Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

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Quellenkennung: 32015D0620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 102/43 BESCHLUSS (GASP) 2015/620 DES RATES vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) erlassen. (2) Am 29. Januar 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2198 (2015) betreffend die Demokratische Republik Kongo verabschiedet. Diese Resolution sieht bestimmte Änderungen der in der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Kriterien für die Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern vor. (3) Am 5. Februar 2015 hat der mit der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats eine aktualisierte Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, herausgegeben. (4) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit diese Änderungen umgesetzt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden ‚MONUSCO‘);“ . 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen: a) das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1, b) die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, c) die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, d) das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht, e) Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung, Verstümmelung, Vergewaltigung oder sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser, f) Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo, g) Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, an destabilisierenden Tätigkeiten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, h) Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, i) die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der VN, j) Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“ Artikel 2 Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30). ANHANG „ANHANG a) Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5 1.   Eric BADEGE Geburtsdatum: 1971. Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Im Abschlussbericht der Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo vom 15. November 2012 ist Folgendes vermerkt: ‚… Oberstleutnant Eric Badege wurde zur Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte gemeinsame Operationen …‘ mit einem anderen militärischen Anführer. Des Weiteren: … durch eine Reihe koordinierter Angriffe, die Oberstleutnant Badege im August [2012] durchgeführt hat … konnte die M23 weite Teile des Masisi-Gebiets destabilisieren. ‚Nach Aussagen ehemaliger Kämpfer handelte Oberstleutnant Badege … bei der Durchführung dieser Angriffe auf Befehl von Oberst Makenga‘. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 werden mehrere gravierende Vorfälle gemeldet, bei denen wahllos Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Dem Novemberbericht der Expertengruppe zufolge haben Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques diese Angriffe gemeinsam organisiert. In dem Bericht der Expertengruppe wird auf Aussagen lokaler Führungspersonen aus Masisi verwiesen, wonach Badege diese Angriffe der Raia Mutomboki vor Ort angeführt hat. Auszug aus einem Artikel von Radio Okapi vom 28. Juli 2012: ‚Der Verwalter des Masisi-Gebiets hat am heutigen Samstag, den 28. Juli mitgeteilt, dass der Befehlshaber des etwa 30 Kilometer nordwestlich von Goma in Nabiondo in Nord-Kivu stationierten 2. Bataillons des 410. FARDC-Regiments abtrünnig ist. Oberst Eric Badege sei mit über hundert Soldaten am Freitag in Richtung Rubaya, 80 Kilometer nördlich von Nabiondo, aufgebrochen. Diese Information wurde von mehreren Quellen bestätigt.‘ Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘ 2.   Frank Kakolele BWAMBALE (alias: a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale, c) Aigle Blanc) Benennung: General der FARDC. Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. General der FARDC, seit Juni 2011 ohne Kommando. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. 3.   Gaston IYAMUREMYE (alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli) Benennung: a) FDLF-Präsident, b) zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA. Aufenthalt: Seit Dezember 2014 in der Provinz Nord-Kivu, stationiert. Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruander. Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010. Weitere Angaben: Brigadegeneral. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Präsident der FDLR) in Kibua, DRK. Führer der FDLR und zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA. Seit Juni 2011 in Kalonge, Provinz Nord-Kivu, stationiert. 4.   Innocent KAINA (alias: a) Oberst Innocent Kaina, b) India Queen) Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, DRK. Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012. Weitere Angaben: In Ruanda seit Ende 2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Innocent Kaina ist derzeit Abschnittskommandant in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina für schuldig der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangen wurden. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich im Masisi-Gebiet Hinrichtungen, Entführungen und der Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Ntaganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Kinder, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. 5.   Jérôme KAKWAVU BUKANDE (alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme) Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und beherrschte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren.. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet. 6.   Germain KATANGA Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde im Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Derzeit in den Niederlanden in Haft. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der FRPI. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Sein Prozess begann im November 2009. 7.   Thomas LUBANGA Geburtsort: Ituri, DRK. Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Derzeit in den Niederlanden in Haft. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Wurde am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Sein Prozess begann im Januar 2009 und dürfte 2011 abgeschlossen werden. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hat ein Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil eingelegt. 8.   Sultani MAKENGA (alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani) Geburtsdatum: 25. Dezember 1973. Geburtsort: Rutshuru, DRK. Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 13. November 2012. Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga u. a. schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. 9.   Khawa Panga MANDRO (alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Yves Khawa Panga Mandro, f) Mandro Panga Kahwa, g) ‚Chief Kahwa‘, h) ‚Kawa‘) Geburtsdatum: 20. August 1973. Geburtsort: Bunia, DRK. Staatsangehörigkeit: Kongolese. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005. Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 USD. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Seit Juni 2011 im Makala-Zentralgefängnis in Kinshasa in Haft. 10.   Callixte MBARUSHIMANA Geburtsdatum: 24. Juli 1963. Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Ruander. Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009. Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bis zu seiner Inhaftierung Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behinderte die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b). Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt. 11.   Iruta Douglas MPAMO (alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano) Aufenthalt: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011). Geburtsdatu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.