Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 37

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Avis juridique important | 11985I037 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 37 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0030 ++++ Artikel 37 ( 1 ) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert das Königreich Spanien seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : Ab 1 . März 1986 a ) werden auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v.H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs abweichen , letztere Sätze angewandt ; b ) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie folgt verringert wird : - am 1 . März 1986 um 10 v.H . , - am 1 . Januar 1987 um 12,5 v.H . , - am 1 . Januar 1988 um 15 v.H . , - am 1 . Januar 1989 um 15 v.H . , - am 1 . Januar 1990 um 12,5 v.H . , - am 1 . Januar 1991 um 12,5 v.H . , - am 1 . Januar 1992 um 12,5 v.H . Ab 1 . Januar 1993 wendet das Königreich Spanien den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif in vollem Umfang an . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 wendet das Königreich Spanien bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen , das im Rahmen der Handelsverhandlungen 1973-1979 des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geschlossen wurde , den Gemeinsamen Zolltarif ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.