Europäische Union

2002/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 310) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0895. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 23.9.2000. (2) ABl. C 87 vom 17.3.2001, S. 2. (3) Die Treuhandanstalt stellte ihre Tätigkeiten am 31. Dezember 1994 ein. Ab 1995 wurde ein Teil der zu privatisierenden Unternehmen im Rahmen der "Berlin Management Beteiligungsgesellschaft mbH" (BMGB) zusammengefasst, in der fünf als "Managementkommanditgesellschaften" bezeichnete Holdinggesellschaften (MKG) vereinigt waren. Diese waren nach den Bereichen Industrie, herstellendes Gewerbe, Metall, Stahlerzeugung, usw. untergliedert. Die BMGB war mit der Umstrukturierung und anschließenden Privatisierung der Unternehmen beauftragt. Im Jahr 1998 wurden die in der BMGB verbliebenen Unternehmen in die Treuhand-Nachfolgegesellschaft BvS übertragen. (4) Aus der Bilanz vom Dezember 1996 geht hervor, dass die Gruppe 549 Mitarbeiter (gegen 438 im Vorjahr), einen Umsatz von 23,448 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von insgesamt 41,279 Mio. EUR hatte. (5) Im Dezember 1996 beschäftigte PEX 152 Mitarbeiter, erzielte einen Umsatz von 8,376 Mio. EUR und verfügte über Vermögenswerte von 7,048 Mio. EUR. (6) Geschäftsbericht von Uniwear S.A. 1996, S. 3 (Übersetzung). (7) 1998 erzielte Lys Lieve einen Umsatz von 4,806 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von insgesamt 7,743 Mio. EUR bei 86 Mitarbeitern. (8) Nunmehr: Bridge Machie Textile International. (9) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, Artikel 13 Absatz 1 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (10) ABl. L 104 vom 30.4.1996, S. 4. (11) THA-Beihilferegime N 768/94 (SG(95)D/1062). (12) N 493/97, SG(98)D/1836 vom 3. März 1998. (13) Diese in Fußnote 12 erwähnte Regelung sieht die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen vor der Privatisierung von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten vor, wobei die Darlehen nicht mehr als 50 Mio. DEM betragen dürfen. (14) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993) betreffend die Richtlinie 80/723/EWG vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195 vom 29.7.1980). Ziffer 33 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Behilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994). Siehe auch Sachen Chemieanlagenbau Staßfurt (ABl. L 130 vom 26.5.1999), C 30/98 Wildauer Kurbelwelle, NN 4/99 Esda Feinstrumpffabrik, Lautex Weberei und Veredlung (ABl. C 387 vom 12.12.1998). (15) Siehe auch Ziffer 3.4 des vorerwähnten THA-Beihilferegimes, wonach in den Fällen, wo die THA oder ihre Nachfolgeorganisationen auf ihre Ansprüche im Rahmen des Vertragsmanagements verzichten, bei Unternehmen mit über 250 Beschäftigten und Verbindlichkeiten von über 50 Mio. DEM eine Anmeldung erforderlich ist. (16) Siehe Fußnote 11. (17) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.