Europäische Union

2013/1/EU: Beschluss des Rates vom 20. November 2012 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA)

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4.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 1/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 2012 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) (2013/1/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. November 1995 ist das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) (1) in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 47 des Assoziationsabkommens sind, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen; Artikel 55 des Abkommens sieht vor, dass sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. (3) Das Protokoll zum Assoziationsabkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 6. Mai 2010 im Namen der Union unterzeichnet. (4) Das Protokoll sollte genehmigt werden. (5) Für die Außenvertretung der Union im Zusammenhang mit dem Protokoll, einschließlich der Informations- und Notifizierungsaufgaben und der Weiterleitung von Antworten auf Anträge gemäß den Anhängen, ist die Kommission zuständig. Das Protokoll wird auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Akkreditierung, Marktüberwachung und Vermarktung von Erzeugnissen umgesetzt. (6) Die Kommission ist zu ermächtigen, technische Änderungen an diesem Protokoll vorzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Union. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, nach Konsultation des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 bestellten Sonderausschusses Änderungen nach den Artikeln 7, 13 und 15 des Protokolls zu billigen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3. PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) DIE EUROPÄISCHE UNION nachstehend „EU“ genannt und DER STAAT ISRAEL, nachstehend „Israel“ genannt, nachstehend beide zusammen „Vertragsparteien“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass Israel Vertragspartei des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „Assoziationsabkommen“  (1) genannt, ist, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Übernahme und Anwendung des einschlägigen Unionsrechts durch Israel die Möglichkeit bietet, bestimmte Vorteile des Binnenmarkts auf dieses Land auszudehnen und sein wirksames Funktionieren in bestimmten Sektoren zu gewährleisten, EINGEDENK des gemeinsamen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze des freien Warenverkehrs und die Förderung der Produktqualität in dem Bestreben, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Bürger und den Schutz der Umwelt unter anderem durch technische Hilfe und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit zu gewährleisten, IN DEM WUNSCH, ein Protokoll zum Assoziationsabkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (nachstehend „dieses Protokoll“ genannt) zu schließen, das vorsieht, gewerbliche Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen, gegenseitig anzuerkennen, gegebenenfalls einschließlich der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der obligatorischen Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass nach Artikel 47 des Assoziationsabkommens gegebenenfalls ein Europäisches Konformitätsbewertungsabkommen zu schließen ist und die Vertragsparteien nach Artikel 55 desselben Abkommens gehalten sind, sich nach besten Kräften zu bemühen, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, EINGEDENK der Tatsache, dass Israel seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Protokoll fallenden Sektoren weitgehend an das einschlägige Unionsrecht angeglichen hat, IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmäßig erscheinen lassen, den Abschluss eines gleichwertigen parallelen Europäischen Konformitätsbewertungsabkommens zwischen Israel und diesen Ländern in Erwägung zu ziehen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation sind und insbesondere im Bewusstsein ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des WTO—Übereinkommens über technische Handelshemmnisse — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel und Mittel (1)   Ziel dieses Protokolls ist es, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse durch die Vertragsparteien bei bestimmten gewerblichen Produkten zu erleichtern, die in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführt sind; die Anhänge sind Bestandteil des Protokolls. (2)   Das Ziel in Absatz 1 soll durch folgende Mittel erreicht werden: a) Annahme und Anwendung innerstaatlicher technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren durch Israel, die mit denen des einschlägigen Unionsrechts gleichwertig sind, b) Schaffung einer rechtlichen und technischen Infrastruktur durch Israel, die mit der in den Mitgliedstaaten der EU vorhandenen gleichwertig ist, c) gegenseitige Anerkennung des Inverkehrbringens gewerblicher Produkte auf ihrem jeweiligen Markt durch die Vertragsparteien, wenn diese Produkte die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen, gegebenenfalls einschließlich der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der obligatorischen Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte nach Maßgabe des einschlägigen Unionsrechts und des gleichwertigen innerstaatlichen Rechts Israels, d) Anerkennung des Inverkehrbringens gewerblicher Produkte auf ihrem jeweiligen Markt durch die Vertragsparteien, wenn diese Produkte die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem israelischen Markt und dem Markt eines beliebigen Mitgliedstaates der EU erfüllen, zu Bedingungen, die denen des Warenhandels zwischen den Mitgliedstaaten der EU entsprechen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „gewerbliche Produkte“ sind die in den Anhängen dieses Protokolls definierten Produkte, b) „einschlägiges Unionsrecht“ sind die in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union, die auf eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte abstellen, c) „innerstaatliches Recht“ sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Israel sein Recht an das einschlägige Unionsrecht angeglichen hat, die auf eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte abstellen, d) „zuständige Behörde“ ist eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates der EU oder der Hoheitsgewalt Israels unterstehende Stelle, die für die wirksame Anwendung des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts in einem bestimmten Wirtschaftssektor sowie gegebenenfalls für die Benennung der notifizierten Stellen zuständig ist, e) „notifizierte Stelle“ ist eine Stelle, die von einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei dieses Protokolls unterstehenden zuständigen Behörde gegenüber der anderen Vertragspartei als zuständig für die Bewertung der Konformität mit den Vorschriften des Unionsrechts beziehungsweise des innerstaatlichen Rechts ausgewiesen wird, f) „Ausschuss“ ist der gemäß Artikel 70 des Assoziationsabkommens eingesetzte Assoziationsausschuss oder ein vom Assoziationsrat gemäß Artikel 73 des Assoziationsabkommens eingesetztes Gremium zur Prüfung von Handelsfragen. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe haben die im einschlägigen Unionsrecht und im innerstaatlichen Recht Israels festgelegte Bedeutung. Artikel 3 Rechtsangleichung Für die Zwecke dieses Protokolls erklärt sich Israel bereit, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein innerstaatliches Recht fortlaufend an das einschlägige Unionsrecht anzugleichen, soweit es das Inverkehrbringen der unter dieses Protokoll fallenden Produkte betrifft. In den unter dieses Protokoll fallenden Sektoren, in denen das einschlägige Unionsrecht auf technische Normen abstellt, die die Vermutung der Konformität mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen begründen (Sektoren des „Neuen Konzepts“), erklärt sich Israel bereit, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine innerstaatliche Rechtspraxis in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, allgemeine Produktsicherheit und Herstellerhaftung fortlaufend an die einschlägige Unionspraxis anzugleichen. Die Sektoren des „Neuen Konzepts“ werden in den sektorbezogenen Anhängen genannt. Artikel 4 Technische Infrastruktur Für die Zwecke dieses Protokolls erklärt sich Israel bereit, in Abstimmung mit der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß Artikel 9 geeignete zuständige Behörden einzurichten und zu unterhalten. In den unter dieses Protokoll fallenden Sektoren, in denen das einschlägige Unionsrecht auf technische Normen abstellt, die die Vermutung der Konformität mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen begründen (Sektoren des „Neuen Konzepts“), erklärt sich Israel bereit, Stellen einzurichten und zu unterhalten, die befähigt sind, Aufgaben in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, allgemeine Produktsicherheit und Herstellerhaftung auf dem Gebiet Israels nachhaltig wahrzunehmen, und zwar auf einem Niveau, das mit den Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten der EU weitgehend gleichwertig ist. Artikel 5 Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte einschließlich Konformitätsbewertung (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in den Anhängen über die Anerkennung regulierter Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die den Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei genügen, auch auf dem Markt der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie insbesondere Folgendes erfüllen: a) die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Ortes, an dem die für das Inverkehrbringen der Produkte zuständigen Personen auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, und b) gegebenenfalls geltende Vorschriften hinsichtlich des Standortes der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in den Anhängen über die Anerkennung nicht gemeinsam regulierter Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die keinen europäischen technischen Vorschriften unterliegen, frei zwischen Israel und der EU gehandelt werden können nach dem Grundsatz, dass ein in Israel oder einem der Mitgliedstaaten der EU rechtmäßig auf den Markt gebrachtes Produkt auch auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei dieses Protokolls rechtmäßig auf den Markt gebracht werden darf. (3)   Des Weiteren kommen die Vertragsparteien überein, bei Produkten, für die gemäß den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts Konformitätsbewertungsverfahren obligatorisch sind, die Ergebnisse solcher Verfahren anzuerkennen und keine Wiederholung zu verlangen oder zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung der Konformitätsbewertung zu stellen. (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 muss keine Vertragspartei das Inverkehrbringen von Produkten auf ihrem Markt zulassen, die aufgrund eines Abkommens mit vergleichbarer Wirkung wie dieses Protokoll zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland oder einer Drittpartei oder aufgrund eines einseitigen Zugeständnisses einer Vertragspartei an ein Drittland oder eine Drittpartei rechtmäßig auf dem Markt der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht wurden. Artikel 6 Schutzklausel Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein aufgrund dieses Protokoll auf ihrem Gebiet in Verkehr gebrachtes und bestimmungsgemäß gebrauchtes gewerbliches Produkt die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen gefährdet oder sonstigen berechtigten, durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützten Interessen zuwiderläuft, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme oder seinen Gebrauch zu untersagen oder seinen freien Verkehr einzuschränken. Das in diesen Fällen anzuwendende Verfahren ist in den Anhängen festgelegt. Artikel 7 Erweiterung des Geltungsbereichs Wenn Israel weitere innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Angleichung an das einschlägige Unionsrecht erlässt und anwendet, können die Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 13 die bestehenden Anhänge ändern oder neue Anhänge vereinbaren. Artikel 8 Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer zuständigen Behörden und notifizierten Stellen (1) a) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden, für die wirksame Anwendung des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zuständigen Behörden dieses Recht fortlaufend anwenden. Ferner stellen sie sicher, dass die zuständigen Behörden befähigt sind, die Konformität der gewerblichen Produkte mit dem Unionsrecht oder dem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten oder ihre Rücknahme vom Markt zu verlangen und bei Bedarf notifizierte Stellen zu benennen, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben oder die Notifizierung zurückzunehmen. b) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden und führen ein Verzeichnis dieser Stellen. (2) a) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt unterstehenden, zwecks Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts notifizierten Stellen den an sie gestellten Anforderungen des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts fortlaufend genügen. Ferner ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese notifizierten Stellen die fachliche Kompetenz pflegen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. b) Die Vertragsparteien geben einander die Namen und Anschriften ihrer notifizierten Stellen bekannt und führen ein Verzeichnis dieser Stellen. Artikel 9 Verfahren zur Anerkennung der zuständigen Behörden und zur Benennung der notifizierten Stellen (1)   Für die Anerkennung der zuständigen Behörden, denen die wirksame Anwendung des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts dahingehend obliegt, die Konformität der gewerblichen Produkte mit dem Unionsrecht oder dem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten oder deren Rücknahme vom Markt zu verlangen und bei Bedarf notifizierte Stellen zu benennen, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben oder die Notifizierung zurückzunehmen, gilt folgendes Verfahren: a) Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich mit, welche Behörde sie benannt hat, und gibt an, für welches Gebiet und für welchen Titel des Anhangs dieses Protokolls die Behörde als zuständig befunden wurde, die in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben durchzuführen; gegebenenfalls sind auch etwaige Beschränkungen der Zuständigkeit innerhalb des Gebiets oder des Anwendungsbereichs des Anhangs anzugeben; b) ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei gilt die benannte Behörde als zuständig für die Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit den Anhängen, für die sie bestätigt wurde. (2)   Für die Notifizierung der Stellen, deren Aufgabe es ist, die Konformität mit den Anforderungen der in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu bewerten, gilt folgendes Verfahren: a) Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich mit, welche Stelle sie benannt hat und für welchen Titel des Anhangs dieses Protokolls die notifizierte Stelle als zuständig für die Konformitätsbewertung befunden wurde; gegebenenfalls sind auch etwaige Beschränkungen der Zuständigkeit innerhalb des Anwendungsbereichs des Anhangs anzugeben; b) ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei gilt die Stelle als notifiziert und als zuständig für die Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften. (3)   Beschließt eine Vertragspartei, die Notifizierung einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Stelle zurückzunehmen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon schriftlich. Die notifizierte Stelle stellt die Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften spätestens am Tag des Widerrufs der Notifizierung ein. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, bleiben die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Konformitätsbewertungen gültig. Artikel 10 Überprüfung der notifizierten Stellen (1)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen zu überprüfen, ob eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende notifizierte oder zur Notifizierung anstehende Stelle die fachlichen Voraussetzungen und die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Das Ersuchen ist objektiv und argumentativ zu begründen, damit die für die Notifizierung zuständige Vertragspartei die beantragte Überprüfung durchführen und der anderen Vertragspartei umgehend Bericht erstatten kann. Die Vertragsparteien können die betreffende Stelle unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörden auch gemeinsam überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien die uneingeschränkte Mitwirkung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Stellen sicher. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen und nutzen gegebenenfalls alle erforderlichen Mittel, um festgestellte Probleme zu lösen. (2)   Können die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden, können diese den Ausschuss über die Unstimmigkeit unterrichten; dabei nennen sie a) die Gründe für den Antrag auf Überprüfung der notifizierten Stelle und legen stichhaltige Beweise vor, b) die Gründe, warum die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden können, und legen gegebenenfalls c) Beweise dafür vor, dass eine unmittelbare und reale Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit besteht. Der Ausschuss kann geeignete Maßnahmen beschließen. (3)   Sofern und solange der Ausschuss nichts anderes beschließt, werden die Notifizierung der betreffenden Stelle und ihre Zuständigkeit zur Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Ausschusses über die Unstimmigkeit zwischen den Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt. Artikel 11 Informationsaustausch und Zusammenarbeit Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Protokolls und zur Förderung des Handels mit gewerblichen Waren zwischen den Vertragsparteien verpflichten sich die Vertragsparteien, a) einander über vorgeschlagene und tatsächliche Änderungen der Rechtsvorschriften zu unterrichten und Informationen über die Umsetzung und praktische Anwendung der Vorschriften auszutauschen, insbesondere auch über die Verfahren, die gewährleisten sollen, dass die notifizierten Stellen in ihrem Gebiet die für sie geltenden Vorschriften einhalten; b) einander einzuladen, sich in die einschlägigen Informationsprozeduren einzubinden, d. h. in die Prozeduren, die die unter die Anhänge dieses Protokolls fallenden Sektoren betreffen, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist. Die EU wird die Möglichkeit prüfen, Israel zur Beteiligung an entsprechenden europäischen Netzen und Gremien einzuladen; c) ihre notifizierten Stellen zu ermutigen, auf den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung hinzuarbeiten. Artikel 12 Vertraulichkeit Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Beauftragten der Vertragsparteien sind — auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit — verpflichtet, die im Rahmen dieses Protokolls erworbenen Kenntnisse, die normalerweise unter das Berufsgeheimnis fallen, geheim zu halten. Diese dürfen nicht für andere als die in diesem Protokoll vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Artikel 13 Verwaltung dieses Protokolls (1)   Die Verantwortung für das wirksame Funktionieren dieses Protokolls liegt beim Ausschuss. Dieser ist insbesondere befugt, Beschlüsse zu folgenden Fragen zu fassen: a) Änderung oder Zurückziehung von Anhängen, b) Aufnahme weiterer Anhänge, c) Benennung von Sachverständigen zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der notifizierten Stellen und ihrer Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1, d) Informationsaustausch über vorgeschlagene und tatsächliche Änderungen der in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts, e) Erwägung neuer oder zusätzlicher Konformitätsbewertungsverfahren für von einem Anhang erfasste Sektoren, f) Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls, g) Weiterleitung von Entscheidungsfragen an den in Artikel 75 des Assoziationsabkommens genannten Streitbeilegungsmechanismus oder einen anderen, von den Vertragsparteien gemäß dem Assoziationsabkommen einvernehmlich eingerichteten Streitbeilegungsmechanismus. (2)   Der Ausschuss kann die in diesem Protokoll beschriebenen Zuständigkeiten delegieren. (3)   Der Ausschuss entscheidet darüber, wann Änderungen der Anhänge in Kraft treten. Artikel 14 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten erforderlichenfalls zusammen, um die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Protokolls zu unterstützen. Artikel 15 Abkommen mit anderen Ländern (1)   Dieses Protokoll kann mit ausdrücklicher Zustimmung der Vertragsparteien oder durch einen Beschluss des Ausschusses auf die Anerkennung gewerblicher Produkte aus Drittländern oder Drittparteien ausgeweitet werden, mit denen die EU ein mit diesem Protokoll vergleichbares Abkommen in entsprechenden Sektoren geschlossen hat. (2)   Wenn die EU Israel davon in Kenntnis setzt, dass sie mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.