Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:       – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – andere Herstellen, bei dem – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren und Teile davon Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon:       – aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex ex 9401 und ex ex 9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – ihr Wert 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind   9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden   ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 9601 und ex ex 9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position   ex ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9605 Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.   9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden   9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen   Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   (1)  Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31. Dezember 2002. (2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. (3)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. (4)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. (5)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (6)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt. (7)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt. (8)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. (9)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (10)  Siehe Bemerkung 6. (11)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (12)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. (13)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005. ANHANG III WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 1.    Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2.    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Text von Bild WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ………………………………………………………………………… und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1) , Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m 3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Stempel Ausfuhrpapier (2): Art/Muster …………………………… Nr. …………………… Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde: …………… Ausstellender/s Staat/Gebiet: ………………………………… Ort und Datum: (Unterschrift) 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum ..................................……….......................... ..........................................................………........................... (Unterschrift) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. Text von Bild 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (*) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde oder zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. …………………………………………… (Ort und Datum) Stempel ………………………………………………………. (Unterschrift) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). ……………………………………………. (Ort und Datum) Stempel ………………………………………………………. (Unterschrift) Zutreffendes Feld ankreuzen. ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit einem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind so durchzutreichen, dass spätere Hinzufügungen unmöglich sind. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Text von Bild ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ……………………………………………………………………… und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1) , Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. "lose geschüttet" anzugeben. Text von Bild ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der beigefügten Bescheinigung erfüllen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... LEGT folgende Nachweise VOR (1): ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................... VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. ....................................................................................................................................................... (Ort und Datum) ....................................................................................................................................................... (Unterschrift) (1) Wie z.B. Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw., die sich auf die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder auf die wieder in denselben Staat ausgeführten Güter beziehen. ANHANG IV Text von Bild Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.