Europäische Union

2012/472/EU: Beschluss des Rates vom 26. April 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security

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Quellenkennung: 32012D0472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htigung oder Bereinigung sowie für Rechtsbehelfe und gibt diese Informationen an die EU weiter, die diese veröffentlichen kann. (3)   Die Parteien arbeiten mit den Fluggesellschaften zusammen, um die Fluggäste bei der Buchung besser über die Zwecke der Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von PNR-Daten durch das DHS und die Möglichkeiten zur Beantragung des Zugangs, der Berichtigung und über Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu informieren. Artikel 11 Zugang von Einzelpersonen (1)   Gemäß dem Freedom of Information Act ist jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, beim DHS ihre PNR-Daten zu verlangen. Das DHS legt die PNR-Daten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor. (2)   Die Offenlegung von in den PNR-Datensätzen enthaltenen Informationen kann angemessenen rechtlichen Beschränkungen nach dem Recht der Vereinigten Staaten unterworfen werden, beispielsweise Beschränkungen zum Schutz sensibler Informationen, darunter personenbezogener Informationen, die dem Datenschutz unterliegen, und für die nationale Sicherheit oder für Strafverfolgungszwecke relevanter Informationen. (3)   Eine Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs ist dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Vorschriften zu nennen, die die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs begründen, und ist der Betroffene über Rechtsbehelfe aufzuklären, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen. (4)   Das DHS legt PNR-Daten nicht derÖffentlichkeit offen, außer dem Betroffenen, dessen PNR-Daten verarbeitet und verwendet wurden, oder seinem Rechtsvertreter oder anderen Personen, oder wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderlich ist. Artikel 12 Recht von Einzelpersonen auf Berichtigung oder Bereinigung (1)   Jede Person ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, nach den in diesem Abkommen vorgegebenen Verfahren beim DHS die Berichtigung oder Bereinigung ihrer PNR-Daten, darunter auch die Löschung oder Sperrung von Daten, zu verlangen. (2)   Das DHS setzt den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung schriftlich von seiner Entscheidung über die Berichtigung oder Bereinigung der fraglichen PNR-Daten in Kenntnis. (3)   Eine Verweigerung der Berichtigung oder Bereinigung oder nur beschränkte Berichtigung oder Bereinigung ist dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Vorschriften zu nennen, die die Verweigerung oder beschränkte Berichtigung oder Bereinigung begründen, und ist der Betroffene über Rechtsbehelfe aufzuklären, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen. Artikel 13 Rechtsbehelf für Einzelpersonen (1)   Jeder Person, deren personenbezogene Daten und Informationen in einer Art und Weise verarbeitet und verwendet wurden, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, stehen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung. (2)   Jede Person ist berechtigt, Verwaltungsbeschwerde gegen DHS-Entscheidungen über die Verwendung und Verarbeitung von PNR-Daten einzulegen. (3)   Nach dem Administrative Procedure Act und anderen einschlägigen Vorschriften ist jede Person berechtigt, bei einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten Rechtsmittel gegen eine endgültige Entscheidung des DHS einzulegen. Darüber hinaus ist jede Person berechtigt, nach geltendem Recht und folgenden Gesetzen Rechtsmittel einzulegen: a) Freedom of Information Act, b) Computer Fraud and Abuse Act, c) Electronic Communications Privacy Act und d) anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten. (4)   Das DHS hat ein Verwaltungsverfahren (derzeit Traveler Redress Inquiry Program des DHS (DHS TRIP)) eingeführt, das jeder Person für Anfragen zu Reisen, darunter zur Verwendung von PNR-Daten, zur Verfügung steht. Das TRIP des DHS bietet einen Rechtsbehelf für Personen, die der Ansicht sind, dass ihnen der Einstieg in ein Verkehrsflugzeug erst verspätet gestattet oder verwehrt wurde, weil sie fälschlicherweise als Bedrohung identifiziert wurden. Nach dem Administrative Procedure Act und Titel 49 des United States Codes, Abschnitt 46110, ist jeder Geschädigte berechtigt, bei einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten Rechtsmittel gegen eine entsprechende endgültige Entscheidung des DHS einzulegen. Artikel 14 Aufsicht (1)   Die Einhaltung der Datenschutzgarantien dieses Abkommens wird von unabhängigen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Einrichtung, wie dem obersten Datenschutzbeauftragten des DHS (DHS Chief Privacy Officer), überprüft und beaufsichtigt, die a) nachweislich unabhängig Entscheidungen treffen, b) wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten haben und c) befugt sind, bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einleiten oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen. Die Datenschutzbeauftragten tragen insbesondere dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet werden und angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Jede Person ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland berechtigt, Beschwerde einzulegen. (2)   Die Anwendung des Abkommens durch die Vereinigten Staaten wird zudem einer unabhängigen Überprüfung und Aufsicht durch eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen unterstellt: a) des Office of Inspector General des DHS, b) des vom Kongress eingerichteten Government Accountability Office sowie c) des Kongresses der Vereinigten Staaten. Die Ergebnisse der Aufsichtsmaßnahmen und Empfehlungen können in öffentlichen Berichten, Anhörungen und Analysen veröffentlicht werden. KAPITEL III ÜBERMITTLUNGSMODALITÄTEN Artikel 15 Verfahren zur Übermittlung von PNR-Daten (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Fluggesellschaften verpflichtet, PNR-Daten nach dem Push-Verfahren zu übermitteln, damit die erforderliche Genauigkeit, Schnelligkeit und Vollständigkeit der PNR-Datenübermittlung gewährleistet sind. (2)   Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die PNR-Daten auf gesichertem elektronischem Wege entsprechend den technischen Anforderungen des DHS an das DHS zu übermitteln. (3)   Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die PNR-Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zunächst 96 Stunden vor planmäßigem Abflug an das DHS zu übermitteln und erneut entweder bei jeder Eingabe neuer PNR-Daten, in regelmäßigen Abständen oder nach einem von der DHS festgelegten Zeitplan für die Übermittlungen. (4)   In jedem Fall sind alle Fluggesellschaften verpflichtet, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens die technischen Anforderungen für die Anwendung des Push-Verfahrens zu erfüllen. (5)   Das DHS kann im Einzelfall gegebenenfalls von einzelnen Fluggesellschaften verlangen, zwischen den regulären Übermittlungen gemäß Absatz 3 oder danach weitere PNR-Daten zu übermitteln. Ist eine Fluggesellschaft aus technischen Gründen nicht in der Lage, die nach diesem Artikel verlangten Daten gemäß den DHS-Anforderungen rechtzeitig zu übermitteln, oder in Ausnahmefällen bei einer spezifischen, unmittelbaren und schweren Bedrohung kann das DHS von der Fluggesellschaft verlangen, die Daten auf anderem Wege zur Verfügung zu stellen. Artikel 16 Weitergabe der Daten innerhalb der Vereinigten Staaten (1)   Das DHS darf PNR-Daten nur nach sorgfältiger Prüfung folgender Garantien weitergeben: a) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Artikels 4. b) Die Daten werden ausschließlich an innerstaatliche Staatsbehörden und nur zu den in Artikel 4 angegebenen Zwecken weitergegeben. c) Die Empfänger wenden auf die PNR-Daten die in diesem Abkommen festgelegten oder vergleichbare Garantien an. d) PNR-Daten werden nur für Untersuchungs- oder Ermittlungszwecke in konkreten Fällen und nur auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach Maßgabe der Vorschriften der Vereinigten Staaten über den Austausch von Informationen zwischen innerstaatlichen Behörden weitergegeben. (2)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, so sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Garantien einzuhalten. Artikel 17 Übermittlung von Informationen in Drittländer (1)   Die Vereinigten Staaten dürfen PNR-Daten nur in Einklang mit diesem Abkommen und nach Vergewisserung, dass die vom Empfänger beabsichtigte Verwendung der Daten die Bedingungen des Abkommens erfüllt, an zuständige Behörden von Drittländern weitergeben. (2)   Für eine solche Datenübermittlung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der Datenschutzgarantien festgelegt sind, die den vom DHS angewendeten Garantien für PNR-Daten nach diesem Abkommen entsprechen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. (3)   PNR-Daten werden nur zu Untersuchungs- und Ermittlungszwecken in konkreten Fällen weitergegeben. (4)   Ist dem DHS bekannt, dass PNR-Daten eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person weitergegeben werden, so sind die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt davon zu unterrichten. (5)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, so sind die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Garantien zu beachten. Artikel 18 Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden (1)   Gemäß geltenden Abkommen oder Vereinbarungen über die Strafverfolgung oder den Informationsaustausch zwischen den Vereinigten Staaten und EU-Mitgliedstaaten oder Europol und Eurojust übermittelt das DHS, sobald dies praktisch möglich, relevant und angebracht ist, analytische Informationen, die aus den PNR gewonnen wurden, je nach Zuständigkeit an die jeweiligen Polizeibehörden, andere spezialisierte Strafverfolgungs- oder Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol und Eurojust zu Untersuchungs- und Ermittlungszwecken in konkreten Fällen mit dem Ziel, terroristische und damit verbundene Straftaten und grenzübergreifende Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Union zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen. (2)   Polizei- oder Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaats, Europol und Eurojust können im Rahmen ihres Auftrags den Zugang zu PNR-Daten oder einschlägigen analytischen Informationen, die aus PNR-Daten gewonnen wurden, beantragen, wenn dies in einem konkreten Fall zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen und damit verbundener Straftaten oder grenzübergreifender Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Union erforderlich ist. Das DHS liefert diese Informationen vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen. (3)   Gemäß den Absätzen 1 und 2 gibt das DHS PNR-Daten nur nach sorgfältiger Prüfung folgender Garantien weiter: a) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des Artikels 4; b) die Daten werden ausschließlich zu den in Artikel 4 genannten Zwecken weitergegeben und c) die Empfänger wenden auf die PNR-Daten die in diesem Abkommen festgelegten oder vergleichbare Garantien an. (4)   Werden analytische Informationen übermittelt, die im Rahmen dieses Abkommens aus PNR-Daten gewonnen wurden, sind die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Garantien zu beachten. KAPITEL IV DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Angemessenheit Im Hinblick auf dieses Abkommen und seine Anwendung wird davon ausgegangen, dass das DHS die PNR-Daten im Sinne der einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU bei der Verarbeitung und Verwendung angemessen schützt. Wenn Fluggesellschaften dem DHS nach Maßgabe dieses Abkommens PNR-Daten übermittelt haben, gelten die einschlägigen rechtlichen Anforderungen in der EU bezüglich der Übermittlung solcher Daten aus der EU an die Vereinigten Staaten als erfüllt. Artikel 20 Gegenseitigkeit (1)   Die Parteien wirken im Einklang mit diesem Abkommen in ihrem jeweiligen Gebiet aktiv darauf hin, dass die Fluggesellschaften mit dem PNR-System kooperieren, das im Gebiet der anderen Partei verwendet wird oder dort eingeführt werden könnte. (2)   Da die Einführung eines PNR-Systems der EU wesentliche Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Parteien nach diesem Abkommen haben könnte, beraten sich die Parteien — falls und sobald die EU ein PNR-System einführt — darüber, ob dieses Abkommen entsprechend geändert werden muss, um die volle Gegenseitigkeit sicherzustellen. Insbesondere wird dabei geprüft, ob bei dem künftigen PNR-System der EU weniger strenge Datenschutzstandards angewandt werden als nach diesem Abkommen und ob dieses Abkommen daher geändert werden sollte. Artikel 21 Durchführung und Ausnahmeverbot (1)   Durch dieses Abkommen werden nach dem Recht der Vereinigten Staaten keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2)   Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten und der EU-Mitgliedstaaten, darunter aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003 und den damit verbundenen zweiseitigen Rechtshilfeabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den EU-Mitgliedstaaten, ab. Artikel 22 Mitteilung von Änderungen des geltenden Rechts Die Parteien teilen einander den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens haben. Artikel 23 Überprüfung und Evaluierung (1)   Die Parteien überprüfen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach regelmäßig gemeinsam seine Durchführung. Zudem evaluieren die Parteien gemeinsam das Abkommen vier Jahre nach seinem Inkrafttreten. (2)   Die Parteien legen vor einer gemeinsamen Überprüfung gemeinsam deren Einzelheiten und Bedingungen fest und unterrichten einander über die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Überprüfungsteams. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten; die Vereinigten Staaten werden durch das DHS vertreten. Die Überprüfungsteams können auch geeignete Fachleute für Datenschutz und Strafverfolgungsexperten umfassen. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen die an der gemeinsamen Überprüfung Beteiligten einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden und die Vertraulichkeit der Beratungen wahren. Für die Zwecke der gemeinsamen Überprüfung gewährt das DHS einen angemessenen Zugang zu den jeweiligen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern. (3)   Im Anschluss an eine gemeinsame Überprüfung unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht. Den Vereinigten Staaten wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, die dem Bericht beigefügt wird. Artikel 24 Streitbeilegung und Aussetzung des Abkommens (1)   Bei Streitigkeiten über die Durchführung dieses Abkommens sowie bei allen damit zusammenhängenden Fragen konsultieren die Parteien einander, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die es beiden Parteien ermöglicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen. (2)   Falls die Konsultationen keine Beilegung des Streits bewirken, kann jede Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege die Anwendung dieses Abkommens aussetzen; sofern die Parteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbaren, wird eine solche Aussetzung 90 Tage ab dem Datum ihrer Notifikation wirksam. (3)   Ungeachtet der Aussetzung dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens vor der Aussetzung übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet. Artikel 25 Kündigung (1)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. (2)   Die Kündigung wird 120 Tage ab dem Datum ihrer Notifikation wirksam, sofern die Parteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbaren. (3)   Vor einer etwaigen Kündigung dieses Abkommens konsultieren die Parteien einander in einer Weise, die ausreichend Zeit lässt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. (4)   Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens vor der Kündigung übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet. Artikel 26 Laufzeit (1)   Vorbehaltlich Artikel 25 gilt dieses Abkommens für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. (2)   Am Ende des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums sowie jedes Verlängerungszeitraums gemäß diesem Absatz wird das Abkommen für einen Folgezeitraum von sieben Jahren verlängert, sofern nicht eine Partei der anderen mindestens zwölf Monate zuvor auf diplomatischem Wege schriftlich ihre Absicht notifiziert, das Abkommen nicht zu verlängern. (3)   Ungeachtet des Auslaufens dieses Abkommens werden alle PNR-Daten, die dem DHS aufgrund dieses Abkommens übermittelt wurden, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens verarbeitet und verwendet. Entsprechend werden alle PNR-Daten, die das DHS nach Maßgabe des am 23. beziehungsweise am 26. Juli 2007 in Brüssel beziehungsweise in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security erhalten hat, weiterhin nach Maßgabe jenen Abkommens verarbeitet und verwendet. Artikel 27 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen tritt ab dem Tag seines Inkrafttretens an die Stelle des am 23. beziehungsweise am 26. Juli 2007 unterzeichneten Abkommens. (3)   Dieses Abkommen gilt nur dann für das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, durch dieses Abkommen gebunden zu sein. (4)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands Anwendung findet, so gilt das Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem gleichen Tag wie für die anderen durch dieses Abkommen gebundenen EU-Mitgliedstaaten. (5)   Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf das Hoheitsgebiet Dänemarks, des Vereinigten Königreichs oder Irlands Anwendung findet, gilt das Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten. Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember zweitausendelf in zwei Urschriften. Nach EU-Recht wird das Abkommen von der EU ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Für die Europäische Union Für die Vereinigten Staaten von Amerika ANHANG ARTEN VON PNR-DATEN 1. PNR-Buchungscode (Record Locator Code) 2. Datum der Buchung bzw. der Ausstellung des Flugscheins 3. Datum bzw. Daten des geplanten Flugs 4. Name(n) 5. Verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d.h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.) 6. Andere Namen in dem PNR-Datensatz, einschließlich der Anzahl der in dem Datensatz erfassten Reisenden 7. Sämtliche verfügbaren Kontaktinformationen, einschließlich Informationen zum Dateneingeber 8. Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind) 9. Von dem jeweiligen PNR-Datensatz erfasste Reiseroute 10. Reisebüro 11. Code-Sharing-Informationen 12. Informationen über Buchungssplitting bzw. -teilung 13. Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus) 14. Flugscheininformationen (Ticketing Information), einschließlich Flugscheinnummer, Hinweis auf einen etwaigen einfachen Flug (One Way Ticket) und automatische Tarifanzeige (Automatic Ticket Fare Quote) 15. Sämtliche Informationen zum Gepäck 16. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen 17. Allgemeine Eintragungen einschließlich OSI-, SSI- und SSR-Informationen 18. Etwaige APIS-Informationen 19. Historie aller Änderungen in Bezug auf die unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.