Europäische Union

2008/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-08-30

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02008D0968 — DE — 30.08.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2008/968/EG) (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 123) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1318 DER KOMMISSION vom 9. August 2021   L 286 5 10.8.2021 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2008/968/EG) Artikel 1 Pilzöl aus Mortierella alpina darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, wie in Artikel 2 der Richtlinie 2006/141/EG festgelegt, sowie in Frühgeborenennahrung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. ▼M1 Die Hinzufügung von Pilzöl aus Mortierella alpina zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird durch seinen Gehalt an Arachidonsäure gemäß den Vorschriften in Anhang I Nummer 5.7 und Anhang II Nummer 4.7 der Richtlinie 2006/141/EG beschränkt. Seine Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates ( 1 ) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. ▼B Artikel 2 Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Beverage & Food Company, Suntory Limited, 2-4-1 Shibakoen Minato-ku, Tokio, Japan, gerichtet. ANHANG SPEZIFIKATION VON ARACHIDONSÄUREREICHEM ÖL AUS MORTIERELLA ALPINA Beschreibung Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus dem Pilz Mortierella alpina gewonnen, wobei Sojamehl und Sojaöl als Substrate eingesetzt werden. Spezifikation von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina Arachidonsäure ≥ 40 % Peroxidzahl ≤ 5 meq/kg Säurezahl ≤ 0,2 mg KOH/g Anisidinzahl ≤ 20 Freie Fettsäuren ≤ 0,2 % Unverseifbare Bestandteile ≤ 1 % Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): gelb ≤ 50 Farbe (Lovibond, 50,8 mm-Zelle): rot ≤ 10 ( 1 ) Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.