Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet   5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen   5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:       – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr Herstellen aus Garnen     – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse   5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen (8)   5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen       – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Herstellen aus Garnen     – andere Herstellen aus (8)       – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder       Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:       – aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus (8) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse     – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT Herstellen aus chemischen Vormaterialien     – andere Herstellen aus Garnen   5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:       – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe     – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:       – Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310     – Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus (8) – Kokosgarnen oder – folgenden Vormaterialien: – Garne aus Polytetrafluorethylen (9), – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,       – Monofile aus Polytetrafluorethylen (9), – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid, – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern, (9)       – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4 -Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, – natürliche Fasern, – synthetische oder künstliche Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemische Vormaterialien oder Spinnmasse     – andere Herstellen aus (8) – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse   Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus (8) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse   Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:       – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Herstellen aus Garnen (8) ,  (10)     – andere Herstellen aus (8) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse   ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: Herstellen aus Garnen (8) ,  (10)   ex ex 6202 , ex ex 6204 , ex ex 6206 , ex ex 6209 und ex ex 6211 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)   ex ex 6210 und ex ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)   6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:       – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) ,  (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)     – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) ,  (10) oder       Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:       – bestickt Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)     – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)     – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – andere Herstellen aus Garnen (10)   ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung       – aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus (8) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse     – andere:       – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (10) ,  (11) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (10) ,  (11)   6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (8) – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse   6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:       – aus Vliesstoffen Herstellen aus (8) ,  (10) – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse     – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) ,  (10)   6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.   ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406   6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (10)   6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (10)   ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer   ex ex 6812 Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Position   ex ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)   Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 7003 , ex ex 7004 und ex ex 7005 Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001   7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:       – Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (12) Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006     – anderes Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001   7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001   7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001   7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001   7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus – ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder – Glaswolle   ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 7102 , ex ex 7103 und ex ex 7104 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen   7106 , 7108 und 7110 Edelmetalle:       – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen     – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform   ex ex 7107 , ex ex 7109 und ex ex 7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform   7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen (synthetischen oder rekonstituierten) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   7117 Fantasieschmuck Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder       Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205   7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206   7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207   ex ex 7218 , 7219 bis 7222 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218   7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218   ex ex 7224 , 7225 bis 7228 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224   7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224   ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206   7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206   7304 , 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224   ex ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden   ex ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:       – raffiniertes Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind     – Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer   7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   7405 Kupfervorlegierungen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert aller v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.