Europäische Union

1999/794/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Deutschlands auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/4) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0794. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e der VEAG und den Regionalverteilern die notwendige Zeit geben, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf etwaigen zusätzlichen aus dieser Entscheidung resultierenden Wettbewerbsdruck vorbereitet zu sein. 3.2.4 Zusätzliche Erwägungen (67) 1. Um die mögliche Auswirkung dieser Entscheidung, und insbesondere der in 3.2.1 und 3.2.2 Ziffer 3 angeführten Auflagen, auf die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit von VEAG zu begrenzen, ist eine Neuüberprüfung dieser Entscheidung zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung vorgesehen. Basis für solch eine Neuüberprüfung muß ein Bericht der deutschen Regierung über die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes und der Anwendung der zusätzlichen Auflage Nummer 3 dieser Entscheidung sein. Sollte sich herausstellen, daß der Anteil von Endabnehmern, die tatsächlich zu Stromlieferanten gewechselt haben, die nicht Braunkohle aus den neuen Ländern verstromen, von wesentlicher Bedeutung ist und eine Bestandsgefährdung der VEAG darstellt, wird die Kommission diese Entscheidung und insbesondere Auflage Nummer 3, wenn angebracht, überprüfen. (68) 6. Damit eine hinreichende Transparenz gewährleistet wird, erachtet die Kommission ferner eine intensive Überwachung der Anwendung und Auslegung von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes als notwendig. So ist die Kommission von jeder Entscheidung einer deutschen Schlichtungsstelle oder Aufsichtsbehörde, durch die eine Ablehnung des Netzzugangs gemäß Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes mit Vorbehalten oder vorbehaltlos gebilligt wird, zu benachrichtigen. 3.2.5 Würdigung der Argumente der VEAG (69) Um ihre Argumente zu unterstützen, die per Schreiben vom 28. Januar 1999 und während einem Treffen zwischen der VEAG und der Kommission am 12. Februar in Brüssel vorgebracht wurden, unterbreitete die VEAG einen Bericht "Stellungnahme zur Beurteilung der Notwendigkeit der Braunkohlenschutzklausel", der von der VEAG bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC-Deutsche Revision in Auftrag gegeben wurde. (70) In ihrem Schreiben vom 28. Januar 1999 argumentiert die VEAG, daß "Absatzverluste jeglicher Höhe VEAG jedoch nicht verkraften könnte". Die Braunkohlenschutzklausel des Artikels 4 § 3 des deutschen Gesetzes müsse daher vollständig und ohne jede Einschränkung angewandt werden. (71) Der Bericht der Wirtschaftsprüfer unternimmt eine Berechnung von Zielmengen für den Stromabsatz, bei denen eine Deckung der Vollkosten der VEAG gegeben ist (S. 24). Die Kalkulation basiert auf Daten aus der mittelfristigen Kostenplanung der VEAG und kann somit nicht direkt mit den Daten aus den veröffentlichten Jahresberichten verglichen werden. Die Kostenbasis, die für die Berechnung der Zielmengen herangezogen wird, beinhaltet Kapitalkosten von [...] %(5) beziehungsweise eine Eigenkapitalverzinsung von [...] %(6) jährlich (festverzinsliche Staatsanleihen von [...] %(7) plus Risikoprämie [...] %(8)) wobei eine Eigenkapitalquote von [...] %(9) angenommen wird. (72) Der Vergleich der berechneten Zielmengen für den Stromabsatz mit den tatsächlichen Absatzmengen aus 1998 sowie mit den geschätzten Planmengen der VEAG für 2003 kommt zu folgendem Ergebnis. Im Jahr 1998 sind die berechneten Zielmengen von den tatsächlichen Absatzmengen um [...] %(10) überschritten worden. Jedoch liegen im Jahr 2003 die Zielmengen um [...] %(11) höher als die Planmengen. Aus diesem Ergebnis wird geschlossen, daß eine vollkostendeckende Beschäftigung in der Zukunft nicht gegeben ist (S. 27). (73) Der Bericht untersucht anschließend zwei Szenarien bis 2003. Szenario 1 geht von der vollständigen Anwendung der Braunkohlenschutzklausel des Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes zu Gunsten der VEAG aus. Es kommt zu der Schlußfolgerung, daß mit Ausnahme vom Jahr 2000 alle Jahre einen Überschuß mit einer Spitze im Jahr 2002 zeigen werden, wobei eine Umsatzrendite von [...] %(12) errechnet wird, welche eine Eigenkapitalverzinsung von [...] %(13) ergibt. Damit wird gezeigt, daß die oben dargestellte Mengenlücke von [...] %(14) (im Jahr 2003) zu einem Sinken der Eigenkapitalrendite von erwarteten [...] %(15) auf [...] %(16) (im Jahr 2002, da die Vergleichszahl für 2003 nicht angegeben ist) führt. (74) Der Bericht untersucht ebenso ein Szenario 2, welches annimmt, daß Verbraucher, die [...] %(17) des VEAG-Umsatzes darstellen, zu einem anderen Lieferanten wechseln würden. Die Annahme von [...] %(18) wird aus einem Marktsegment abgeleitet, welches [...] %(19) ([...](20) TWh) der gesamten Bruttostromerzeugung der neuen Länder entspricht, und von dem angenommen wird, daß es ausschließlich vom Umsatz der VEAG wegbrechen würde. Von diesem Szenario wird geschlossen, daß eine Bestandsgefährdung der VEAG gegeben ist, ohne daß jedoch eine detaillierte Analyse eines realistisch angepaßten Kraftwerkseinsatzes unternommen wird, und ohne daß Einnahmen aus Stromverkäufen in alternative Abnehmer oder an Spotmärkte berücksichtigt werden. (75) Die Kommission folgert: (76) a) Der Bericht stellt keine eingehende Analyse der Kostenstruktur der VEAG nach fixen und variablen Kosten dar, die es erlauben würde, die kurzfristigen Grenzkosten zu bewerten. Er stellt ferner keine Cash-flow-Analyse dar, um die Liquidität der VEAG zu bewerten. Somit kann auf Basis der zur Verfügung gestellten Daten nicht festgestellt werden, daß kurz- und mittelfristig die Lebensfähigkeit der VEAG als direkt bedroht anzusehen ist. (77) b) Die Schlußfolgerungen des Berichts basieren auf dem Ziel, eine Vollkostendeckung einschließlich einer Gewinnmarge ([...] %(21) Eigenkapitalverzinsung) aufrechtzuerhalten. Da dieses Ziel nicht erreicht wird, selbst wenn die Braunkohlenschutzklausel vollständig zu Gunsten der VEAG angewandt wird (resultierende [...](22) % Eigenkapitalverzinsung), wird in einer eher pragmatischen Art festgestellt, daß keine Einschränkung der Anwendung der Braunkohlenschutzklausel tragbar wäre. (78) c) Die vorgelegten Daten zeigen, daß der gewählte Vollkostenrechnungsansatz mehrere "Sicherheitskissen" inkludiert, bevor die Lebensfähigkeit der VEAG ernstlich in Frage gestellt würde: - Gewinnspanne von [...] %(23) in die Kalkulationen einbezogen, - nicht offengelegte potentielle Marge, die im Preis des Braunkohlenbezugsvertrags mit dem verbundenen Unternehmen LAUBAG einbezogen ist(24), - Eigenkapitalquote von [...] %(29), - Einnahmen aus dem Verkauf von Überschußstrom an alternative Kunden oder Spotmärkte müßten bei der Berechnung der Auswirkung einer Kundenabwanderung einbezogen werden. (79) d) Das dargestellte Szenario 2, welches einen Absatzverlust von [...] %(30) annimmt, basiert auf Annahmen, die nicht mit den potentiellen Auswirkungen der Auflagen in 3.2.2 dieser Entscheidung vergleichbar sind. (80) e) Im Gegensatz zur Position, die von der deutschen Regierung ausgedrückt wurde, nämlich daß die Braunkohlenschutzklausel von Fall zu Fall zur Anwendung kommen würde und dadurch eine bestimmte Marktöffnung zuläßt, macht die von der VEAG ausgedrückte und vom Wirtschaftsprüfungsbericht bestätigte Position deutlich, daß VEAG eine systematische Ablehnung des Zugangs für alle ihre direkten und indirekten Kunden über den vollständigen Anwendungszeitraum der Schutzklausel anstreben würde. (81) Zusammenfassend anerkennt die Kommission die legitime Besorgnis der VEAG ausreichende Stromverkaufsmengen aufrechtzuerhalten, um die spezifischen Kostendegressionen der Stromerzeugung auf Braunkohlebasis zu gewährleisten. Daher entwickelte die Kommission die Auflagen in 3.2.2 mit Rücksicht auf diese Bedenken der VEAG, wobei sie diese jedoch gegenüber den gleichermaßen legitimen Bedürfnissen der Stromverbraucher abwägte. Die oben beschriebenen Überprüfungsmöglichkeiten sind eine weitere Sicherheit zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit und Bestandsfähigkeit der VEAG. 4 Schlußfolgerungen (82) Die Übergangsregelung wurde mit Schreiben vom 12. Februar 1998 beantragt. Die Antragstellung erfolgte also innerhalb der in Artikel 24 Absatz 2 geregelten Frist. (83) Die Übergangsregelung beruht auf Investitionsverpflichtungen, die sich aus einer Reihe zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Treuhandanstalt, der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG, der RWE Energie AG und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Jahre 1990 abgeschlossener Verträge ergeben. Die Art der Investitionsverpflichtung der VEAG erfuellt alle Voraussetzungen von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie. (84) Was die vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, so ist die Übergangsregelung eine Ausnahmeregelung zu Kapitel VII der Richtlinie 96/92/EG, nämlich eine Verweigerung des Netzzugangs, die im Prinzip in den Geltungsbereich von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie fällt. Die vorgeschlagene Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der betreffenden Verpflichtungen oder Betriebsgarantien gebunden. Die Anforderung, daß die Übergangsregelung die am wenigsten restriktiven, zur Verwirklichung der gerechtfertigten Ziele erforderlichen Maßnahmen anwendet, ist im Prinzip erfuellt, wenn auch mit zwei Einschränkungen, nämlich einer notwendigen Klärung ihres Geltungsbereichs, der auf das Netz des Unternehmens zu beschränken ist, das Elektrizität aus Braunkohle erzeugt, sowie einer Klärung des Wortlauts der deutschen Übergangsregelung, die nicht klar genug definiert ist, um eine nichtdiskriminierende, transparente und überprüfbare Anwendung zu gewährleisten. (85) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluß, daß eine Reihe von Bedingungen erfuellt werden müssen, um eine hinreichende Berechenbarkeit und Transparenz der deutschen Übergangsregelung zu gewährleisten. Diese Bedingungen können entweder durch eine Gesetzesänderung erfuellt werden, oder durch geeignete Durchführungsbestimmungen oder durch die Praktiken der Behörde, die für die Durchführung von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes zuständig ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 § 3 ("Neue Länder") des deutschen Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 28. April 1998, Seite 730, der den einzigen Gegenstand des der Kommission am 12. Februar 1998 notifizierten Antrags auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG darstellt, wird als auf einer Verpflichtung oder Betriebsgarantie im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie beruhend eingestuft. Im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG der Vertrag, der am 22. August 1990 zwischen der damaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Treuhandanstalt einerseits und der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG andererseits abgeschlossen wurde. Artikel 2 Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG darf Deutschland von Artikel 17 und damit von Kapitel VII abweichen, indem es Artikel 4 § 3 (Neue Länder) des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts als Übergangsregelung zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2003 anwendet. Dabei hat es folgende Bedingungen und Auflagen einzuhalten: 1. Deutschland muß dafür sorgen, daß das Recht auf Netzzugang auch in den neuen Ländern die allgemeine Norm bleibt, und daß jede Ablehnung des Netzzugangs als Ausnahme anzusehen ist, die in jedem Einzelfall ordnungsgemäß zu begründen ist. 2. Anträge auf Netzzugang dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn sie das Übertragungsnetz der Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) betreffen. Die Betreiber regionaler Übertragungs- und Verteilernetze dürfen die Bestimmungen der Übergangsregelung nicht anwenden. Diese Auflage ist spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Entscheidung anzuwenden. 3. Ein Mindestanteil des Stromendverbrauchs muß auch in den neuen Ländern für den Wettbewerb offen sein. Deshalb darf zumindest Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh (je Verbrauchsstätte und einschließlich Eigenerzeugung) im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG der Netzzugang nicht gestützt auf Artikel 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts verweigert werden. Diese Auflage ist spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Entscheidung anzuwenden. Artikel 3 (1) Innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung, legt Deutschland der Kommission einen Bericht über die tatsächliche Ausnützung des Netzzugangs seitens der Endverbraucher in den neuen Ländern vor. Sollte sich auf der Basis dieses Berichts herausstellen, daß der Anteil von Endverbrauchern, die tatsächlich zu Stromlieferanten gewechselt haben, die nicht Braunkohle aus den neuen Ländern verstromen, von wesentlicher Bedeutung ist und eine Bestandsgefährdung der VEAG darstellt, wird die Kommission die vorliegende Entscheidung überprüfen. (2) Deutschland unterrichtet die Kommission über jede Ablehnung des Netzzugangs gemäß Artikel 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, unmittelbar nachdem diese Ablehnung in erster Instanz (von der Landeskartellbehörde oder dem Bundeskartellamt) vorbehaltlos oder mit Vorbehalten genehmigt worden ist. (3) Deutschland unterrichtet die Kommission über jede Änderung in bezug auf das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, die sich direkt oder indirekt auf die Anwendung der vorliegenden Übergangsregelung auswirken kann. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (2) BGBl. I, S. 730. (3) Geschäftsgeheimnis. (4) Obwohl keine offiziellen Daten vorgelegt wurden, erhielt die Kommission von der VEAG sowie von Stromverbrauchervertretern (VIK) mündliche Informationen, wonach das Segment der Endverbraucher mit mehr als 100 GWh Jahresverbrauch in den neuen Ländern 15-20 Unternehmen umfaßt und einen Stromverbrauchsanteil von ca. 15-16 % darstellt. Ungenauigkeiten ergeben sich aus Schwierigkeiten bei der Feststellung der Eigenerzeugung sowie bei der Definition der Verbrauchsstätte. (5) Geschäftsgeheimnis. (6) Geschäftsgeheimnis. (7) Geschäftsgeheimnis. (8) Geschäftsgeheimnis. (9) Geschäftsgeheimnis. (10) Geschäftsgeheimnis. (11) Geschäftsgeheimnis. (12) Geschäftsgeheimnis. (13) Geschäftsgeheimnis. (14) Geschäftsgeheimnis. (15) Geschäftsgeheimnis. (16) Geschäftsgeheimnis. (17) Geschäftsgeheimnis. (18) Geschäftsgeheimnis. (19) Geschäftsgeheimnis. (20) Geschäftsgeheimnis. (21) Geschäftsgeheimnis. (22) Geschäftsgeheimnis. (23) Geschäftsgeheimnis. (24) Gemäß dem Bericht (S. 17) kaufte VEAG die Braunkohle hauptsächlich von LAUBAG, einem verbundenen Unternehmen durch gemeinsame Aktionäre, bis [...](25)(25) Geschäftsgeheimnis. zu [...](26)(26) Geschäftsgeheimnis., nach [...](27)(27) Geschäftsgeheimnis., gemäß einem Preis-Mengen-Schema [...](28)(28) Geschäftsgeheimnis.. Weder die Kostenstruktur von LAUBAG noch die gegenwärtige Gewinnspanne wurden offengelegt und analysiert. (29) Geschäftsgeheimnis. (30) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.