Europäische Union

2002/156/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2097 — SCA/Metsä Tissue) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 177)

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Avis juridique important | 32002D0156 2002/156/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2097 — SCA/Metsä Tissue) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 177) Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2002 S. 0001 - 0033 Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2097 - SCA/Metsä Tissue) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 177) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/156/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission erhielt am 11. August 2000 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung), durch das SCA Mölnlycke Holding BV ("SCA") die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Metsä Tissue Corporation ("MT") erwerben würde. (2) Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Vorhaben unter die Fusionskontrollverordnung fällt und erhebliche Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, da es zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen könnte, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben sowie in dem Gebiet des EWR-Abkommens erheblich behindert würde. Daher beschloss die Kommission am 26. September 2000 die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (3) SCA ist eine 100 %ige Tochter der Svenska Cellulosa AB, eines in der Holzindustrie tätigen schwedischen Unternehmens, das insbesondere Hygieneprodukte, Transportverpackungen und Grafikpapiere herstellt. SCA produziert und vertreibt eine Reihe von Hygieneprodukten aus Tissuepapier im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. (4) MT ist in der Produktion von Tissue-Erzeugnissen sowie Back- und Kochpapieren tätig und mehrheitlich (66 %) im Besitz der Mesä-Serla Corp., einem finnischen Holzindustrieunternehmen. MT verfügt über Produktionsstandorte in Schweden, Deutschland, Finnland, Polen und auf den Kanarischen Inseln. II. DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN (5) SCA plant die Übernahme der alleinigen Kontrolle über MT. Das Vorhaben ist Teil eines umfangreichen Tauschgeschäfts zwischen Svenska Cellulosa und Metsä-Serla, in dessen Rahmen drei Vorhaben anmeldepflichtig waren: Sache Nr. COMP/M.2020 - Metsä-Serla/Modo(4), Sache Nr. COMP/M.2032 - SCA Packaging/ Metsä Corrugated(5) sowie das hier behandelte Vorhaben. (6) Deswegen stellt die geplante Übernahme der alleinigen Kontrolle über MT durch SCA einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (7) Der weltweite Gesamtumsatz der beiden betroffenen Unternehmen liegt zusammen über 5 Mrd. EUR (SCA: 7,366 Mrd. EUR, MT: 586 Mio. EUR). Beide Unternehmen erzielen einzeln gemeinschaftsweit einen Umsatz von über 250 Mio. EUR (SCA [...]*(6) Mrd. EUR, MT [...]* Mrd. EUR), aber nicht mehr als zwei Drittel davon in einem und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. (8) Außerdem handelt es sich um einen Kooperationsfall im Sinne von Artikel 57 des EWR-Abkommens und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 24 zum EWR-Abkommen, der also von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 58 EWR-Abkommen zu würdigen ist. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (9) Beide Parteien stellen eine Reihe von Tissue-Papiererzeugnissen wie Toilettenpapier, Küchenpapier, Taschentücher und Servietten her. Der Produktionsprozess verläuft in drei Stufen: a) Rohmaterialaufbereitung, wobei Zellstoff oder Altpapier so behandelt werden, dass daraus auf der Papiermaschine eine Papierbahn erzeugt werden kann, b) Herstellung von Mutterrollen (Papierbahnen) aus dem vorbehandelten Zellstoff oder Altpapier, c) Weiterverarbeitung der Mutterrollen zu den verschiedenen Enderzeugnissen und Verpackung. (10) Bei den großen Herstellern handelt es sich in der Regel um vertikal integrierte Unternehmen, die alle drei Produktionsstufen in eigener Regie durchführen, wohingegen einige kleinere Hersteller nur in der Weiterverarbeitung zu den Enderzeugnissen tätig sind. (11) Bei Mutterrollen handelt es sich um ein Rohmaterial für Tissue-Produkte. Es handelt sich um ein Massengut, weshalb den Herstellern an einer möglichst vollständigen Auslastung ihrer Kapazität gelegen ist. (12) Bei der Verarbeitung zum Enderzeugnis wird die Mutterrolle je nach gewünschten Erzeugnismerkmalen abgewickelt, zerteilt, bedruckt, geprägt, gefaltet oder perforiert und anschließend verpackt. Diese letzte Produktionsstufe ist mit weniger hohen Festkosten verbunden als die Papierbahnproduktion, erfordert aber für eine Reihe von Produkten spezielle Anlagen. A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (13) Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei Mutterrollen und Enderzeugnissen. A.1. TISSUE-MUTTERROLLEN (14) Im Einklang mit der Marktdefinition in der Kimberly-Clark/Scott-Sache(7) schlägt SCA vor, den Markt für Tissue-Mutterrollen als gesonderten sachlich relevanten Markt einzustufen. Tissue-Mutterrollen können sowohl aus Zellstoff als auch aus Altpapier oder einer Kombination aus beidem hergestellt werden. (15) Die Parteien produzieren Mutterrollen vornehmlich für den internen Verbrauch, veräußern jedoch Überschussproduktion auch an unabhängige Endverarbeiter weiter. Wenn die interne Produktion nicht ausreicht, kann es vorkommen, dass die Parteien Mutterrollen auch von anderen Tissue-Produzenten erwerben. (16) Als relevanter Produktmarkt gilt der Markt für außerhalb des eigenen Unternehmens abgesetzte Mutterrollen. A.2. FERTIGERZEUGNISSE (17) Fertigerzeugnisse werden zum einen an Einzelhändler (Konsumerzeugnisse) und zum anderen an Vertriebshändler (für Außer-Haus-Erzeugnisse, so genannte AFH (d. h. "away-from-home"-Erzeugnisse) geliefert. Letztere verkaufen die Fertigerzeugnisse an Hotels, Restaurants, Gastronomieversorgungsunternehmen und andere Unternehmenskunden weiter. Obwohl Toilettenpapier und Servietten sowohl als Konsumerzeugnisse als auch als Außer-Haus-Erzeugnisse verkauft werden, handelt es sich bei Konsumerzeugnissen und Außer-Haus-Erzeugnissen um getrennte Produktmärkte, da sie über unterschiedliche Vertriebskanäle an unterschiedliche Abnehmer verkauft werden und deswegen nicht untereinander ersetzbar sind. Dieses Ergebnis entspricht den Feststellungen der Kommission in der Kimberly-Clark/Scott-Entscheidung und den von ihr durchgeführten Untersuchungen. Konsumerzeugnisse (18) In der Anmeldung hat SCA seine Zahlenangaben nach vier separaten Konsumerzeugnismärkten aufgeschlüsselt: - Toilettenpapier, - Küchentücher, - Taschentücher und Kosmetiktücher, - Servietten. (19) Nach Auffassung des Unternehmens handelt es sich wegen der Unterschiede bei Preis, physikalischen Merkmalen und Verwendungszweck um separate Produktmärkte. Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die vier genannten Produkte jeweils einen eigenständigen Markt bilden. Hersteller- und Händlermarken (20) Auf jedem der vier genannten Märkte werden sowohl Hersteller- als auch Händlermarken angeboten. Beide Hersteller sind mit Markenerzeugnissen im nordischen Raum(8) stark vertreten und bieten darüber hinaus auch Händlermarken an. Außerhalb Schwedens, Norwegens und Finnlands verkaufen die Parteien ihre Erzeugnisse vornehmlich unter Händlermarken. SCA rechnet die Hersteller- und die Händlermarken dem gleichen Produktmarkt zu. (21) In der Kimberly-Clark/Scott-Sache hatte die Kommission die Frage, in welchem Ausmaß die Endverbraucher Hersteller- und Händlermarken dem gleichen Produktmarkt zurechnen, ausführlich behandelt. Die Kommission hatte festgestellt, dass in Einzelhandelsgeschäften im Vereinigten Königreich die Preise von Händlermarken-Erzeugnissen in einer Beziehung zu den Preisen der Herstellermarken-Erzeugnisse stehen und dass - je nach Verkaufsförderung - zumindest einige Käufer zwischen Hersteller- und Handelsmarken-Erzeugnissen zu wechseln gewillt sind. Daher hatte die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Studien anerkannt, dass ein Wettbewerb zwischen Hersteller- und Händlermarken auf der Einzelhandelsebene nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch die Unternehmen, die in der hier behandelten Sache auf die Befragung der Kommission geantwortet haben, waren meist der Auffassung, dass Hersteller- und Händlermarken auf Einzelhandelsebene dem gleichen Markt zuzurechnen sind. (22) In der Kimberly-Clark/Scott-Sache hatte die Kommission jedoch auch berücksichtigt, dass die wahre wettbewerbsrechtliche Problematik des Vorhabens dessen Auswirkungen auf den Markt für Tissue-Herstellermarken im relevanten geografischen Gebiet (Vereinigtes Königreich und Irland) betraf. Die Kommission hatte die Bedeutung einer kontinuierlichen Präsenz der Marken auch für die großen Einzelhandelsketten trotz des wachsenden Absatzes von Händlermarken herausgestellt. Herstellermarken gelten als unerlässlich, um Käufer anzuziehen, eine angemessene Auswahl zu bieten und dem Verbraucher den Vergleich mit den eigenen Marken zu ermöglichen. Die großen von der Kommission befragten Einzelhandelsketten betrachteten die beiden Hauptmarken des neuen Unternehmens als signifikante Marken. Der Einzelhandel wäre somit im Hinblick auf diese wesentlichen Marken von dem neuen Unternehmen abhängig geworden. Im Hinblick auf Händlermarken richtete die Kommission ihr Hauptaugenmerk hingegen auf die Frage, ob zur Deckung des Einzelhandelsbedarfs ausreichende Angebotskapazitäten zur Verfügungen standen. (23) Die Marktuntersuchung im Rahmen des hier behandelten Verfahrens hat bestätigt, dass die Abnehmer der fusionswilligen Parteien Herstellermarken auf ganz andere Art und Weise beschaffen als Händlermarken, obwohl es sich in beiden Fällen bei den Hauptabnehmern um die Supermärkte handelt. (24) Bei Herstellermarken wird die Vorratshaltung der Supermärkte durch das Zusammenwirken jener Faktoren bestimmt, die auch für die Position der jeweiligen Marke auf dem nachgelagerten Endverbrauchermarkt ausschlaggebend sind: Verbrauchertreue, Preis und Verkaufsförderung. Realistischerweise können die Supermärkte nur unter jenen Marken auswählen, die von dem Hersteller auch in dem Land, in dem sie ansässig sind, vermarktet werden. In bestimmten Ländern, in denen die Parteien tätig sind, ist die Zahl der potenziellen Anbieter sehr begrenzt. (25) Bei Händlermarken hingegen bestimmen die Supermärkte selbst über Qualität und Quantität des Produkts, und die Hersteller produzieren nach Auftrag. Die Vermarktung ist dem Einzelhändler überlassen, der über Fragen wie Verpackung, Werbeaufwand usw. entscheidet. Im Vergleich zu Herstellermarken können Supermärkte daher bei der Beschaffung von Händlermarken leichter zwischen Herstellern mit freien Kapazitäten wechseln. Normalerweise holt ein Käufer Angebote von einer Reihe von Herstellern ein, wobei er selbst die Vorgaben für Produktqualität und andere Vertragskonditionen vorgibt. Insofern könnte ein Händlermarkenvertrag als eine entgeltliche Produktionsvereinbarung angesehen werden, wobei der Vertrag aufgrund einer Ausschreibung vergeben wird. Wegen der kurzen Kündigungsfristen kommt es zu einer häufigen Wiederholung dieses Ausschreibungsprozesses, manchmal sogar innerhalb weniger Monate. Die Zahl der potenziellen Anbieter wird durch Kriterien wie Qualität, Transportkosten, freie Kapazitäten und Lieferverlässlichkeit bestimmt. In einigen Erwiderungen an die Kommission wurde die Bedeutung einer Just-in-time-Anlieferung hervorgehoben. Die Hersteller müssen jedoch nicht in bestimmten Gebieten mit Verkaufs- oder Vertriebsorganisationen vertreten sein, um als ernsthafte potenzielle Anbieter in Frage zu kommen. (26) Diese unterschiedliche Funktionsweise der Märkte für Hersteller- und Händlermarken schlägt sich in der normalerweise höheren Gewinnspanne für den Hersteller bei den Herstellermarken nieder. Auch wenn eine Umstellung der Produktion zwischen Hersteller- und Händlermarken technisch oftmals möglich ist, würde es ein in beiden Bereichen tätiges Unternehmen daher in der Regel vorziehen, seine Kapazitäten zur Produktion von Herstellermarken zu verwenden. Die Eigentümer marktstarker Tissue-Herstellermarken wie Kimberly-Clark, Procter & Gamble und in einem geringeren Ausmaß Fort James konzentrieren ihre Produktion daher eindeutig auf ihre Herstellermarken und sind nur in dem Ausmaß zur Produktion von Händlermarken bereit, wie dies zur Nutzung freier Produktionskapazitäten und für Skaleneinsparungen erforderlich ist. Zahlreiche italienische Hersteller wiederum legen den Schwerpunkt ihrer Produktion eindeutig auf Händlermarken. Sie werden durch die Kosten der Platzierung einer neuen Herstellermarke am Markt vom Zutritt zu diesem Markt abgehalten. SCA ist eines von wenigen Unternehmen, das auf beiden Märkten relativ gleich stark vertreten ist, wenn auch seine Anteile am Markt für Hersteller- und am Markt für Händlermarken zwischen den Ländern, in denen SCA vertreten ist, ganz erheblich schwanken können. Auf den Märkten für Hersteller- und Händlermarken bestehen also unterschiedliche Anbietergruppen, deren wirtschaftliche Anreize und finanzieller Spielraum zu einer ernsthaften Herausforderung ihrer Konkurrenten auf dem jeweils anderen Markt begrenzt sind. (27) In seiner Erwiderung gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung auf die Beschwerdepunkte der Kommission (nachstehend als "Erwiderung" bezeichnet) führt SCA aus, dass der Beschluss der Kommission, Händler- und Herstellermarken auf der Großhandelsebene als separate Produktmärkte einzustufen, die Konkurrenz dieser Produkte untereinander auf der Einzelhandelsebene unberücksichtigt lässt. Die Kommission weist diesen Einwand zurück. Sie räumt jedoch ein, dass Veränderungen des relativen Preisgefüges auf der Großhandelsebene nicht unbedingt in voller Höhe an die Einzelhandelsebene weitergegeben werden. Einzelhändler können beispielsweise eher bereit sein, eine Verringerung ihrer Gewinnspanne in Kauf zu nehmen, als ihre Verkaufspreise in voller Höhe der Preissteigerung auf der Großhandelsebene anzupassen. Mehrere Einzelhändler haben dieses Verhalten als wahrscheinliche Erwiderung auf eine 5 bis 10 %ige Erhöhung ihres Einkaufspreises für Händlermarken angegeben. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass Hersteller- und Händlermarken auf Einzelhandelsebene untereinander in Konkurrenz stehen können, auf Großhandelsebene jedoch separaten Märkten zuzuordnen sind. (28) Aus obigen Erwägungen stuft die Kommission im vorliegenden Fall Hersteller- und Händlermarken als separate relevante Produktmärkte ein. Obwohl die Marktuntersuchung in ihren Augen die Produktmarktdefinition von SCA nicht bestätigt, hat sie auch die potenziellen Wettbewerbsfolgen des geplanten Zusammenschlusses für den Fall geprüft, dass Hersteller- und Händlermarken einem einzigen relevanten Produktmarkt zugerechnet würden. Die wettbewerbsrechtliche Würdigung des geplanten Zusammenschlusses führt unabhängig von der Produktmarktdefinition zum gleichen Ergebnis. Außer-Haus-Erzeugnisse (29) Bei den Außer-Haus-Erzeugnissen hat SCA Angaben zu folgenden Produktmärkten vorgelegt: - Toilettenpapier, - Papierhandtücher, - Papierwischtücher, - Tissue-Erzeugnisse für den medizinischen Gebrauch (z. B. Liegenabdeckungen, Waschtücher für Patienten), - Servietten. (30) Nach Auffassung von SCA bildet Toilettenpapier als AFH-Erzeugnis einen eigenständigen Produktmarkt. Bei den anderen Produktgruppen seien die Tissue-Erzeugnisse hingegen dem Wettbewerb mit anderen Materialien ausgesetzt. Papierhandtücher würden z. B. mit Stofftüchern und Heißlufttrocknern konkurrieren. Auch bei Papier-Wischtüchern würde der relevante Produktmarkt sowohl aus Papier- als auch aus Stofftüchern bestehen. Zu den Tissue-Erzeugnissen für den medizinischen Gebrauch zählen vor allem Liegenabdeckpapier und Waschtücher. Sowohl auf diesem Markt als auch auf dem Markt für Servietten würden Textilprodukte nach Auffassung von SCA mit Stoffprodukten konkurrieren und seien daher dem gleichen relevanten Produktmarkt zuzurechnen. Die Marktuntersuchung der Kommission hat jedoch ergeben, dass die meisten Adressaten ihrer Befragung Papiererzeugnisse nicht ohne weiteres für durch Erzeugnisse aus anderen Materialien substituierbar halten. (31) In seiner Erwiderung wiederholt SCA seine Auffassung, dass Stofferzeugnisse auf dem Markt für Papierhand- und Papier-Wischtücher in unmittelbarem Wettbewerb mit Papiererzeugnissen stehen. Diese Auffassung sei auch von zahlreichen von der Kommission im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Unternehmen bestätigt worden. (32) Einige der von der Kommission Befragten haben in der Tat bestätigt, dass Tissue-Tücher in bestimmten Anwendungen durch alternative Materialien ersetzbar sind. Bei ihrer Wahl zwischen Tissue-Tüchern, Stofftüchern und - soweit gegeben - Lufttrocknern richten sich die Abnehmer allerdings nach dem jeweiligen Verwendungszweck und nach anderen Kriterien, nicht jedoch nach den relativen Preisen. Nicht aus Tissue bestehende Erzeugnisse werden z. B. im Gesundheitswesen und zahlreichen Restaurants aus hygienischen Gründen generell nicht verwendet. Lufttrockner hingegen werden dort bevorzugt, wo Papierabfall nach Möglichkeit vermieden werden soll. Ein direkter Preisvergleich zwischen den unterschiedlichen Produkten ist jedoch selbst dort schwierig, wo eine Substituierbarkeit gegeben sein mag. Eine Umstellung von einem Material auf ein anderes wird dadurch erschwert, dass die meisten Anbieter von AFH-Tissue-Erzeugnissen auf der Großhandelsebene keines der Alternativprodukte anbieten. Die Kommission erkennt an, dass die Existenz von Stofferzeugnissen eine gewisse disziplinierende Wirkung auf das Wettbewerbsverhalten der Anbieter von Tissue-Produkten haben mag. Die Marktuntersuchung der Kommission hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Preise für Tissue-Erzeugnisse durch Erzeugnisse aus alternativen Materialien so stark eingeschränkt werden, dass beide Materialien dem gleichen Produktmarkt zugerechnet werden müssten. Auch SCA hat für eine solche Zuordnung keine Beweise erbracht. (33) In der Anmeldung führt SCA ferner aus, dass Hersteller- und Händlermarken dem gleichen Produktmarkt für AFH-Erzeugnisse zuzurechnen wären. Ein Großteil des Umsatzes entfällt auf Herstellermarken. Die Hauptmarke von SCA ist Tork, zu den Marken von MT zählen Katrin und Saga. Diese Marken sind in der gesamten nordischen Region und auch in anderen Teilen Europas verbreitet. Die Marktuntersuchung hat die Auffassung von SCA bestätigt, dass Herstellermarken-Erzeugnisse zwar auch auf diesem Markt vertreten sind, der Unterschied zwischen ihnen und Händlermarken jedoch weniger bedeutsam ist als bei Konsumerzeugnissen. Dies hängt damit zusammen, dass AFH-Abnehmer die Erzeugnisse eher nach Qualität und Preis als nach dem Markenimage wählen. Bei AFH-Erzeugnissen sind Hersteller- und Händlermarken deswegen dem gleichen Produktmarkt zuzurechnen. (34) Die fünf oben genannten AFH-Erzeugnisse stellen daher jeweils separate, eigenständige Produktmärkte dar. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE B.1. TISSUE-MUTTERROLLEN (35) Nach Auffassung von SCA umfasst der räumlich relevante Markt für Mutterrollen mindestens den EWR. Die Untersuchung der Kommission hat diese Ansicht bestätigt. Die Transportkosten sind deutlich niedriger als bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, weil es sich um ein kompakteres Produkt handelt, das mindestens in ganz Europa ausgeliefert werden kann. B.2. WEITERVERARBEITETE ERZEUGNISSE (36) Nach Auffassung von SCA hat die Bedeutung von Skaleneinsparungen im Verhältnis zu den Transportkosten seit der Untersuchung in der Kimberly-Clark/Scott-Sache im Jahr 1995 zugenommen. Das Geschäft von SCA ist inzwischen nach eigenen Angaben nach dem Prinzip organisiert, dass die mit einer Spezialisierung der Papierfabriken auf ein oder zwei Produkte erzielbaren Skaleneinsparungen die mit der europaweiten Auslieferung und den damit einhergehenden längeren Wegstrecken verbundenen höheren Transportkosten mehr als ausgleichen. Außerdem würden die Verbrauchermärkte zunehmend durch grenzüberschreitende und europaweite Fusionen und Allianzen zwischen den Handelsketten charakterisiert, und auch AFH-Verträge würden zunehmend in grenzüberschreitendem oder gar europaweitem Wettbewerb vergeben, der durch den elektronischen Geschäftsverkehr noch zusätzlich erleichtert würde. SCA zählt deswegen das Aufkommen eines EWR-weiten Markts zu jenen Gründen, aus denen einige auf nationaler Ebene berechnete augenscheinlich hohe Marktanteile in dieser Branche als Marktmachtindikatoren weniger aussagekräftig sind als in anderen Industriezweigen. (37) In der Anmeldung verweist SCA auch auf eine Analyse von Professor Jerry Hausman vom Wirtschaftsanalyseunternehmen Lexecon/Cambridge Economics. Nach einer Untersuchung der Gewinnspannen von SCA kommt die Studie zu der "nachdrücklichen Schlussfolgerung", dass weder Finnland und Dänemark noch Deutschland, Belgien/Luxemburg und die Niederlande dem gleichen räumlichen Markt zuzurechnen sind wie Schweden und Norwegen. Nach der Studie ist es "weniger eindeutig", ob Finnland und Dänemark für sich genommen einen Produktmarkt bilden oder dem gleichen Markt wie Deutschland, Belgien/Luxemburg und die Niederlande zuzurechnen sind; diese Ländergruppen seien untereinander ähnlicher als im Verhältnis zu Norwegen und Schweden, aber auch bei ihren jeweiligen Bruttogewinnspannen gäbe es noch Unterschiede. (38) In seiner Erwiderung hat SCA angegeben, dass sich die Studie lediglich auf Herstellermarken-Konsumerzeugnisse bezog und daher keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der relevanten räumlichen Märkte für Händlermarken und AFH-Tissue-Erzeugnisse zulasse. Die Kommission hält fest, dass diese Auslegung der Studie, die in der Anmeldung nicht vorgebracht worden war, nicht mit der Auffassung von SCA vereinbar ist, wonach Hersteller- und Händlermarken dem gleichen relevanten Produktmarkt zuzurechnen wären. (39) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass drei bis vier große Hersteller auf europäischer Ebene tätig sind, wohingegen mehrere kleinere Konkurrenten nur in weniger großen geographischen Gebieten nennenswerte Marktanteile erzielen. Zu den großen Herstellern zählen SCA, Kimberly-Clark, Fort James und für bestimmte Produktmärkte Procter & Gamble. MT und einige italienische Hersteller (wie Annunziata, Cartiera Lucchese, CartoInvest (Carrara), Delicarta, Linder und Tronchetti) zählen zu den nächstgrößten Unternehmen auf dieser Ebene und haben in geringerem Ausmaß auch außerhalb ihrer jeweiligen Heimatmärkte insbesondere beim Absatz von Händlermarken ihre Marktposition festigen können. Darüber hinaus sind noch einige lokale Anbieter vertreten, die ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.