Europäische Union

2013/443/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623) Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2013-09-13

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2013D0443 — DE — 13.09.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/443/EU) (ABl. L 230, 29.8.2013, p.20) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. September 2013   L 244 34 13.9.2013 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5623) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/443/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. (2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. (3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und in Drittländer eingeschleppt werden. (4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates ( 3 ) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. (5) Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates ( 4 ) regelt den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union, einschließlich der zu verwendenden Veterinärbescheinigungen. (6) Nachdem Italien am 15. August 2013 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb in der Gemeinde Ostellato (Provinz Ferrara, Region Emilia-Romagna) gemeldet hatte, nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/439/EU ( 5 ) mit Bestimmungen über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Ausbruchsherd an. (7) Am 21. August 2013 hat Italien einen zweiten Seuchenausbruch in der Gemeinde Mordano (Provinz Bologna) und am 23. August 2013 einen dritten Ausbruch in der Gemeinde Portomaggiore (Provinz Ferrara), beide in der Region Emilia-Romagna, gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs dieses Beschlusses festzulegen sind. (8) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Italien geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Zonen weit genug von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. (9) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sind diese Zonen in Italien rasch auf Unionsebene festzulegen und Vorschriften zu erlassen, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus diesen Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden dürfen. (10) Eintagsküken stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Seuche dar, sofern sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben. (11) Bruteier stellen ebenfalls ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Seuche dar, sofern sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und ihre Verpackung vor dem Versand in eine ausgewiesene Brüterei desinfiziert wird. (12) Daher sollte die zuständige Behörde Italiens die Versendung von Eintagsküken und Bruteiern aus den in diesem Beschluss festgelegten weiteren Sperrzonen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG genehmigen können, sofern Italien dies vorab schriftlich ankündigt und der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. das Bestimmungsdrittland seine Zusage, diese Sendungen entgegenzunehmen, bestätigt. (13) Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses überprüft werden kann, sollten die Veterinärbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2009/158/EG einen entsprechenden Vermerk enthalten. (14) Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/439/EU aufgehoben werden. (15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Italien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen mindestens die in den Teilen A, B und C des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Artikel 2 (1)  Italien stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Teilen A, B und C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden. (2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Italiens die Versendung von Eintagsküken und Bruteiern aus den in Teil C des Anhangs aufgeführten Zonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern: a) die Maßnahmen gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii Unterabsatz 2 und Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden; b) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands vorab schriftlich verständigt wird und sie sich verpflichtet, die Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde Italiens das Datum ihrer Ankunft im Bestimmungshaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen. (3)  Italien stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen, welche die in Absatz 2 genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses 2013/443/EU der Kommission ( 6 ). Artikel 3 Der Durchführungsbeschluss 2013/439/EU wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. ▼M1 ANHANG TEIL A Schutzzonen gemäß Artikel 1: ISO Länder-Code Mitgliedstaat Postleitzahl Name Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) IT Italien   Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:       44020 Ostellato 17.9.2013     44015 Portomaggiore       40027 Mordano 29.9.2013     48010 Bagnara di Romagna       40026 Teil des Gebiets der Gemeinde Imola östlich der Nationalstraße 610 und nördlich der Nationalstraße 9 („Via Emilia“).       48027 Teil des Gebiets der Gemeinde Solarolo nördlich des Autobahnkreuzes auf der A14 in Richtung Ravenna.       44012 Teil des Gebiets der Gemeinde Bondeno südlich der Nationalstraße 496 und westlich des Flusses Panaro. 26.9.2013     41034 Teil des Gebiets der Gemeinde Finale Emilia nördlich der Nationalstraße 468, östlich der Landstraße 9 und westlich des Flusses Panaro.   TEIL B Überwachungszonen gemäß Artikel 1: ISO Länder-Code Mitgliedstaat Postleitzahl Name Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) IT Italien   Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:       44011 Argenta 26.9.2013     44022 Comacchio       44020 Masi Torello       44027 Migliarino       44020 Migliaro       44020 Ostellato       44015 Portomaggiore       44039 Tresigallo       44123 Teil des Gebiets der Gemeinde Ferrara östlich der Nationalstraße 15 („Via Pomposa“) und der Landstraße „Via Ponte Assa“.       48010 Bagnara di Romagna 8.10.2013     48014 Castelbolognese       40023 Castelguelfo       48017 Conselice       48010 Cotignola       48018 Faenza       40026 Imola       48022 Lugo       48024 Massalombarda       40059 Medicina       40027 Mordano       48020 Sant’Agata Sul santerno       48027 Solarolo       44012 Bondeno 5.10.2013     41034 Finale Emilia       44043 Mirabello       44047 Sant’Agostino       44042 Cento       40014 Teil des Gebiets der Gemeinde Crevalcore nördlich der „Via Provanone“ und östlich der Landstraße 9 („Via Provane“).       41037 Teil des Gebiets der Gemeinde Mirandola östlich der Bahnstrecke Modena — Verona.       41038 Teil des Gebiets der Gemeinde San Felice sul Panaro östlich der Bahnstrecke Modena — Verona.       46028 Teil des Gebiets der Gemeinde Sermide südlich der Landstraße 35 („Via Pole“) und westlich der Landstraße 37.       46022 Teil des Gebiets der Gemeinde Felonica südlich der Landstraße 35 („Via Pole“).   TEIL C Weitere Sperrzone gemäß Artikel 1: ISO Länder-Code Mitgliedstaat Postleitzahl Name Maßnahmen gültig bis IT Italien   Das Gebiet umfasst folgende Gemeinden:       48011 Alfonsine 24.9.2013     29002 Ariano nel Polesine       39002 Bagnacavallo       38002 Berra       40003 Bertinoro       39004 Brisighella       39005 Casola Valsenio       40005 Castrocaro Terme e Terra del Sole       39007 Cervia       40007 Cesena       40008 Cesenatico       38005 Codigoro       29017 Corbola       40011 Dovadola       40013 Forlimpopoli       40012 Forlì       39011 Fusignano       40015 Gambettola       40016 Gatteo       38025 Goro       38010 Jolanda di Savoia       38011 Lagosanto       40018 Longiano       38013 Massa Fiscaglia       40019 Meldola       38014 Mesola       40022 Modigliana       29034 Papozze       29039 Porto Tolle       29052 Porto Viro       40032 Predappio       39014 Ravenna       39015 Riolo Terme       39016 Russi       40041 San Mauro Pascoli       40045 Savignano sul Rubicone       29046 Taglio di Po   ( 1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. ( 2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. ( 3 ) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16). ( 4 ) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74). ( 5 ) Durchführungsbeschluss 2013/439/EU der Kommission vom 19. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 223 vom 21.8.2013, S. 10). ( 6 ) ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 20“.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.