Europäische Union

2001/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2035)

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r einen Wachstumsspielraum in Übereinstimmung mit ihrer Rentabilität verfügt. Dieser "Zügelungseffekt" gegenüber dem Wachstum der weniger leistungsfähigen Institute aufgrund der Solvabilitätsvorgabe lässt deutlich die Komplementarität zwischen den präventiven bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften und der Wettbewerbspolitik erkennen. (95) Aus dem vorgegebenen Solvabilitätsstandard ergibt sich, dass im Falle von Beihilfen an Kreditinstitute eine herkömmliche Beurteilung der Wettbewerbsverfälschung möglich ist(15). Wenn die Beihilfen Kapitalzuführungen gleichgesetzt werden können, kann die Wettbewerbsverzerrung über die risikogewichteten Aktiva bestimmt werden. Eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mio. EUR bzw. eine gleichartige Maßnahme würde einer Bank ermöglichen, die gewichteten Aktiva in ihrer Bilanz zu erhöhen (unter Beachtung des vorgeschriebenen Solvabilitätsstandards von 8 %) und somit auch den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit. Diese Maßnahme führt zu einer potentiellen Wettbewerbsverfälschung in Form von Bankgeschäften in der Größenordnung von 12,5 Mio. EUR (ohne die fragliche Beihilfe hätte die Bank die Höhe ihrer risikogewichteten Aktiva nicht um 12,5 Mio. EUR erhöhen können). Ein solches Verhältnis impliziert ebenfalls, dass im Falle einer Beihilfe an ein Kreditinstitut, die dessen Eigenmittel übersteigt, die Wettbewerbsverzerrung größer ist als seine gesamten risikogewichteten Aktiva. Der Zweck der Gegenleistungen besteht in solchen Fällen darin, die so auf herkömmliche Weise nur recht annäherungsweise ermittelte Wettbewerbsverzerrung zu begrenzen. (96) Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Auskünfte über die von der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 geforderten Gegenleistungen der CFF zugunsten der Mitbewerber anzumerken, dass die französischen Behörden Angaben zu den unternommenen Anstrengungen vorgelegt haben. Die Kommission betrachtet die im Unternehmensplan vorgesehene Verringerung des Nettobankergebnisses nicht als Gegenleistung, denn diese ist vielmehr auf die Verringerung des Kreditgeschäfts im geförderten Sektor zurückzuführen, die noch nicht durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit im wettbewerbsorientierten Sektor ausgeglichen ist. (97) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die beträchtliche Reduzierung der Bilanzsumme (von 392 Mrd. FRF per 31. Dezember 1995 auf 296 Mrd. per 31. Dezember 1998, d. h. 25 %) nicht nur als erforderlich für die Existenzfähigkeit der Bank sowie als Ergebnis der gezielten Neuorientierung der Banktätigkeit zu betrachten ist, sondern ebenfalls wesentliche Anstrengungen zur Abschwächung der durch die staatliche Intervention bedingten Wettbewerbsverzerrung widerspiegelt. Diese Anstrengungen stellen insbesondere im Verhältnis zu der in diesem Fall herkömmlicherweise ermittelten Wettbewerbsverzerrung einen sehr beträchtlichen Beitrag dar. (98) In diesem Zusammenhang betrachtet die Kommission die Entscheidung der CFF, sich von ihrem Auslandsnetz zu trennen, als positiv, wobei sie insbesondere berücksichtigt, dass die Auslandstätigkeit zwar nur einen geringen Umfang aufweist, doch vor der staatlichen Intervention im Aufschwung begriffen war (so war eine Niederlassung in Italien eröffnet worden). (99) Vergleicht man die Höhe der Beihilfe mit den erbrachten Gegenleistungen, so kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die CFF in bedeutendem Umfang zu den Umstrukturierungskosten beigetragen und beträchtliche Gegenleistungen erbracht hat, die zu einer Abschwächung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfen beitragen. 5.3.1.3. Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und der Beitrag der Anstalt zur Sanierung (100) Angesichts der vorstehenden Faktoren ist die Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Weiteren im Gemeinschaftsrahmen für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Vorgaben der Auffassung, dass die CFF mit ihren eigenen Mitteln in beträchtlichem Maße zur Umstrukturierung beiträgt. (101) Obwohl die Sanierung der CFF bereits zu einem Großteil durchgeführt ist, liegen die Eigenmittel immer noch deutlich unter dem von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften geforderten Mindestwert. Dieses Problem dürfte mit der vom Staat notifizierten Neufinanzierung (angesichts der Verringerung der CLog-Beteiligung, deren Datum und Modalitäten noch nicht feststellen, auf 1,85 Mrd. FRF begrenzt(16)) gelöst werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der dauerhaften Existenzfähigkeit der Bank mit dem Anschluss des Instituts beseitigt werden dürften. (102) Die von der Bank 1998 erreichte Eigenmittelrentabilität, ermittelt auf der Grundlage des Verhältnisses des konsolidierten Ergebnisses zu den konsolidierten Eigenmitteln (unter Berücksichtigung des Aktionärsvorschusses), beläuft sich auf etwa 8,4 %. Dieser Wert, der noch nicht der Durchschnittsrentabilität im Bankensektor und auch nicht den Erwartungen eines privaten Aktionärs entspricht, rechtfertigt einen Anschluss an einen soliden Partner, der im Rahmen der unmittelbar bevorstehenden Privatisierung der Bank zur Stärkung der Existenzfähigkeit des Instituts vorgesehen ist. (103) Dass die Auffuellung der Eigenmittel und die endgültige Sanierung der Bank einem größeren Partner anvertraut werden, was die Durchführung des Unternehmensplans ermöglichen soll, wirft Probleme hinsichtlich ihrer Veräußerung auf. (104) Neben der Prüfung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen berücksichtigt die Kommission auch die Privatisierung der Bank. In einem Schreiben vom 12. Mai 1999 verpflichteten sich die französischen Behörden, die CFF bis Dezember 1999 nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren zu privatisieren. Die Kommission nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis und verweist darauf, dass sie in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(17) 1993 die allgemeinen Grundsätze bestätigt hat, die sie bei Privatisierungen zur Ermittlung, ob diese Transaktionen Beihilfeelemente enthalten können, anwendet. Sie ist der Auffassung, dass die Privatisierung eine endgültige Lösung des vorstehend angesprochenen Problems der Corporate Governance ermöglichen sollte und bewirken muss, dass die CFF künftig zur Beschaffung der erforderlichen zusätzlichen Ressourcen ihre privaten Aktionäre und den Markt in Anspruch nimmt. (105) Im gegenwärtigen Stadium und auf der Grundlage der zur Privatisierung der CFF vorliegenden Angaben, wonach der Käufer hinsichtlich des Preises und des von ihm vorgelegten Unternehmensplans nach marktüblichen Kriterien bestimmt wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Verfahren nicht zu der Vermutung zusätzlicher staatlicher Beihilfen Anlass gibt. (106) Die Kommission berücksichtigt bei der Bewertung der Beihilfen nicht die Summe, die der Staat bei der Privatisierung des Unternehmens realisieren könnte, da gegenwärtig der Verkaufspreis für die CFF noch nicht feststeht und ihr keine Bewertung vorliegt. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (107) Angesichts der vorstehenden Faktoren und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Sanierungsplan der CFF beträchtliche Beihilfeelemente enthält, insbesondere in Form - einer staatlichen Garantie dahingehend, dass alle fälligen Verbindlichkeiten (Kapital und Zinsen) bedient werden; - der Verpflichtung des Staates, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die CFF ihre Banktätigkeit unter Einhaltung der geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften weiter ausüben kann, sowie in Form eines Kapitalvorschusses an die CFF. (108) Diese Maßnahmen wurden nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Aus den unter den Erwägungsgründen 62 bis 100 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die der CFF gewährten Beihilfen die in den Leitlinien für staatliche Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, insofern die im letzten notifizierten Plan festgelegten Bedingungen eingehalten werden. (109) Angesichts der Höhe der Beihilfen ist es weiterhin erforderlich, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans, insbesondere was die Umstrukturierungsmaßnahmen betrifft, überwacht wird, um zu gewährleisten, dass der der Kommission vorgelegte Sanierungsplan tatsächlich vollständig durchgeführt wird. Die französischen Behörden sind daher gehalten, die Kommission alle sechs Monate ab dem Datum der Genehmigung der vorliegenden Entscheidung über den Stand der Umsetzung des Plans sowie über jede etwaige Abweichung der erzielten Ergebnisse gegenüber den Sollwerten Bericht zu erstatten, bis die Ziele des Umstrukturierungsplans erreicht sind. An dem Plan darf keine Änderung, die zu einer Erhöhung der staatlichen Beihilfen zugunsten der CFF führt, ohne vorherige Zustimmung der Kommission vorgenommen werden. (110) Die französischen Behörden haben erklärt, dass der Aktionärsvorschuss von 1,85 Mrd. FRF dem unbedingt erforderlichen Mindestbetrag entspricht, der der CFF die Einhaltung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften ermöglicht, und dass es Aufgabe des Käufers sein wird, die Eigenmittel der Bank so weit zu erhöhen, dass die langfristige Existenzfähigkeit der Bank gewährleistet ist. Findet keine Privatisierung statt und damit keine Aufstockung der Eigenmittel durch den Käufer, könnte der französische Staat sicherlich gezwungen sein, eine weitere Neufinanzierung des Kreditinstituts vorzunehmen. Die Kommission könnte eine solche Transaktion gegebenenfalls als eine zusätzliche Beihilfe betrachten. (111) Unter diesen Bedingungen können die fraglichen Beihilfen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vorgesehenen Verbot freigestellt werden, da sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen zur Sanierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Bank Crédit Foncier de France, insbesondere die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft am 29. April 1996 bekanntgegebene staatliche Garantie für die Verbindlichkeiten der Crédit Foncier de France und die von der Caisse des Depôts et Consignations zugunsten der Crédit Foncier vorgenommene Kapitalerhöhung um 1850 Mio. FRF, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Diese Transaktionen, deren Wert für den Staat auf 16 Mrd. FRF geschätzt wird, werden gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen setzt voraus, dass Frankreich folgende Voraussetzungen erfuellt: a) Gewährleistung der Umsetzung aller in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan enthaltenen Sanierungsmaßnahmen und Festlegungen; b) Keine Änderung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Bedingungen nach Berücksichtigung der in dieser Entscheidung enthaltenen Auflagen ohne vorherige Zustimmung der Kommission; c) Streichung der Möglichkeit für die Crédit Foncier eines Vortrags der steuerlichen Defizite in Höhe des durch die notifizierte Kapitalerhöhung abgedeckten Steuerverlusts. Artikel 3 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle der vorliegenden Entscheidung übermittelt Frankreich der Kommission folgende Dokumente: a) einen ausführlichen Bericht der französischen Behörden über die Umsetzung der Kommissionsentscheidung, über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und über die Privatisierung des Unternehmens. In diesem Bericht ist insbesondere - die Existenzfähigkeit der Crédit Foncier unter Darstellung der im einzelnen erreichten Ergebnisse im Vergleich mit den im Plan enthaltenen Sollwerten zu analysieren; - jede Intervention des Staates zugunsten der Crédit Foncier (in Form von Neufinanzierungen, Finanzierungen, Garantieübernahme u. Ä.) im Einzelnen aufzuführen; - der Verlauf der Veräußerung der Crédit Foncier im Einzelnen zu analysieren. Ein solcher Bericht ist ab dem Datum der Notifizierung der Kommissionsentscheidung alle sechs Monate vorzulegen. Der letzte Bericht ist nach der Privatisierung des Unternehmens fällig. b) die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Verwaltungsrates der Crédit Foncier. Die Kommission kann die Bewertung dieser Dokumente und die Durchführung des Plans durch Fachaudits fordern. Die französischen Behörden und die Crédit Foncier haben im gegebenen Fall bei der Durchführung dieser Audits mitzuwirken. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 1999 Für die Kommission Karel Van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 275 vom 20.9.1996, S. 2. (2) Die Rating-Agentur Standard & Poor's verwendet folgende Bewertungsskala: AAA: außergewöhnliche Fähigkeit zur Bedienung von Zinsen und Kapital; AA: sehr starke Fähigkeit; A: starke Fähigkeit, jedoch anfällig gegenüber wirtschaftlichen Schwankungen; BBB: angemessene Fähigkeit, jedoch stark anfällig gegenüber wirtschaftlichen Schwankungen; BB und B: spekulativer Charakter und Zahlungsunsicherheit; CCC, CC und C: unsichere Forderungen; D: Zahlungen auf die Papiere bereits eingestellt. Moody's verwendet folgende Risikobewertungsskala (investment grade): Aaa, Aa1, Aa2, Aa3, A1, A2, A3, Baa1, Baa2. Die beiden Bewertungsskalen sind in ihren einzelnen Positionen nicht miteinander identisch. (3) Von der CFF als Sicherheiten für das Darlehen gewährt. (4) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung von Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und Artikel 5 der Richtlinie der Kommission 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie. (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 2). (5) Siehe die Veröffentlichung "Moody's assigns Bank financial strength ratings to 540 banks", Moody's, New York, September 1995. (6) Durchschnittlich galten folgende Zinssätze: TIOP (in Paris gebotene durchschnittliche Interbankrate) + 0,25 % für Inanspruchnahmen vor dem 3. Juni 1996; TIOP + 0,40 % für Inanspruchnahmen vom 3. Juni bis 1. Oktober 1996; TIOP + 0,675 % für Inanspruchnahmen zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 31. März 1997. (7) Der Nettoüberhang im Bereich der Kredite an Gebietskörperschaften belief sich per 31 Dezember 1995 ohne zweifelhafte und notleitende Forderungen auf 27,8 Mrd. FRF bei einem Gesamtbestand von 37,6 Mrd. FF zu diesem Datum. (8) Laut Gerichtshof unterscheidet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen: siehe insbesondere Rechtssache C-241/94, Französische Republik/Kommission, Urteil vom 26. September 1996, Slg. 96, S. I-4551. (9) Siehe Fußnote 4 (10) ABl. L 336 vom 30.12.1989, S. 14. (11) ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52. (12) Im Solvabilitätskoeffizienten ist der Nenner der mit der Riskohöhe gewichteten Aktiva berücksichtigt. (13) Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (14) Siehe Fußnote 13. (15) Siehe Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 72). (16) Siehe Tabelle 1. (17) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Randnummer 403, S. 276. Die Grundsätze, auf die sich die Kommission bei der Prüfung stützt, ob eine Privatisierung staatliche Beihilfeelemente enthält, waren den französischen Behörden zuvor in einem Schreiben des Direktors für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 mitgeteilt worden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.