Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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– Orangensaft, konzentriert 2009201 – – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, konzentriert 2009301 – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), konzentriert 2009401 – Ananassaft, konzentriert 2009701 – – Apfelsaft, konzentriert 2009801 – – Karottensaft, konzentriert 2009802 – – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert 2009901 – Mischungen von Säften, konzentriert 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln 230210 – von Mais 230220 – von Reis 230240 – von anderem Getreide 230310 – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände 230500 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 230670 – aus Maiskeimen 230700 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh 2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 230910 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ANHANG IVb ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 5 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 550 30 0805 10 Orangen 25 000 1 250 0809 10 Aprikosen/Marillen 1 000 50 0810 10 Erdbeeren 200 10 1002 00 9 Roggen 500 100 1206 009 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 100 5 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 200 10 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen 100 5 2009 80 9 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen) 300 15 ANHANG IVc ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer I) Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 04070069 – – Gänseeier, andere 0407009 – – andere Eier 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 160300 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 200310 – Pilze 200560 – Spargel 200791 – von Zitrusfrüchten 200819 – andere, einschließlich Mischungen 200820 – Ananas 200830 – Zitrusfrüchte 200880 – Erdbeeren 2008991 – – Bananen und Kokosnüsse 230320 – ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung 230330 – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien 230400 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 230640 – aus Raps- oder Rübsensamen ANHANG IVd ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer I) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0103 9 Schweine, lebend 500 25 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 300 15 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 3 000 150 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 14 000 700 0405 10 Butter 200 10 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 7 500 375 0703 20 Knoblauch 1 000 50 0805 20 – Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2 400 120 0806 10 Tafeltrauben 8 000 400 1509 Olivenöl 350 20 1602 41 bis 1602 49 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 300 15 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 5 700 285 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 4 800 240 2009 19 9 – Orangensaft, anderer 1 800 90 ANHANG IVe ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: — Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung 0104 Schafe und Ziegen, lebend 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend 010512 – Truthühner 010592 – Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger: 0105922 – – andere 0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 040700 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 0407004 – – Eier von Truthühnern 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12) 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: 09012 – Kaffee, geröstet 100300 Gerste: 1003002 – – Braugerste 100400 Hafer: 1004009 – anderer 1005 Mais: 100590 – anderer 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 170230 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 170240 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06: 200540 – Erbsen (Pisum sativum) 200551 – Bohnen, ausgelöst 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 200850 – Aprikosen/Marillen 200870 – Pfirsiche 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 200940 – Ananassaft: 2009409 – – anderer 200960 – Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 230230 – von Weizen 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05: 230690 – andere 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 230990 – andere ANHANG IVf ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: — Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0102 90 Rinder, lebend 200 10 0202 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 150 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 7 300 365 0406 Käse und Quark/Topfen 2 000 100 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt 12 000 600 0703 10 0703 90 Speisezwiebeln und Schalotten Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten 10 000 500 0807 1 – Melonen (einschließlich Wassermelonen) 5 500 275 0808 10 Äpfel, frisch 5 400 300 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn 900 45 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 7 800 390 1107 Malz, auch geröstet 15 000 750 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse 1 800 90 1602 10 bis 1602 39 , 1602 50 bis 1602 90 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen 500 30 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 200 10 ANHANG Va LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Volumen des Kontingents pro Jahr Zollsatz 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 180 Tonnen 6 % 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 40 Tonnen 12,5 % Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt. Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 80 v.H. des MFN 70 v.H. des MFN 60 v.H. des MFN 50 v.H. des MFN ANHANG Vb LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Volumen des Kontingents pro Jahr Zollsatz 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 70 Tonnen 12,5 % 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 25 Tonnen 10,5 % Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 80 v.H. des MFN 70 v.H. des MFN 60 v.H. des MFN 50 v.H. des MFN ANHANG VI NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN (Artikel 50) 1.   Finanzdienstleistungen: Definition „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) i) Lebensversicherung ii) Sachversicherung 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B. Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spar- und anderen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in anderer Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) begebbare Wertpapiere f) andere begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und anderen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs-, Vermittlungs- und andere Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können ANHANG VII ERWERB VON IMMOBILIEN DURCH STAATSANGEHÖRIGE DER EU-MITGLIEDSTAATEN Liste der ausgenommenen Sektoren (Artikel 60 Absatz 2) Ausgenommener Sektor — landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Gesetzes über die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Narodne novine [A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.