Europäische Union

2001/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2035)

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Avis juridique important | 32001D0089 2001/89/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2035) Amtsblatt Nr. L 034 vom 03/02/2001 S. 0036 - 0054 Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2035) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/89/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2 Februar 1996 hatte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Einrichtung einer Kreditlinie in der Größenordnung von 20 bis 25 Milliarden FRF (Mrd. FRF) bei der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Finanzinstituts mit Sonderaufgaben Crédit Foncier de France (CFF) angefordert. Die französischen Behörden antworteten der Kommission mit zwei Schreiben vom 29. Februar bzw. vom 21. März 1996, mit denen sie ihr einen Teil der angeforderten Unterlagen übermittelten und sie darüber informierten, dass der neue Präsident der CFF demnächst einen Umstrukturierungsplan für die Bank vorlegen würde. (2) Mit Schreiben vom 17. April 1996 forderte die Kommission von den französischen Behörden weitere Informationen an, die noch für die Analyse der öffentlichen Fördermaßnahmen zugunsten der Bank erforderlich waren. Am 29. April wurde in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft eine Unterstützung für das in Schwierigkeiten befindliche Finanzinstitut angekündigt; der Staat verpflichtete sich, die Darlehen der CFF zu garantieren und ihren Solvabilitätskoeffizienten wiederherzustellen. (3) Da nach Auffassung der Kommission bestimmte zur Unterstützung der CFF vorgesehene Maßnahmen staatliche Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten könnten und daher in diesem Stadium und auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Informationen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten, eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Gleichzeitig forderte die Kommission von den französischen Behörden weitere Erläuterungen zu den beabsichtigten Unterstützungsmaßnahmen an. (4) Die von den französischen Behörden vorgesehene Lösung für die Schwierigkeiten der CFF beruhte zunächst auf der Durchführung eines Sanierungsplans, der die Konzentration der Geschäftstätigkeit der Gruppe auf das mittel- und langfristige Immobilienkreditgeschäft und ihre Umstrukturierung vorsah, und auf dem Anschluss an einen Partner. Der neue Anteilseigner sollte dank seines Rating eine Senkung der Neufinanzierungskosten sowie die Wiederauffuellung der Eigenmittel ermöglichen. Nach der Ernennung eines neuen Präsidenten betrieb die Bank eine gezielte Politik des Abstoßens von Vermögenswerten und der Aufgabe von nichtstrategischen Beteiligungen. Mit den Gewerkschaften wurde eine Vereinbarung ausgehandelt, die das freiwillige Ausscheiden von 600 Mitarbeitern beinhaltete, um die Beschäftigtenzahl der CFF bis Ende 1997 auf 2400 zurückzuführen. (5) Da die Suche nach einem Aufkäufer zunächst erfolglos blieb, beschlossen die französischen Behörden zwecks Erleichterung einer Übernahme die Verstaatlichung der CFF. Die Verstaatlichung sollte im Rahmen eines Projektes der französischen Regierung unter der Bezeichnung "Arthuis-Plan" erfolgen, das der Kommission am 26. Juli 1996 mitgeteilt wurde und das die Abwicklung der CFF und die Neugründung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der Caisse Nationale du Crédit Foncier de France (CNCF), vorsah. Der Crédit Immobilier de France (CIF) sollte die Filialen der CFF, das Management der Kreditbestände und einen Teil der Mitarbeiter übernehmen. Die CNCF sollte vom Staat mit 2,5-2,6 Mrd. FRF ausgestattet werden, um sämtliche von der CDC übernommenen Anleihetitel mit Grundpfandrecht zurücknehmen zu können, und sollte mit der Perspektive einer langfristigen Abwicklung in etwa zehn Jahren die Sicherheit der Verbindlichkeiten der CFF und die Beitreibung der Immobiliarkredite gewährleisten. Nachdem die Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) am 9. September 1996 im Auftrag des Staates ein öffentliches Übernahmeangebot gemacht hatte, hielt sie 90,6 % des Kapitals der CFF, 1,3 % entfielen auf den Sparfonds der Belegschaft der CFF, 1,2 % auf die Pensionskasse der Angestellten der CFF und 6,9 % auf sonstige Aktionäre. Aufgrund der starken Vorbehalte des Personals gegenüber der CIF wurde das Projekt dann von der neuen Regierung, die die Amtsgeschäfte im Juni 1996 übernahm, aufgegeben. Statt dessen wurde eine einfache Veräußerung des CFF an einen Käufer vorgesehen. (6) Da die Kommission nicht alle angeforderten Informationen erhalten hatte, übermittelte sie den französischen Behörden am 9. Juli 1997 ein weiteres Schreiben. Der Finanzminister teilte der Kommission daraufhin in seiner Antwort vom 17. Oktober 1997 mit, dass die CFF die Suche nach einem Referenzaktionär im Einvernehmen mit dem Staat der Bank Deutsche Morgan Grenfell übertragen hatte, die Präsentationsmaterial erarbeitet und Schreiben sowie Präsentationsunterlagen an potentielle Interessenten mit mindestens 10 Mrd. FRF konsolidiertem Eigenkapital verschickt hatte. Die Transaktion sollte sich auf die von der CDC gehaltenen CFF-Anteile beziehen und vorzugsweise den gesamten Konsolidierungskreis umfassen, doch konnten auch Teilangebote sowie gemeinsame Angebote mit Dritten gemacht werden, um auf jeden Fall eine Privatisierung zu erreichen. Mit Schreiben vom 21. November 1997 forderte die Kommission Angaben zu dem vorgesehenen Anschlussverfahren und insbesondere den Bericht der Deutschen Morgan Grenfell an. Die Kommission nahm am 18. Dezember 1997 Einsicht in den Bericht und ersuchte nach dessen Prüfung mit Schreiben vom 26. Januar 1998 um ergänzende Informationen über alle eventuellen weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Staates zugunsten der CFF im Verlaufe des Veräußerungsprozesses. (7) Laut Presseberichten bekundeten mehrere am kommerziellen Netz des CFF interessierte Bewerber ihr Interesse an der Übernahme des Finanzinstituts (genannt wurden GE Capital, die Gruppe Azur-GMF, die französische Post, die Sparkassen sowie die US-amerikanischen Unternehmen General Electric und General Motors). Die offensichtlich bevorzugte Lösung bestand in der Bildung einer Verhandlungsrunde mit Minderheitsbeteiligungen am Kapital der CFF um einen industriellen Betreiber mit einem sehr guten Rating. Die Einsicht in die Finanzunterlagen der Bankgruppe (data rooms) durch die erfolgversprechendsten Bewerber fand im Zeitraum vom 19. Januar 1998 bis 30. April 1998 statt. Im September 1998 beendete die französische Regierung nach mehreren Monaten die Verhandlungen mit dem einzigen Kandidaten für die Übernahme der Bank, dem amerikanischen Konsortium GMAC-Bass. Der Grund dafür bestand in der fehlenden Bereitschaft des Käufers, die gesamte CFF zu sanieren, und im Umfang der von GMAC-Bass verlangten Garantien. Laut Pressemeldungen befürchtete GMAC-Bass nämlich, dass es im Falle der Übernahme der gesamten Bilanzsumme (seinerzeit etwa 310 Mrd. FRF) ohne jegliche staatliche Garantie von den Rating-Agenturen herabgestuft würde. Deshalb forderten die Käufer vom Staat, die Bilanzsumme der CFF zu teilen und den gesamten Bestand an staatliche garantierten Obligationen selbst zu behalten. (8) Nach dem erfolglosen Abbruch der Verhandlungen mit GMAC über die Übernahme der CFF teilte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 18. September 1998 die Einleitung eines neuen Verfahrens zur endgültigen Lösung des Falles CFF an. Der neue Plan, der der Kommission mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 notifiziert und am 23. März 1999 im vollen Wortlaut mit allen technischen Anhängen übermittelt wurde, lief in drei Phasen ab: finanzielle Umstrukturierung, Neufinanzierung durch den Staat über die CDC und Einleitung eines neuen Verfahrens zum Anschluss an einen Partner. (9) Am 24. März 1999 kündigte die französische Regierung die Neufinanzierung der Bank durch den Staat mit einem Hoechstbetrag von 1,85 Mrd. FRF in Form eines zum Geldmarktzinssatz verzinsten Aktionärsvorschusses an. Des weiteren erklärten die französischen Behörden, dass sie den Anschluss der Bank bis Ende 1999 durchführen wollten. Insbesondere kündigte der Direktor des Schatzamtes mit Schreiben vom 11. Mai 1999 an, dass die Veräußerung des Anteils der CDC an der CFF (90,5 % des Kapitals und der Aktionärsvorschuss von 1,85 Mrd. FRF) im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahrens auf der Grundlage eines Lastenheftes erfolgen werde. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Die Bankgruppe Crédit Foncier de France (10) Die CFF ist eine mittelgroße Bankgruppe, die Ende 1994 eine Gesamtbilanzsumme von 377 Mrd. FRF aufwies und 3400 Mitarbeiter beschäftigte. Sie bestand aus 52 im Finanzbereich, im sozialen Wohnungsbau sowie im Immobiliengeschäft tätigen Gesellschaften. Zu ihrem inländischen Netz von 145 ständigen bzw. zeitweiligen Zweigstellen kamen noch Niederlassungen in Frankreich und im Ausland (Vereinigtes Königreich, Spanien, Italien, Niederlande) hinzu. (11) Die CFF ist ein Finanzinstitut mit Sonderaufgaben im Sinne des Bankgesetzes von 1984. Demgemäß obliegen ihr verschiedene von den französischen Behörden als gemeinwirtschaftlich betrachtete Aufgaben wie die Ausreichung bestimmter geförderter Darlehen für den sozialen Wohnungsbau (prêts locatifs aidés: PLA), die Organisation des Hypothekenmarktes und die Zahlung der Bausparprämien an die Kreditinstitute im Rahmen der Bausparpläne und -konten. Die wichtigste gemeinwirtschaftliche Aufgabe bestand in der Ausreichung von bezuschussten Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum (PAP) für den Kauf einer Erstwohnung. Der Staat zahlte der CFF Subventionen für die Ausreichung von zinsgünstigen Darlehen. In diesem Bereich entfielen auf die CFF 75 % der Darlehnsausreichungen und 100 % der Finanzierung. Diese Aufgabe endete am 1. Oktober 1995 mit der vollständigen Reform der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum. (12) Nach der Entscheidung der französischen Regierung, im Oktober 1995 die Gewährung neuer PAP einzustellen, und nach der Umgestaltung der PLA im Oktober 1996 ging das gesamte Darlehensvolumen des geförderten Sektors stark zurück (- 85 % im Zeitraum 1994-1996). Die CFF muss noch den Bestand an vorhandenen bezuschussten Darlehen verwalten, der sich in Zuge der planmäßigen bzw. vorgezogenen Rückzahlungen verringert. Die wettbewerbsorientierte Tätigkeit der CFF, die im allgemeinen gewinnbringender, aber auch riskanter ist und vorher begrenzt war, hat in den letzten Jahren immer mehr zugenommen, um den Rückgang der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben auszugleichen. (13) Bis 1994 war die Mehrheit des Aktienkapitals der CFF stark gestreut (59 %); der Rest unterlag der Kontrolle einer Gruppe nationaler (Caisse des Dépôts et Consignations, Assurances Générales de France und andere Institute mit ca. 15 % des Kapitals) und ausländischer institutioneller Anteilseigner (UBS Asset Management, Templeton Global Investors und anderer Institute mit ca. 22 % des Kapitals). Das Personal der CFF hielt ca. 3 % des Kapitals. Die CFF stand jedoch unter dem beherrschenden Einfluss des Staates, der den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Bank benennt. Der Staat ist auch in der Aktionärsversammlung vertreten und benennt einen der drei Bilanzprüfer mit der Aufgabe, auf die strikte Einhaltung der Satzung zu achten. Der Staat wird ferner durch einen stellvertretenden Regierungskommissar vertreten. Die CFF unterliegt aufgrund ihrer Rechtsstellung neben den üblichen Prüfungen für Aktiengesellschaften, die Gelder auf dem öffentlichen Kapitalmarkt aufnehmen, noch zusätzlichen staatlichen Kontrollen. 2.2. Beschreibung der staatlichen Intervention (14) Im Unterschied zu Geschäftsbanken betreibt die CFF nicht die herkömmliche Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen, sondern finanziert sich über auf nationalen und internationalen Märkten aufgelegte Obligationsanleihen, die von den wichtigsten internationalen Rating-Agenturen bewertet werten. Die Immobilienkrise der 90er Jahre, der Wegfall der bezuschussten PAP-Darlehen, für welche die CFF quasi das Monopol besaß, und vor allem die bereits eingetretenen bzw. vorhersehbaren Verluste führten zu einer Rückstufung auf "Baa1" durch "Moody's" und auf A1(2) durch "Standard & Poor's" (S & P) und bewirkte eine Verteuerung der Mittelbeschaffung, sodass der Rückgriff auf die Kapitalmärkte nicht mehr möglich war, ohne die Rentabilität des Instituts zu beeinträchtigen. (15) Anfang 1996 wurde die Refinanzierung der Bank durch eine von der CDC für einen Zeitraum von 18 Monaten eingeräumte Kreditlinie von 20 Mrd. FRF, erweiterbar bis 25 Mrd. FRF, gesichert, die es der Bank ermöglichte, ihre Liquiditätskrise zu überwinden. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1995 wies einen äußert hohen Verlust auf (10,8 Mrd. FRF), der auf 13,6 Mrd. FRF Rückstellungen zurückzuführen war, die im wesentlichen durch die unzulängliche Risikopolitik und das Fehlen einer strikten Risikokontrolle im Kreditgeschäft auf dem wettbewerbsorientierten Immobiliensektor bedingt waren. Die Eigenmittel des Konzerns lagen mit 2,4 Mrd. FRF im Negativbereich. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 1996 wurde das Gesellschaftskapital durch Herabstufung des Nennwertes der Aktien von 200 auf 25 FRF auf 943 Mrd. FRF reduziert. (16) Da der vorgeschriebene Solvabilitätskoeffizient auf 0,5 gesunken war, musste das Überleben des Instituts durch den Staat selbst gewährleistet werden, der sich einschaltete, um die Verbindlichkeiten und die künftige Solvabilität der CFF zu garantieren. Zu den vom französischen Staat vorgesehenen Maßnahmen gehörten insbesondere: 1. eine Kreditlinie der Caisse des depôts et consignations (100 % staatlich) von 20 Mrd. FRF, erweiterbar auf 25 Mrd. FRF, für einen Zeitraum von 18 Monaten; 2. eine staatliche Garantie, dass alle fälligen Verbindlichkeiten (Kapital und Zinsen) der CFF bedient werden; 3. die Verpflichtung des Staates, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die CFF ihre Geschäftstätigkeit unter Beachtung der geltenden bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften weiter ausüben kann. 3. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (17) Im Rahmen dieses Verfahrens sind der Kommission keine Stellungnahmen zugegangen. 4. STELLUNGNAHMENBRINGUNGEN FRANKREICHS (18) Bezüglich der Bedingungen des der CFF von der CDC gewährten Darlehens führten die französischen Behörden mehrere Argumente an, die darauf hinausliefen, dass diese Maßnahme dringlicher und vorübergehender Art sei und dass die Bedingungen für das Darlehen der CDC aufgrund seiner begrenzten Dauer und der progressiven Staffelung der Zinssätze einen dissuatorischen Charakter aufwies. (19) Hinsichtlich der Laufzeit unterstrichen die französischen Behörden, dass das Darlehen acht Monate nach seiner Gewährung vollständig und endgültig zurückgezahlt war. Als Sicherheit für das Darlehen waren der CDC eine Reihe von Kommunaldarlehen mit einer Gesamthöhe von 27,8 Mrd. FRF gestellt worden(3), die eine Laufzeit von über zwei Jahren aufwiesen und von guter Qualität waren, d. h. die keine Zahlungsrückstände und keine Streitfallrisiken aufwiesen. Was schließlich den Zinssatz betraf, so lag die effektive Durchschnittsmarge, die von 27 Basispunkten im Februar auf 41 Basispunkte im August stieg, bei 31 Basispunkten und damit über den auf dem Interbankmarkt verzeichneten Werten. (20) Die französischen Behörden vertraten die Auffassung, dass der in der Pressemitteilung vom 26. Juli 1996 erwähnten Verpflichtung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 29. April 1996, dass alle fällig werdenden Verbindlichkeiten der CFF gezahlt würden, nicht der rechtliche Wert einer tatsächlichen staatlichen Garantie zukomme, da zum einen keine technischen und rechtlichen Modalitäten festgelegt worden seien und zum anderen, wenn es sich um eine tatsächliche staatliche Garantie gehandelt hätte, eine solche Verpflichtung in einem Finanzgesetz hätte festgehalten werden müssen. Folglich handele es sich eher um eine politische Verpflichtung zur Beobachtung der Lage der CFF und zur Beruhigung der Finanzmärkte. (21) Des weiteren legten die französischen Behörden dar, dass eine förmliche staatliche Garantie nur für einen Teil der Obligationsanleihen, d. h. für die vor dem 1. Januar 1991 aufgelegten Devisenanleihen, bestehe. Diese Garantie war in den 70er Jahren für Anleihen öffentlicher Unternehmen und Finanzinstituten mit Sonderaufgaben gegeben worden, um die Finanzierung der Zahlungsbilanz vor dem Hintergrund einer hohen Inflationsrate und einer Devisenkontrolle zu gewährleisten. Sie war von der französischen Regierung am 18. Januar 1991 aufgrund einer verbesserten Inflationsbeherrschung und der größeren Stabilität des französischen Franc eingestellt worden, so dass für die von der CFF nach dem 18. Januar 1991 aufgelegten Anleihen keine förmliche Garantie des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft gelte. (22) Was die Garantien des Staates für Aktiva der CFF betrifft, so ist die öffentliche Garantie für deren Hypothekendarlehen im Bereich der Wohnungsbaufinanzierung durch ein Gesetz vom 31. Dezember 1950 vorgesehen: Die Bedingungen für diese Garantie sind vertraglich zwischen dem Staat und der CFF nach Modalitäten festgelegt, die gewährleisten, dass die staatliche Garantie nur einen begrenzten Charakter aufweist (sie bezieht sich ausschließlich auf 50 % des Wertes der hypothekarisch belasteten Immobilie (60 % seit 1991) und nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Nettosumme aus der Inanspruchnahme der Hypothek zur Deckung der normalerweise vom Darlehensnehmer aufzubringenden Verbindlichkeit nicht ausreicht. Seit 1991 sieht der Vertrag auch eine "Beteiligung" der CFF an der optimalen Funktionsweise des Garantiefonds für die geförderten Darlehen vor. (23) Mit Schreiben vom 16. April 1999 forderte die Kommission von den französischen Behörden Aufklärung darüber, warum die Bankenaufsichtsbehörde nicht die unverzügliche Aufstockung der Eigenmittel der CFF gefordert hat. In ihrem Antwortschreiben vom 30. April 1999 legten die französischen Behörden dar, dass ihnen nichts über die Gründe der Bankenaufsichtsbehörde bekannt sei, dass sie aber annehmen, dass diese wohl die aktive Suche nach einem Käufer bei gleichzeitiger Sanierung des Finanzinstituts einer Abwicklung vorgezogen habe. 5. BEWERTUNG DER BETREFFENDEN BEIHILFEMASSNAHMEN 5.1. Charakter der Maßnahmen als staatliche Beihilfen (24) Bei ihrer Beurteilung der staatlichen Interventionen wendet die Kommission im Allgemeinen das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Sinne ihrer Mitteilung über die öffentlichen Unternehmen(4) an. In dieser Mitteilung wird dargelegt, dass eine staatliche Beihilfe in einer Transaktion dann vorliegt, wenn ein vergleichbarer privater Anleger, der unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, diese nicht vorgenommen hätte. 5.1.1. Die Kreditlinie seitens der CDC (25) Gemäß einem am 23. Januar 1996 unterzeichneten Protokoll gewährte die CDC bis zum 31. März 1997 einen Liquiditätskredit durch Eröffnung eines erneuerbaren Kredits, der durch Übertragung von Kommunaldarlehen gesichert wurde. Die durch die CDC für eine Dauer von 18 Monaten eingeräumte Kreditlinie von 20 Mrd. FRF bis zu einem Hoechstbetrag von 25 Mrd. FRF wurde zwischen dem 31. Januar und dem 30. August 1996 durchschnittlich mit 7,9 Mrd. FRF in Anspruch genommen, wobei die höchste Ausleihung mit 12,4 Mrd. FRF am 2. April 1996 zu verzeichnen war, dem Datum, an dem sie zurückgezahlt wurde. Was die Bedingungen für diese Kreditlinie betraf, so lag die effektive Durchschnittsspanne 0,31 Basispunkte über dem in den Darlehensbedingungen festgelegten Referenzzinssatz und stieg von 0,27 Basispunkten im Februar auf 0,41 Basispunkte im August 1996. (26) Die Kreditlinie sollte die Liquidität der CFF in einer Übergangsphase stützen, in der sie nicht mehr in der Lage war, zu marktüblichen Bedingungen Geld auf den Finanzmärkten aufzunehmen. So wurden Anfang 1996 und in der zweiten Januarwoche 1996 die Obligationsemissionen der CFF auf zehn Jahre am Sekundärmarkt mit einer Rekordspanne von annähernd 200 Basispunkten (also 2 Zinspunkten) über den Renditen der staatlichen Anleihen mit gleicher Laufzeit notiert. Angesichts der verschlechterten Finanzlage der CFF war nur der Staat bereit, ohne unmittelbar Aktionär zu sein, die CFF über die CDC, ein - wie hier anzumerken ist - staatliches Kreditinstitut mit einer Beteiligung von seinerzeit ca. 4 % an der CFF, zu unterstützen, während die privaten Aktionäre zunächst jegliche Unterstützung verweigerten. (27) Um zu beurteilen, ob die von der CDC eingeräumte Kreditlinie eine staatliche Beihilfe darstellt, ist sie mit den anderen Darlehen zu vergleichen, die üblicherweise auf dem Markt von Bankinstituten gewährt werden. Insbesondere ist zu prüfen: a) ob andere private Kreditinstitute eine solche Kreditlinie gewährt hätten, und b) ob die Bedingungen (Laufzeit, Zinssatz und Garantien), zu denen das Darlehen gewährt wurde, mit den marktüblichen Bedingungen übereinstimmten. Bei der Beurteilung dieser Faktoren sind auch die besonderen Umstände, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorlagen, zu berücksichtigen, in Sonderheit die finanzielle Lage, in der sich die CFF Anfang 1996 befand. (28) Hinsichtlich der Lage, in der sich die CFF zum damaligen Zeitpunkt befand, ist zunächst festzustellen, dass angesichts der Abhängigkeit der CFF von den Kapitalmärkten zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeiten die Bank bei der Bestimmung des Passivsatzes ihrer Anleihen auch von der Bewertung ihrer finanziellen Solidität durch die Rating-Agenturen abhing. Diese hatten die Bewertung der CFF schon seit 1993 zurückgestuft, doch 1995 verschlechterte sich die Lage drastisch, als Moody's die finanzielle Solidität der CFF als unsicher einstufte. Diese Bewertung wurde im Januar 1996 nochmals herabgestuft (auf E+), was einer "sehr geringen finanziellen Solidität" entspricht. Allerdings blieb das langfristige Rating, das am wichtigsten ist, da es nicht nur die Bonität, sondern auch die Unterstützung und Deckung durch andere Akteure (insbesondere seitens staatlicher Stellen) berücksichtigt, relativ hoch ("Baa1"), woraus hervorgeht, dass der Markt mit einer staatlichen Stützungsmaßnahme für die CFF rechnete. (29) Wenn ein Kreditinstitut dem beherrschenden Einfluss und dem Schutz des Staates unterliegt, wie dies bei der CFF der Fall war, äußert sich dies in einer anomalen Entwicklung seines Rating. Selbst wenn sich ein Institut in großen finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, ist festzustellen, dass das Rating seiner Anleihen sich nicht verschlechtert, wenn der Staat eine Kontrolle in irgendeiner Form über diese Unternehmen ausübt. Aus diesem Grund hat die Agentur Moody's das Rating der finanziellen Solidität entwickelt, mit dem die eigene Finanzierungskraft eines Kreditinstituts ohne jegliche Berücksichtigung potentieller Unterstützung bewertet wird(5). Die Entwicklung des Rating der CFF ist in dieser Hinsicht bezeichnend. Das Rating der finanziellen Solidität der Bank wurde trotz der Intervention des Staates zur Stützung der Bank im Zeitraum Januar bis April 1996 von Moody's im Zeitraum vom 30. August 1995 bis 1. Mai 1996 von C+ auf E (den niedrigsten Wert überhaupt) herabgestuft. Das Anfang 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.