Europäische Union

94/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos S in Griechenland. - Nr. F.C.: 93/09/61/025 - 93/09/61/028 - 93/09/61/034 - 93/09/61/043 - 93/09/61/047 - (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0530 94/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos S in Griechenland. - Nr. F.C.: 93/09/61/025 - 93/09/61/028 - 93/09/61/034 - 93/09/61/043 - 93/09/61/047 - (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 218 vom 23/08/1994 S. 0030 - 0039 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos in Griechenland Nr. F.C.: 93/09/61/025 93/09/61/028 93/09/61/034 93/09/61/043 93/09/61/047 (Nur der griechische Text ist verbindlich) (94/530/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 wurde ein Kohäsions-Finanzinstrument errichtet, mit dem die Gemeinschaft für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen Unterstützung gewährt. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gelten einige Bestimmungen der Titel VI und VII der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (3), sinngemäß. In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind die Aktionsarten festgelegt, an deren Durchführung sich das Kohäsions-Finanzinstrument beteiligen kann. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 stellen die Mitgliedstaaten eine angemessene Publizität des Wirkungsfeldes des Finanzinstruments sicher; diese Maßnahmen sind in Anhang V dieser Entscheidung beschrieben. Unter "Vorhaben" ist auch die "Serie von Vorhaben" zu verstehen. Griechenland hat am 2. und am 26. Juli 1993 eine Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos beantragt. Der Antrag auf Unterstützung bezieht sich auf ein Vorhaben, das nach den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Kriterien förderungswürdig ist. Der Antrag auf Unterstützung enthält alle in Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen Angaben und erfuellt die in den Absätzen 3 und 5 desselben Artikels genannten Kriterien. Das Vorhaben ergibt sich aus Aktionen, die in Anwendung von Artikel 130s des Vertrages durchgeführt worden sind. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind technisch und finanziell getrennte Stadien des Vorhabens zwecks Gewährung der Unterstützung aus dem Finanzinstrument bestimmt worden. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates (5), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Tätigkeiten eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist. Entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gewährleisten die Kommission und der Mitgliedstaat die Bewertung und systematische Begleitung des Vorhabens. Die Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen sowie den Bestimmungen zur Begleitung und Bewertung sind in den Anhängen III und IV dieser Entscheidung enthalten; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 zur Aussetzung oder Kürzung der Unterstützung führen. Alle anderen Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Anhang I beschriebene Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos in Griechenland für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 31. März 1994 wird genehmigt. (2) In dieser Entscheidung ist unter "Vorhaben" auch die "Serie von Vorhabenstadien" zu verstehen. Artikel 2 (1) Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Hoechstbetrag der unterstützungsfähigen Ausgaben beläuft sich auf 7 140 000 ECU. (2) Der Satz der für das Vorhaben gewährten finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft wird auf 85 % festgesetzt. (3) Die Beteiligung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument beläuft sich höchstens auf 6 069 000 ECU. (4) Dieser Betrag wird für das Haushaltsjahr 1993 gebunden. Artikel 3 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft basiert auf dem gemäß Anhang II aufgestellten Finanzierungsplan für das Vorhaben. (2) Die Mittelbindungen und Zahlungen der für das Vorhaben gewährten Unterstützung der Gemeinschaft erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93, wie in Anhang III erläutert. (3) Der Betrag der ersten Vorauszahlung beläuft sich auf 3 128 566 ECU. Artikel 4 (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft bezieht sich auf die Ausgaben für das Vorhaben, für das in Griechenland verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Finanzierungmittel spezifisch Arbeiten zugewiesen worden sind, die spätestens bis zum 31. März 1994 auszuführen sind. (2) Die vor dem 1. Januar 1993 getätigten Ausgaben kommen für eine Unterstützung nicht in Betracht. (3) Die Ausgaben für das Vorhaben müssen spätestens zwölf Monate nach dem in Absatz 1 genannten Termin getätigt worden sein. Artikel 5 (1) Das Vorhaben ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere mit den Artikeln 7, 30, 52 und 59 des EG-Vertrags, als auch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchzuführen. (2) Das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten, wird von dieser Entscheidung nicht berührt. Artikel 6 Die systematische Begleitung und Bewertung des Vorhabens erfolgt entsprechend den Bestimmungen in Anhang IV. Artikel 7 Griechenland stellt eine angemessene Publizität für das Vorhaben entsprechend den Bestimmungen in Anhang V sicher. Artikel 8 Alle Anhänge dieser Entscheidung sind Bestandteil dieser Entscheidung. Artikel 9 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung oder der Anhänge kann die Kürzung oder Aussetzung der Unterstützung entsprechend den Bestimmungen in Anhang VI zur Folge haben. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 1993 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74.(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.(4) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.(5) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. ANHANG I ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG 1. Titel des Vorhabens - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Deponiegeländes bei Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos 2. Für den Antrag zuständige Behörde 2.1. Name: Ministerium für Wirtschaft 2.2. Anschrift: Syntagmaplatz, 101 80 Athen 3. Für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle 3.1. Name: Innenministerium 3.2. Anschrift: Stadiou 27, Athen 4. Standort 4.1. Mitgliedstaat: Griechenland 4.2. Region: Kreta, Ionische Inseln, Attika, Zentralmakedonien 5. Kurze Beschreibung des Vorhabens 93/09/61/025 Einrichtung eines Abwassersammelkanals an der Küste (Länge: 2 000 m). Gesamtvorhaben: Bau eines Kanalisationsnetzes mit einer Gesamtlänge von 37 000 m gebaut, Einrichtung von fünf unterseeischen Pumpstationen, einer Abwasserbehandlungsanlage und einer Unterwasserleitung. 93/09/61/028 Hauptsammler (Länge: 2 000 m). Gesamtvorhaben: Fertigstellung der biologischen Reinigungsanlage (zweite Phase), Unterwasserleitung, Kanalisationsnetz des Umlands. 93/09/61/034 Liossia: Erdarbeiten. Gesamtvorhaben: Fertigstellung der Oberflächenabdichtung, Drainage und Behandlung von Sickerwasser, Regenwasser und Faulgas, endgültige Gestaltung, Bau von Strassen und Zufahrtswegen, Bepflanzung, Gestaltung der Freizeitanlagen. Schisto: Erdarbeiten und Gestaltung der Böschungen. Gesamtvorhaben: Drainage- und Behandlungssystem für Sickerwasser, Regenwasser und Faulgas, endgültige Gestaltung, Bau von Strassen und Zufahrtswegen, Bepflanzung, Gestaltung der Freizeitanlagen. 93/09/61/043 Bau der Abwasserbehandlungsanlage. Gesamtvorhaben: Fertigstellung der Abwasserbehandlungsanlage. 93/09/61/047 Erdarbeiten am Aufnahmebecken, Abdichtung, Behandlung des Faulgases, Einzäunung und Überschwemmungsschutz. Gesamtvorhaben: Ausser den genannten Arbeiten Bau einer Strasse, Anschaffung einer Planiermaschine zur Müllverdichtung, Anschaffung von Müllsammelfahrzeugen, Sanierung und Instandsetzung der bereits bestehenden Fläche. 6. Hauptziele Fertigstellung der Netze und Verknüpfung mit den Anlagen für die biologische Reinigung. Geringere Umweltverschmutzung, Aufwertung vergleichbarer Orte, Sanierung des Geländes ehemaliger Deponien, Schaffung von Grünflächen, Verbesserung der Umweltbedingungen und der Volkgesundheit. 7. Zeitplan """ ID="1""" ID="1""" ID="1">Januar 1993 > ID="2">März 1994 "> ID="1""" 8. Kosten/Nutzen-Analyse Gemeinnützigkeit 9. Umweltverträglichkeitsprüfung Infolge der geringeren Umweltverschmutzung wird sich das Vorhaben günstig auf die Umwelt auswirken Im Rahmen der Vorhaben 93/09/61/028, 043 und 047 ist den Entscheidungen 16125-6-93, 13059-11-92 und 62328-7-92 des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten Rechnung zu tragen. 10. Kosten Gesamtkosten: 7,140 Millionen ECU Gemeinschaftsunterstützung 6,069 Millionen ECU 11. Die technischen Spezifikationen des Vorhabens müssen den Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) entsprechen. (1) ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40. ANHANG II FINANZIERUNGSPLAN "Vorhaben: 93/09/61/025 93/09/61/028 93/09/61/034 93/09/61/043 93/09/61/047 "(in 1 000 ECU) >Jahr (1)""> ID="1">5 521 > ID="2">5 521 > ID="3">100 > ID="4">4 693 > ID="5">85 > ID="6">828 > ID="7">15 > ID="8">828 "> ID="1">1 619 > ID="2">1 619 > ID="3">100 > ID="4">1 376 > ID="5">85 > ID="6">243 > ID="7">15 > ID="8">243 "> ID="1""" ID="1">7 140 > ID="2">7 140 > ID="3">100 > ID="4">6 069 > ID="5">85 > ID="6">1 071 > ID="7">15 > ID="8">1 071 ""> (1) Zuschußfähige Gesamtkosten des Vorhabens. ANHANG III FINANZBESTIMMUNGEN 1. Die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genannten Finanzbestimmungen sind wie folgt anzuwenden: Unterstützung der Gemeinschaft 2. Die Unterstützung der Gemeinschaft wird in Prozent der unterstützungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Falls die effektiv getätigten unterstützungsfähigen Ausgaben von den ursprünglich vorgesehenen Ausgaben abweichen, verändert sich die gewährte Unterstützung dementsprechend, ohne daß der in der Entscheidung genannte Hoechstbetrag überschritten werden darf. Die Änderung des Satzes der Gemeinschaftsförderung oder des Hoechstbetrags der Beihilfe bedarf der Abänderung der Entscheidung nach dem unter Ziffer 12 beschriebenen Verfahren. Mittelbindungen und Zahlungen 3. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß im Fall des im Rahmen dieser Entscheidung geförderten Vorhabens alle an der Verwaltung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen entweder ein gesondertes Buchführungssystem oder eine geeignete Kodifizierung für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Ausgabenüberprüfung durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern. 4. Die Mittelbindungen und die Zahlungen erfolgen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93. 5. Alle Zahlungen der von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Unterstützung werden an die vom Mitgliedstaat benannte Behörde überwiesen, die auch für die Zurückzahlung zuviel gezahlter Beträge an die Kommission verantwortlich ist. Die Zahlungen werden auf ein einziges, vom Mitgliedstaat bezeichnetes Bankkonto überwiesen. In der Regel leistet die Kommission die Zahlungen spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags. 6. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge und die Belege der tatsächlich getätigten Ausgaben dem Finanzierungsplan und dem damit verbundenen Fälligkeitsplan für die Ausgaben entsprechen, der dieser Entscheidung beigefügt ist oder gegebenenfalls nach den in den Ziffern 12 und 13 genannten Verfahren geändert wird. 7. Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 lauten alle Mittelbindungen auf Ecu, und alle Zahlungen werden in Ecu ausgeführt. 8. Die Ausgabenbelege für die entsprechenden Auszahlungsanträge lauten auf Ecu oder auf Landeswährung. 9. Die Mitgliedstaaten, deren Ausgabenbelege auf Ecu lauten, rechnen die Beträge der in Landeswährung getätigten Ausgaben in Ecu um, wobei sie den Umrechnungskurs des Monats zugrunde legen, in dem diese Ausgaben in der Buchführung der für die finanzielle Abwicklung der Vorhaben zuständigen Behörden verbucht worden sind. Zu diesem Zweck teilt die Kommission den Mitgliedstaaten monatlich den geltenden Umrechnungskurs mit. 10. Die Ausgabenbelege in Landeswährungen werden in Ecu zum Umrechnungskurs des Monats umgerechnet, in dem sie bei der Kommission eingegangen sind. Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge 11. Unrechtmässig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 5 genannten Behörde an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Verzugszinsen erhoben werden. Wenn die genannte Behörde den fälligen Betrag nicht an die Gemeinschaft zurückzahlt, ist der betreffende Mitgliedstaat zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission, nachdem sie den Mitgliedstaat konsultiert hat, verpflichtet. Verfahren für die Anpassung der Vorhabensentscheidung 12. Alle Anpassungen dieser Entscheidung erfolgen gemäß den nachstehenden Verfahren: a) Die Anpassungen, die mit einer substantiellen Änderung der Ziele oder der Merkmale des Vorhabens, einer Erhöhung oder einer Kürzung des geltenden Unterstützungssatzes oder des Hoechstbetrags der Unterstützung oder auch mit einer substantiellen Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben einhergehen, sind auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission, nachdem sie den Mitgliedstaat konsultiert hat, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission. b) Im Fall der übrigen Anpassungen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen Anpassungsvorschlag. Die Kommission teilt ihre Einwände oder ihre Zustimmung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieses Vorschlags mit. Die Anpassungen werden nach Zustimmung durch die Kommission angenommen. 13. Als nichtsubstantielle Änderung des Finanzierungsplans und des Fälligkeitsplans für die Ausgaben gilt eine Veränderung der jährlich vorgesehenen Ausgaben von weniger als 10 % gegenüber den für das Vorhaben vorgesehenen Gesamtausgaben. Verfahren für den Abschluß des Vorhabens 14. Die Fristen für die Erfuellung der im Rahmen dieser Entscheidung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sind in Artikel 4 dieser Entscheidung angegeben. Sie können rechtzeitig vor Fristablauf und entsprechend dem in Ziffer 12 Buchstabe b) angegebenen Verfahren geändert werden, vorausgesetzt, daß die Verlängerung höchstens ein Jahr beträgt. Zu diesem Zweck legt der Mitgliedstaat der Kommission einen Änderungsvorschlag mit Angaben vor, die diese Änderung rechtfertigen. Soll die Frist um mehr als ein Jahr verlängert werden, so ist das in Ziffer 12 Buchstabe a) genannte Verfahren anzuwenden. 15. Wird die Frist nicht verlängert, so kommen die Ausgaben, die nach Ablauf der in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Termine getätigt werden, für die Gewährung einer Unterstützung aus dem Finanzinstrument nicht mehr in Betracht. Sonstige Bestimmungen 16. Voraussetzung für die zweite Zahlung ist die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen, um das Projekt an Abwasserbehandlungsanlagen nach den Bedingungen und innerhalb der Frist anzuschließen, die in der Richtlinie 91/271/EWG festgelegt sind. ANHANG IV BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Einrichtung wird vollständig an der Begleitung und Bewertung der Vorhaben beteiligt. Zur Erfuellung dieser Aufgaben kann der Mitgliedstaat einen Gemeinschaftsbeitrag bei der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe beantragen. A. Begleitung 2. Unter Begleitung ist ein System zur Information über den Stand der Durchführung des Vorhabens zu verstehen. Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage finanzieller und gegebenenfalls materieller Indikatoren, wobei die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens dem in Anhang II genannten Finanzierungsplan und dem in Anhang I genannten Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten gegenübergestellt wird. 3. Die Begleitung der Vorhabensdurchführung erfolgt durch: - den für jeden betreffenden Mitgliedstaat eingesetzten Begleitausschuß, - Berichte, - Stichprobenkontrollen. Begleitausschuß 4. Der Begleitausschuß, der für die aus dem Kohäsions-Finanzinstrument finanzierten Vorhaben in Griechenland eingesetzt wird, soll das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben begleiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Stand der Abwicklung regelmässig zu ermitteln und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Die Zusammensetzung einschließlich der Benennung des Vorsitzenden, die Arbeitsweise und die Häufigkeit der Sitzungen des Begleitausschusses werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich festgelegt, jedoch nicht später als drei Monate nach Genehmigung des ersten Vorhabens in Griechenland. 5. Zu den Zuständigkeiten des Ausschusses gehört: a) die reibungslose Abwicklung des Vorhabens zu begleiten, dafür zu sorgen, daß es die aufgestellten Ziele erreicht und daß die Verwirklichung des Vorhabens dem ursprünglich vorgesehenen Plan entspricht; b) zu den Entwürfen der in Ziffer 6 genannten jährlichen Lageberichte Stellung zu nehmen; c) gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die sicherstellen, daß die niedergelegten Ziele des Vorhabens erreicht werden; d) für die Publizität des Vorhabens zu sorgen; e) die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und insbesondere der Umweltpolitik zu überprüfen; f) jede andere Zuständigkeit, die im Einvernehmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten festgelegt wird. Die für die Sitzungen des Begleitausschusses erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich drei Wochen vor Sitzungsbeginn zur Verfügung gestellt. Bericht 6. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sind jährliche Lageberichte für jedes volle Durchführungsjahr sowie ein Schlußbericht für das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorhaben auszuarbeiten. Der erste Jahresbericht über dieses Vorhaben wird der Kommission von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf eines Jahres nach dessen Vollendung vorgelegt. Der Bericht enthält folgendes: - Beschreibung des Durchführungsstands; - Analyse der Abweichungen von dem ursprünglich vorgesehenen Durchführungsplan; - Angabe der aufgetretenen wichtigsten Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. Auf der Grundlage der in den Jahresberichten enthaltenen Angaben können die Kommission und der Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Änderung des Finanzierungsplans für das Vorhaben vornehmen und das Vorhaben anpassen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem effektiven Abschluß des Vorhabens ist der Schlußbericht vorzulegen, der auf die durchgeführten Arbeiten und ihre Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Genehmigung des Vorhabens eingeht und eine erste Beurteilung darüber enthält, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können. Der Restbetrag der Unterstützung der Gemeinschaft wird erst nach Billigung des Schlußberichts ausgezahlt. Kontrolle 7. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können Kontrollen sowohl vom Mitgliedstaat als auch von der Kommission durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. 8. Die für die Durchführung zuständige Behörde hat der Kommission nach der letzten Zahlung für das Vorhaben drei Jahre lang sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben zur Verfügung zu halten. 9. Der Mitgliedstaat hält der Kommission alle geeigneten nationalen Berichte über die durchgeführten Kontrollen zur Verfügung. B. Bewertung 10. Eine Bewertung des Vorhabens während der Durchführung kann auf Antrag des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission erfolgen, um zu beurteilen, ob die Verwirklichung des Vorhabens entsprechend den ursprünglich aufgestellten Zielen voranschreitet, und um Anpassungen unter Berücksichtigung der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme vorzuschlagen. Der Begleitausschuß nimmt Kenntnis von den Ergebnissen dieser Bewertung. 11. Eine Ex-post-Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens kann nach dessen Abschluß von einem Bewerter vorgenommen werden, der von dem Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich benannt wird. ANHANG V INFORMATION UND PUBLIZITÄT Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.