Europäische Union

2012/472/EU: Beschluss des Rates vom 26. April 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

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11.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 215/4 BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (2012/472/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. Dezember 2010 erließ der Rat einen Beschluss mit Verhandlungsrichtlinien, in dem er die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) und deren Verwendung zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ermächtigte. (2) Gemäß dem Beschluss 2012/471/EU des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im Folgenden „Abkommen“) am 14. Dezember 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (4) Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses. Das Abkommen ist für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar. (7) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, den Austausch der Notifikationen nach Artikel 27 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV (1)  Zustimmung vom 19. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, im Folgenden auch „Vereinigte Staaten“, und DIE EUROPÄISCHE UNION im Folgenden auch „EU“, im folgenden zusammen „die Parteien“ genannt — IN DEM BESTREBEN, zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und grenzübergreifende schwere Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen; IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen; IN ANERKENNUNG des Rechts der Staaten, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten und ihre Grenzen zu schützen, in Anerkennung ihrer Verantwortung hierfür und eingedenk der Verantwortung aller Nationen für den Schutz von Menschenleben und der öffentlichen Sicherheit, auch im internationalen Verkehr; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Austausch von Informationen einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität leistet und dass die Verarbeitung und Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) in diesem Zusammenhang notwendig ist und Informationen liefert, die auf andere Weise nicht erlangt werden können; IN DEM FESTEN WILLEN, terroristische Straftaten und grenzübergreifende Kriminalität unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten zu verhüten und zu bekämpfen und eingedenk der Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten und Informationen; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG internationaler Regelungen sowie der Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten, wonach von jeder Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verlangt wird, dem Department of Homeland Security (DHS) PNR-Daten zur Verfügung zu stellen, soweit solche Daten erhoben und in den computergestützten Buchungs- bzw. Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert werden, sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Verpflichtungen, die derzeit oder künftig in der EU angewandt werden; IN ANBETRACHT DESSEN, dass das DHS PNR-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Straftaten und grenzübergreifender Kriminalität unter Beachtung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten und Informationen gemäß diesem Abkommen verarbeitet und verwendet; IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Übermittlung von PNR-Daten und einschlägigen analytischen Informationen, die die Vereinigten Staaten von Amerika aus PNR-Daten gewinnen, an die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden EU-Mitgliedstaaten, sowie an Europol oder Eurojust als Mittel zur Stärkung der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zukommt; IN BESONDERER ANERKENNUNG der aus ihren Rechtsvorschriften und Gründungsdokumenten ersichtlichen langen Tradition, die beide Parteien hinsichtlich der Achtung des Privatlebens vorweisen können; EINGEDENK des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union, in dem sich die EU zur Achtung der Grundrechte verpflichtet, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll Nr. 181 und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; EINGEDENK der robusten Verfahren zum Schutz der Privatsphäre und Gewährleistung der Datenintegrität, die das DHS derzeit anwendet, unter anderem in den Bereichen Objektschutz, Zugangskontrolle, Datentrennung und –verschlüsselung, Auditkapazitäten und effektive Rechenschaftspflicht; EINGEDENK der Bedeutung der Datenqualität, -genauigkeit, -integrität und -sicherheit und einer angemessenen Rechenschaftspflicht, die die Einhaltung der Grundsätze garantiert; ANGESICHTS des Grundsatzes der Transparenz und der Vorkehrungen, die die Vereinigten Staaten treffen, um die betroffenen Fluggäste über die Notwendigkeit der Erfassung von PNR-Daten und deren Verwendung zu den Zwecken, für die sie erfasst werden, zu informieren; IN ANERKENNUNG dessen, dass das DHS PNR-Daten erfassen und auswerten muss, um seinen Grenzschutzauftrag erfüllen zu können, und dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Erfassung und Verwendung von PNR für die Zwecke, für die sie erfasst werden, weiterhin relevant und erforderlich sind; IN ANERKENNUNG dessen, dass davon ausgegangen werden kann, dass das DHS im Hinblick auf dieses Abkommen und seine Anwendung die an das DHS übermittelten PNR-Daten bei der Verarbeitung und der Verwendung angemessen schützt; EINGEDENK dessen, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union in ihren Bemühungen um die Bekämpfung von Verbrechen und Terrorismus für einen hohen Schutz von personenbezogenen Informationen eintreten und entschlossen sind, unverzüglich eine den beiderseitigen Zielen förderliche Vereinbarung über den umfassenden Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen, die im Rahmen der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung ausgetauscht werden; IN ANERKENNUNG der erfolgreichen Gemeinsamen Überprüfungen der Abkommen zwischen den Parteien von 2004 und 2007 über die Übermittlung von PNR-Daten in den Jahren 2005 beziehungsweise 2010; IN ANERKENNUNG des Interesses der Parteien und der EU-Mitgliedstaaten an einem Austausch von Informationen über die Methode der Übermittlung von PNR-Daten sowie über die Weiterleitung solcher Daten gemäß den einschlägigen Artikeln dieses Abkommens sowie in Anerkennung des Interesses der EU an der Einbeziehung dieses Aspekts in das in diesem Abkommen vorgesehene Konsultations- und Überprüfungsverfahren; UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und einer anderen Partei über die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung von PNR-Daten oder anderer Daten oder über den Datenschutz darstellt; IN ANERKENNUNG dessen, dass dieses Abkommen und seine Anwendung in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den damit verbundenen Relevanz- und Notwendigkeitsprinzipien getragen werden; EINGEDENK der Tatsache, dass die Parteien die Übermittlung von PNR-Daten für den Seeverkehr weiter erörtern können — KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck (1)   Zweck des Abkommens ist es, für Sicherheit zu sorgen, Menschenleben zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. (2)   Zu diesem Zweck legt das Abkommen die Aufgaben der Parteien bei der Übermittlung, Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten und Bedingungen hierfür fest. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   PNR-Daten im Sinne der Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sind Daten, die von Fluggesellschaften oder deren bevollmächtigten Agenturen für jeden von einem oder für einen Fluggast gebuchten Flug erfasst werden und in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften oder in gleichwertigen Systemen, die ähnliche Funktionen bieten (in diesem Abkommen kollektiv „Buchungssysteme“ genannt), gespeichert sind. PNR-Daten im Sinne dieses Abkommens sind die im Anhang des Abkommens („Anhang“) beschriebenen Datenarten. (2)   Dieses Abkommen gilt für Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten durchführen. (3)   Dieses Abkommen gilt auch für in der Europäischen Union eingetragene Fluggesellschaften und für Fluggesellschaften, die in der Europäischen Union Daten speichern, wenn sie Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführen. Artikel 3 Bereitstellung von PNR-Daten Die Fluggesellschaften stellen dem DHS die in ihren Buchungssystemen enthaltenen PNR-Daten nach den DHS-Anforderungen und nach Maßgabe dieses Abkommens zur Verfügung. Sollten die von Fluggesellschaften übermittelten Fluggastdatensätze Daten enthalten, die nicht im Anhang aufgeführt sind, so löscht das DHS diese Daten bei Erhalt. Artikel 4 Verwendung von PNR-Daten (1)   Die Vereinigten Staaten erfassen, verwenden und verarbeiten PNR-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung folgender Straftaten: a) terroristischer und damit verbundener Straftaten, darunter i) Handlungen, die 1. mit Gewaltanwendung verbunden sind oder Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und 2. allem Anschein nach bezwecken, a) die Zivilbevölkerung einzuschüchtern oder zu nötigen, b) die Politik einer Regierung durch Einschüchterung oder Nötigung zu beeinflussen oder c) die Handlungsfähigkeit einer Regierung durch massive Zerstörung von Sachen, Tötung, Entführung oder Geiselnahme zu beeinträchtigen. ii) Handlungen, die in geltenden internationalen Übereinkünften zur Terrorismusbekämpfung und in entsprechenden Protokollen eine Straftat darstellen und als solche definiert sind; iii) jegliche direkte oder indirekte Bereitstellung oder Beschaffung von Finanzmitteln in der Absicht oder in dem Wissen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Verübung von Handlungen im Sinne der Ziffern i oder ii verwendet werden oder verwendet werden sollen; iv) der Versuch, eine in den Ziffern i, ii oder iii aufgeführte Handlung zu begehen; v) Teilnahme an einer Handlung im Sinne der Ziffern i, ii oder iii; vi) Organisation einer in den Ziffern i, ii oder iii aufgeführten Handlung oder Anleitung anderer zur Verübung einer solchen; vii) jeglicher sonstiger Beitrag zu einer Handlung im Sinne der Ziffern i, ii oder iii; viii) Drohung mit einer Handlung nach Ziffer i, wenn die Umstände die Drohung glaubhaft erscheinen lassen; b) sonstiger Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren geahndet werden können und grenzübergreifender Art sind. Eine Straftat gilt als grenzübergreifend, wenn sie i) in mehr als einem Land verübt wird, ii) in einem Land verübt wird, aber ein Großteil ihrer Vorbereitung, Planung, Lenkung oder Überwachung in einem anderen Staat stattfindet, iii) in einem Land im Rahmen einer organisierten kriminellen Vereinigung verübt wird, die kriminelle Handlungen in mehr als einem Land nachgeht, iv) in einem Land verübt wird, aber beträchtliche Auswirkungen in einem anderen Land hat oder v) in einem Land verübt wird und sich der Straftäter in einem anderen Land aufhält oder dorthin ausreisen will. (2)   PNR-Daten können erforderlichenfalls bei einer erheblichen Bedrohung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen von Einzelpersonen oder auf Anordnung eines Gerichts fallweise verwendet und verarbeitet werden. (3)   PNR-Daten können zur Ermittlung von Personen verwendet und verarbeitet werden, die bei Ankunft in den oder bei Abflug aus den Vereinigten Staaten einer ausführlicheren Befragung oder Kontrolle unterzogen werden oder eingehender kontrolliert werden müssen. (4)   Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der innerstaatlichen Strafverfolgung, justizieller Befugnisse oder Verfahren, wenn bei der Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten andere Gesetzesübertretungen oder Indizien dafür entdeckt werden. KAPITEL II GARANTIEN FÜR DIE VERWENDUNG VON PNR-DATEN Artikel 5 Datensicherheit (1)   Das DHS stellt geeignete technische Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen sicher, um in den PNR-Datensätzen enthaltene personenbezogene Daten und Informationen vor Zerstörung, Verlust, Offenlegung, Änderung, Verarbeitung oder Verwendung zu schützen und den Zugriff darauf zu verhindern, wenn dies versehentlich, unrechtmäßig oder ohne Befugnis geschieht. (2)   Das DHS verwendet geeignete Technologien zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Daten. Es gewährleistet insbesondere, dass a) von den zuständigen Behörden anerkannte Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentierungsverfahren angewandt werden. Insbesondere ist der Zugriff auf PNR-Daten zu sichern und auf besonders befugte Bedienstete zu begrenzen; b) PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt und mit physischen Einbruchssicherungssysteme gesichert werden und c) ein Mechanismus vorhanden ist, mit denen sichergestellt wird, dass Abfragen von PNR-Daten nach Maßgabe des Artikels 4 erfolgen. (3)   Bei einer Verletzung des Datenschutzes (wie unbefugter Zugriff oder unerlaubte Offenlegung) ergreift das DHS angemessene Maßnahmen zur Benachrichtigung der betroffenen Personen und gegebenenfalls zur Minderung des Schadensrisikos infolge einer unerlaubten Offenlegung personenbezogener Daten und Informationen sowie technisch mögliche Abhilfemaßnahmen. (4)   Im Anwendungsbereich dieses Abkommens informiert das DHS ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen europäischen Behörden über ernste Verletzungen des Datenschutzes, in denen PNR-Daten von EU-Bürgern oder von Personen mit Wohnsitz in der EU versehentlich oder unrechtmäßig vernichtet wurden oder versehentlich verloren gegangen sind, geändert, unrechtmäßig offengelegt oder in anderer unrechtmäßiger Weise verarbeitet oder verwendet wurden oder in denen Unbefugte darauf zugegriffen haben. (5)   Die Vereinigten Staaten bestätigen, dass sie in ihren Datenschutzvorschriften über wirksame verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen in Falle von Verletzungen des Datenschutzes verfügen. Das DHS kann Disziplinarmaßnahmen gegen Personen verhängen, die für solche Verletzungen des Datenschutzes verantwortlich sind, darunter den Zugang zum System sperren, förmliche Verweise erteilen, Personen vorübergehend oder endgültig vom Dienst suspendieren oder gegebenenfalls degradieren. (6)   Jeglicher Zugriff auf PNR-Daten sowie die Verarbeitung und Verwendung der Daten werden vom DHS protokolliert und dokumentiert. Die Protokolle und Dokumentationen werden ausschließlich zu Aufsichts-, Prüfungs- und Systemwartungszwecken oder zu anderen gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken verwendet. Artikel 6 Sensible Daten (1)   Soweit die PNR-Daten eines Fluggastes sensible Daten enthalten (das heißt personenbezogene Daten und Informationen, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Gesundheit und das Sexualleben des Betroffenen geben), filtert das DHS mit Hilfe automatisierter Systeme die sensiblen Daten aus den PNR-Daten heraus und macht sie unkenntlich. Das DHS darf diese Daten nicht weiter verarbeiten oder verwenden, außer nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2)   Das DHS übermittelt der Europäischen Kommission binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit Codes und Begriffen zur Auffindung sensibler Daten, die herauszufiltern sind. (3)   Der Zugriff auf sensible Daten sowie deren Verarbeitung und Verwendung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht. Auf solche Daten darf nur im Einzelfall unter Verwendung restriktiver Verfahren und nur mit Genehmigung eines leitenden DHS-Bediensteten zugegriffen werden. (4)   Sensible Daten werden spätestens 30 Tage, nachdem das DHS die letzten PNR-Daten mit den sensiblen Daten erhalten hat, endgültig gelöscht. Sensible Daten dürfen jedoch zwecks Ermittlungen, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsmaßnahmen in einem konkreten Fall für die in den Vorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehene Dauer aufbewahrt werden. Artikel 7 Automatisierte Einzelentscheidungen Die Vereinigten Staaten treffen keine Entscheidungen, die sich allein auf die automatisierte Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten stützen und die die rechtlichen Interessen der betroffenen Personen erheblich verletzen. Artikel 8 Speicherung der Daten (1)   Das DHS speichert die PNR-Daten bis zu fünf Jahre lang in einer aktiven Datenbank. Nach den ersten sechs Monaten der Speicherung werden die PNR-Daten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels anonymisiert und unkenntlich gemacht. Der Zugang zu dieser aktiven Datenbank wird auf eine begrenzte Anzahl besonders hierzu befugte Bedienstete beschränkt, es sei denn, dieses Abkommen lässt einen anderen Zugang zu. (2)   Zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten in den PNR-Datensätzen sind folgende Arten von Daten unkenntlich zu machen: a) Name(n), b) andere Namen im PNR-Datensatz, c) sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zur Identifizierung des Dateneingebers; d) allgemeine Eintragungen, u. a. OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request) sowie e) etwaig erfasste APIS-Daten (APIS — Advance Passenger Information System). (3)   Nach der Speicherung in der aktiven Datenbank werden die PNR-Daten in eine ruhende Datenbank überführt, wo sie bis zu zehn Jahre verbleiben. Diese ruhende Datenbank unterliegt zusätzlichen Kontrollen; der Zugang ist auf eine noch begrenztere Anzahl befugter Bediensteter beschränkt und nur mit Genehmigung von noch höherer Ebene gestattet. Die Anonymisierung der PNR-Daten in dieser Datenbank wird nur zu Zwecken von Strafverfolgungsmaßnahmen und nur für einen konkreten Fall, eine konkrete Bedrohung oder ein konkretes Risiko rückgängig gemacht. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b ist eine Rückgängigmachung der Anonymisierung der in dieser ruhenden Datenbank gespeicherten PNR-Daten nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulässig. (4)   Nach der Speicherung in der ruhenden Datenbank werden die Daten gänzlich anonymisiert, indem alle Arten von Daten, mit denen der Fluggast, auf den sich die PNR-Daten beziehen, ermittelt werden könnte, auf eine Weise gelöscht werden, dass eine Rückgängigmachung der Anonymisierung nicht mehr möglich ist. (5)   Daten zu einem konkreten Fall oder für bestimmte Ermittlungen können in der aktiven PNR-Datenbank gespeichert werden, bis der Fall oder die Ermittlungen archiviert sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorgaben für die Speicherung der Daten zu einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakten. (6)   Die Notwendigkeit eines Zehnjahreszeitraums für die Speicherung in der ruhenden Datenbank wird im Rahmen der Evaluierung nach Artikel 23 Absatz 1 überprüft. Artikel 9 Diskriminierungsverbot Die Vereinigten Staaten sorgen dafür, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Garantien für die Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten für alle Fluggäste gleichermaßen gelten und keinen Fluggast unrechtmäßig diskriminieren. Artikel 10 Transparenz (1)   Das DHS informiert die Fluggäste folgendermaßen über die Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten: a) Veröffentlichung im Bundesregister (Federal Register); b) Veröffentlichung auf der DHS-Website; c) Vermerke, die die Fluggesellschaften in ihre Beförderungsverträge aufnehmen können; d) gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung an den Kongress und e) andere geeignete Maßnahmen. (2)   Das DHS veröffentlicht seine Verfahren und Modalitäten für den Zugang, die Beric

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.