Europäische Union

64/356/EWG: Finanzregelung für den auf Grund des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft errichteten Europäischen Entwicklungsfonds

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31964Q0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Vergaben insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung angemessener Fristen veröffentlicht wird und daß alle diskriminierenden Praktiken oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigten technischen Spezifikationen beseitigt werden, die einer Beteiligung juristischer und natürlicher Personen aus den Mitgliedstaaten, den AASM und den assoziierten Ländern und Gebieten unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten. Die Kommission sorgt, soweit irgend möglich, auch dafür, daß für Verträge, deren Art oder Bedeutung dies rechtfertigen, Verdingungsunterlagen erstellt werden, die sich an Regeln der Gemeinschaft oder, falls solche nicht bestehen, an die üblichen internationalen Regeln anlehnen. (3) Die Kommission vergewissert sich bei jeder Maßnahme, daß Absatz (2) beachtet wird und daß das gewählte Angebot, vor allem im Hinblick auf die Qualifikationen und Garantien der Bieter, sowie die Art der Arbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre Ausführung das wirtschaftlich vorteilhafteste ist. Das Ergebnis der Vergaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (4) Die Kommission unterrichtet den Rat alle sechs Monate über die Verdingungsergebnisse und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des Artikels 25 des Assoziierungsabkommens und des Artikels 22 des Beschlusses getroffen hat oder treffen will. Artikel 48 (1) Die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen für Vorhaben und Programme, die vom Fonds finanziert werden, erfolgt unmittelbar durch die Kommission in der Währung des Landes, in dem das Unternehmen, das die Lieferung durchgeführt oder die Leistung erbracht hat, seinen Sitz hat. (2) Bei einem Bauauftrag ist der Anteil der Leistungen, der den örtlichen Ausgaben entspricht, auf Antrag des betreffenden assoziierten Staates unter Einschaltung seiner Notenbank in seine eigene Währung zu konvertieren. Diese Konvertierung erfolgt auf Veranlassung der Kommission. (3) Unternehmen, die nicht in assoziierten Staaten oder assoziierten überseeischen Ländern oder Gebieten ihren Sitz haben, können eine vollständige oder teilweise Bezahlung ihrer Leistungen in der Währung desjenigen assoziierten Staates oder assoziierten überseeischen Landes oder Gebietes verlangen, in dem die Leistungen erbracht wurden. (4) Im Falle der Vergabe eines Unterauftrags bestimmt sich der Betrag der betreffenden Leistung nach dem bei Unterzeichnung des Untervertrags zwischen der Währung des Hauptauftragnehmers und der Währung des Unterauftragnehmers bestehenden Verhältnis. Artikel 49 (1) Ist die Kommission der Ansicht, daß eine Investition durch Darlehen zu Sonderbedingungen finanziert werden kann, so übermittelt sie der Bank die entsprechenden Unterlagen, damit sie und die Bank die Prüfung durchführen können. Die Bank teilt der Kommission ihre Stellungnahme innerhalb einer vereinbarten Frist mit. Im Falle einer Befürwortung fügt sie der Stellungnahme einen Finanzierungsplan bei. (2) Die von der Kommission für diese Darlehen ausgearbeiteten Finanzierungsvorschläge werden dem in Artikel 11 des Internen Abkommens vorgesehenen Ausschuß vorgelegt. Zusammen mit diesen Vorschlägen werden vorgelegt: a) die Stellungnahme der Bank, b) gegebenenfalls der von ihr aufgestellte Finanzierungsplan, c) der von der Kommission ausgearbeitete Entwurf eines Auftrags mit Angabe der Bedingungen für die Beteiligung der Bank an der Verwaltung des jeweiligen Darlehens. (3) In dem Beschluß zur Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann. Die Verträge über diese Darlehen werden für die Gemeinschaft von der Kommission und von der Bank als Beauftragter geschlossen. (4) Die Beträge der Kreditlinien, die jedem gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungseinheiten. Wenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorgenommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als nicht gewährt. (5) Die Zahlung und Rückzahlung der Darlehen und die Zahlung der Zinsen werden in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geleistet. Die ausgezahlten Beträge werden auf der Grundlage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwischen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Währung auf die Kreditlinien angerechnet. Die Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen rückzahlbar, und zwar in Höhe der in jeder Währung ausgezahlten Beträge ; die Zinsen sind in den Währungen zahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist. (6) Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen werden an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geleistet. Die vereinnahmten Beträge werden auf einem auf den Namen der Gemeinschaft bei der Bank eröffneten Sonderkonto zentral verbucht. Sie werden nach Maßgabe von Artikel 14 des Internen Abkommens zur Verfügung der Gemeinschaft gehalten. Artikel 50 (1) Wird der Bank gleichzeitig mit einem Darlehensantrag ein Antrag auf Zinsvergütung vorgelegt, der von dem betreffenden Staat befürwortet worden ist, so fügt die Bank diesen Antrag auf Zinsvergütung mit den von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen dem Ersuchen um Stellungnahme bei, das sie nach Artikel 21 ihrer Satzung der Kommission zuleitet. (2) Der Beschluß wird nach dem in den Artikeln 9, 11 und 12 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren gefasst. Die Kommission teilt der Bank diesen Beschluß unverzueglich mit. Die Zinsvergütung ist in der oder den Währungen zahlbar, die im Darlehensvertrag für die Zinszahlung genannt sind. Artikel 51 Nach Abschluß eines Darlehensvertrags im Rahmen des Artikels 16 Buchstabe b) des Assoziierungsabkommens und des Artikels 15 Buchstabe b) des Beschlusses unterrichtet die Bank die Kommission sofort von den Bestimmungen des Darlehensvertrags über Höhe, Zweck, Dauer und Tilgungsweise des Darlehens sowie über den Zinssatz und die Modalitäten der Zinszahlung. Artikel 52 (1) Während der Laufzeit des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses werden die für die Zahlung der Zinsvergütungen erforderlichen Beträge zu den im Darlehensvertrag vorgesehenen Zinsfälligkeitsterminen von der Kommission an die Bank zugunsten des Darlehensnehmers überwiesen. (2) Die Bank teilt der Kommission grundsätzlich zu Beginn jedes Halbjahrs, auf jeden Fall aber einen Monat vor jedem Zinsfälligkeitstermin mit, welche Beträge für Zinsvergütungen in den einzelnen Währungen im Laufe des betreffenden Halbjahrs zu zahlen sind und auf welches Konto die entsprechenden Beträge zu überweisen sind. (3) Die Bank übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres eine vorläufige Schätzung des Betrages, den die Kommission im folgenden Jahr voraussichtlich für Zinsvergütungen zu zahlen hat. Artikel 53 Der Rat legt am Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 14 des Internen Abkommens die Modalitäten für die Zahlung der noch nicht fälligen Zinsvergütungen an die Bank einstimmig auf Vorschlag der Kommission fest. Artikel 54 Die in Artikel 17 Absatz (4) des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Vorschüsse an die Stabilisierungskassen werden zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen für grundsätzlich nicht mehr als zwei Jahre gewährt ; ihre Laufzeit kann für jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Vorschüsse lauten auf Rechnungseinheiten und werden in der Währung eines der Mitgliedstaaten in entsprechender Höhe zurückerstattet. Die Überweisungskosten und Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Empfängers des Vorschusses. Artikel 55 Die Kommission trägt dafür Sorge, daß in den Finanzierungsabkommen festgelegt wird, 1. daß für Streitigkeiten, die sich zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Bank einerseits und den Empfängern der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen andererseits über die Auslegung oder Durchführung der genannten Finanzierungsabkommen ergeben, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist und 2. daß die mit natürlichen oder juristischen Personen geschlossenen Verträge zur Durchführung der vom Fonds finanzierten Vorhaben und Programme nach Möglichkeit jeweils eine Klausel enthalten, auf Grund deren eine Streitigkeit auf Antrag einer Partei im Schiedsverfahren geschlichtet werden kann. Artikel 56 Diese Finanzregelung tritt gleichzeitig mit dem Internen Abkommen in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1964. Im Namen des Rates Der Präsident H. FAYAT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.