Europäische Union

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

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Quellenkennung: 32008D0149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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i Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: — die Vorbereitungsphase, — das parlamentarische Verfahren, — die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls — das Referendum (Organisation und Abstimmung). Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts. Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können. ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZUR ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN UND DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÜBERMITTLUNG VON VORSCHLÄGEN Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU DEN AUSSCHÜSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG IHRER DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UNTERSTÜTZEN Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt: — dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung („Visa-Ausschuss“) und — dem Ausschuss nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 und nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001; beide Rechtsakte betreffen die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) („SIS-II-Ausschuss“). ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Herr [Frau] Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte. Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen. In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes: — Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten. — Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden. Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.   B.   Antwort der Schweizerischen Eidgenossenschaft Herr [Frau] Ich beehrte mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte. Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen. In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes: — Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten. — Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.“ Ich darf Ihnen die Zustimmung des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen. Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.   GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN TAGUNGEN Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten, die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, — haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten, — stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, — nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.