Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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andere 0           1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 0           1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 0           1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:             1522 00 10 – Degras 0           1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:             1702 50 00 – chemisch reine Fructose 0           1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker:             1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 0           1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):             1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 0           1803 Kakaomasse, auch entfettet 0           1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 0           1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0           1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:             1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0           1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 0           1901 90 – andere 80 60 40 30 15 0 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:               – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:             1902 11 00 – – Eier enthaltend 80 60 40 30 0   1902 19 – – andere 80 60 40 30 0   1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):               – – andere:             1902 20 91 – – – gekocht 80 60 40 30 0   1902 20 99 – – – andere 80 60 40 30 0   1902 30 – andere Teigwaren 80 60 40 30 0   1902 40 – Couscous 80 60 40 30 0   1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 0           1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0           2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:             2001 90 – andere:             2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0           2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 0           2001 90 60 – – Palmherzen 0           2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:             2004 10 – Kartoffeln:               – – andere:             2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0           2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:             2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0           2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:             2005 20 – Kartoffeln:             2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 0           2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0           2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:               – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:             2008 11 – – Erdnüsse:             2008 11 10 – – – Erdnussbutter 0             – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:             2008 91 00 – – Palmherzen 0           2008 99 – – andere:               – – – ohne Zusatz von Alkohol:               – – – – ohne Zusatz von Zucker:             2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 0           2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 0           2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 0           2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 80 60 40 30 15 0 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:             2103 10 00 – Sojasoße 0           2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 0           2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf 0           2103 90 – – andere:             2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 0           2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5  bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger 80 60 40 30 15 0 2103 90 90 – – andere 80 60 40 30 15 0 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 80 60 40 30 15 0 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:             2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe 0           2106 90 – andere:             2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen 0           2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen 0             – – andere:             2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0           2106 90 98 – – – andere 80 60 40 30 15 0 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:             2201 90 00 – andere 0           2203 00 Bier aus Malz 80 65 50 0     2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 80 65 50 0     2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:             2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester 80 65 50 0     2208 30 – Whisky 80 50 0       2208 40 – Rum und Taffia 80 65 50 0     2208 50 – Gin und Genever 80 65 50 0     2208 60 – Wodka 80 65 50 0     2208 70 – Likör 80 65 50 0     2208 90 – andere:             2208 90 11  bis 2208 90 19 – – Arrak 80 65 50 0       – Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, ausgenommen Pflaumenbranntwein (Sliwowitz) in Behältnissen mit einem Inhalt von:             ex 2208 90 33 – – – 2 l oder weniger 80 65 50 0     ex 2208 90 38 – – – mehr als 2 l 80 65 50 0     2208 90 41 bis 2208 90 78 – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke 80 65 50 0     2208 90 91 bis 2208 90 99 – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt 80 65 50 0     2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:             2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 0           2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:               – andere:             2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 0           2403 99 – – andere 0           2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:               – andere mehrwertige Alkohole:             2905 43 00 – – Mannitol 0           2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit) 0           2905 45 00 – – Glycerin 0           3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:             3301 90 – andere:               – – extrahierte Oleoresine:             3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 0           3301 90 30 – – – andere 0           3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:             3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art               – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:               – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:             3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol 0             – – – – andere:             3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0           3302 10 29 – – – – – andere 0           3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:             3501 10 – Casein 0           3501 90 – andere:             3501 90 90 – – andere 0           3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:             3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:             3505 10 10 – – Dextrine 0             – – andere modifizierte Stärken:             3505 10 90 – – – andere 0           3505 20 – Leime 0           3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:             3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0           3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:               – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:             3823 11 00 – – Stearinsäure 0           3823 12 00 – – Ölsäure 0           3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 0           3823 19 – – andere 0           3823 70 00 – technische Fettalkohole 0           3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:             3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0           Liste 2: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das Volumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H., 70 v.H., 60 v.H. bzw. 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung Kontingent für 2002 (1) (2) (3) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 1 600 Tonnen 0403 10 – Joghurt:   0403 10 51 bis 0403 10 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao   0403 90 – andere:   0403 90 71 bis 0403 90 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao   0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 40 Tonnen 0405 20 – Milchstreichfette:   0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT   0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT   1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 500 Tonnen 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:   1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT   1517 90 – andere:   1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT     – – andere   1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art   2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: 3 500 Tonnen 2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser   2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 300 hl 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 50 hl ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 – – – – Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)   2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 25 Tonnen 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend   2402 90 00 – andere 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 30 Tonnen 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen   Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente wird in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 jährlich um 10 v.H. des Volumens für 2002 erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 90 v.H., 80 v.H., 65 v.H., 55 v.H. bzw. 40 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung Kontingent für 2002 (Tonnen) Zollsatz im Rahmen des Kontingents (v.H. des MFN) 2002 2003 2004 (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):         1704 90 – andere 500 50 0 0 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1 400 45 22,5 0 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 1 600 45 22,5 0 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 700 45 22,5 0 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 9 000 50 25 0 PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN — Artikel 1: Begriffsbestimmungen TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ — Artikel 2: Allgemeines — Artikel 3: Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft — Artikel 4: Bilaterale Kumulierung in Kroatien — Artikel 5: Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse — Artikel 6: In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse — Artikel 7: Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen — Artikel 8: Maßgebende Einheit — Artikel 9: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge — Artikel 10: Warenzusammenstellungen — Artikel 11: Neutrale Elemente TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN — Artikel 12: Territorialitätsprinzip — Artikel 13: Unmittelbare Beförderung — Artikel 14: Ausstellungen TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG — Artikel 15: Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT — Artikel 16: Allgemeines — Artikel 17: Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 18: Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 19: Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Artikel 20: Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises — Artikel 21: Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung — Artikel 22: Ermächtigter Ausführer — Artikel 23: Geltungsdauer der Ursprungsnachweise — Artikel 24: Vorlage der Ursprungsnachweise — Artikel 25: Einfuhr in Teilsendungen — Artikel 26: Ausnahmen vom Ursprungsnachweis — Artikel 27: Belege — Artikel 28: Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen — Artikel 29: Abweichungen und Formfehler — Artikel 30: In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN — Artikel 31: Gegenseitige Amtshilfe — Artikel 32: Prüfung der Ursprungsnachweise — Artikel 33: Streitbeilegung — Artikel 34: Sanktionen — Artikel 35: Freizonen TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA — Artikel 36: Anwendung des Protokolls — Artikel 37: Besondere Bestimmungen TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN — Artikel 38: Änderung des Protokolls TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.