31964Q0356

64/356/EWG: Finanzregelung für den auf Grund des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft errichteten Europäischen Entwicklungsfonds

Amtsblatt Nr. 093 vom 11/06/1964 S. 1498 - 1506


FINANZREGELUNG für den auf Grund des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft errichteten Europäischen Entwicklungsfonds (64/356/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, nachstehend "Assoziierungsabkommen" genannt,

gestützt auf den Beschluß des Rates vom 25. Februar 1964 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Beschluß" genannt,

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft, nachstehend "Internes Abkommen" genannt,

gestützt auf den Entwurf der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz (1) des Internen Abkommens den "Europäischen Entwicklungsfonds" - nachstehend "Fonds" genannt - errichtet haben,

in der Erwägung, daß nach Artikel 18 des Internen Abkommens die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen in einer Finanzregelung festzulegen sind, die der Rat bei Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens mit der in Artikel 11 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit erlässt -

HAT FOLGENDE FINANZREGELUNG ERLASSEN:

TITEL I FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden in der Rechnungseinheit ausgedrückt, die in Protokoll Nr. 7 im Anhang zum Assoziierungsabkommen und in Anhang VI des Beschlusses festgelegt ist. Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beträge in seiner eigenen Währung unter Zugrundelegung des in Artikel 2 dieses Protokolls und in Artikel 2 des genannten Anhangs festgelegten Wechselkurses.

(2) Die Finanzbeiträge werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das beim Schatzamt jedes Mitgliedstaats oder der von diesem bezeichneten Stelle eröffnet wird.

(3) Am Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses steht der noch nicht abgerufene Teil der Beiträge der Kommission weiterhin zur Verfügung. Er wird von der Kommission je nach Bedarf nach Maßgabe dieser Finanzregelung abgerufen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 2 Absatz (2) des Internen Abkommens vorgesehene Beschluß des Rates über den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge wird der Kommission bis zum 31. Oktober jedes Jahres mitgeteilt.

(2) Die Jahresbeiträge sind in der Regel wie folgt zu zahlen: a) vor dem 20. Januar der Teil, den der Fonds zur Deckung seines für die ersten 7 Monate des betreffenden Jahres vorgesehenen Bedarfs benötigt,

b) am 1. Juli der restliche Jahresbeitrag.

(3) Jeder Mitgliedstaat leistet die in Absatz (2) vorgesehenen Zahlungen im Verhältnis zu seinem in Artikel 1 Absatz (2) des Internen Abkommens festgelegten Beitrag.

(4) Die nach Artikel 2 Absatz (2) zweiter Unterabsatz des Internen Abkommens festgelegten weiteren Zahlungen werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die auf keinen Fall 3 Monate überschreiten darf, fällig und zahlbar.

(5) Ändert sich die Parität der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der Rechnungseinheit, so wird der Restbetrag des in Artikel 1 Absatz (2) genannten Sonderkontos unbeschadet der Anwendung des Artikels 3 des Protokolls Nr. 7 im Anhang zum Assoziierungsabkommen und des Artikels 3 des Anhangs VI des Beschlusses binnen zwei Monaten durch eine weitere Zahlung des betreffenden Staates oder durch eine Rückzahlung an diesen Staat berichtigt.

Artikel 3

(1) Im Bedarfsfall gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission auf Grund eines von ihr gestellten und mit Gründen versehenen Antrags einen zinslosen Vorschuß.

(2) Dieser Vorschuß wird auf die nächste im betreffenden Jahr fällig werdende Zahlung oder, wenn eine solche nicht fällig wird, auf die in Artikel 2 Absatz (4) genannten weiteren Zahlungen angerechnet.

(3) Beantragt die Kommission einen Vorschuß gemäß den Absätzen (1) und (2), so unterbreitet sie dem Rat, der sich binnen einem Monat hierzu äussert, gleichzeitig einen Vorschlag zur Änderung des vom Rat für das laufende Jahr festgelegten Fälligkeitsplans oder einen Vorschlag für weitere Zahlungen.

Artikel 4

(1) Die Kommission unterhält in jedem Mitgliedstaat bei der Notenbank oder dem von dem betreffenden Staat bezeichneten Finanzinstitut Konten, die die gleiche Bezeichnung tragen wie die nach Artikel 1 Absatz (2) eröffneten Konten.

(2) Die Kommission kann für Geschäfte, die von den Notenbanken oder den Postscheckämtern üblicherweise nicht durchgeführt werden, oder zur Erleichterung ihrer Zahlungen bei einer oder mehreren Banken Konten eröffnen.

Artikel 5

(1) Die Kommission verfügt über die Beträge, die den in Artikel 4 genannten Konten gutgeschrieben sind, um die erforderlichen Zahlungen und Transferierungen vorzunehmen.

(2) Die Kommission ruft Beträge von den in Artikel 1 genannten Sonderkonten, soweit irgend möglich, im Verhältnis zu den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten ab.

Artikel 6

(1) Die von der Kommission bei der Verwaltung des Fonds beantragten Transferierungen von Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats werden durch die Notenbanken oder die von den Mitgliedstaaten genehmigten Finanzinstitute zum jeweiligen Tageskurs durchgeführt.

(2) Etwaige Wechselkursdifferenzen und Kosten gehen zu Lasten des Fonds.

Artikel 7

Die Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie die Rechnung werden von der Kommission bei Ablauf jedes Rechnungsjahrs abgeschlossen. Sie werden bis zum 31. März des folgenden Rechnungsjahrs zusammen mit den Belegen dem in Artikel 206 des Vertrages vorgesehenen Kontrollausschuß zur Prüfung vorgelegt.

Artikel 8

(1) Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie die Rechnung des abgelaufenen Rechnungsjahrs zusammen mit einem Bericht des Kontrollausschusses über die Prüfung der Bücher des Fonds vor.

(2) Der Rat übermittelt dem Europäischen Parlament seinen gemäß Artikel 17 Absatz (3) des Internen Abkommens gefassten Entlastungsbeschluß zusammen mit allen als zweckdienlich erachteten Unterlagen über die Finanzverwaltung des Fonds.

(3) Die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, die Rechnung jedes Rechnungsjahrs und der Beschluß des Rates, durch den der Kommission Entlastung erteilt wird, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt dem Rat halbjährlich eine Aufstellung über die Beitragseingänge sowie eine Übersicht über den Stand der Geschäfte des Fonds.

Artikel 10

Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung des Fonds.

TITEL II VERWALTUNG DES FONDS

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

(1) Der Fonds wird finanziell nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern verwaltet. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Anweisungsbefugten, die allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Annahmeund Auszahlungsanordnungen zuständig sind.

(2) Die Rechnungsführer führen die Annahmeund Auszahlungsanordnungen aus. Die Tätigkeit des Anweisungsbefugten ist mit derjenigen des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers unvereinbar.

Artikel 12

Die Kommission verwaltet den Fonds in eigener Verantwortung im Rahmen der in Artikel 1 des Internen Abkommens vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung. Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten des Fonds. Dieser kann weiteren Personen, die er vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission bestellt, die Anweisungsbefugnis übertragen. In jedem Übertragungsbeschluß sind Dauer und Umfang des Mandats zu erwähnen.

Artikel 13

(1) Die Kommission ernennt den Finanzkontrolleur, der für die Kontrolle der Mittelbindungen und die Kontrolle der Anordnung der Ausgaben zuständig ist.

(2) Die Vorschriften für den Finanzkontrolleur müssen gewährleisten, daß dieser bei der Erfuellung seiner Aufgaben unabhängig ist. Maßnahmen, die mit seiner Ernennung, seiner Beförderung, mit Disziplinarstrafen oder Versetzungen und mit den verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder das Ausscheiden aus dem Amt im Zusammenhang stehen, müssen Gegenstand von mit Gründen versehenen Entscheidungen sein ; diese sind dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(3) Der Betroffene und die Kommission können den Gerichtshof anrufen.

Artikel 14

Die Annahme von Einnahmen und die Zahlung von Ausgaben erfolgen durch einen von der Kommission ernannten Rechnungsführer. Vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz (2) kann nur er die Zahlungsmittel und Wertgegenstände verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich. Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren von der Kommission ernannten und ihm unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden.

Artikel 15

(1) Die für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms verantwortliche Stelle wird in dem hierfür geschlossenen Finanzierungsabkommen bezeichnet, das ihre Beziehungen zur Kommission regelt.

(2) Die Kommission kann Bevollmächtigten, die von ihr bestellt werden, nach Maßgabe der in Artikel 47 genannten Verordnung bestimmte Aufgaben des Finanzkontrolleurs oder Rechnungsführers übertragen. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Titels gelten für diese Bevollmächtigten im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse. Die Grundsätze in den nachstehenden Bestimmungen über die Kontrolle und die Zahlung der Ausgaben finden Anwendung auf die Ausgaben, die auf Grund übertragener Befugnisse gezahlt werden. Diese Ausgaben dürfen in der Buchführung des Fonds erst endgültig erfasst werden, wenn die Dienststellen der Kommission die Richtigkeit der Feststellung sowie die Ordnungsmässigkeit der Anordnung und der Zahlung nach Maßgabe dieser Finanzregelung überprüft haben.

Abschnitt II Einnahmen

Artikel 16

Für alle Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, erteilt der Anweisungsbefugte eine Annahmeanordnung.

Artikel 17

(1) Der Rechnungsführer führt die Annahmeanordnungen aus, die ihm der Anweisungsbefugte zuleitet.

(2) Der Rechnungsführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen des Fonds eingehen und daß dessen Rechte gewahrt werden.

Artikel 18

Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung zu erteilen.

Abschnitt III Mittelbindung, Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben

1. MITTELBINDUNG

Artikel 19

(1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen können, muß der zuständige Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen.

(2) Bei laufenden Ausgaben können Mittelbindungen für einen längeren Zeitraum zusammengefasst beantragt werden.

(3) Die Mittelbindungen und die Auszahlungsanordnungen sind buchmässig zu erfassen.

Artikel 20

Die Mittelbindungsanträge werden dem Finanzkontrolleur zugeleitet. Auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, der voraussichtliche Ausgabenbetrag, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben. Die Anträge werden nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur in ein Verzeichnis eingetragen.

Artikel 21

Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs oder seines Beauftragten wird folgendes bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Verfügbarkeit der Mittel,

c) die Ordnungsmäßgkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Bestimmungen über die Verwaltung des Fonds sowie alle zur Durchführung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 22

(1) Die Verweigerung des Sichtvermerks ist schriftlich und hinreichend zu begründen ; der Anweisungsbefugte ist hiervon zu unterrichten. Wird der Sichtvermerk für einen Mittelbindungsantrag verweigert und hält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so ist eine Entscheidung der Kommission herbeizuführen.

(2) Bestätigt die Kommission die Mittelbindung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und regelt sie die Art und Weise der Durchführung, so darf der Sichtvermerk nur verweigert werden, wenn die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht.

2. FESTSTELLUNG DER AUSGABEN

Artikel 23

Mit der Feststellung einer Ausgabe bestätigt der Anweisungsbefugte: a) daß der Zahlungsempfänger einen Anspruch hat,

b) daß die Forderung besteht und ihre Höhe richtig angegeben ist,

c) daß die, Ausgabe fällig ist und die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung erfuellt sind.

Artikel 24

(1) Die Feststellung von Ausgaben bedarf der Vorlage von Belegen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und gegebenenfalls die von ihm erbrachte Leistung hervorgehen.

(2) Für bestimmte Arten von Ausgaben können jedoch unter Bedingungen, welche die Kommission festlegt, Vorschüsse gewährt werden.

(3) Die Kommission bestimmt Art und Inhalt der Belege, die den Auszahlungsanordnungen beizufügen sind.

Artikel 25

Der Anweisungsbefugte lässt anhand der vierteljährlichen Fälligkeitspläne, die von den für die Durchführung der Vorhaben und Programme verantwortlichen Stellen für die Zahlungen in den verschiedenen Währungen aufgestellt und von dem Finanzkontrolleur geprüft worden sind, die Transferierungen vornehmen, die zur Auffuellung der gemäß Artikel 4 auf den Namen der Kommission eröffneten Konten erforderlich sind.

3. ANORDNUNG DER AUSGABEN

Artikel 26

Durch die Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen.

Artikel 27

Die Auszahlungsanordnung muß enthalten: a) die Verbuchungsstelle,

b) den zu zahlenden Betrag,

c) Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,

d) die Zahlungsform,

e) den Gegenstand der Ausgabe.

Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen.

Artikel 28

(1) Der Auszahlungsanordnung sind Originalbelege beizufügen ; auf ihnen oder auf einer Anlage ist der Vermerk des Anweisungsbefugten anzubringen, mit dem die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferungen oder die Ausführung der Leistungen bestätigt wird. Ausserdem sind auf der Auszahlungsanordnung Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben.

(2) Anstelle der Originalbelege können gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten zu bescheinigen ist.

Artikel 29

(1) Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht.

(2) Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken.

Artikel 30

Die Auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten. Durch den vorherigen Sichtvermerk wird bestätigt: a) die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,

b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages,

c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

d) die Verfügbarkeit der Mittel,

e) die Ordnungsmässigkeit der Belege,

f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 31

Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 22 Anwendung.

Artikel 32

Nach Erteilung des Sichtvermerks wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet.

4. ZAHLUNG DER AUSGABEN

Artikel 33

(1) Durch die Zahlung erfuellt der Fonds seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger.

(2) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt.

Artikel 34

Liegen sachliche Irrtümer vor oder wird bestritten, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Finanzregelung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung auszusetzen.

Artikel 35

(1) Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzueglich dem Anweisungsbefugten zuleitet.

(2) Ausser wenn bestritten wird, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte die Kommission mit der Frage der Aussetzung der Zahlung befassen. Die Kommission kann schriftlich und in eigener Verantwortung anordnen, daß die Zahlung geleistet wird.

Artikel 36

(1) Die Zahlungen sind grundsätzlich über ein Bank- oder Postscheckkonto zu leisten. Die Kommission regelt im einzelnen, wie diese Konten anzulegen und zu verwalten sind und wie über sie zu verfügen ist.

(2) Diese Regeln sehen insbesondere vor, daß Schecks sowie Bank- oder Postüberweisungen mit zwei Unterschriften zu versehen sind, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers oder eines ordnungsgemäß ermächtigten Zahlstellenverwalters ; sie bestimmen ferner, welche Zahlungen ausschließlich durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung zu bewirken sind.

Artikel 37

(1) Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der von der Kommission erlassenen Bestimmungen Zahlstellen errichtet werden.

(2) Die Vorschriften über die Verwaltung der Zahlstellen regeln insbesondere: a) die Bestellung der Zahlstellenverwalter,

b) die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe,

c) den Hoechstbetrag der Dauervorschüsse, mit denen die Zahlstellen ausgestattet werden können,

d) die Formen und Fristen für die Vorlage der Belege,

e) die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

Abschnitt IV Verantwortung der Anweisungsbefugten, der Finanzkontrolleure, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter

Artikel 38

Der Anweisungsbefugte, der Zahlungsverpflichtungen eingeht oder Auszahlungsanordnungen erteilt, ohne die Bestimmungen dieser Finanzregelung zu beachten, ist disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

Artikel 39

Der Finanzkontrolleur, der zulässt, daß die Mittel überschritten werden, oder der bei der Erfuellung seiner Aufgaben grob fahrlässig handelt, ist disziplinarisch verantwortlich.

Artikel 40

(1) Der Rechnungsführer und die ihm unterstellten Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet: a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels 34 nicht beachten,

b) wenn die von ihnen geleistete Zahlung nicht dem auf der Auszahlungsanordnung angegebenen Betrag entspricht,

c) wenn sie die Zahlung an einen anderen als den berechtigten Empfänger leisten.

Sie sind disziplinarisch verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der ihnen anvertrauten Zahlungsmittel, Wertgegenstände und Urkunden sowie für die ordnungsmässige Ausführung der Anordnungen, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten ; sie sind gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

(2) Der Zahlstellenverwalter ist disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet: a) wenn er die von ihm geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmässige Belege nachweisen kann;

b) wenn er die Zahlung an einen anderen als den berechtigten Empfänger leistet.

Er ist disziplinarisch verantwortlich für die sichere Aufbewahrung der ihm anvertrauten Zahlungsmittel, Wertgegenstände und Urkunden ; er ist gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

(3) Jeder Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter kann sich gegen die Risiken versichern, denen er auf Grund dieses Artikels ausgesetzt ist.

Die in Artikel 70 der Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EWG und über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer (Artikel 209 a) und c) des Vertrages) vorgesehenen Ausführungsbestimmungen legen fest, welche Arten von Bediensteten die Eigenschaft eines Rechnungsführers oder Zahlstellenverwalters haben und unter welchen Bedingungen die Kommission die Versicherungskosten, die dem Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter durch die Sicherung gegen die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Risiken entstehen, teilweise decken kann.

Artikel 41

Jeder Anweisungsbefugte, jeder Rechnungsführer und jeder Zahlstellenverwalter kann auf Antrag der Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 42

Die Kommission verfügt vom Zeitpunkt der Vorlage der Rechnung an über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die den Rechnungsführern für diese Rechnung zu erteilen ist.

Abschnitt V

Rechnungsführung

Artikel 43

(1) Die Rechnungsführung ist nach Kalenderjahren in Form einer Buchführung vorzunehmen, die es ermöglicht, eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds aufzustellen. Die Rechnungsführung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres in voller Höhe erfassen ; sie stützt sich auf die Belege.

(2) Die Rechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden in Rechnungseinheiten aufgestellt.

Artikel 44

Die Buchungen sind nach einem in Kontengruppen unterteilten Buchungsplan unter genauer Trennung der für die Aufstellung der Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie der für die Rechnung maßgebenden Konten vorzunehmen. Die Buchungen sind in Büchern oder auf Karteikarten vorzunehmen, die ermöglichen müssen, eine monatliche Gesamtübersicht über die Konten aufzustellen.

Artikel 45

Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans werden von der Kommission festgelegt.

Abschnitt VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Die Bestellung der Anweisungsbefugten, der Finanzkontrolleure, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Übertragung von Befugnissen auf Grund der Artikel 12, 14 und 15 werden dem Kontrollausschuß mitgeteilt. Das gleiche gilt für den in Artikel 45 genannten Buchungsplan und die in Artikel 47 erwähnte Verordnung.

TITEL III DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 47

(1) Die Kommission erlässt die Vorschriften für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge nach Maßgabe des Artikels 9 des Internen Abkommens in Form einer Verordnung, die sie dem Rat mitteilt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

Diese Verordnung legt auch die Durchführungsund Kontrollbestimmungen für die Vorhaben und Programme fest ; die Aufträge, die der Bank für die Verwaltung der Darlehen zu Sonderbedingungen erteilt werden, können jedoch Sondervorschriften enthalten.

(2) Die Kommission trifft die Durchführungsmaßnahmen und trägt dafür Sorge, daß die Bekanntmachung von Vergaben insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung angemessener Fristen veröffentlicht wird und daß alle diskriminierenden Praktiken oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigten technischen Spezifikationen beseitigt werden, die einer Beteiligung juristischer und natürlicher Personen aus den Mitgliedstaaten, den AASM und den assoziierten Ländern und Gebieten unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten. Die Kommission sorgt, soweit irgend möglich, auch dafür, daß für Verträge, deren Art oder Bedeutung dies rechtfertigen, Verdingungsunterlagen erstellt werden, die sich an Regeln der Gemeinschaft oder, falls solche nicht bestehen, an die üblichen internationalen Regeln anlehnen.

(3) Die Kommission vergewissert sich bei jeder Maßnahme, daß Absatz (2) beachtet wird und daß das gewählte Angebot, vor allem im Hinblick auf die Qualifikationen und Garantien der Bieter, sowie die Art der Arbeiten oder Lieferungen und die Bedingungen für ihre Ausführung das wirtschaftlich vorteilhafteste ist. Das Ergebnis der Vergaben wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Die Kommission unterrichtet den Rat alle sechs Monate über die Verdingungsergebnisse und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des Artikels 25 des Assoziierungsabkommens und des Artikels 22 des Beschlusses getroffen hat oder treffen will.

Artikel 48

(1) Die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen für Vorhaben und Programme, die vom Fonds finanziert werden, erfolgt unmittelbar durch die Kommission in der Währung des Landes, in dem das Unternehmen, das die Lieferung durchgeführt oder die Leistung erbracht hat, seinen Sitz hat.

(2) Bei einem Bauauftrag ist der Anteil der Leistungen, der den örtlichen Ausgaben entspricht, auf Antrag des betreffenden assoziierten Staates unter Einschaltung seiner Notenbank in seine eigene Währung zu konvertieren. Diese Konvertierung erfolgt auf Veranlassung der Kommission.

(3) Unternehmen, die nicht in assoziierten Staaten oder assoziierten überseeischen Ländern oder Gebieten ihren Sitz haben, können eine vollständige oder teilweise Bezahlung ihrer Leistungen in der Währung desjenigen assoziierten Staates oder assoziierten überseeischen Landes oder Gebietes verlangen, in dem die Leistungen erbracht wurden.

(4) Im Falle der Vergabe eines Unterauftrags bestimmt sich der Betrag der betreffenden Leistung nach dem bei Unterzeichnung des Untervertrags zwischen der Währung des Hauptauftragnehmers und der Währung des Unterauftragnehmers bestehenden Verhältnis.

Artikel 49

(1) Ist die Kommission der Ansicht, daß eine Investition durch Darlehen zu Sonderbedingungen finanziert werden kann, so übermittelt sie der Bank die entsprechenden Unterlagen, damit sie und die Bank die Prüfung durchführen können. Die Bank teilt der Kommission ihre Stellungnahme innerhalb einer vereinbarten Frist mit. Im Falle einer Befürwortung fügt sie der Stellungnahme einen Finanzierungsplan bei.

(2) Die von der Kommission für diese Darlehen ausgearbeiteten Finanzierungsvorschläge werden dem in Artikel 11 des Internen Abkommens vorgesehenen Ausschuß vorgelegt.

Zusammen mit diesen Vorschlägen werden vorgelegt: a) die Stellungnahme der Bank,

b) gegebenenfalls der von ihr aufgestellte Finanzierungsplan,

c) der von der Kommission ausgearbeitete Entwurf eines Auftrags mit Angabe der Bedingungen für die Beteiligung der Bank an der Verwaltung des jeweiligen Darlehens.

(3) In dem Beschluß zur Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann. Die Verträge über diese Darlehen werden für die Gemeinschaft von der Kommission und von der Bank als Beauftragter geschlossen.

(4) Die Beträge der Kreditlinien, die jedem gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungseinheiten. Wenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorgenommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als nicht gewährt.

(5) Die Zahlung und Rückzahlung der Darlehen und die Zahlung der Zinsen werden in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geleistet. Die ausgezahlten Beträge werden auf der Grundlage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwischen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Währung auf die Kreditlinien angerechnet.

Die Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen rückzahlbar, und zwar in Höhe der in jeder Währung ausgezahlten Beträge ; die Zinsen sind in den Währungen zahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist.

(6) Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen werden an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geleistet.

Die vereinnahmten Beträge werden auf einem auf den Namen der Gemeinschaft bei der Bank eröffneten Sonderkonto zentral verbucht. Sie werden nach Maßgabe von Artikel 14 des Internen Abkommens zur Verfügung der Gemeinschaft gehalten.

Artikel 50

(1) Wird der Bank gleichzeitig mit einem Darlehensantrag ein Antrag auf Zinsvergütung vorgelegt, der von dem betreffenden Staat befürwortet worden ist, so fügt die Bank diesen Antrag auf Zinsvergütung mit den von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen dem Ersuchen um Stellungnahme bei, das sie nach Artikel 21 ihrer Satzung der Kommission zuleitet.

(2) Der Beschluß wird nach dem in den Artikeln 9, 11 und 12 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren gefasst. Die Kommission teilt der Bank diesen Beschluß unverzueglich mit. Die Zinsvergütung ist in der oder den Währungen zahlbar, die im Darlehensvertrag für die Zinszahlung genannt sind.

Artikel 51

Nach Abschluß eines Darlehensvertrags im Rahmen des Artikels 16 Buchstabe b) des Assoziierungsabkommens und des Artikels 15 Buchstabe b) des Beschlusses unterrichtet die Bank die Kommission sofort von den Bestimmungen des Darlehensvertrags über Höhe, Zweck, Dauer und Tilgungsweise des Darlehens sowie über den Zinssatz und die Modalitäten der Zinszahlung.

Artikel 52

(1) Während der Laufzeit des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses werden die für die Zahlung der Zinsvergütungen erforderlichen Beträge zu den im Darlehensvertrag vorgesehenen Zinsfälligkeitsterminen von der Kommission an die Bank zugunsten des Darlehensnehmers überwiesen.

(2) Die Bank teilt der Kommission grundsätzlich zu Beginn jedes Halbjahrs, auf jeden Fall aber einen Monat vor jedem Zinsfälligkeitstermin mit, welche Beträge für Zinsvergütungen in den einzelnen Währungen im Laufe des betreffenden Halbjahrs zu zahlen sind und auf welches Konto die entsprechenden Beträge zu überweisen sind.

(3) Die Bank übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres eine vorläufige Schätzung des Betrages, den die Kommission im folgenden Jahr voraussichtlich für Zinsvergütungen zu zahlen hat.

Artikel 53

Der Rat legt am Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 14 des Internen Abkommens die Modalitäten für die Zahlung der noch nicht fälligen Zinsvergütungen an die Bank einstimmig auf Vorschlag der Kommission fest.

Artikel 54

Die in Artikel 17 Absatz (4) des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Vorschüsse an die Stabilisierungskassen werden zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen für grundsätzlich nicht mehr als zwei Jahre gewährt ; ihre Laufzeit kann für jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Vorschüsse lauten auf Rechnungseinheiten und werden in der Währung eines der Mitgliedstaaten in entsprechender Höhe zurückerstattet. Die Überweisungskosten und Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Empfängers des Vorschusses.

Artikel 55

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß in den Finanzierungsabkommen festgelegt wird, 1. daß für Streitigkeiten, die sich zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Bank einerseits und den Empfängern der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen andererseits über die Auslegung oder Durchführung der genannten Finanzierungsabkommen ergeben, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist und

2. daß die mit natürlichen oder juristischen Personen geschlossenen Verträge zur Durchführung der vom Fonds finanzierten Vorhaben und Programme nach Möglichkeit jeweils eine Klausel enthalten, auf Grund deren eine Streitigkeit auf Antrag einer Partei im Schiedsverfahren geschlichtet werden kann.

Artikel 56

Diese Finanzregelung tritt gleichzeitig mit dem Internen Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1964.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. FAYAT