Europäische Union

94/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für die Serie von Vorhaben - Kanalisationsnetz im Gebiet von Kolimvari in Chania - Kanalisationsnetz (zweite Phase) und Abwasserbehandlung (zweite Phase) auf Korfu - endgültige Sanierung des Geländes der Mülldeponie von Ano Liossia - endgültige Sanierung des Geländes der ehemaligen Mülldeponie von Schisto - Abwasserbehandlungsanlagen im Fremdenverkehrsgebiet von Saloniki - Bau einer Anlage für die gesundheitlich unbedenkliche Abfallentsorgung in Sakinthos S in Griechenland. - Nr. F.C.: 93/09/61/025 - 93/09/61/028 - 93/09/61/034 - 93/09/61/043 - 93/09/61/047 - (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0530. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

betreffende Mitgliedstaat sorgt dafür, daß das breite Publikum auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Finanzierung des Vorhabens aufmerksam gemacht wird. Zu diesem Zweck sollten, unter anderem, folgende Maßnahmen getroffen werden: - Das Vorhaben ist durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, deren geeignete Grösse von dem Mitgliedstaat und der Kommission zu vereinbaren ist. Diese Hinweistafeln sollten darauf hinweisen, daß das betreffende Vorhaben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Kohäsionsfonds zu einem Satz von 85 % unterstützt worden ist. Für jede Hinweistafel sollten geeignete Identitätssymbole der Europäischen Gemeinschaft verwandt werden. - Der betreffende Mitgliedstaat sorgt unter Einsatz der verfügbaren und insbesondere der audiovisuellen Mittel für eine angemessene Publizität des Vorhabens. Dabei ist auf die Ziele des Vorhabens und die damit verbundenen Aktionen sowie auf den erwarteten Nutzen für die Allgemeinheit hinzuweisen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit Broschüren, Informationsblätter und andere Informationsquellen zur Verfügung. Er kann die Kanäle der Gemeinschaft zur Verbreitung dieser Broschüren und Informationsblätter benutzen. - Der betreffende Mitgliedstaat stellt von Anfang an sicher, daß die Öffentlichkeit einen transparenten und offenen Zugang zu den von ihr gewünschten relevanten Informationen über das Vorhaben erhält. Bei Umweltvorhaben sind die Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) einzuhalten. Der betreffende Mitgliedstaat konsultiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung über die von ihm vorgeschlagenen diesbezueglichen Initiativen. Ausserdem legt er der Kommission jährlich einen Bericht über die getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor. ANHANG VI ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN 1. Der Mitgliedstaat und die Begünstigten stellen sicher, daß die Unterstützung der Gemeinschaft für die beabsichtigten Zwecke verwendet wird. 2. Wenn die Kommission feststellt, daß im Fall eines gegebenen Vorhabens diese Verpflichtung nicht eingehalten wird oder andere Bedingungen dieser Entscheidung oder die Gemeinschaftspolitiken nicht erfuellt bzw. beachtet werden, nimmt sie eine Prüfung in geeigneter Form vor, indem sie insbesondere den Mitgliedstaat oder die für die Durchführung des Vorhabens zuständigen Behörden auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Als Folge der Prüfung kann die Kommission die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln aussetzen. In diesem Fall informiert sie die in dem Mitgliedstaat für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde. Der mitteilende Brief bestimmt auch die Schritte, die bezueglich der bereits gezahlten Gemeinschaftsmittel zu unternehmen sind. 3. Hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand einer der obengenannten Maßnahmen sind, werden die laufenden und künftigen Zahlungen als völlig oder teilweise ausgesetzt angesehen, bis die Kommission sich vergewissert hat, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. 4. Falls diese Prüfung schließlich erkennen lässt, daß die Bedingungen nicht erfuellt worden sind und die korrigierenden Maßnahmen nicht vorgenommen werden, kann die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden. Zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge siehe Anhang III Ziffer 11. (1) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.