Europäische Union

2002/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 310) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0895. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ltd und Uniwear Asia in die Key Corporate Ventures Ltd-Gruppe integriert. Da keine Angaben über die Gruppe vorliegen, kann nicht festgestellt werden, ob Hiltex ein KMU ist, seit seine beiden Eigentümer Linen Production Ltd und Uniwear Asia im November 1996 verkauft wurden. B. Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (61) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass alle erwähnten Finanzmaßnahmen staatliche Beihilfen darstellten. Die Maßnahmen stammten nämlich direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln, drohten den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und verschafften dem Unternehmen Vorteile, die es von einem Privatinvestor angesichts seiner Schwierigkeiten nicht erhalten hätte. (62) Deutschland stellte dies in Bezug auf die Maßnahmen 4 und 6 bis 9 in Abrede. In der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission dieser Auffassung entgegengehalten, dass das Unternehmen durch die staatlichen Interventionen aufgrund der Maßnahmen 4, 6, 7 und 8 von Lasten befreit worden ist, für die es sonst aus eigenen Mitteln hätte aufkommen müssen. Damit erlangte Hiltex ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, der ihm angesichts seiner Schwierigkeiten von einem Privatinvestor nicht gewährt worden wäre. Derartige Vorteile sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel im Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen; daher sind sie als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. (63) Hinsichtlich der Maßnahme 9 stellte die Kommission in der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass ihr keine ausreichenden Informationen übermittelt wurden, um festzustellen, ob der Staat Ermessensbefugnisse bei der Auswahl der für derartige Zuschüsse in Betracht kommenden Unternehmen hatte. Da Deutschland keine weiteren Angaben hierüber gemacht hat, kann die Kommission auch nicht zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine allgemeine Maßnahmen gehandelt hat. Folglich wird die Maßnahme 9 als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen. C. Nach den Ausführungen Deutschlands im Rahmen genehmigter Regelungen gewährte Beihilfen (64) Nach dem Vorbringen Deutschlands wurden die Maßnahmen 1 bis 28 im Rahmen von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt.. Da nach Auffassung der Kommission erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die betreffenden Maßnahmen die Voraussetzungen der Beihilferegelungen erfuellten, in deren Rahmen sie nach den Angaben Deutschlands gewährt worden waren, forderte sie durch Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von Deutschland alle Unterlagen, Angaben und Daten an, die sie für die Entscheidung benötigte, ob die nach dem Vorbringen Deutschlands im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Beihilfen tatsächlich die Voraussetzungen dieser Regelungen erfuellten. (65) In der Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 12, 14, 15 und 16, die während der Privatisierung gewährt wurden, in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/95 fielen(11). Danach ist der Verkauf eines Unternehmens durch die THA/BvS zu einem negativen Preis der Kommission nur zu melden und von ihr zu bewerten, wenn das Unternehmen mehr als 250 Beschäftigte zählt und die Abwicklung die wirtschaftlich weniger kostenaufwendige Option wäre. Hiltex zählte zum Zeitpunkt der Privatisierung 113 Beschäftigte. Angesichts der Finanzbeteiligung der öffentlichen Hand von rund 10 Mio. DEM ist der für Hiltex gezahlte Preis von 0,5 DEM als ein negativer Verkaufspreis anzusehen. Unter diesen Umständen war der Verkauf als solcher nicht anmeldungspflichtig; die während der Privatisierung gewährten Beihilfen sind als von dieser Regelung erfasst anzusehen. (66) Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Maßnahme 19 den Voraussetzungen einer genehmigten Regelung für die Beschäftigungsförderung im Rahmen von FuE-Vorhaben entsprach und folglich als bestehende Beihilfe nicht erneut gewürdigt werden musste(12). (67) Die restlichen nach den Ausführungen Deutschlands im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährten Maßnahmen erachtete die Kommission als neue Beihilfen, da sie nicht zu dem Schluss gelangen konnte, dass die Voraussetzungen der Regelungen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt worden waren, bei diesen Maßnahmen eingehalten worden waren. Dies galt für die Maßnahmen 1 bis 11, 13, 17, 18 sowie 20 bis 23.Auf die Entscheidung über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland Informationen, die die Kommission dazu veranlasst haben, ihre Auffassung teilweise zu ändern. (68) Die Maßnahmen 1 und 2, direkte Investitionszuschüsse und Investitionszulagen aufgrund regionaler Investitionsbeihilferegelungen in Höhe der für KMU geltenden Sätze: Nach letzten Informationen war Hiltex vor seiner Privatisierung ein KMU. Deutschland hat allerdings eingeräumt, dass Hiltex bis zu seiner Privatisierung im Übermaß Regionalbeihilfen erhalten hat. Deutschland hat aber auch erklärt, dass dieses Übermaß teilweise durch die Zuschüsse im Rahmen der Maßnahme 10 zurückgezahlt wurde. Doch ist der Kommission der gemessen an den Vorschriften der genehmigten Beihilferegelungen effektiv gezahlte Beihilfemehrbetrag nicht mitgeteilt worden. Der Beweis, dass überschüssige Regionalbeihilfen in voller Höhe zurückgezahlt wurden, ist nicht erbracht wurden. Ebenso wenig ist mitgeteilt worden, ob für die Zeit bis zur angeblichen Rückzahlung des Mehrbetrags Zinsen gezahlt worden sind. Daher kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass der gesamte Beihilfebetrag mit genehmigten Beihilferegelungen übereinstimmte. (69) Die Maßnahme 3, ein Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehen: Nach Angaben Deutschlands betraf dieser Verzicht Darlehen in Höhe von 23,938 Mio. DEM, die von S+P MKG vor der Privatisierung gewährt worden waren. Diese Darlehen brauchten der Kommission aufgrund des THA-Beihilferegimes N 768/94(13) nicht notifiziert zu werden. Deutschland erklärt, dass zur Vorbereitung der Privatisierung im April 1995 auf die Rückzahlung der Darlehen, bis Gewinne erwirtschaftet würden, verzichtet wurde (Besserungsschein). Da zum Zeitpunkt der Privatisierung noch keine Gewinne angefallen waren, wurde auf die Rückzahlung völlig verzichtet. Die Kommission räumt ein, dass diese Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden. Wegen des hohen Ausfallrisikos in derartigen Fällen und angesichts der besonderen Umstände in den neuen Bundesländern betrug das potenzielle Beihilfeelement dieser Darlehen 100 %(14). Der Rückzahlungsverzicht stellt daher keine neue Beihilfe dar(15). (70) Die Maßnahme 5, Zuschüsse zur Deckung von Verlusten, die angeblich 1994 und 1995 aufgrund der einschlägigen THA-Beihilferegime gezahlt wurden: Wie aber bereits bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und anlässlich seiner Ausdehnung festgestellt wurde, fallen Zuschüsse, die vor der Privatisierung von Unternehmen gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich der THA-Beihilferegime(16). Diese Zuschüsse können demnach nicht dem einschlägigen THA-Beihilferegime zugerechnet werden. (71) Die Maßnahme 10: Deutschland erklärt, dass laut Privatisierungsvertrag für den Fall, wo bis zur Privatisierung zu hohe Regionalbeihilfen gezahlt wurden und ein Teil davon zurückgezahlt werden muss, die THA 50 % des zuviel gezahlten Betrags, höchstens aber 70000 DEM, zurückzahlen muss. Deutschland gibt zu, dass Hiltex bis zur Privatisierung zuviel Regionalbeihilfen erhalten hat, die Maßnahme 10 also als die Rückzahlung der überschüssigen Hiltex gewährten Beihilfe durch die THA anzusehen ist. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine solche Vereinbarung bedeuten würde, dass Beihilfen gewährt werden, um einen Teil der nicht in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fallenden Beihilfen zurückzuzahlen. Durch eine solche Vereinbarung würde die Regionalbeihilfepolitik der Kommission umgangen; sie kann nicht Gegenstand einer Kommissionsgenehmigung sein. (72) Die Maßnahme 11: Nach Angaben Deutschlands vereinbarten die Kapitalgeber anlässlich der Privatisierung, 70 Mitarbeiter zu beschäftigen. Deutschland erklärt, dass wegen der Kündigungsfristen vorläufig 70 Mitarbeiter übernommen werden mussten. Die THA erklärte sich bereit, für den Personalabbau, der über 70 Mitarbeiter hinausgehen würde, einen Ausgleich zu zahlen. Die Kommission stellt fest, dass diese Ausgleichszahlungen, die sich aus bei der Privatisierung eingegangenen Verpflichtungen ergeben, in den Anwendungsbereich der einschlägigen THA-Beihilferegime fallen. (73) Die Maßnahme 13: Deutschland erklärt, dass der Staat aufgrund des Privatisierungsvertrags die Verluste in den Jahren 1996 bis 1998 zu übernehmen hatte. Bei der Maßnahme 13 handelt es sich angeblich um Teilzahlungen zur Deckung der in diesen Jahren entstandenen Verluste. Der Privatisierungsvertrag sah allerdings eine Begrenzung der Deckung dieser Verluste vor, die 1997 um 0,184 Mio. DEM und 1998 um 0,107 Mio. DEM überschritten wurde. Im Übrigen war die Verlustdeckung für das Jahr 1999 im Privatisierungsvertrag nicht vorgesehen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die über die Vorschriften des Privatisierungsvertrags hinausgehenden Beträge nicht in den Anwendungsbereich des einschlägigen THA-Beihilferegimes fallen. D. Neue Beihilfen (74) Nach einer Prüfung der als Reaktion auf die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen dehnte die Kommission das förmliche Prüfverfahren auf diejenigen Maßnahmen aus, die anhand der verfügbaren Informationen weiterhin keiner genehmigten Beihilferegelung zugerechnet werden konnten. (75) Die Kommission hat ihre Prüfung in Bezug auf die Maßnahmen 1 bis 3 sowie 11 und 13 revidiert, da diese nach den neuesten Informationen in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fallen. Dennoch muss ihr Betrag bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt werden. Die übrigen Maßnahmen werden weiterhin als neue Beihilfen angesehen. (76) Für einen Teil der neuen Beihilfen wird geltend gemacht, diese fielen unter die De-minimis-Regel. Diese Regel sieht vor, dass während eines Zeitraums von drei Jahren Beihilfen von höchstens 100000 EUR gewährt werden. Die Hoechstgrenze gilt für die gesamte als De-minimis-Beihilfe angesehene öffentliche Unterstützung und berührt nicht die Möglichkeit des Beihilfeempfängers, Beihilfen aufgrund von Regelungen zu erhalten, die die Kommission genehmigt hat. (77) Deutschland erklärt, dass die Maßnahme 7 (der Betrag wurde 1995 gezahlt), die Maßnahmen 21, 22, 23, 24 (die Beträge wurden 1996 und 1997 gezahlt), 25 (Zahlung 1997) und 26 (Zahlung 1997) in Höhe von insgesamt 90000 DEM (also 46016 EUR) die Hoechstgrenze aufgrund der De-minimis-Vorschrift nicht überschreiten. (78) Außerdem führt Deutschland aus, dass die Maßnahmen 20, 24 (Zahlung 1998), 25 (Zahlung 1998) und 26 (Zahlung 1998 und 1999) in Höhe von insgesamt 47000 DEM, also 24030 EUR die Hoechstgrenze aufgrund der De-minimis-Vorschrift nicht überschreiten. (79) Deutschland hat erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der De-minimis-Vorschrift erfuellt worden sind. Deswegen betrachtet die Kommission diese Beträge als De-minimis-Beihilfe. E. Ausnahmeregelung des Artikels 87 EG-Vertrag (80) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission Beihilfen in Höhe von mindestens 9,978 Mio. DEM als neue Beihilfen würdigen muss. Diese Beihilfen sind prinzipiell mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, könnten aber unter eine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag fallen. Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden. Ebenso wenig dienen sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch sind sie für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. (81) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmeregelungen. Im vorliegenden Fall ist Buchstabe c) relevant, da das Hauptziel der Beihilfen nicht die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Der Kommission kann staatliche Beihilfen zulassen, mit denen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden soll, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ("Leitlinien")(17) legt die Kommission dar, unter welchen Voraussetzungen sie in Ausübung ihres Ermessens eine posititive Entscheidung treffen kann. Nach Ansicht der Kommission kommt keine der anderen Beihilfeleitlinien (z. B. für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung) in Betracht. 1. Wiederherstellung der Rentabilität (82) Voraussetzung für die Vergabe einer Umstrukturierungsbeihilfe ist ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Daher ist es erforderlich, den genauen Zeitraum des Umstrukturierungsplans zu untersuchen. (83) Trotz ihrer Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission immer noch nicht erfahren, wann die Umstrukturierung von Hiltex begann. Daher lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, dass die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt wird. Angesichts der Vielzahl staatlicher Beihilfen, die Hiltex seit 1991 gewährt wurden, und des negativen Betriebsergebnisses des Unternehmens hat die Kommission im Übrigen allen Anlass zu der Annahme, dass Hiltex künstlich am Leben erhalten wurde. (84) Eine Umstrukturierung setzt gewöhnlich eine Neuordnung und Rationalisierung der Unternehmenstätigkeiten auf einer effizienteren Grundlage voraus, was in der Regel den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutet, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen. Diejenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, sollten umstrukturiert werden, und es sollten, soweit möglich, neue rentable Aktivitäten erschlossen und ausgebaut werden. Die physische Restrukturierung geht normalerweise mit einer finanziellen Neuordnung einher. (85) Wie die Kommission feststellt, wurde das Kernstück des Umstrukturierungskonzepts, d. h. die Errichtung einer neuen Produktionsstätte in einem Gewerbegebiet bis 2000 zurückgestellt, so dass die 1996 angeschafften neuen Maschinen, mit denen die geplante Konzentration der Produktion auf Garne im oberen Feinheitsbereich realisiert werden sollte, nicht in Betrieb genommen werden konnten. Unter diesen Umständen war es unrealistisch anzunehmen, dass Hiltex im Jahr 2000 die Gewinnschwelle erreichen oder gar wieder rentabel arbeiten würde. (86) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die bisherige und die erwartete Entwicklung der Unternehmensergebnisse von Hiltex: Tabelle 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (87) Hiltex erwartete bis zum Jahr 2001 gegenüber dem Betriebsergebnis von 1998 eine Umsatzsteigerung von 370 %. In der von Deutschland vorgelegten Marktanalyse wurde der Markt jedoch als rückläufig beschrieben. Außerdem konnte ein Großteil der notwendigen Investitionen nicht in den ersten drei Umstrukturierungsjahren durchgeführt werden. Dass diese Investitionen innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen würden, erschien daher nicht realistisch. In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine derartige Umsatzsteigerung nicht den wirtschaftlichen Realitäten entsprach und auf unrealistischen Annahmen beruhte. (88) Die Zweifel der Kommission werden dadurch bekräftigt, dass das Unternehmen im Juli 2000 Konkurs anmeldete. Somit ist klar, dass keine langfristige Rentabilität wiederhergestellt wird. 2. Keine unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen (89) Bei einer Umstrukturierung ist dafür zu sorgen, daß etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit kompensiert werden. Andernfalls würden die für die Umstrukturierung gewährten Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (90) Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (91) Der Markt, auf dem Hiltex tätig ist, durchläuft derzeit eine umfassende Restrukturierung. Den vorliegenden Informationen zufolge wollte Hiltex seine Kapazitäten im Segment "Langflachsgarne" ausbauen und gleichzeitig seine Marktanteile erhöhen. Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, darf seine Produktionskapazitäten nicht erhöhen, es sei denn, seine Existenz hängt davon ab. Eine solche Ausnahme muss explizit geltend gemacht und begründet werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht ausgeführt, warum eine Erhöhung der Kapazitäten und Marktanteile für erforderlich gehalten wurde. (92) Außerdem erwarb Hiltex neue, modernere Maschinen, um die Effizienz zu verbessern und die Produktionskapazitäten zu erhöhen. Obwohl behauptet wurde, dass einige Maschinen verschrottet worden waren, glaubte die Kommission, dass sie möglicherweise in der Uniwear-Gruppe wieder verwendet wurden. Innerhalb der Gruppe, von der Hiltex tatsächlich kontrolliert wurde, würden sich die Gesamtkapazitäten demnach nicht ändern. (93) Deutschland hat keine Informationen übermittelt, die die Bedenken der Kommission widerlegen. Daher kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die beabsichtigte Umstrukturierung, die niemals durchgeführt wurde, genügend Maßnahmen vorsah, um etwaige negative Auswirkungen auf die Wettbewerber aufzufangen. 3. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (94) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Die Investoren müssen deshalb aus eigenen Mitteln einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe muss außerdem in einer Form gewährt werden, die ausschließt, dass dem Unternehmen überschüssige Liquidität zufließt, die zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwendet werden würde, die von der Umstrukturierung nicht betroffen sind. (95) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass es nicht möglich war, den Gesamtbetrag der Umstrukturierungskosten exakt zu bestimmen, weil nicht feststand, wann genau mit der Umstrukturierung begonnen wurde. Ohne eine Aufstellung dieser Kosten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum konnte nicht festgestellt werden, ob die zur Deckung dieser Kosten gewährten Beihilfen dem für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaß entsprachen oder ob der angegebene Beitrag der Investoren als erheblich im Sinne der Leitlinien angesehen werden konnte. Aufgrund fehlender Informationen konnte die Kommission nicht beurteilen, wer im vorliegenden Fall als Investor anzusehen war. Außerdem wurde nicht dargelegt, warum die Gesellschafter von Hiltex die Umstrukturierung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnten. Angesichts des Fehlens vollständiger Angaben über die Investoren konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die Beihilfen wirklich notwendig waren. Die Kommission bezweifelte im Übrigen, dass die Kapitalerhöhung in Form von Darlehen, die direkt einem der Anteilseigner der Uniwear-Gruppe zuflossen, als Investorbeitrag im Sinne der Leitlinien angesehen werden konnte. (96) Diese Bedenken wurden nach der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt. Außerdem lassen die von Deutschland übermittelten Informationen erkennen, dass ein wesentlicher Teil des angeblichen Investorbeitrags niemals gezahlt worden ist. Da Uniwear Asia Konkurs anmeldete und Herr Bontognali offensichtlich verschwunden ist, ist äußerst zweifelhaft, dass die ausstehenden Beiträge geleistet werden. Deswegen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Kriterium des Investorbeitrags erfuellt ist. 4. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (97) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Im vorliegenden Fall war angesichts des wechselnden Beteiligungsverhältnisses bei Hiltex, das Änderungen des Umstrukturierungskonzepts nach sich zog, fraglich, ob irgendein Plan vollständig durchgeführt würde. Diese Zweifel wurden dadurch bestätigt, dass das Unternehmen Konkurs anmeldete und der Umstrukturierungsplan nicht vollständig durchgeführt wurde. V. SCHLUSSFOLGERUNG (98) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Hirschfelder Leinen und Textil GmbH (Hiltex) in Höhe von mindestens 9,978 Mio. DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Beihilfe setzt sich aus folgenden Maßnahmen zusammen: - Der Betrag der Maßnahmen 1 und 2 (direkte Investitionszuschüsse und Investitionszulagen), der die Modalitäten der Regelung, in deren Rahmen er gewährt wurde, überschreitet und möglicherweise noch nicht zurückgezahlt worden ist, ebenso wie die Zinsen vom Zeitpunkt der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung; - Maßnahme 4: Zuschüsse für die Durchführung eines Sozialplans in Höhe von 2,221 Mio. DEM; - Maßnahme 5: Zuschüsse für die Deckung von Verlusten in Höhe von 2,409 Mio. DEM; - Maßnahme 6: Zuschüsse in Höhe von 0,249 Mio. DEM; - Maßnahme 7: 1994 gezahlte Zuschüsse in Höhe von 0,022 Mio. DEM; - Maßnahme 8: Zuschüsse für die Förderung von Projekten in Höhe von 1,050 Mio. DEM; - Maßnahme 9: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Höhe von 0,281 Mio. DEM; - Maßnahme 10: Zuschüsse zur Deckung von Verbindlichkeiten in Höhe von 0,070 Mio. DEM; - Der Betrag der Maßnahme 13, soweit er die Modalitäten des Privatisierungsvertrags überschreitet, nämlich 0,374 Mio. DEM; - Maßnahme 17: Investitionszulagen in Höhe von 0,859 Mio. DEM; - Maßnahme 18: direkte Investitionszuschüsse in Höhe von 1,597 Mio. DEM; - Maßnahme 27: Zuschüsse in Höhe von 479 DEM; - Maßnahme 27 a: Investitionszulagen, die angeblich nur in Höhe von 0,710 Mio. DEM ausgezahlt wurden; - Maßnahme 31: die Übernahme von Zinsen in Höhe von 0,136 Mio. DEM. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.