Europäische Union

2010/199/GASP: Beschluss 2010/199/GASP des Rates vom 22. März 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Beteiligung Montenegros an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0199. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. 8.   Durchführungsbestimmungen a) Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden Montenegros einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Staaten, die ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellen, andererseits zu vereinbaren sind. b) Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: 1. die Angabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden Montenegros, denen die EUNAVFOR Personen überstellen darf; 2. die Einrichtungen, in denen die überstellten Personen festgehalten werden; 3. die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Montenegros bei der Überstellung einer Person ausgehändigt werden; 4. die Kontaktstellen für Mitteilungen; 5. die für Überstellungen zu verwendenden Formblätter.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.