Europäische Union

2011/716/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3504) Text von Bedeutung für den EWR

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skarten) × 12 = A2 ([…]EUR) Für den Zeitraum 22.10.1999-22.10.2009: Zahl der Eintrittskarten ([…] Eintrittskarten) × 7,20 = AB3 ([…]EUR) Nicht zutreffend Für den Zeitraum 2000-22.10.2009: Zahl der Eintrittskarten (y1) × 7,20 = B1 Für den Zeitraum 2000-22.10.2009: Zahl der Eintrittskarten ([…] Eintrittskarten) × 7,20 = B2 ([…]EUR) Ab 22.10.2009 bis dato: Zahl der Eintrittskarten (z1) × 7,20 = C1 Ab 22.10.2009-bis dato: Zahl der Eintrittskarten (z2) × 7,20 = C2 Für den Zeitraum 22.10.2009-30.8.2010 (82): Zahl der Eintrittskarten (z3) × 7,20 = C3 Zurückzufordernder Betrag insgesamt A1 + B1 + C1 Noch zu berechnen A2 + B2 + C2 Noch zu berechnen AB3 + C3 Noch zu berechnen Nicht zutreffend Zurückzufordernder Betrag insgesamt Noch zu berechnen (147) Ferner stellt die Kommission fest, dass Artikel 108 Absatz 3 AEUV aufschiebende Wirkung hat. Der Kommission liegen keine Informationen dahingehend vor, dass die in Rede stehende Maßnahme seit dem Eröffnungsbeschluss ausgesetzt wurde. Folglich wird daher die Maßnahme von den griechischen Behörden kontinuierlich bis zu gegenwärtigen Zeitpunkt durchgeführt (83). Jede bis zur Annahme des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe ist von den griechischen Behörden von den Begünstigten zurückzufordern. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Kasino Korfu ab dem Zeitpunkt seiner Privatisierung im August 2010 den Eintrittspreis von 6 EUR auf 15 EUR erhöhte. Bei der Berechnung des zurückzufordernden Betrags ist daher nur der Zeitraum bis August 2010 zu berücksichtigen. (148) Im Lichte aller vorstehend angeführten Argumente ist von der Kommission die Rückforderung der nicht vereinbaren staatlichen Beihilfe, die den Begünstigten unrechtmäßig gewährt wurde, durch Griechenland in voller Höhe anzuordnen. Die Kommission weist darauf hin, dass von Griechenland alle noch bestehenden steuerlichen Vorteile, die im Rahmen der zu würdigenden Maßnahme gewährt werden, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses zu streichen sind. (149) Mit Blick auf die Zukunft hat Griechenland mitgeteilt, dass derzeit eine Änderung der Preispolitik für Spielkasinos geprüft wird, durch die die Ungleichbehandlung der Kasinos beseitigt werden soll. Nach Angaben Griechenlands wird die zu würdigende Maßnahme durch diese neuen Rechtsvorschriften beendet. Allerdings hat Griechenland der Kommission nicht über Fortschritte in dieser Richtung oder bereits durchgeführte Änderungen berichtet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Annahme derartiger neuer Rechtsvorschriften für die Lösung der Probleme hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Kasinos in Griechenland von entscheidender Bedeutung ist und fordert Griechenland auf, unverzüglich die notwendigen Schritte einzuleiten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (150) In Anbetracht dieser Erwägungen, der einschlägigen Rechtsprechung und der Besonderheiten des Falles vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme, die in der steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos besteht, welche von den griechischen Behörden durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer Bestimmungen durchgeführt wurde, mit denen — eine einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % der Eintrittspreise festgesetzt wurde und — unterschiedliche regulierte Preise für staatliche Kasinos und private Kasinos festgesetzt wurden — 6 EUR für staatliche Kasinos und 15 EUR für private Kasinos, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Ferner stellt die Kommission fest, dass mit der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde und die Maßnahme folglich eine rechtswidrige Beihilfe darstellt. (151) Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können und wird die Rückforderung der empfangenen rechtswidrigen Beihilfe von jedem der begünstigten Kasinos durch Griechenland anordnen. Weiter stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegte Verjährungsfrist die Rückforderung von Beihilfen, die vor dem 21. Oktober 1999 gewährt wurden, ausschließt. Alle noch bestehenden steuerlichen Vorteile, die aufgrund der Maßnahme gewährt wurden, welche Gegenstand dieses Beschlusses ist, sind von Griechenland mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses zu streichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die in der steuerlichen Ungleichbehandlung zugunsten bestimmter Kasinos besteht, welche Griechenland durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer, zum Teil zwingend vorgeschriebener Bestimmungen durchgeführt hat, mit denen — eine einheitliche Abgabe in Höhe von 80 % der Eintrittspreise festgesetzt wurde und — unterschiedliche regulierte Preise für staatliche Kasinos und private Kasinos festgesetzt wurden — 6 EUR für staatliche Kasinos bzw. 15 EUR für private Kasinos, wurde unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da sie den begünstigten Kasinos Regency Casino Mont Parnes, Regency Casino Thessaloniki und Kasino Korfu (wobei das Kasino Rhodos seit April 1999 nicht mehr begünstigt ist) einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft hat. Artikel 2 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die seit dem 21. Oktober 1999 gewährt wurden, zurück. (2)   Die Rückforderung umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (84) berechnet. (4)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses jede aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe veranlasste steuerliche Ungleichbehandlung ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine Aufstellung der Begünstigten, die nach der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfe erhalten haben, sowie den entsprechend der Anleitung in diesem Beschluss berechneten Gesamtbetrag, den jeder dieser Begünstigten im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 235 vom 31.8.2010, S. 3. (2)   Voukourestiou 11, Aktí Poseidonos 48, Loutraki, Athen 10671, Griechenland. (3)  Das Kasino Rhodos, dem mit Ministerialbeschluss T/633 vom 29. Mai 1996 eine Lizenz erteilt worden war, wurde in der Beschwerde nicht erwähnt, da es nach seiner Privatisierung im April 1999 von der in Rede stehenden Maßnahme nicht mehr profitierte. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Im Einzelnen sind dies das Gesetz 2206/1994, der Ministerialbeschluss (YA) 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (veröffentlicht in FEK 982/B'/1995), das Gesetz 3139 vom 30. April 2003, die im Einklang mit dem Gesetz 1624/1951 und dem Erlass 4109/1960 getroffenen Beschlüsse des Generalsekretärs der EOT (als der für die staatlichen Kasinos zuständigen Aufsichtsbehörde) (EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991, EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992 und EOT-Beschluss 532691 vom 24. November 1997) sowie die den Kasinos nach einzelstaatlichem Recht erteilten Lizenzen, in denen die Eintrittspreise sowie die Pflicht, 80 % des für das jeweilige Kasino geltenden Eintrittspreises als Abgabe zu abzuführen, bestätigt wurden. (6)   Elliniko Kazino Parnithas AE, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland. (7)   Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, Agiou Konstantinou 49, 15124 Marousi Attikis, Griechenland, und 130 km odou Thessalonikis-Polygyrou, 55103 Thessaloniki, Griechenland. (8)   Elliniko Kazino Kerkyras AE, Etaireia touristikis anaptyxis, Voulis 7, 10562 Athen, Griechenland. (9)   Casino Rodos Grande Albergo Delle Rose Boutique Hotel, 4 odos Georgiou Papanikolaou, 85100 Rhodos, Griechenland. (10)  Das Kasino Rhodos, für das mit dem Ministerialbeschluss T/633 vom 29. Mai 1996 eine Lizenz erteilt wurde, fand in der bei der Kommission eingegangenen Beschwerde keine Erwähnung, weil für dieses Kasino seit der Privatisierung im April 1999 15 EUR Eintritt verlangt werden. (11)  Im Verlauf der förmlichen Prüfung wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Kasino Korfu am 30. August 2010 privatisiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war nach einer internationalen Ausschreibung das gesamte Stammkapital der Elliniko Kazino Kerkyras AE an V&T Korfu Ependyseis Kazino AE veräußert worden. Nach der Privatisierung wurde entsprechend dem Ministerialbeschluss 9206, in dem die Bedingungen für die Erteilung der Betriebslizenz für das Kasino Korfu festgelegt wurden (Artikel 4 Absatz 4.1 Buchstabe d Ziffer iii) (FEK Β'1178/5.8.2010), der Eintrittspreis auf den allgemein geltenden Preis von 15 EUR angehoben. (12)  Sie wurden nach dem Gesetz 1624/1951, dem Erlass 4109/1960 und dem Gesetz 2160/1993 wurden sie als Unternehmen des EOT betrieben. Das EOT wurde später nach den Gesetzen 2636/1998 und 2837/2000 als Betreiber der Kasinos Korfu und Mont Parnes abgelöst durch Elliniki Etaireia Touristikis Anaptyxis (Hellenische Tourismusentwicklungsgesellschaft, ETA), die sich zu 100 % im Besitz des griechischen Staats befand. Diese beiden Kasinos wurden von der ETA betrieben, bis für beide nach dem Gesetz 3139/2003 Lizenzen erteilt wurden. Das Kasino Rhodos wurde bis zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung im Jahr 1996 weiter vom EOT betrieben. (13)  Der Generalsekretär des EOT erließ nach dem Gesetz 1624/1951 und dem Erlass 4109/1960 folgende Beschlüsse: EOT-Beschluss 535633 vom 21. November 1991 zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Mont Parnes auf 2 000 GRD, EOT-Beschluss 508049 vom 24. März 1992 zur Festsetzung des Eintrittspreises für die Kasinos Korfu und Rhodos auf 1 500 GRD und EOT-Beschluss 532691 vom 24. November 1997 zur Festsetzung des Eintrittspreises für das Kasino Korfu auf 2 000 GRD. (14)  Mit der Einführung des Euro als Landeswährung in Griechenland im Jahr 2002 wurde der regulierte Eintrittspreis für die staatlichen Kasinos auf 6 EUR festgesetzt. (15)  Gesetz 2206/1994 über die Errichtung, die Führung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Spielkasinos (FEK A'62/1994). (16)  Die Lizenzen für die Kasinos sollten nach einer von einer siebenköpfigen Vergabekommission zu organisierenden internationalen öffentlichen Ausschreibung durch einen Ministerialbeschluss des Tourismusministers erteilt werden (Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes von 1994 über die Vergabe von Lizenzen für Spielkasinos). (17)  Ministerialbeschluss 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (FEK 982/B'/1995). (18)  Paragraph 1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Kasinobetreiber (Gesetz 2206/1994) sind verpflichtet, ab dem 15. Dezember 1995 pro Person eine Eintrittskarte entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen auszugeben.“ (19)  Paragraph 5 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Der Standard-Eintrittspreis für die Spielautomaten- und Spieltischbereiche wird auf 5 000 GRD festgesetzt.“ (20)  Mit der Einführung des Euro als Landeswährung in Griechenland im Jahr 2002 wurde der regulierte Eintrittspreis für die staatlichen Kasinos auf 15 EUR festgesetzt. (21)  Paragraph 7.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Vom Gesamtbetrag des Eintrittspreises entfallen 20 % auf das Betreiberunternehmen des Kasinos als Gebühr für die Ausstellung der Eintrittskarte und zur Deckung der Kosten, einschließlich der geltenden Mehrwertsteuer: der Restbetrag ist als Abgabe an den Staat abzuführen.“ (22)  Paragraph 6 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Verzichtet das Kasino zu Werbezwecken oder im Sinne einer gesellschaftlichen Verpflichtung auf die Erhebung von Eintrittsgeldern, sind hierfür Eintrittskarten mit dem Vermerk ‚kostenloser Eintritt‘ einer besonderen Serie oder eines besonderen Zählwerks der steuerlich zugelassenen Registrierkasse auszugeben.“ (23)  Paragraph 7.2 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Auf Eintrittskarten, die zum kostenlosen Eintritt berechtigen, ist die Abgabe an den Staat auf Basis des in Paragraph 5 dieses Beschlusses festgesetzten Eintrittspreises für den betreffenden Tag zu entrichten.“ (24)  Paragraph 10.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Die öffentlichen Abgaben sind zum 10. jedes Monats mit einer Erklärung über die im Vormonat eingenommenen Abgaben bei der zuständigen Einkommensteuerstelle einzuzahlen.“ (25)  Paragraph 8.1 des Ministerialbeschlusses von 1995: „Vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 können [die Kasinobetreiber] gegebenenfalls Dauerkarten mit einer Gültigkeit von 15 oder 30 aufeinander folgenden Tagen bzw. einem Kalendermonat ausgeben. Auf den Wert derartiger Dauerkarten kann wie folgt Rabatt gewährt werden: a) auf Karten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen: 40 % des Gesamtwertes von 15 einzelnen Tageskarten; wenn diese Eintrittskarten für einen Kalenderzeitraum von 15 Tagen ausgegeben werden, umfasst der zweite 15-Tage-Zeitraum eines Monats den Zeitraum ab dem 16. des Monats bis zum Monatsende; b) auf Karten mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder einem Monat: 50 % des Gesamtwertes von 30 einzelnen Tageskarten.“ (26)  Das Gesetz 2160/1993 schrieb 1993 vor, dass die Kasinos Rhodos, Mont Parnes und Korfu auf der Grundlage der für das EOT geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz 1624/1951, Dekret 4109/1960 und Gesetz 2160/1993) vom EOT bis zur Erteilung von Lizenzen durch die Kasinokommission weiterhin als Clubs betrieben werden sollten. (27)  Im Fall des Kasinos Mont Parnes wurde die ETA als Betreiber von der Elliniko Kazino Parnithas AE abgelöst, einer 2001 gegründeten Tochter der ETA. (28)  Am 10. Mai 2003 wurde mit dem Verkauf von 49 % der Anteile an der Elliniko Kazino Parnithas AE nach einer internationalen Ausschreibung an die von dem erfolgreichen Bieter, dem Konsortium Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki, gegründete Athens Resort Casino Anonymi Etaireia Symmetochon AE eine Teilprivatisierung des Kasinos Mont Parnes vorgenommen. Die Elliniko Kazino Parnithas AE war 2001 als Tochter der ETA gegründet worden. Die 1998 gegründete ETA übernahm 2000 als Nachfolgerin des EOT die Geschäftsführung der Kasinos Mont Parnes und Korfu (siehe auch Fußnote 12). (29)  Wie aus den von den griechischen Behörden im Verlauf der förmlichen Prüfung vorgelegten Informationen hervorgeht, wurde das Kasino Korfu am 30. August 2010 mit dem Verkauf des gesamten Stammkapitals der Elliniki Kazino Kerkyras AE nach einer internationalen Ausschreibung an die von dem erfolgreichen Bieter, dem Konsortium Vivere Entertainment Emporiki & Symmetochon AE — Theros International Gaming Inc., gegründete V&T Korfu Ependyseis Casino AE privatisiert. Die Elliniki Kazino Kerkyras AE war 2001 als Tochter der ETA gegründet worden. (30)  Siehe Fußnote 13. (31)  Veröffentlicht in FEK 904, 6.12.1994. (32)  Gesetzesdekret 2687/1953 über Investitionen und den Schutz ausländischer Investitionen. (33)  Durch das Präsidialdekret 290/1995, in dem dem Kasino Thessaloniki Anspruch auf dieselbe Behandlung wie die Kasinos Mont Parnes und Korfu zuerkannt wurde, wurde das Kasino Thessaloniki in den Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets 2687/1953 überführt. (34)  Randnrn. 16 bis 18 des Eröffnungsbeschlusses. (35)  Randnrn. 19 bis 23 des Eröffnungsbeschlusses. (36)  Randnrn. 26 bis 28 und 37 des Eröffnungsbeschlusses. (37)  Randnrn. 24 bis 29 des Eröffnungsbeschlusses. (38)  Randnrn. 30 bis 32 des Eröffnungsbeschlusses. (39)  Randnrn. 34 und 35 des Eröffnungsbeschlusses (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (40)  Randnrn. 36 bis 38 des Eröffnungsbeschlusses. (41)  Randnrn. 39 und 40 des Eröffnungsbeschlusses. (42)  Nach Auffassung des Staatsrats ist dies der Fall, weil (a) der Gesetzgeber im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzes den Verkauf von Eintrittskarten nur an Personen vorschreibt, die den Glücksspielbereich betreten, nicht jedoch an Personen, die sonstige Dienstleistungen des Betriebs (Hotel, Restaurant usw.) in Anspruch nehmen; (b) der Preis der Eintrittskarten nicht in der Aufstellung der Staatseinnahmen in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes 2206/1994 enthalten ist und (c) der Gesetzgeber die Option vorgesehen hat, entweder eine einheitliche Regelung für alle Kasinos festzusetzen, die den Bestimmungen des Gesetzes 2206/1994 unterliegen, oder Einzelregelungen zu treffen, falls hierfür besondere Gründe vorliegen. (43)  Staatsrat, Urteil Nr. 4027/1998. Siehe auch Fußnote 39 oben. (44)  Rhodos wird hier nicht angeführt, weil dieses Kasino bereits seit 1999 15 EUR Eintritt erhebt und daher in Anbetracht der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Zehnjahresfrist von einer Rückforderung nicht betroffen wäre. (45)  Im Einzelnen handelt es sich hierbei um das Gesetzesdekret 2687/1953, das Gesetz 2206/1994, den Ministerialbeschluss 1128269/1226/0015/POL.1292 vom 16. November 1995 (FEK 982/B'/1995) und das Gesetz 3139 vom 30. April 2003. (46)  Die zu würdigende Maßnahme betrifft staatliche Kasinos und ein privates Kasino, das Kasino Thessaloniki, dem durch eine Ausnahmeregelung die gleiche Behandlung wie den staatlichen Kasinos zuerkannt wurde, wie an anderer Stelle in diesem Beschluss erläutert. (47)  Paragraph 10.1 des Ministerialbeschlusses von 1995, weiter oben zitiert: „Die öffentlichen Abgaben sind zum 10. jedes Monats mit einer Erklärung über die im Vormonat eingenommenen Abgaben bei der zuständigen Einkommensteuerstelle einzuzahlen.“ (48)  Unabhängig von dem Hinweis weiter oben auf staatliche Kasinos weist die Kommission darauf hin, dass im Zuge einer Ausnahmeregelung der niedrigere Eintrittspreis für staatliche Kasinos auch für ein privates Kasino, das Kasino Thessaloniki, gilt, wie an anderer Stelle in diesem Beschluss erläutert. (49)  EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365. (50)  Das Kasino Rhodos erhöhte nach seiner Privatisierung im Jahr 1999 den Eintrittspreis auf 15 EUR und zahlt seitdem 80 % dieses Eintrittspreises an den Staat. (51)  Siehe beispielsweise Rechtssache C-76/2003; Beschluss der Kommission 2011/276/EU vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über die Ermäßigung einer Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 76). (52)  Entscheidung 98/476/EC der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50). (53)  Das Kasino Thessaloniki bietet von Sonntag bis Donnerstag von 7.00 bis 20.00 Uhr freien Eintritt (ab dem 10. Januar): http://www.regencycasinos.gr/en-GB/Promotion/Kliroseis/Kliroseis.aspx. (54)  Jedes Kasino zahlt einen bestimmten Anteil seines jährlichen Bruttogewinns an den Staat; bei der hier angesprochenen Argumentation geht es hauptsächlich darum, dass Loutraki nach dem Gesetz einen geringeren Anteil seines Gewinns abführen muss als andere Kasinos. Allerdings machte Loutraki im Rahmen der förmlichen Prüfung geltend, dass das Unternehmen in der Praxis nach einer gesonderten Vereinbarung mit den Behörden den gleichen Betrag gezahlt habe wie seine Wettbewerber. (55)  EuGH 10. Januar 2006, Ministerio dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 in der Sache N 354/04 Irisches Unternehmensbeteiligungsprogramm (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 10). Siehe ebenso die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (56)  Entscheidung 2003/515/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben (Beihilfemaßnahme C 51/01) (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52) Erwägungsgrund 84. (57)  Siehe hierzu EuGH 29. April 2004, GIL Insurance/Commissioners of Customs & Excise, Rechtssache C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68; EuGH 3. März 2005, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Rechtssache C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, und EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54. (58)  EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54. (59)  Siehe hierzu EuGeI (jetzt EuG) 18. Januar 2005, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Rechtssache T-93/02, Slg. 2005, II-143. Siehe auch beispielsweise EuGH 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Rechtssache C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79; 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20; 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25, und 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Rechtssache C-409/00, Slg. 2003, I-10901, Randnr. 46. (60)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709. (61)  EuGH 6. September 2006, Portugal/Kommission, Rechtssache C-88/03, siehe Fußnote 49 oben, Randnr. 81. Siehe auch EuGeI 9. September 2009, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, Rechtssache T-227/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 179, und 9. September 2009, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, Rechtssache T-230/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 190. (62)  Siehe EuGH 29. April 2004, Italien/Kommission, Rechtssache C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44; 15. Dez

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