Europäische Union

2006/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über die Beihilferegelung Eigenkapitalfonds die das Vereinigte Königreich durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1144) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0250. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

29.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 2005 über die Beihilferegelung „Eigenkapitalfonds“ die das Vereinigte Königreich durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1144) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/250/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN 1. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben bei der Kommission mit Schreiben vom 25. November 2003, das bei der Kommission am 26. November 2003 einging, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Maßnahme angemeldet. 2. Mit Schreiben D/58191 vom 19. Dezember 2003 bat die Kommission um ergänzende Angaben zu der angemeldeten Maßnahme. 3. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mit Schreiben vom 30. Januar 2004 und 19. März 2004, die bei der Kommission am 3. Februar 2004 bzw. 25. März 2004 eingingen, ergänzende Angaben übermittelt. 4. Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7. Mai 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. 5. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern. 6. Mit Schreiben vom 11. Juni 2004, das bei der Kommission am 16. Juni 2004 einging, legte das Vereinigte Königreich seine Antwort auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens vor. 7. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von 20 Beteiligten ein: (a) mit Schreiben vom 20. September 2004, das bei der Kommission am 23. September 2004 einging; (b) mit Schreiben vom 9. September 2004, das bei der Kommission am 28. September 2004 einging; (c) mit Schreiben vom 22. September 2004, das bei der Kommission am 29. September 2004 einging; (d) mit Schreiben vom 1. Oktober 2004, das bei der Kommission am 4. Oktober 2004 einging; (e) mit Schreiben vom 6. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (f) mit Schreiben vom 6. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (g) mit Schreiben vom 7. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (h) mit Schreiben vom 6. Oktober 2004, das bei der Kommission am 7. Oktober 2004 einging; (i) mit Schreiben vom 7. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (j) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (k) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (l) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (m) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (n) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am selben Tag einging; (o) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am 11. Oktober 2004 einging; (p) mit Schreiben vom 6. Oktober 2004, das bei der Kommission am 11. Oktober 2004 einging; (q) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am 11. Oktober 2004 einging; (r) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am 11. Oktober 2004 einging; (s) mit Schreiben vom 7. Oktober 2004, das bei der Kommission am 11. Oktober 2004 einging; (t) mit Schreiben vom 8. Oktober 2004, das bei der Kommission am 12. Oktober 2004 einging; 8. Mit Schreiben D/57629 vom 25. Oktober 2004 sind diese Stellungnahmen dem Vereinigten Königreich zugeleitet worden, dem Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. 9. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 23. November 2004, das bei der Kommission am 24. November einging, hierzu seine Bemerkungen abgegeben. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME II.1.   Ziel der Maßnahme 10. Ziel der Maßnahme ist eine Verbesserung der Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Vereinigten Königreich, die Beteiligungskapital in der Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) aufnehmen wollen. 11. Durch die Maßnahme werden Mittel für autorisierte Eigenkapitalfonds mobilisiert. Die Mittel müssen von jedem Eigenkapitalfonds mit Zinsen und einem Gewinnanteil zurückgezahlt werden. 12. Über die Eigenkapitalfonds sollen kleinen und mittleren Unternehmen durch Instrumente zur Schaffung von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital Finanzmittel zugeführt werden. II.2.   Beschreibung der Maßnahme Rechtsgrundlage 13. Rechtsgrundlage der Regelung ist § 8 des Industrial Development Assistance Act 1982. Ausstattung 14. Da die für die Eigenkapitalfonds bereitgestellten Mittel zurückgezahlt werden müssen, soll sich die Maßnahme mittelfristig selbst tragen. 15. Als Anschubfinanzierung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs 44 Mio. GBP (63,8 Mio. EUR) zur Verfügung gestellt, um die Cash-flow-Kosten in der Anfangsphase zu decken. Laufzeit 16. Das Vereinigte Königreich beantragt die Genehmigung zunächst für zehn Jahre. Verwaltung 17. Das Ministerium für Handel und Industrie trägt über seine Durchführungsbehörde, den Small Business Service (SBS), die Verantwortung für die Beihilferegelung. 18. Die Autorisierung von Eigenkapitalfonds wird vom Small Business Service (SBS) überwacht. 19. Der SBS überwacht die Investitionstätigkeit der Eigenkapitalfonds, hat jedoch keine direkte Kontrolle über die jeweiligen Anlageentscheidungen der Eigenkapitalfonds. 20. Der SBS stellt außerdem sicher, dass jeder Eigenkapitalfonds mit dem vorgelegten Unternehmensplan übereinstimmt und die Bestimmungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, erfüllt. Beihilfeempfänger 21. Die Beihilferegelung gilt ausschließlich für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (3) im Vereinigten Königreich. 22. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) sind nicht anspruchsberechtigt. 23. Eine Kapitalzufuhr über die Eigenkapitalfonds in sensiblen Wirtschaftsbereichen, die beihilferechtlichen Beschränkungen unterliegen, oder in Bereichen, in denen die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (5) keine Anwendung findet, ist nicht möglich. Investitionen in risikoarme Wirtschaftszweige, einschließlich Immobilien, Grund und Boden, Finanz- und Investmentunternehmen oder Finanzleasingunternehmen, sind nach dieser Beihilferegelung nicht zulässig. 24. Investitionen von Eigenkapitalfonds in andere Eigenkapitalfonds sind ebenfalls nicht möglich. Umfang 25. Die Eigenkapitalfonds werden Investitionen in begünstigte KMU in der Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) pro Finanzierungsrunde tätigen. 26. Zusätzliche Investitionen in begünstigte KMU, die den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) übersteigen, sind nicht zulässig, wenn Eigenkapitalfonds zu ungünstigeren Bedingungen als andere gewerbliche Kapitalgeber investieren. 27. Nachfolgeinvestitionen sind zulässig, sofern die Beteiligungsfinanzierung, die das begünstigte KMU über Eigenkapitalfonds und andere Beteiligungskapitalgeber aufgenommen hat, insgesamt den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) nicht übersteigt. 28. In Ausnahmefällen sind nach einer Frist von mindestens sechs Monaten nach der ersten Investition eines Eigenkapitalfonds in ein begünstigtes KMU Nachfolgeinvestitionen möglich, die den Höchstbetrag von 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) übersteigen, wenn diese erforderlich sind, um eine Verwässerung zu vermeiden. Dabei gilt, dass ein Eigenkapitalfonds höchstens 10 Prozent seines Fondskapitals in ein einzelnes KMU investieren darf. II.3.   Mechanismen der Maßnahme Die Rolle der Eigenkapitalfonds 29. Die im Rahmen der Beihilferegelung eingerichteten Eigenkapitalfonds werden mit Hilfe privater und öffentlicher Gelder die Bereitstellung von Mitteln für KMU ermöglichen. 30. Wenn ein Fonds in einem Autorisierungsverfahren als Eigenkapitalfonds anerkannt wurde, kann er öffentliche Gelder zum gleichen oder einem ähnlichen Zinssatz wie dem für zehnjährige Staatsanleihen erhalten. Beschränkungen für öffentliche Gelder und Rückzahlungsverpflichtungen 31. Der Anteil öffentlicher Gelder an autorisierten Eigenkapitalfonds darf höchstens zweimal so hoch sein wie der Anteil des privaten Kapitals am Fonds. 32. Die öffentlichen Mittel müssen durch den Eigenkapitalfonds mit Zinsen und Gewinnbeteiligung zurückgezahlt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich das Programm mittelfristig selbst trägt. Die Unterstützung durch die öffentliche Hand sollte so gering wie möglich gehalten werden 33. Die genaue Höhe der öffentlichen Gelder und der Gewinnbeteiligung sowie die Rückzahlungsprioritäten werden in einem Ausschreibungsverfahren festgelegt um sicherzustellen, dass die öffentliche Unterstützung so gering wie möglich gehalten werden kann. 34. Durch die Bekanntmachung der Beihilferegelung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der einschlägigen Fachpresse sollen Interessenten zur Teilnahme an der Ausschreibung aufgefordert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das angestrebte Ziel mit der geringstmöglichen öffentlichen Unterstützung erreicht werden kann. 35. Interessenten, die für ihren Fonds den Status als Eigenkapitalfonds erhalten wollen, müssen die Höhe der benötigten öffentlichen Gelder (deren Anteil höchstens zweimal so hoch sein darf wie der Anteil der privaten Mittel), die Gewinnverteilung zwischen öffentlichen und privaten Kapitalgebern sowie die Rangfolge der Rückzahlungen angeben. (a) Zinsen für die öffentlichen Mittel; (b) Höhe der benötigten öffentlichen Mittel; (c) private Mittel; (d) Gewinnverteilung. Bedingungen für die Förderfähigkeit von Eigenkapitalfonds 36. Potenzielle Betreiber von Eigenkapitalfonds müssen einen soliden Unternehmensplan vorlegen, der folgende Angaben enthält: (a) die vorgeschlagene Zusammensetzung des Teams der verantwortlichen Mitarbeiter, deren einschlägige Erfahrungen sowie einen Nachweis, dass diese über die erforderlichen Kompetenzen für das effiziente Betreiben eines Eigenkapitalfonds verfügen; (b) die vorgesehene Höhe der privaten Mittel und die Quellen, aus denen diese Mittel beschafft werden sollen; (c) einen Nachweis über das Interesse von Kapitalgebern am vorgelegten Unternehmensplan des Eigenkapitalfonds; (d) die geplante Anlagestrategie des Eigenkapitalfonds, einschließlich des Anteils der Mittel, der in Unternehmen in der Frühphase und in Unternehmensgründungen investiert werden soll. (e) Rückzahlungspläne, in denen beispielsweise die Reihenfolge der Rückzahlungen der öffentlichen Mittel, der Rückzahlung der Zinsen für öffentliche Mittel, die Gewinnaufteilung sowie der Gewinnanteil der öffentlichen Mittel angegeben sind. 37. Für die Eigenkapitalfonds gelten die Leitlinien der British Venture Capital Association (BVCA) für Rechnungslegungsstandards. Gewährleistung gewinnorientierter Anlageentscheidungen 38. Angebote, in denen öffentliche Gelder einem höheren Risiko ausgesetzt sind als die Mittel privater Kapitalgeber, werden abgelehnt. 39. Private Kapitalgeber können bei Eigenkapitalfonds einem höheren Verlustrisiko ausgesetzt werden als öffentliche Kapitalgeber. Dadurch wird die Gefahr einer Einflussnahme auf Entscheidungen von Eigenkapitalfondsbetreibern verringert und die Anwendung bewährter Geschäftspraktiken bei der Verwaltung und bei Anlageentscheidungen sichergestellt. Abruf der öffentlichen Gelder durch den Eigenkapitalfonds 40. Ein Eigenkapitalfonds kann öffentliche Gelder abrufen, sobald er den festgelegten Anteil an privaten Mitteln beschafft hat. 41. Jeder Eigenkapitalfonds kann öffentliche Mittel in der von ihm gewünschten Höhe abrufen, sofern der Betrag die Höchstgrenze nicht übersteigt, die bei der Genehmigung für das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Mitteln festgelegt wurde. 42. Dieses Verhältnis wird zugrunde gelegt, um den Höchstbetrag für den Abruf öffentlicher Gelder proportional zur Summe der privaten Mittel zu errechnen, die bereits in den Fonds eingezahlt wurden. 43. Bei Eigenkapitalfonds darf das Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Mitteln höchstens 2:1 betragen (der Anteil der öffentlichen Mittel darf höchstens zweimal so hoch sein wie der Anteil der privaten Mittel). III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 44. In der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (6) (nachstehend „die Mitteilung“) wird die Rolle einer staatlichen Finanzierung von Risikokapitalmaßnahmen, die auf die Behebung eines nachweisbaren Marktversagens beschränkt ist, anerkannt. 45. Darin wird ausgeführt, dass spezifische Faktoren, die den Zugang von KMU zum Kapital beeinträchtigen, wie unvollständige oder asymmetrische Informationen oder hohe Transaktionskosten, zu einem Marktversagen führen können, das staatliche Beihilfen rechtfertigt. 46. Gemäß der Mitteilung liegt in der Gemeinschaft kein generelles Versagen des Risikokapitalmarkts vor, es bestehen jedoch Marktlücken bei einigen Formen von Beteiligungen und in bestimmten Entwicklungsphasen der Unternehmen, sowie besondere Schwierigkeiten in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag („Fördergebiete“). 47. Deshalb wird die Kommission im Allgemeinen einen Nachweis für ein Marktversagen verlangen, bevor sie bereit ist, Risikokapitalmaßnahmen zu genehmigen. 48. Die Kommission ist jedoch unter Umständen bereit, ohne weiteren Nachweis davon auszugehen, dass ein Marktversagen vorliegt, wenn sich die Finanzierungstranchen für ein Unternehmen aus Risikokapitalmaßnahmen, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, auf höchstens 500 000 EUR in Nicht-Fördergebieten, 750 000 EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bzw. 1 Mio. EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beschränken. 49. In den Fällen, in denen die oben genannten Tranchen überschritten werden, wird die Kommission jedoch einen Nachweis des Marktversagens verlangen, das die geplante Risikokapitalmaßnahme rechtfertigt, bevor sie die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt anhand der unter Ziffer VIII.3 der Mitteilung aufgeführten positiven und negativen Kriterien prüft. 50. Die Eigenkapitalfonds-Regelung des Vereinigten Königreichs sieht Risikokapitalbeteiligungen von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) je Finanzierungstranche für KMU im Vereinigten Königreich vor. 51. Nach der „Fördergebietskarte 2000-2006“ für das Vereinigte Königreich besteht das Vereinigte Königreich aus Regionen, die derzeit als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und als Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingestuft werden, sowie aus nicht förderfähigen Gebieten (7). 52. Im Sinne von Ziffer VI.5 der Mitteilung wäre die Kommission daher bereit, ohne weiteren Nachweis von einem Marktversagen auszugehen, wenn die Risikokapitalfinanzierung für KMU im Vereinigten Königreich, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert wird, nicht mehr als 1 Mio. EUR für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, 750 000 EUR für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. 500 000 EUR für nicht förderfähige Gebiete beträgt. 53. Nach der Mitteilung erfordern im Rahmen der Eigenkapitalfonds-Regelung geplante Risikokapitalfinanzierungen, die die oben genannten Höchstbeträge überschreiten, den Nachweis eines Marktversagens durch das Vereinigte Königreich. 54. Um das Bestehen eines Marktversagens nachzuweisen hat das Vereinigte Königreich zwei Studien (8) vorgelegt, die zu der Schlussfolgerung gelangen, dass im Vereinigten Königreich eine Lücke bei der Bereitstellung von Risikokapital für KMU in der Größenordnung von 250 000 GBP (357 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) besteht. Als Gründe hierfür werden genannt: (a) ein Mangel an eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Wachstumsfinanzierung im Vereinigten Königreich, der nach der aktuellen Erhebung im Vereinigten Königreich für das Jahr 2003 seit mindestens 1999 besteht: i. Obgleich sich der Zugang zur Finanzierung, insbesondere zur Fremdfinanzierung, für die meisten Unternehmen im Vereinigten Königreich verbessert hat, haben kleine Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial weiterhin Probleme bei der Beschaffung von Beteiligungskapital. Diese Unternehmen erhalten weder von einzeln operierenden Business Angels die notwendige finanzielle Unterstützung, noch haben formelle Risikokapitalgeber ein Interesse an Investitionen in KMU, weil diese mit relativ hohen Kosten verbunden sind. ii. Die Nachfrage nach eigenkapitalähnlichen Mitteln ist derzeit so hoch, dass sie allein durch professionelle Anleger nicht gedeckt werden kann. Durch eine Erhöhung des Angebots an Beteiligungskapital, insbesondere in der Größenordnung, in der die Kapitalmarktlücke besteht, könnte insgesamt eine stärkere Sensibilisierung für Beteiligungsfinanzierungen erreicht und die Bereitschaft von Unternehmen erhöht werden, externe Quellen als Instrumente zur Finanzierung ihres Wachstums zu nutzen. (b) qualitative Belege, dass Defizite bei der Finanzierung für kleine Unternehmen und Wachstumsunternehmen bestehen. Von dieser Kapitalmarktlücke sind die Unternehmen am stärksten betroffen, die Startkapital in der Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) benötigen: (i) Die Rationierung von Kapital in der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs betrifft besondere KMU, die in der Anfangsphase sowie für das Wachstum und die Entwicklung ihres Unternehmens Fremdkapital in geringer Höhe aufnehmen wollen. Die Verfügbarkeit von Fremdfinanzierungen, vor allem aus Quellen für Beteiligungsfinanzierungen von professionellen Anlegern, ist unterhalb einer Investitionshöhe im Bereich von 1,5 Mio. bis 2 Mio. GBP (2,17 Mio. EUR bis 2,9 Mio. EUR) besonders problematisch. (ii) Die meisten professionellen Beteiligungskapitalgeber im Vereinigten Königreich haben kein Interesse an Investitionen unter 3 Mio. GBP (4,35 Mio. EUR). Während kleinere Tranchen, die von informellen Investoren/Business Angels und staatlichen/privaten Programmen, wie beispielsweise den regionalen Risikokapitalfonds bereitgestellt werden, bei der Finanzierung von Beträgen unterhalb von 500 000 GBP (725 000 EUR) helfen, gibt es im Vereinigten Königreich bislang keine Regelung, die die Bereitstellung einer stufenweisen oder dynamischen Finanzierung für viel versprechende Unternehmen mit geringer Kapitalausstattung ermöglicht. (iii) Außerdem deutet vieles darauf hin, dass sich die Lücke im Laufe der Zeit vergrößert hat. Dies ist unter anderem auf den Erfolg des Sektors für privates Beteiligungskapital und die damit einhergehende Verlagerung auf größere Investitionen zurückzuführen. Es wird damit gerechnet, dass sich diese Lücke weiter vergrößern wird, da professionelle Risikokapitalgesellschaften wegen der anfallenden Festkosten nicht nur den Umfang ihrer Investitionen, sondern auch ihre Mindestfinanzierungsbeträge erhöhen werden. 55. Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Eigenkapitalfonds-Regelung einzuleiten. 56. Darin hat die Kommission ihre Zweifel dargelegt, ob die Argumente des Vereinigten Königreichs zum Vorliegen eines Marktversagens die Bereitstellung von Finanzierungstranchen aus Risikokapitalmaßnahmen rechtfertigen, welche die in der Mitteilung festgelegten Höchstwerte erheblich überschreiten. 57. Ferner hat sie ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht eine gründlichere Analyse erforderlich ist, die Stellungnahmen von dritter Seite einbeziehen müsste. Erst nach deren Berücksichtigung könne die Kommission darüber befinden, ob die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 58. Auf die Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union sind bei der Kommission Stellungnahmen von folgenden Beteiligten eingegangen: — Nelfunding — England’s Regional Development Agencies — Confederation of British Industry — Nederlandse Vereniging van Participatiemaatschappijen — VNO-NCW — Cavendish Asset Management — The University of Warwick — Stonesfield Capital Ltd. — YFM Group — Close Venture Management Ltd. — Bundesministerium der Finanzen Deutschland — Enterprise Corporate Finance Ltd. — The Institute of Chartered Accountants in England & Wales — Pénzügyminisztérium — Interregnum — Permanente Vertegenwoordiging van het Koninkrijk der Nederlanden — 3i Group plc — Northwest Development Agency — One NorthEast — Lietuvos Respublikos Ukio Ministerija 59. Alle Beteiligten äußerten sich positiv und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Höchstbeträge je Finanzierungstranche. 60. Die von den oben aufgeführten Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen können wie folgt gegliedert und zusammengefasst werden: Stellungnahmen von Mitgliedstaaten 61. In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Deutschland auf folgende Punkte hingewiesen: a. Expertenstudien zufolge, die in Deutschland durchgeführt wurden, besteht eine Lücke bei der Bereitstellung von Risiko- und privatem Beteiligungskapital für kleine und mittlere Unternehmen, die Finanzierungsbeträge in der Größenordnung bis 5 Mio. EUR betrifft. b. Der in der Mitteilung verlangte Nachweis eines Marktversagens ist im Allgemeinen schwierig. Daher sollte die Kommission eindeutige Kriterien ausarbeiten, um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung von Marktlücken in bestimmten Bereichen zu unterstützen. 62. Die Niederlande haben in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Folgendes hervorgehoben: a. Das Problem im Risikokapitalmarkt tritt hauptsächlich am unteren Ende des Kapitalmarkts auf. Bei jungen Hochtechnologieunternehmen in den Niederlanden wurde eine Lücke zwischen Angebot und Nachfrage für Finanzierungsbeträge in der Größenordnung zwischen 100 000 EUR und 2,5 Mio. EUR ermittelt. b. Die in der Mitteilung festgelegten Höchstbeträge basieren auf den Marktdaten für die Zeit vor 2001, als mitten im IKT-Boom privates Beteiligungskapital im Überfluss vorhanden schien, selbst für Investitionen in der Start- und Frühphase. Auf dem Risikokapitalmarkt hat sich seitdem eine rasche Entwicklung vollzogen, und die Ka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.