Europäische Union

2001/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2035)

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996 auf Baa1 festgesetzte Rating der langfristigen Verbindlichkeiten veränderte die Agentur dagegen nicht, sondern veränderte nach der Erklärung der Regierung von Ende April lediglich seine Einschätzung der Entwicklungsperspektive von negativ in positiv. (30) Im Rahmen des Verfahrens bewertete die Kommission die von den französischen Behörden übermittelten Informationen, insbesondere die Angaben zur Laufzeit, zu den Garantien und Zinssätzen der Kreditlinie. (31) Die Kommission stellte fest, dass die CFF die Nutzung der Kreditlinie aufgrund der Bedingungen, die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes in Abhängigkeit von den Abständen der Ausleihungen immer ungünstiger wurden und somit eine Inanspruchnahme über das strikte Minimum hinaus abgeraten sein ließen, auf lediglich acht Monate beschränkt hatte(6). Die CFF hatte diese Ruhepause benutzt, um rasch Lösungen für das Problem seiner Verbindlichkeiten auf dem Markt herbeizuführen und um sein Aktiv-Passiv-Management zu verbessern. Das Darlehen hatte somit während einer begrenzten Dauer und mit einem begrenzten Betrag eine Stützung des Finanzinstituts in einem kritischen Zeitraum seiner finanziellen Umstrukturierung bewirkt. (32) Zu den Garantien für das Darlehen hatte die Kommission zusätzliche Auskünfte angefordert, um die Sicherheit der von der CFF an Gebietskörperschaften ausgereichten Darlehen, die der CDC als Garantie geboten worden waren, besser einschätzen zu können. Die Kommission konnte feststellen, dass der Gesamtwert der als Garantie gebotenen Darlehen über dem Gesamtbetrag des Kredits der CDC lag(7) und dass bei der Übertragung nur Darlehen an mutterländische Gebietskörperschaften mit mehr als zwei Jahren Laufzeit ohne Zahlungsrückstände und Streitrisiken einbezogen wurden. (33) Die der CDC gebotene Garantie entspricht den üblichen Bankgepflogenheiten und der normalen Vertragspraxis. Nach den üblichen Gepflogenheiten im Banksenktor wird als Garantie eine höhere Kreditsumme als die Darlehenssumme verlangt, wobei die Differenz als zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger für das statistische Risiko einer unzureichenden Erfuellung der Verbindlichkeiten betrachtet wird. Des weiteren müssen die gegebenen Sicherheiten sich um so leichter und sicherer einlösen lassen, je risikoreicher das Darlehen ist. Angesichts ihrer hohen Qualität können die der CDC von der CFF als Sicherheit gestellten Aktiva trotz des besonders hohen Risikos, das normalerweise mit einem Darlehen an eine in Schwierigkeiten befindliche Bank wie der CFF zum damaligen Zeitpunkt verbunden ist, als angemessen betrachtet werden. (34) Hinsichtlich der von der CDC für das betrachtete Darlehen in Anwendung gebrachten Zinssätze stellt die Kommission fest, dass auf die durchschnittliche französische Interbankrate ein Spread verlangt wurde. Ein solcher Zinssatz ist Instituten mit den günstigsten Risiken vorbehalten. Die Höhe des in Abhängigkeit vom Risikograd des Kreditnehmers bestimmten Spread, das Vorhandensein von penalisierenden Elementen in Abhängigkeit von der Höhe der Inanspruchnahme und der Laufzeit der Kreditlinie sind Faktoren, anhand derer sich beurteilen lässt, ob die von der CFF geforderten Zinssätze den Bankgepflogenheiten entsprechen oder ob sie im Gegenteil Vergünstigungen enthalten und gegebenenfalls als nicht vereinbar mit den Wettbewerbsregeln zu betrachten sind. Da die Gesamtkreditkosten aufgrund des angewendeten Spread für die CFF um etwa 2 Mrd. FRF höher lagen als bei Anwendung des Interbankreferenzsatzes und die Vertragsbedingungen penalisierende Elemente enthielten, die eine faktische Umwandlung der Kreditlinie in eine Langzeitfinanzierung ausschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen hinsichtlich des Zinssatzes mit den banküblichen Praktiken übereinstimmten. (35) Letztlich konnte die Kommission somit feststellen, dass die Bedingungen für die der CFF von der CDC eingeräumte Kreditlinie mit der banküblichen Praxis für ein Darlehen in der Risikokategorie, die der CFF im Januar 1996 entsprach, übereinstimmten und penalisierende Elemente aufwiesen, um das Institut zu veranlassen, umgehend nach anderen, kostengünstigeren Finanzquellen zu suchen und seinen Liquiditätsmangel so rasch wie möglich zu beheben, insbesondere durch die Veräußerung von Forderungen aus seinem Bestand an Darlehen an Gebietskörperschaften. In Anbetracht dieser Faktoren stellt die Kreditlinie keine Beihilfe dar. 5.1.2. Die staatliche Garantie für die Verbindlichkeiten der CFF (36) Am 29. April 1996 ließen die französischen Behörden verlautbaren, dass die CFF das Jahr 1995 mit einem Verlust von 10,8 Mrd. FRF abgeschlossen hatte, was mit über 2 Milliarden negativen Eigenmitteln zu einer dramatischen Verschlechterung ihrer Lage führte. Am gleichen Tag erklärte das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in einer Pressemeldung, dass der Staat die Bedienung aller fälligen Verbindlichkeiten der CFF in Form von Wertpapieren (Kapital und Zinsen) garantiere. Zu diesem Zeitpunkt bezog sich die Garantie auf etwa 260 Mrd. FRF Anleihen der CFF. (37) Einige Monate später wurde die Garantie bestätigt. In der Pressemeldung vom 26. Juli 1996 verlautbarte der Minister, dass "sich der Staat daher aufgrund der Lage des Kreditinstituts veranlasst sieht, gemäß der am 29. April 1996 übernommenen Verpflichtung im Interesse der öffentlichen Finanzen, der Mitarbeiter des Crédit Foncier de France, der Obligations- und Aktieninhaber sowie des Finanzplatzes Paris zu intervenieren". Die für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung des Ministers sollte die Gegenkontrahenten der CFF beruhigen, die angesichts der bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten ihres Schuldners ernsthaft über die Qualität seiner Verbindlichkeiten besorgt waren. Da die CFF auch stark auf den internationalen Märkten aktiv war, handelte es sich dabei zu einem Großteil um ausländische Investoren. Die Erklärung des Ministers enthielt jedoch keinerlei Festlegungen zu den zeitlichen Grenzen oder zu der Garantiesumme und auch nicht zu ihrer Vergütung. (38) Da nach Auffassung der Kommission die für sämtliche Verbindlichkeiten der CFF geltende staatliche Garantie eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen konnte, hatte sie um weitere Angaben zu den staatlichen Garantien und zu jeder sonstigen staatlichen Unterstützung, in deren Genuss die CFF möglicherweise gekommen war, ersucht. (39) Die Kommission bewertete die Hinweise der französischen Behörden zu der Garantie für die Passiva des Kreditinstituts; sie ist jedoch nicht der Meinung, dass die Erklärung des Ministers wie von den französischen Behörden dargelegt als bloße politische Verpflichtung ohne präzise Rechtswirkung angesehen werden kann. Die vorgebrachten Argumente berücksichtigen die substantielle Tragweite einer solchen Erklärung des für Wirtschaft und Finanzen zuständigen Ministers nicht in ausreichender Weise. (40) Wenn nicht nur die angestrebten Ziele, sondern - wie vom Gerichtshof betont - vorrangig die Auswirkungen(8) der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen betrachtet werden, muss geschlussfolgert werden, dass die fragliche Erklärung, indem sie die Schuldner hinsichtlich der Qualität ihrer Kredite beruhigte, dazu führte, dass Forderungen nach Rückzahlung der CFF-Papiere während einer ernsthaften Liquiditätskrise, als das Institut nicht in der Lage war, sich auf dem Markt zu normalen Bedingungen zu finanzieren, vermieden wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erklärung zudem noch folgende Auswirkungen hatte. Erstens wurde vermieden, dass die CFF die Kreditlinie bei der CDC für außerordentlichen Transaktionen aufgrund möglicher Forderungen nach Rückzahlung von Krediten durch über die finanzielle Lage der Bank beunruhigte Gläubiger in Anspruch nehmen musste, wodurch Gelder abgezogen worden wären, die dann nicht mehr für die wirtschaftliche und finanzielle Sanierung der Bank zur Verfügung gestanden hätten. Zweitens ermöglichte sie dem Management der Bank, den Umstrukturierungsplan aufgrund der durch die staatliche Unterstützung beruhigten Lage auf lange Sicht zu konzipieren und dann umzusetzen. Und weiterhin versetzte sie die Bank in die Lage, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für eine Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs trotz eines ungenügenden Solvabilitätskoeffizienten zu erhalten. (41) Es ist darauf zu verweisen, dass die Bankenaufsichtsbehörde der CFF gestattet hatte, während eines längeren Zeitraums mit einem Solvabilitätskoeffizienten zu arbeiten, der deutlich unter dem nach den gemeinschaftlichen bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften lag. Die Regierung hatte sich zwar verpflichtet, den Solvabilitätskoeffizienten wieder auf die vorgeschriebene Höhe zu bringen, doch wurde die diesbezügliche staatliche Intervention erst im März 1999 angekündigt. Bei ihrer Genehmigung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit der CFF im Gegensatz zu den bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften hatte die Aufsichtsbehörde höchstwahrscheinlich die bevorstehende Kapitalerneuerung durch die Regierung als unzureichend angesehen, aber berücksichtigt, dass in dem Fall, dass sich die schwierige Situation der CFF weiter verschlechtern sollte, die vom Minister angekündigte staatliche Garantie zum Tragen kommen würde. (42) Indirekt wird die heikle Lage, in der sich die Aufsichtsbehörde aufgrund der Unsicherheit der Kapitalerneuerung der CFF durch den Staat befand, dadurch bestätigt, dass die Aufsichtsbehörde offensichtlich 1997 die CDC, die seit dem öffentlichen Kaufangebot Ende 1996 über 90 % des Kapitals der CFF hielt, aufgefordert hatte, der CFF neues Kapital zuzuführen, um die aufsichtsrechtlichen Kennwerte wieder herzustellen. Die CDC soll darauf jedoch erwidert haben, dass ihre Intervention zugunsten der CFF auf die Bereitstellung der Kreditlinie beschränkt sei und sie die Kontrolle der CFF lediglich im Auftrag des Staates ausübe, und es daher abgelehnt haben, der Bank neue Ressourcen zur erforderlichen Auffuellung ihrer Eigenmittel zuzuführen. (43) Obwohl die Verpflichtung des Staates keine förmliche Festlegung der technischen Modalitäten enthielt, folgten dennoch konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der CFF durch den Staat, der das Institut über die CDC förmlich seiner Kontrolle unterstellte. Nach der Erklärung vom 29. April 1996 und deren Bestätigung am 26. Juli 1996 erwarb die CDC, die der CFF bereits im Januar ein Dringlichkeitsdarlehen gewährt hatte, im Oktober 1996 auf dem Markt im Auftrag des Staates 90,6 % des Kreditinstituts zu einem Preis, der zum damaligen Zeitpunkt weit höher als der Marktpreis war: Bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des öffentlichen Kaufangebots zu 70 FRF pro Aktie hatte die Notierung der CFF zwischen 29 und 40 FRF geschwankt, während ein Erwerber für die Gesellschaft gesucht wurde. Die Übernahme der Kontrolle der CFF durch ein Bankinstitut des Schatzamtes, auch wenn sie im Hinblick auf eine künftige Veräußerung an einen Erwerber nur zeitlich begrenzt war, bestätigte somit in den Augen der Öffentlichkeit die Absicht des Staates, das Überleben des Kreditinstituts zu sichern. (44) Die Kommission ist der Meinung, dass die Erklärung des Ministers vom April 1996, auch wenn es ihr an juristischer Förmlichkeit mangelte, wesentliche Auswirkungen zeitigte und somit als einer Garantie gleichwertig zu betrachten ist und daher nach dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors im Sinne ihrer am 13. November 1993 an die Mitgliedstaaten gerichteten Mitteilung(9) bewertet werden muss. (45) Bei Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Anlegers auf den Fall staatlicher Garantien zwecks Prüfung des Vorliegens von Beihilfeelementen sind die Garantiebedingungen mit denen zu vergleichen, die der Begünstigte zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Unterstützungsmaßnahmen auf dem Markt erhalten hätte und die normalerweise von der Bewertung der finanziellen Situation der begünstigten Gesellschaft und ihrer künftigen Entwicklung abhängig sind. Insbesondere ist im Fall einer staatlichen Unterstützung in Form einer Garantieübernahme zu prüfen, ob deren Inanspruchnahme an spezifische Bedingungen gebunden ist. Ein Beihilfeelement liegt insbesondere dann vor, wenn die Garantie die Verbindlichkeiten eines Unternehmens abdeckt und keine zeitliche oder quantitative Begrenzung für ihre Nutzung durch den Begünstigten vorgesehen ist und/oder wenn die Vergütung nicht den normalerweise auf dem Markt für ähnliche Geschäftsvorgänge üblichen Bedingungen entspricht. (46) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass sowohl die Laufzeit als auch die Höhe der Garantie unbegrenzt sind und dass keinerlei Vergütung vorgesehen war. Die allgemeine Erklärung des Ministers deckte sämtliche Passiva des Instituts in Form von Wertpapieren ohne nähere Angaben zu deren Art und Höhe ab; insbesondere enthielt sie keinen Hinweis darauf, ob es sich nur um die Verbindlichkeiten in Form von Wertpapieren handelte oder auch um weitere Verbindlichkeiten wie nachrangige Schulden. (47) Im gegebenen Fall hätte die Garantie, dass alle fälligen Verbindlichkeiten der CFF bedient werden, alle Arten von Verbindlichkeiten abgedeckt. Wenn es sich nur um die "Verbindlichkeiten in Form von Wertpapieren" der Bilanz 1995 gehandelt hätte, wären davon nahezu 268 Mrd. FRF betroffen gewesen, anderenfalls wären die nachrangigen Darlehen und die nachrangigen Wertpapiere im Werte von 9,2 Mrd. FRF noch hinzugekommen. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden gemachten näheren Angaben zum bestehenden Verfahren der statutarischen Anschlüsse geht die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der staatlichen Beihilfe davon aus, dass die staatliche Garantie sich nicht auf den Nennbetrag aller Verbindlichkeiten der CFF in Form von Wertpapieren bezieht, da nach dem besonderen Statut der Grundkreditinstitute vorgesehen ist, dass die von diesen Instituten ausgereichten Darlehen ein spezielles Vorrecht genießen, das durch das Gesetz vom 28. Februar 1852 festgelegt und durch das Gesetz vom 4. Januar 1993 bestätigt wurde, in dem ein Verhältnis zwischen Finanzierungen und Darlehen bestimmt ist, nach dem der Bestand an statutarischen Darlehen stets mindestens dem der garantierten Finanzierungen entsprechen muss. Ist dies nicht mehr der Fall, muss ein Grundkreditinstitut eigene Obligationen aufkaufen, um diese Vorgabe wieder zu erfuellen. Den Verbindlichkeiten aus Darlehen wird in bestimmtem Maß der Werte der Grundstücke, auf die die Gläubiger eine erstrangige Hypothek besitzen, zugeschrieben: Der Betrag der Grundschulddarlehen entspricht ursprünglich mindestens 62 % des Wertes der Grundstücke oder ist alternativ entweder von einer kommunalen Garantie oder einem speziellen vorgeschriebenen Verfahren gedeckt. Angesichts des beschriebenen Verfahrens würde somit bei Hypothekarobligationen die staatliche Garantie das Vorrecht an den Immobilien bzw. die kommunale Garantie ergänzen, durch die sich das Liquiditätsniveau der Forderungen der CFF verbessert. Die Gläubiger der CFF sind somit sicher, dass ihre Forderungen zum Fälligkeitsdatum zurückgezahlt werden, ohne dass sie rechtlich vorgehen müssen, um die Hypothekengarantie in Anspruch nehmen zu können. Wenn des weiteren der Staat die Garantie einlösen müsste, würde er aufgrund des Hypothekenvorrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Großteil der gezahlten Summe wiedererlangen können. Dies trifft nicht auf die vorstehend bezifferten nachrangigen Verbindlichkeiten zu, für die aufgrund ihres Charakters keinerlei Vorrecht gilt und deren Beitreibbarkeit kaum höher als die der Eigenmittel ist. (48) Schlussfolgernd ist daher hinsichtlich der Garantiebedingungen festzustellen, dass weder eine Begrenzung der Laufzeit noch irgendeine Vergütung oder Gegenleistung für den Staat vorgesehen war. Des Weiteren war, wie vorstehend bereits dargelegt, die Lage des Finanzinstituts zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie so schlecht, dass eine Garantie zu ähnlichen Bedingungen von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Anleger nicht erhältlich gewesen wäre und somit nur der Staat bereit war, Unterstützung zu gewähren. Bei der staatlichen Garantie handelt es sich demzufolge um eine staatliche Beihilfe. Sie ermöglichte der Bank, ihren Geschäftsbetrieb nahezu drei Jahre unter Bedingungen fortzusetzen, unter denen normalerweise jedem anderen Kreditinstitut eine solche Genehmigung zur Fortführung seiner Bank- und Finanztätigkeiten verweigert worden wäre. (49) Zur Bestimmung der Beihilfe kann der Preis geschätzt werden, den die CFF für eine solche Garantie auf dem Markt hätte zahlen müssen. Dazu ist die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung eines Finanzinstruments (Darlehen, Obligation, Garantie) mit ähnlichen Merkmalen wie die der CFF gewährte staatliche Garantie und insbesondere mit unbegrenzter Laufzeit, die Rückzahlungswahrscheinlichkeit der Hypothekendarlehen sowie die theoretische Konkurswahrscheinlichkeit von Kreditinstituten mit einem Rating wie die CFF zum Zeitpunkt der Garantiegewährung (Moody's: Baa1, S & P: A1) zu ermitteln. Mittels dieser Wahrscheinlichkeit kann dann zusammen mit den vorstehend beschriebenen Faktoren der Spread berechnet werden, der zu dem Zinssatz ohne Risiko für ein vergleichbares Bankprodukt aufzuschlagen ist. Daraus ergibt sich eine Vergütung von 14,6 Mrd. FRF, die der Staat für seine Intervention in diesem Fall hätte verlangen können. (50) Die staatliche Garantie für die Verbindlichkeiten der CFF stellt ebenfalls eine indirekte Unterstützungsmaßnahme für die Gläubiger der Bank dar. Nach der Entscheidung des Staates, alle Anleihen der CFF zu garantieren, stieg der Wert der Kredite der Gläubiger aufgrund der durch die staatliche Garantie gegebenen höheren Rückzahlungssicherheit. Die Anleihen der CFF bestehen zum größten Teil aus Obligationen, deren Besitz anonym ist und deren Übertragung ohne Schriftform erfolgen kann. 5.1.3. Die Verpflichtung des Staates hinsichtlich der Einhaltung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die CFF (51) Die Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 29. April 1996 enthielt neben der öffentlichen Garantie für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts eine weitere Verpflichtung des französischen Staates hinsichtlich der Einhaltung der bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die CFF. Wie bereits in den Ausführungen zur Verpflichtung hinsichtlich der Verbindlichkeiten unterstrichen, handelte es sich um eine Erklärung, die zur Beruhigung der Partner von CFF gedacht war. Insbesondere ging es in diesem Fall darum, das Vertrauen der Angestellten der Bank wiederherzustellen, die hinsichtlich deren Zukunft beunruhigt waren und am 22. März 1996 bereits das im Gesetz vom 1. März 1984 zur Verhinderung von Konkursen vorgesehene Warnungsrecht wahrgenommen hatten. (52) Da jedoch die unabdingbare Grundbedingung für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer Bank eine ausreichende Ausstattung mit Eigenmitteln ist, beinhaltete die Erklärung des Ministers die Bereitschaftserklärung, die erforderlichen Finanzmittel für das Überleben und die weitere Existenzfähigkeit des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen. Zum Zeitpunkt der Ministererklärung war der Eigenmittelbedarf der CFF sehr hoch, da der Solvabilitätskoeffizient aufgrund der umfangreichen Verluste auf 0,5 % gesunken war. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag war die wertmäßige Bestimmung dieser eventuellen staatlichen Intervention aufgrund mangelnder Informationen nicht möglich. Die Presse hatte seinerzeit von einem Mindestbedarf an Kernkapital von 8 Mrd. FRF gesprochen, um einen Solvabilitätskoeffizienten von 8 % zu erreichen. (53) Aufgrund der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG(11), müssen die Bankenaufsichtsbehörden dafür sorgen, dass eine Bank, deren Solvabilitätskoeffizient unter 8 % fällt, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die erforderliche Eigenmittelausstattung so rasch wie möglich durch Neufinanzierung oder durch den Abbau ihrer Verpflichtungen wiederherzustellen, da ihr anderenfalls die Banklizenz entzogen wird und sie ihren Geschäftsbetrieb einstellen muss. Wie bereits in anderen Entscheidungen der Kommission im Bankenbereich dargelegt, stellen solche Neufinanzierungsvorgänge Beihilfen dar, wenn sie nicht vom Staat als Aktionär zu den normalen Marktbedingungen gewährt werden, auch wenn ihre Gesamthöhe unter den Kosten für eine eventuelle Abwicklung der unterstützten Bank liegt. Die Forderung nach einer Mindestsolvabilität stellt eines der Kriterien für die Lebensfähigkeit einer Bank dar und sichert gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen, da die Banken theoretisch stets ihre Verpflichtungen verringern können, um die Vorgaben zur Solvabilität zu erfuellen, und damit ihre Eigenmittel nicht erhöhen müssen. (54) Da die Möglichkeit einer Abwicklung immer gegeben ist, stellt eine solche Neufinanzierung eine Beihilfe dar, wenn sie nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, die hinsichtlich ihrer Vergütung auch für einen marktwirtschaftlich handelnden Anleger akzeptabel wären. Zum Vergleich des Handelns des Staates mit dem eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers ist bei der Ermittlung der Beihilfehöhe von einer Gegenüberstellung der Kosten der Transaktion und ihres ordnungsgemäß aktualisierten Wertes auszugehen. (55) Seit 1996 war es der CFF auch durch Umbuchungen und Veräußerung von Immobilienwerten nicht möglich, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben ohne Neufinanzierungsmaßnahmen einzuhalten. Mit Schreiben vom 24. März 1999 informierte der Minister für Finanzen und Wirtschaft die Kommission, dass auf der Grundlage des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1998 ein Neufinanzierungsbetrag von 1,85 Mrd. FRF festgestellt worden war. Die Neufinanzierung sollte durch einen Aktionärsvorschuss der CDC zu einem Geldmarktzinssatz erfolgen. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der CFF sollte dieser Vorschuss übernommen und vom Käufer als Kapital konsolidiert werden. Allerdings setzt ein auf 1,85 Mrd. FRF begrenzter Neufinanzierungsbetrag eine noch nicht durchgeführte Dekonsolidierung der Tochtergesellschaft Crédit Logement (CLog) und die Einhaltung des von der Bankenaufsichtsbehörde vorgegebenen Ziels einer Kernkapitalquote (Tier 1) von mindestens 6 % für die CFF voraus. (56) Die Entwicklung des Geschäftsfeldes CLog aufgrund einer Belebung des Wohnungsmarktes und der starken Entwicklung des Bereichs der Darlehen mit Bürgschaft bewirkte ein starkes Ansteigen der gewichteten CLog-Bestände, die die CFF angesichts ihrer hohen Beteiligung (71 %) insgesamt bei ihren Abschlüssen konsolidiert. Die CLog-Kredite sind wirtschaftlich risikoreicher und unterliegen daher einer höheren vorgeschriebenen Risikogewichtung und setzen einen höheren Eigenmittelbedarf der CFF voraus. In ihrem Schreiben von 24. Dezember 1998 informierten die französischen Behörden die Kommission von der Einleitung von Gesprächen mit den anderen Aktionären von CLog über eine Verringerung der CLog-Beteiligung der CFF von 71 % auf unter 20 %, um in den kommenden Monaten den Eigenmittelbedarf der CFF(12) herabzusetzen. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Informationen schätzt die Kommission, dass der Eigenmittelbedarf der CFF je nach den verschiedenen Annahmen für die von der Aufsichtsbehörde geforderte Kernkapitalquote und der angesetzten Höhe der CLog-Beteiligung der CFF zwischen 1357 Mrd. und 5914 Mrd. FRF liegt. Tabelle 1 - Kapitalbedarf der Crédit Foncier de France >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (57) Ausgehend von den verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Staates hinsichtlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine Beihilfe ist, deren Vereinbarkeit in Abhängigkeit von den Umstrukturierungsmaßnahmen der CFF zu beurteilen ist. Die Kommission geht bei der Beurteilung von der Annahme einer auf 1,85 Mrd.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.