Europäische Union

2006/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über die Beihilferegelung Eigenkapitalfonds die das Vereinigte Königreich durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1144) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ür MBO/MBI zwischen 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR) und 50 Mio. GBP (70 Mio. EUR) wird von 24 % im Jahr 2002 auf 13 % im Jahr 2003 sinken. Wie bereits 2002 werden nur 1 % der Mittel für MBO/MBI bis 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR) bereitgestellt. 129. Der oben beschriebene Rückgang sowohl bei den Investitionen als auch bei der Rendite hat dazu geführt, dass sich Risikokapitalgeber für Unternehmen in der Frühphase aus dem Markt zurückgezogen haben. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die durchschnittliche Finanzierungshöhe (in allen Investitionsphasen) kontinuierlich ansteigt und 2003 einen Wert von 4,3 Mio. GBP (6 Mio. EUR) erreicht hat. Investoren im Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs konzentrieren sich häufig auf größere Investitionssummen, um das Risiko zu verringern, und tragen so zur Vergrößerung der Kapitalmarktlücke bei. 130. Die Mittelaufnahme für Risikokapitalbeteiligungen an Unternehmen in der Frühphase ging zwischen 2001 und 2003 um 73 % zurück. 2001 wurden 1,4 Mrd. GBP (2 Mrd. EUR) für Risikokapitalinvestitionen in Unternehmen in der Frühphase aufgenommen, 2003 waren es dagegen nur noch 369 Mio. GBP (517 Mio. EUR). Nur 1 % dieser 369 Mio. GBP (517 Mio. EUR), die 2003 aufgenommen wurden, entfielen auf Finanzierungsbeträge unter 10 Mio. GBP (14 Mio. EUR). 131. In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die geplante Beihilfemaßnahme hat die Kommission erklärt, dass es angesichts der in der Regelung vorgesehenen Finanzierungshöchstbeträge, die deutlich über den in der Mitteilung vorgeschriebenen Höchstbeträgen liegen, notwendig sei, die Meinung der Beteiligten einzuholen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft. 132. Alle Stellungnahmen der Beteiligten waren befürwortend und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme im Allgemeinen ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Finanzierungshöchstbeträge. 133. Unter Berücksichtigung der Informationen in der ursprünglichen Anmeldung, der Stellungnahmen der Beteiligten sowie der vom Vereinigten Königreich nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vereinigte Königreich einen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Kapitalmarktlücke für Finanzierungsbeträge in der Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) auf dem Risikokapitalmarkt des Vereinigten Königreichs erbracht hat. VI.4.   Vereinbarkeit der Maßnahme – Übereinstimmung mit den in der Mitteilung genannten positiven Faktoren Beschränkungen der Beteiligungen 134. Die Eigenkapitalfonds werden ausschließlich zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Kommissionsdefinition verwendet. Dies ist als positiver Faktor zu betrachten. Ausrichtung auf Fälle, in denen ein Versagen der Risikokapitalmärkte festzustellen ist 135. Über die Eigenkapitalfonds sollen kleinen und mittleren Unternehmen durch Instrumente zur Schaffung von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital Finanzmittel zugeführt werden. Investitionen, die ausschließlich aus Fremdfinanzierungsinstrumenten ohne Beteiligungskomponenten bestehen, sind nicht zulässig. Die Kommission betrachtet dies als positiven Faktor. Anlageentscheidungen sollten gewinnorientiert sein 136. Die Vergütung der für die Anlageentscheidungen verantwortlichen professionellen Fondsmanager ist direkt an die Rendite der Anlage geknüpft. Die öffentlichen Behörden sind nicht an den Anlageentscheidungen und Entscheidungsverfahren der Eigenkapitalfonds beteiligt, außer bei Entscheidungen, die die Festlegung von Beschränkungen betreffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Fonds ausschließlich zur Finanzierung von KMU verwendet werden. Anlageentscheidungen werden von professionellen Fondsmanagern der Eigenkapitalfonds getroffen, die ein Interesse daran haben, dass mit den Fonds die höchstmögliche Rendite erwirtschaftet wird. Das Verwaltungsgremium SBS genehmigt nur Eigenkapitalfonds, für deren Betreiber ein klar erkennbarer Anreiz zur Gewinnmaximierung vorhanden ist. Die Bedingungen, unter denen öffentliche Behörden Mittel für Eigenkapitalfonds bereitstellen, werden ein starker Ansporn für private Anleger sein, sicherzustellen, dass ihre Fonds gewinnorientiert und erfolgreich arbeiten. Dieser Anreiz ergibt sich daraus, dass private Anleger Zinsen für das Kapital der öffentlichen Anleger zahlen müssen und das Kapital von öffentlichen und privaten Anlegern vollständig zurückzahlen müssen, bevor eine Gewinnausschüttung erfolgen kann. Auf diese Weise tragen private Investoren zumindest einen proportionalen Anteil an den Verlusten von Eigenkapitalfonds. Eigenkapitalfonds oder ihre Betreiber werden zur Einhaltung der für diesen Sektor geltenden Standards (BVCA-Leitlinien der British Venture Capital Association) verpflichtet. Alle diese Faktoren werden als positiv bewertet. Die Verzerrung des Wettbewerbs sollte so gering wie möglich gehalten werden 137. Die Behörden des Vereinigten Königreichs stellen sicher, dass die Eigenkapitalfonds-Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union und der einschlägigen Fachpresse bekannt gemacht wird und Interessenten aus dem EWR zur Teilnahme an der Ausschreibung aufgefordert werden. Es wird keine Beschränkungen hinsichtlich des Standortes der Investoren oder Betreiber geben. Dies wird ebenfalls als positiver Faktor gewertet. Sektorale Orientierung 138. Eine Kapitalzufuhr über die Eigenkapitalfonds in sensiblen Wirtschaftsbereichen, die beihilferechtlichen Beschränkungen unterliegen, oder in Bereichen, in denen die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Investitionen in risikoarme Wirtschaftszweige, einschließlich Immobilien, Grund und Boden, Finanz- und Investmentunternehmen oder Finanzleasingunternehmen, sind nach dieser Beihilferegelung nicht zulässig. Dies ist als positiver Faktor zu betrachten. Beteiligungen auf der Grundlage von Unternehmensplänen 139. Alle Beteiligungen von Eigenkapitalfonds erfolgen auf der Grundlage solider Unternehmenspläne. Dies ist ein weiterer positiver Faktor. Vermeidung der Kumulierung 140. Die britischen Behörden haben zugesichert, dass die begünstigten KMU sonstige staatliche Zuschüsse, Darlehen oder andere Formen von Investitionsbeihilfen nur bis zu einer um 30 % verringerten Beihilfeintensität in Anspruch nehmen dürfen, als andernfalls zulässig wäre. Die Kommission wertet dies als positiven Faktor. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG 141. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe im Rahmen der Eigenkapitalfonds-Regelung die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital erfüllt. Die Maßnahme wird daher als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar angesehen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich durchführen will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich hat einen Jahresbericht über die Durchführung der Beihilfe vorzulegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 225 vom 9.09.2004, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die Behörden des Vereinigten Königreichs orientieren sich bei der Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen“ an der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.01.2001, S. 33). (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)   ABl. C 235 vom 21.08.2001, S. 3. (6)   ABl. C 235 vom 21.08.2001, S. 3 ff. (7)  Staatliche Beihilfe Nr.: N 265/2000 – Vereinigtes Königreich „Fördergebietskarte 2000-2006“, ABl. C 272 vom 23.09.2000, S. 43. (8)   „Assessing the Scale of the ‚Equity Gap‘ in the UK Economy“, (Bewertung des Umfangs der Kapitalmarktlücke in der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs) 2003; „Assessing the Finance Gap“ (Bewertung der Finanzierungslücke), 2003. (9)  Siehe Fußnote 6. (10)  2001/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 über die Beihilferegelung „Viridian Growth Fund“ des Vereinigten Königreichs (Beihilfe C 46/2000): ABl. L 144 vom 30.05.2001, S. 23. (11)  Beihilfe N 722/2000: ABl. C 133 vom 5.06.2002, S. 11. (12)  Beihilfe N 606/2001: ABl. C 133 vom 5.06.2002, S. 10. (13)  Staatliche Beihilfe N 265/2000 – Vereinigtes Königreich „Fördergebietskarte 2000-2006“: siehe Fußnote 8. (14)  Bank of England: „Finance for Small Firms – A Tenth Report“ (Finanzierungsmittel für kleine Unternehmen – Zehnter Bericht), 2003. (15)  BVCA: „Performance Measurement Survey 2003“ (Erhebung zur Leistungsbewertung 2003), 2004. (16)  BVCA: „Report on Investment Activity 2003“ (Bericht über die Investitionstätigkeit 2003), 2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.