Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1963 15.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1963 DER KOMMISSION vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der genannten Bestimmung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 15. Oktober 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde des privaten italienischen IT-Unternehmens BeSmart S.r.l. (im Folgenden „Beschwerdeführer“) ein, in der geltend gemacht wurde, dass das in öffentlichem Eigentum stehende gemeinnützige Konsortium Cineca für die Erbringung von IT-Diensten für 1) das Ministerium für Bildung (2) (im Folgenden „MIUR“ oder „Ministerium) und andere Behörden sowie für 2) Hochschulen staatliche Beihilfe erhalte. Cineca erbringe auch Dienste im Bereich Hochleistungsrechnen (im Folgenden „HPC“ für High Performing Computing). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass es keine Trennung der Rechnungsführung für die verschiedenen Geschäftstätigkeiten von Cineca gebe und dass Cineca mit den Mitteln, die es vom Staat für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR und von Hochleistungsrechendiensten (im Folgenden „HPC-Dienste“) erhalte, seine Tätigkeiten in Bereichen quersubventioniere, in denen der Beschwerdeführer tätig sei, d. h. insbesondere im Bereich der IT-Dienste für die staatliche Verwaltung und im Bereich der IT-Dienste für Hochschulen. (2) Mit Schreiben vom 2. März 2021 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier Dritten. Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies erfolgte mit Schreiben vom 25. Februar 2022. (5) Am 20. Juli 2022 ersuchte die Kommission den Beschwerdeführer um weitere Informationen, auf die der Beschwerdeführer am 9. September 2022 antwortete. Diese Antwort wurde Italien am 14. April 2023 übermittelt. Der Beschwerdeführer legte am 26. Juli und 29. September 2023 zusätzliche Informationen vor. (6) Am 6. Juli 2022, 2. März, 3. und 29. April und 29. Mai 2023, 14. und 20. Juni 2024 ersuchte die Kommission Italien um weitere Informationen. Italien beantwortete diese Auskunftsersuchen am 9. September 2022, 23. April, 26. und 30. Mai, 7. Juni, 29. September 2023 und 16. Juli 2024. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE 2.1.   Der mutmaßliche Begünstigte und seine Tätigkeiten (7) Cineca (im Folgenden „Cineca“) ist ein gemeinnütziges interuniversitäres Konsortium, das am 14. Juli 1967 auf Veranlassung des Ministeriums für Bildung gegründet wurde, um das elektronische Rechenzentrum Nordostitaliens zu verwalten. Seine Aufgabe bestand ursprünglich darin, in Italien eine Struktur für Hochleistungsrechnen zu schaffen, die für Forschungszwecke genutzt werden sollte (4). In der Folge erweiterte das Konsortium sein Tätigkeitsspektrum und nahm verschiedene öffentliche und private italienische Hochschulen sowie bestimmte öffentliche Forschungseinrichtungen auf (5). (8) Die Satzung von Cineca wurde mehrfach geändert und im Laufe der Zeit weiter ausgearbeitet, um den wichtigsten Tätigkeiten von Cineca Rechnung zu tragen: 1. Erbringung von IT-Diensten für das MIUR, die Hochschulen und das öffentliche Bildungswesen, um die Entwicklung gemeinsamer IT-Lösungen zu fördern; 2. Erbringung von HPC-Diensten. (9) Im Jahr 2009 wurde die Satzung geändert, um Bestimmungen über eine getrennte Rechnungsführung einzuführen: „Der Haushaltsplan und die anschließende Haushaltsführung müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen; unbeschadet der Einheitlichkeit der Rechnungsführung und der Jahresabschlüsse wird die Einhaltung des Grundsatzes der getrennten Rechnungsführung zwischen den Tätigkeiten, die für die Mitglieder des Konsortiums und für Dritte ausgeübt werden, durch spezifische analytische Verbuchungen und regelmäßige Berichte gewährleistet“ (6). (10) Im Jahr 2012 wurde Cineca mit zwei anderen öffentlichen Konsortien (CILEA und CASPUR) zusammengeschlossen, um „eine einzige staatliche Einrichtung zu schaffen, deren Aufgabe es ist, angemessene Unterstützung in Bezug auf Innovation und Erbringung von Dienstleistungen bereitzustellen, um den Anforderungen des Ministeriums, des Hochschulwesens sowie des Forschungs- und Bildungssektors gerecht zu werden“. (11) Im Jahr 2014 waren folgende Einrichtungen Mitglied von Cineca: das MIUR, 66 öffentliche Hochschulen und vier nichtstaatliche Hochschulen. Italien teilte mit, dass es im italienischen Hochschulwesen keine privaten Hochschulen gibt. Alle Hochschulen haben den Status öffentlicher Einrichtungen und lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: staatliche Hochschulen und rechtlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen. Die nichtstaatlichen Hochschulen verließen das Konsortium 2016 nach dem Inkrafttreten einer neuen Satzung. Die Mitgliedschaft im Konsortium ist freiwillig. 2.1.1.   Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche von Cineca i)   IT-Dienste (7) für das MIUR (12) Cineca entwirft, entwickelt und verwaltet Informationssysteme zur Unterstützung des nationalen Hochschul- und Forschungswesens. Diese Informationssysteme ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und den Hochschulen und umfassen ein breites Spektrum von Dienstleistungen, darunter i) die Verwaltung des nationalen Archivs der an italienischen Hochschulen beschäftigten Lehrkräfte und Forscher; ii) die Verwaltung von Ausschreibungen zur Finanzierung von Forschungsprojekten; iii) die Verwaltung bestimmter Daten von Studenten (8); iv) Standardfunktionen der Personalverwaltung (z. B. Gehaltsabrechnung) für Hochschulpersonal; v) Websites von Studenten und Forschern; vi) die Verwaltung der Anmeldung für Aufnahmeprüfungen und der Voranmeldung für Hochschulfakultäten oder für allgemeine Auswahlverfahren für Lehrkräfte an Schulen; vii) die Verwaltung des Haushalts der Hochschulen und die Zuweisung der jährlichen Mittel. Cineca verwaltet auch die Nationale Agentur für die Bewertung des Hochschul- und Forschungswesens (ANVUR) und das italienische Nationale Forschungsportal (9). (13) Für diese Dienstleistungen erhielt Cineca jährlich öffentliche Mittel in Höhe von 10-20 Mio. EUR. Die Höhe der Mittel wird jedes Jahr durch ein Dekret festgelegt. ii)   IT-Dienste für Hochschulen (14) Cineca stellt ein integriertes Softwaresystem für Hochschulen namens U-GOV bereit, mit dem die wichtigsten Funktionsbereiche von Hochschulen verwaltet werden können. Die U-GOV-Suite besteht aus verschiedenen Softwaremodulen wie i) Verwaltung der Lehrveranstaltungen und Studenten (d. h. Verwaltung der Lehrveranstaltungen, Immatrikulation von Studierenden, Studentenverwaltung, Prüfungsverwaltung usw.); ii) Personalverwaltung; iii) Finanz- und Rechnungswesen; iv) Dokumentenverwaltung (d. h. Dokumentenarchivierung, digitale Verwaltung usw.). Cineca erbringt Dienstleistungen für mehr als 80 staatliche, mehr als 25 nichtstaatliche oder private Hochschulen und Einrichtungen im Ausland (10). Die Hochschulen beschaffen diese Dienstleistungen entweder direkt bei Cineca oder im Wege öffentlicher Ausschreibungen. (15) Die entsprechenden Einnahmen von Cineca für die Jahre 2015 bis 2018 beliefen sich auf etwa 173 Mio. EUR, davon rund 159 Mio. EUR von staatlichen Hochschulen und etwa 14 Mio. EUR von nichtstaatlichen oder ausländischen Hochschulen. iii)   Hochleistungsrechendienste (HPC-Dienste) (16) Cineca betreibt das größte HPC-Zentrum in Italien und eines der größten HPC-Zentren in der Europäischen Union. HPC-Dienste sind in erster Linie für öffentliche Einrichtungen vorgesehen, um die Grundlagenforschung und angewandte Forschung (11) auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern. iv)   Sonstige Dienste (17) Cineca erbringt auch IT-Dienste für den biomedizinischen Sektor und das Gesundheitswesen (d. h. Gesundheitsunternehmen, öffentliche oder private Forschungseinrichtungen in Italien und im Ausland und für die Pharmaindustrie (12)) sowie für eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Einrichtungen (13), die auf nationaler und internationaler Ebene tätig sind. Die damit verbundenen Einnahmen im Zeitraum 2015 bis 2018 belaufen sich auf etwa 77 Mio. EUR (14). 2.2.   Der Beschwerdeführer und die Beschwerde (18) BeSmart ist ein Unternehmen, das auf den Entwurf und die Entwicklung von Softwaresystemen für die Verwaltung von Hochschulen und öffentlichen Verwaltungen spezialisiert ist. Es bietet drei Produktlinien an (15):: a) Smart_Edu: Softwarepaket für die Verwaltung von Hochschulen; Smart_edu wurde 2005 erstmals von der Universität Rom übernommen. Es besteht aus verschiedenen Softwaremodulen für die Verwaltung von Hochschulen (Sekretariat, Lehrveranstaltungen, Studierende und Lehrkräfte). b) Smart_Gov: Software-Suite für die Verwaltung von Ausschreibungen für öffentliche Fördermittel, digitale Signaturen, die Verwaltung digitaler Bibliotheken, E-Mails usw. c) Smart_Web: Internetanwendungen (d. h. Websites und Anwendungen für den elektronischen Geschäftsverkehr) mit Fachwissen im Bereich Webportale, die in komplexen Datenbanken integriert sind. (19) BeSmart erbringt keine HPC-Dienste. 2.2.1.   IT-Dienste für das MIUR (20) Dem Beschwerdeführer zufolge stellt die jährliche Finanzierung von Cineca durch das MIUR für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Das MIUR hätte diese Dienstleistungen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auf dem Markt vergeben müssen, da Cineca kein Inhouse-Anbieter gewesen sei. Durch die direkte Vergabe an Cineca sei dem Konsortium ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, da die Preise für diese Dienstleistungen über dem Marktniveau lägen. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass diese nicht mit den Referenzpreisen von Consip übereinstimmten (16). (21) Vor 2015 seien diese Mittel, die jährlich im Voraus durch ein Gesetzesdekret zugewiesen wurden, nicht rückzahlbar gewesen; daher standen sie laut dem Beschwerdeführer eindeutig nicht in direktem Zusammenhang mit den tatsächlichen Tätigkeiten, die das Konsortium für das MIUR ausübte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Auffassung durch Urteile des obersten italienischen Verwaltungsgerichts Consiglio di Stato wie etwa durch das Urteil Nr. 6009/2018 vom 22. Oktober 2018 (17) (im Folgenden „Urteil Nr. 6009/2018“) bestätigt worden sei. 2.2.2.   IT-Dienste für italienische Hochschulen (22) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Cineca keine Inhouse-Einrichtung des MIUR und der dem Konsortium angehörenden Hochschulen sei. Infolgedessen hätten Verträge mit Cineca nur auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens geschlossen werden dürfen. (23) Darüber hinaus seien die Preise, die die italienischen Hochschulen für die Bereitstellung von Software und IT-Diensten an Cineca zahlen, höher als die Marktpreise (18). Dies würde ein Element staatlicher Beihilfe darstellen. (24) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass Hochschulen weitere Anreize hätten, die Dienste von Cineca in Anspruch zu nehmen. Cineca stelle dem MIUR die erforderlichen IT-Dienste für die Erfassung und Kontrolle akademischer Daten in der ANS-Datenbank, dem Studierendenregister, zur Verfügung; anhand dieser Datenbank sei es für die Hochschulen technisch möglich, Zuschüsse aus dem sogenannten „Fondo Finanziamento Ordinario“ (im Folgenden „FFO“) zu erhalten. (19). Daher müssten die von den Hochschulen verwendeten Verwaltungssysteme mit dieser von Cineca entwickelten und verwalteten Datenbank interoperabel (20) sein. Die Anbieter von Verwaltungssoftware für die Hochschulen müssten mit den technischen Spezifikationen dieser Datenbanken vertraut sein, um Daten empfangen zu können. Bei der Nutzung der Anwendungen von Cineca würden die Hochschulen zwar überhöhte Preise zahlen, dafür aber leichteren Zugang zu den FFO-Zuschüssen erhalten, was die höheren Beschaffungskosten ausgleichen würde. (25) In dieser Hinsicht verschaffe die Tatsache, dass Cineca bevorzugter Dienstleister des MIUR im Hochschulwesen ist, Cineca einen mutmaßlichen technischen und wirtschaftlichen Vorteil. Dies würde erklären, warum Hochschulen bereit seien, einen mutmaßlich überhöhten Preis für die Nutzung der Anwendungen von Cineca zu zahlen. 2.2.3.   Weitere Behauptungen: Quersubventionierung/Überkompensation (26) Die jährlich vom MIUR für erbrachte IT-Dienste überwiesenen Mittel, die Einnahmen aus IT-Diensten für die Hochschulen und die vom MIUR für HPC-Dienste (21) bereitgestellten Mittel stellen Mittel dar, die zur Deckung der Kosten verwendet werden könnten, die Cineca im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten entstehen, die für die Mitglieder des Konsortiums sowie für andere öffentliche und private Einrichtungen ausgeübt werden. Daher seien dem Beschwerdeführer zufolge öffentliche Mittel zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet worden, bei denen Cineca mit dem Beschwerdeführer im Wettbewerb steht. (27) Dem Beschwerdeführer zufolge verfügte Cineca nicht über eine getrennte Rechnungsführung. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Kostenzuordnungsmethode nicht auf vorab festgelegten Zuordnungskriterien beruht habe (22). (28) Für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR sollte Cineca nur der Betrag gezahlt werden, der den tatsächlich für das MIUR erbrachten Leistungen entspricht. Der tatsächlich gezahlte Betrag sollte auf einem Bericht über die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten beruhen. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte Cineca jedoch bis 2015 (23) noch nicht einmal einen Bericht über die Kosten der für das MIUR ausgeübten Tätigkeiten vorgelegt, um den entsprechenden gezahlten Betrag zu erhalten (24). 2.3.   Argumente Italiens vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (29) Italien machte geltend, dass Cineca eine wesentliche Funktion im nationalen Bildungs- und Hochschulwesen habe, da es das MIUR, die Hochschulen, die Forschung und das Bildungswesen angemessen unterstütze. Cineca sei unabdingbar, damit das MIUR und die Hochschulen ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen könnten. Ferner lägen die für die IT-Dienste an Cineca gezahlten Beträge nicht über den Marktpreisen. Somit sei Cineca kein selektiver Vorteil gewährt worden. Außerdem habe Cineca sehr umfassende und gut aufeinander abgestimmte IT-Dienste erbracht, was Cineca von seinen Wettbewerbern unterscheide. (30) Bezüglich der mutmaßlichen Quersubventionierung führte Italien aus, dass angemessene Methoden für die Rechnungsführung, die mit den einschlägigen italienischen Vorschriften im Einklang standen, sicherstellten, dass es vor 2016 nicht zu einer Quersubventionierung gekommen sei. Im Jahr 2016 sei dann eine förmliche getrennte Rechnungsführung eingeführt worden. Somit sei eine Quersubventionierung ausgeschlossen gewesen. 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (31) Die Kommission leitete das Verfahren ein, um festzustellen, ob 1) die Zahlungen an Cineca für die IT-Dienste für das MIUR und 2) die Zahlungen der italienischen Hochschulen an Cineca für IT-Hochschuldienste staatliche Beihilfen darstellten. Ferner sollte geklärt werden, ob die im Zusammenhang mit den IT-Diensten für das MIUR und den HPC-Diensten getätigten Zahlungen an Cineca zu einer Überkompensation führten oder für eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Cineca auf Märkten verwendet wurden, auf denen das Konsortium im Wettbewerb mit dem Beschwerdeführer stand. 2.4.1.   Zahlungen für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR Wirtschaftstätigkeit (32) Hinsichtlich der Zahlungen für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR kam die Kommission im Einleitungsbeschluss vorläufig zu dem Schluss, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von IT-Dienstleistungen für das MIUR und dessen wesentlichen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann und dass die Erbringung von IT-Dienstleistungen für das MIUR daher keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Diese vorläufige Schlussfolgerung stützte sich auf die Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed (25) und den abschließenden Beschluss der Kommission in der Sache SA.34402 (im Folgenden „HIS-Beschluss“) (26), in dem festgestellt wurde, dass bestimmte Tätigkeiten wie die Bereitstellung einer elektronischen Plattform, die es Behörden ermöglicht, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend zu verwalten (TenderNed), und die Erbringung von IT-Dienstleistungen für öffentliche Hochschulen (HIS-Beschluss) untrennbar mit einer wesentlichen Aufgabe des Staates verbunden und zur Erfüllung dieser wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese Tätigkeiten stellen daher keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Vorteil (33) Ferner äußerte die Kommission Zweifel und bat um Stellungnahme zu der Frage, ob das MIUR für die in Rede stehenden Dienste Marktpreise gezahlt hat oder ob Cineca ein selektiver Vorteil verschafft wurde. Die Kommission stellte fest, dass Italien nicht nachgewiesen hat, dass die Preise für die Erbringung von IT-Diensten für das MIUR durch ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren oder durch andere wettbewerbliche Mittel wie z. B. unabhängige Gutachten ermittelt wurden (27). 2.4.2.   Zahlungen für die Erbringung von IT-Diensten für italienische Hochschulen (28) Wirtschaftstätigkeit (34) Hinsichtlich der Erbringung von IT-Diensten für italienische Hochschulen stellte die Kommission auf der Grundlage des HIS-Beschlusses vorläufig fest, dass diese Tätigkeit eng mit der hoheitlichen Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung verbunden und somit keine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Sollte sich diese vorläufige Schlussfolgerung bestätigen, würde Cineca in Bezug auf diese Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erachtet und die Zahlungen dieser Hochschulen an Cineca würden keine staatlichen Beihilfen darstellen. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (35) Die Kommission warf die Frage auf, ob die Entscheidung der Hochschulen, ihre IT-Software von Cineca zu beziehen, dem Staat zuzurechnen ist. Im Einleitungsbeschluss wurde vorläufig festgestellt, dass sowohl vor als auch nach der Verabschiedung des sogenannten „Salva-Cineca“-Gesetzes (d. h. des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015) eine Zurechenbarkeit zum Staat vorgelegen haben dürfte. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes könnte die Zurechenbarkeit dadurch gegeben gewesen sein, dass italienische Hochschulen als öffentliche Einrichtungen eingestuft wurden und im Entscheidungsgremium von Cineca gemeinsame Vertreter der Hochschulen und des MIUR vertreten waren, auch wenn sich ein erheblicher Teil der Hochschulen sich dafür entschieden hatte, IT-Dienste von anderen Anbietern zu beziehen (siehe Erwägungsgrund 56 des Einleitungsbeschlusses). (36) Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Zurechenbarkeit zum Staat auf der Grundlage einer vorläufigen Auslegung des Salva-Cineca-Gesetzes als wahrscheinlich angesehen, wonach Einrichtungen, die Teil des Bildungs-, Hochschul- und Forschungswesens sind, IT-Dienste für ihren Betrieb entweder selbst oder über Stellen bereitstellen müssen, die dieselben Merkmale wie Cineca aufweisen. Vorteil (37) Ferner stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Hochschulen möglicherweise nicht den Marktpreis für die IT-Dienste von Cineca gezahlt haben, wodurch Cineca ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre. 2.4.3.   Überkompensation und/oder Quersubventionierung von Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer ein Wettbewerber ist (38) Schließlich warf die Kommission die Frage auf, ob Cineca seine Verkäufe von IT-Produkten und -Diensten quersubventioniert hat, indem es öffentliche Mittel verwendet hat, die es vom MIUR für die nichtkommerzielle/institutionelle HPC-Tätigkeit und/oder für IT-Dienste für das MIUR erhalten hat, um seine Verkäufe von Software-Diensten an Hochschulen und IT-Diensten an staatliche Verwaltungsstellen zu unterstützen, und zwar in zwei Segmenten, in denen der Beschwerdeführer ein Wettbewerber von Cineca ist. (39) Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass erst 2016 eine förmliche getrennte Rechnungsführung eingeführt wurde. Vor 2016 wandte Cineca ein Kostenrechnungsverfahren der „direkten Kostenzuordnung“ an, das aus Gewinnzentren, Kostenzentren und Mittelbindungen bestand, die nach den operativen Einheiten der Organisationsstruktur von Cineca aufgeschlüsselt waren. Das derzeitige System der getrennten Rechnungsführung ermöglicht ein detaillierteres Verfahren zur Korrelation von Kosten und Einnahmen, bei dem die Kosten vollständig den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeordnet werden. (40) Im Einleitungsbeschluss wurde auch erläutert, dass Cineca den jährlichen Rechnungsführungsbericht (Kostenbericht) (für die nichtkommerziellen/institutionellen HPC-Dienste) im Jahr 2015 auf der Grundlage der 2016 eingeführten Kriterien tatsächlich neu erstellt hat. Dem neu gefassten Kostenbericht zufolge hatte Cineca höhere Kosten als die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Berichts, d. h. im Jahr 2015, angefallenen und dem MIUR in Rechnung gestellten Kosten. (41) Die Kommission verfügte jedoch nicht über genügend Daten, um die von Cineca für die Neuberechnung verwendete Rechnungsführungsmethode und die tatsächlichen Daten, auf die diese Methode angewandt wurde, zu überprüfen. (42) Die Kommission versuchte daher festzustellen, ob bei Cineca vor 2016 ausreichende Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Trennung der Rechnungsführung getroffen wurden (siehe Erwägungsgrund 30) und ob die 2016 eingeführte Methode zur Trennung der Rechnungsführung wirksam war. Hilfsweise versuchte die Kommission festzustellen, ob ein anderes System eingeführt wurde, das eine Quersubventionierung und/oder eine Überkompensation verhinderte. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (43) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, dreier Unternehmen, von denen zwei im IT-Dienstleistungsbereich tätig sind, der italienischen Behörden und von Cineca ein. 3.1.   Stellungnahme des Beschwerdeführers 3.1.1   IT-Dienstleistungen für das MIUR (44) Dem Beschwerdeführer zufolge stellt die jährliche öffentliche Finanzierung von Cineca durch das MIUR für die Erbringung von IT-Dienstleistungen für das MIUR eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar. Der Beschwerdeführer gibt zunächst an, dass er ein Wettbewerber von Cineca im Bereich IT-Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung sei, und führt Projekte auf, die er erfolgreich im Auftrag von öffentlichen Verwaltungsstellen durchgeführt habe. Dazu gehören die Digitalisierung des Ausschusses für internationale Adoptionen des Büros des Ministerpräsidenten (29), Tätigkeiten für die Gemeinde Bari, die Einrichtung eines öffentlichen Registers für Meningitis-Fälle für das Krankenhaus Spall

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.