Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet). k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in Kroatien Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroatiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Kroatiens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Kroatiens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip (1)   Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden. (2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass es sich bei den wieder eingeführten Waren um dieselben wie die ausgeführten Waren handelt und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen. Artikel 13 Unmittelbare Beförderung (1)   Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens befördert werden. (2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 14 Ausstellungen (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Kroatien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6)   Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben. (7)   Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmungen des Paragrafen 6 gelten bis 31. Dezember 2005 und können im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines (1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). (2)   Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.