Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/854 des Rates vom 24. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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25.4.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/28 BESCHLUSS (GASP) 2023/854 DES RATES vom 24. April 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen. (2) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. (3) Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte der Eintrag zu einer in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Person aus diesem Anhang gestrichen werden. Ein Eintrag in Anhang II sollte aktualisiert werden. (4) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39). ANHANG Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ wird Eintrag 10 (betreffend Rostam QASEMI) aus der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“ gestrichen. 2. Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzt der folgende Eintrag den entsprechenden Eintrag in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:   Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste „12. Fajr Aviation Composite Industries Mehrabad Airport, PO Box 13445-885, Teheran, Iran Eine Tochtergesellschaft der Luftfahrtindustrie-Organisation Irans (IAIO) innerhalb des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), die beide von der EU benannt wurden; diese Tochtergesellschaft stellt in erster Linie Verbundwerkstoffe für die Luftfahrtindustrie her. Fajr Aviation Composite Industries stellt auch Drohnen her, die vorgeblich zur regionalen Destabilisierung eingesetzt werden. 26.7.2010“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.