|
8.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
BESCHLUSS 2010/199/GASP DES RATES
vom 22. März 2010
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Beteiligung Montenegros an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union zu schließenden Übereinkünften zu regeln. |
|
(3) |
Im Anschluss an die Beschlüsse des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Operation Atalanta (ATALANTA/2/2009) (2) und zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder (ATALANTA/3/2009) (3), wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Beteiligung Montenegros an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta) („Abkommen“) ausgehandelt. |
|
(4) |
Das Abkommen sollte gebilligt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Beteiligung Montenegros an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta) („Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union gebilligt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Á. MORATINOS
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.
(3) ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9 und Addendum in ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.