Europäische Union

2010/93/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0093. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Falscher Bonito Euthynnus alleteratus   G2   T T T   Fächerfische Istiophoridae   G1   T T T   Makrelenhai Isurus oxyrinchus   G1   T T T   Echter Bonito Katsuwonus pelamis   G1   T T T   Heringshai Lamna nasus   G1   T T T   Großer Blauhai Prionace glauca   G1   T T T   Pelamide Sarda sarda   G1   T T T   Haie Haiähnliche Selachii  (3)   G1   T T T   Sonstige Haie Squaliformes  (3)   G1   T T T   Weißer Thun Thunnus alalunga   G1   T T T   Gelbflossenthun Thunnus albacares   G1   T T T   Großaugenthun Thunnus obesus   G1   T T T   Roter Thun Thunnus thynnus   G1   T T T   Schwertfisch Xiphias gladius   G1   T T T   CECAF FAO 34 Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo Madeira G1   T T T   Sardelle Engraulis encrasicolus Marokko G1   T T T   Südliche rosa Geißelgarnele Farfantepenaeus notialis Alle Gebiete G1   T T T   Degenfisch Lepidopus caudatus Mauretanien G2           Gemeiner Kalmar Loligo vulgaris Alle Gebiete G2   T T T   Seehecht Merluccius spp. Alle Gebiete G1   T T T   Gewöhnlicher Krake Octopus vulgaris Alle Gebiete G1   T T T   Rosa Geißelgarnele Parapenaeus longirostris Alle Gebiete G1   T T T   Kleinzahniger Sägerochen Pristis pectinata Alle Gebiete G1           Gewöhnlicher Sägefisch Pristis pristis Alle Gebiete G1           Violetter Stechrochen Pteroplatytrygon violacea Alle Gebiete G1           Sonstige Rochen Rajidae  (3) Alle Gebiete G1           Schwarzkinn-Geigenrochen Rhinobatos cemiculus Alle Gebiete G1           Gemeiner Geigenrochen Rhinobatos rhinobatos Alle Gebiete G1           Sardine Sardina pilchardus Alle Gebiete G1   T T T   Ohrensardine Sardinella aurita Alle Gebiete G1   T T T   Madeira-Sardinelle Sardinella maderensis Alle Gebiete G1   T T T   Spanische Makrele Scomber japonicus Madeira G1           Spanische Makrele Scomber japonicus Alle Gebiete außer Madeira G1   T T T   Tintenfisch Sepia hierredda Alle Gebiete G1   T T T   Tintenfisch Sepia officinalis Alle Gebiete G1   T T T   Haie Haiähnliche Selachii  (3) Alle Gebiete G1           Sägerücken-Engelhai Squatina aculeata Alle Gebiete G1           Weichrücken-Engelhai Squatina oculata Alle Gebiete G1           Engelhai Squatina squatina Alle Gebiete G1           Stöcker Trachurus spp. Alle Gebiete G1   T T T   WECAF Südlicher Schnapper Lutjanus purpureus Französisch Guyana AWZ G2   T T T   Geißelgarnele Penaeus subtilis Französisch Guyana AWZ G1   Y Y Y   Sonstige Rochen Rajidae  (3) Alle Gebiete G1           Haie Haiähnliche Selachii  (3) Alle Gebiete G1           (1)  Siehe Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe f. (2)  Die Altersanalysen beim Aal (Anguilla anguilla) erfolgt an mindestens fünf Tieren pro cm Längenintervall. Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 festgelegt werden pro Bewirtschaftungsgebiet für Gelbaale und Blankaal jeweils mindestens 100 Tiere untersucht. (3)  Abhängig von den Daten zu Anlandungen, aus Forschungsreisen oder zu Fängen nach Arten festzulegen. (4)  Die Altersanalyse wird alle drei Jahre (das erste Jahr ist 2009) zusammen mit der Schätzung von Gewicht, Reife und Geschlecht vorgenommen. Anlage VIII Liste der übergreifenden Variablen mit Beprobungsspezifikation Rubrik Variable Spezifikation Einheit Fanggerät (Ebene 2 in der Matrix) Disaggregationsebene (1) Referenzzeitraum Kapazität   Zahl der Fischereifahrzeuge       C3 Jährlich   BRZ, kW, Alter des Fischereifahrzeugs (2)       C3 Jährlich Aufwand   Zahl der Fischereifahrzeuge       B1 Monatlich   Tage auf See Siehe Definition in Kapitel I Tage Alle Fanggeräte B1 und C3 Monatlich   Fangstunden (3)   Stunden Dredgen und Schleppnetze A1 (4) Monatlich   Fangtage Siehe Definition in Kapitel I Tage Alle Fanggeräte Alle Zellen (4) Monatlich   kW * Fangtage     Dredgen und Schleppnetze Alle Zellen (4) Monatlich   BRZ * Fangtage     Dredgen und Schleppnetze Alle Zellen (4) Monatlich   Zahl der Fangfahrten (3)   Anzahl Alle Fanggeräte Alle Zellen (4) Monatlich   Zahl der Fischereigeschirre (3)   Anzahl Mehrfachgeschirr (Ebene 4) A1 (4) Monatlich   Zahl der Fangvorgänge (3)   Anzahl Wadenfänger A1 (4) Monatlich   Zahl der Netze/Länge (3)   Anzahl/Meter Netze A1 (4) Monatlich   Zahl der Haken, Zahl der Leinen (3)   Anzahl Haken und Leinen A1 (4) Monatlich   Zahl der Reusen und Fallen (3)   Anzahl Fallen A1 (4) Monatlich   Stellzeit (3)   Stunden Alle stationären Fanggeräte A1 (4) Monatlich Anlandungen   Wert der Anlandungen insgesamt und nach marktgängigen Arten (5)   EUR   B1 und C1 Monatlich   Lebendgewicht der Anlandungen insgesamt und nach Arten   Tonnen   A1 (4) Monatlich   Preise nach marktgängigen Arten (6)   EUR/kg   B2 und C2 Monatlich, jährlich   Umrechnungsfaktor nach Art         Jährliche Aktualisierung (1)  Die Disaggregationsebenen beziehen sich auf Anlage V (Hinweis: Die Referenz für das Metier oder die Fangtätigkeit ist Ebene 6 in Anlage IV (1-5)). (2)  Gemäß Definition in der Verordnung (EG) Nr. 26/2004. (3)  Die regionalen Koordinierungssitzungen können einige Änderungen vorschlagen. (4)  Bei einigen Variablen ist die Disaggregationsebene A ausreichend, da … und (Beispiel: Fangstunden), bei anderen … und (Beispiel: Fangtage, an denen zwei oder mehr Metiers am selben Fangtag ausgeübt und mehr als einmal angerechnet werden können). (5)  Ist eine direkte Zuordnung von Anlandungen eines Fangeinsatzes zu einem Metier nicht möglich, sollte diese Zuordnung nach den vom STECF vorgegebenen Regeln erfolgen. (6)  Preisdaten sollten nach Möglichkeit auf der Ebene A1 (siehe Anlage V) erhoben werden, damit dann sofort auf derselben Ebene der Wert der Anlandungen berechnet werden kann. Anlage IX Liste der Forschungsreisen auf See Bezeichnung der Forschungsreise Abkürzung Gebiet Zeitraum Hauptzielarten usw. Erhebungsaufwand Tage (Maximum) Ostsee (ICES-Gebiete III b—d) Internationaler Schleppnetz-Survey Ostsee BITS Q1 BITS Q4 IIIaS, IIIb-d 1 und 4.Quartal Dorsch und andere bodenlebende Arten 160 Internationaler Hydroakustik-Survey Ostsee (Herbst) BIAS IIIa, IIIb-d Sept./Okt. Hering und Sprotte 115 Hydroakustik-Survey Hering im Golf von Riga GRAHS IIId 3.Quartal Hering 10 Hydroakustik-Survey Sprotte SPRAS IIId Mai Sprotte und Hering 60 Heringslarven-Survey Rügen RHLS IIId März-Juni Hering 50 Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II) Internationaler Grundschleppnetz-Survey IBTS Q1 IBTS Q3 IIIa, IV 1 und 3. Quartal Schellfisch, Kabeljau, Seelachs, Hering, Sprotte, Wittling, Makrele, Stintdorsch 315 Baumkurren-Survey Nordsee BTS IVb, IVc, VIId 3 Quartal Scholle, Seezunge 65 Grundfischnachwuchs-Survey DYFS Nordseeküsten 3 und 4. Quartal Scholle, Seezunge, Sandgarnele 145 Plattfisch-Survey Netzvergleich SNS IVb, IVc 3 Quartal Seezunge, Scholle 20 Sandaal-Survey Nordsee NSSS IVa, IVb 4 Quartal Sandaal 15 Internationaler Ökosystem-Survey in den nördlichen Meeresgebieten ASH IIa Mai Hering, Blauer Wittling 35 Rotbarsch-Survey in der Norwegischen See und in den angrenzenden Gewässern REDNOR II August-September Rotbarsch 35 Makreleneier-Survey (alle drei Jahre) NSMEGS IV Mai-Juli Produktion von Makreleneiern 15 Heringslarven-Survey IHLS IV, VIId 1 und 3. Quartal Larven von Hering und Sprotte 45 Hydroakustik-Survey Hering Nordsee NHAS IIIa, IV, VIa Juni, Juli Hering, Sprotte 105 Kaisergranat-Videosurvey (FU 3&4) NTV3&4 IIIA 2 oder 3. Quartal Kaisergranat 15 Kaisergranat-Videosurvey (FU 6) NTV6 IVb September Kaisergranat 10 Kaisergranat-Videosurvey (FU 7) NTV7 IVa 2 oder 3. Quartal Kaisergranat 20 Kaisergranat-Videosurvey (FU 8) NTV8 IVb 2 oder 3. Quartal Kaisergranat 10 Kaisergranat-Videosurvey (FU 9) NTV9 IVa 2 oder 3. Quartal Kaisergranat 10 Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete) Internationaler Schleppnetz- und Hydroakustik-Survey auf Rotbarsch (alle zwei Jahre) REDTAS Va, XII, XIV; NAFO SA 1-3 Juni/Juli Rotbarsch 30 Grundfisch-Survey Flämische Kappe FCGS 3M Juli Bodenlebende Arten 35 Grundfisch-Survey Grönland GGS XIV, NAFO SA1 Oktober/ November Kabeljau, Rotbarsch und andere bodenlebende Arten 55 3LNO Grundfisch-Survey PLATUXA 3LNO 2 und 3. Quartal Bodenlebende Arten 55 Westliche IBTS 4. Quartal (einschl. Porcupine-Survey) IBTS Q4 VIa, VII, VIII, IXa 4 Quartal Bodenlebende Arten 215 Schottisch Western IBTS IBTS Q1 VIa, VIIa März Gadidae, Hering, Makrele 25 ISBCBTS September ISBCBTS VIIa f g September Seezunge, Scholle 25 WCBTS VIIe BTS VIIe Oktober Seezunge, Scholle, Seeteufel, Limande 10 Blauer-Wittling-Survey   VI, VII 1 und 2. Quartal Blauer Wittling 45 Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey (alle drei Jahre) MEGS VIa, VII, VIII, IXa Januar-Juli Eierproduktion Makrele, Stöcker 310 Hydroakustik-Survey Sardine, Sardelle, Stöcker, Makrele   VIII, IX März, April, Mai Abundanzindizes für Sardine, Sardelle, Makrele, Stöcker 95 Sardine DEPM (alle drei Jahre)   VIIIc, IXa 2 und 4. Quartal Sardine SSB und Verwendung von CUFES 135 Hydroakustik-Survey Hering vor und während des Laichens   VIa, VIIa-g Juli, September, November, März, Januar Hering, Sprotte 155 Sardellen-Biomasse BIOMAN VIII Mai Sardelle SSB (DEP) 25 Kaisergranat-UW-Videosurvey UWTV (FU 11-13) VIa 2 oder 3. Quartal Kaisergranat 20 Kaisergranat-UW-Videosurvey Irische See UWTV (FU 15) VIIa August Kaisergranat 10 Kaisergranat-UW-Videosurvey Aran Grounds UWTV (FU 17) VIIb Juni Kaisergranat 10 Kaisergranat-UW-Videosurvey Keltische See UWTV (FU 20-22) VIIg, h, j Juli Kaisergranat 10 Kaisergranat-UW-Videosurvey Portugal (offshore) UWTV (FU 28-29) IXa Juni Kaisergranat 20 Mittelmeer und Schwarzes Meer Internationaler Grundschleppnetz-Survey Mittelmeer MEDITS 37(1, 2, 3.1, 3.2) 2 und 3. Quartal Bodenlebende Arten 410 Pelagischer Survey im gesamten Mittelmeerraum MEDIAS 37(1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1) 2., 3. und 4. Quartal Kleine pelagische Arten 185 Grundschleppnetz-Survey   Schwarzes Meer 2 und 4. Quartal Steinbutt 40 Pelagischer Schleppnetz-Survey   Schwarzes Meer 2 und 4. Quartal Sprotte und Wittling 40 Anlage X Liste der ökonomischen Variablen für den Aquakultursektor Variablengruppe Variable Spezifikation Einheit Definition Strukturelle Unternehmensstatistik Verordnung (EG) Nr. 2700/98 Leitfaden Einkommen Umsatz Nach Arten EUR 12 11 0   Subventionen (1)   EUR     Sonstige Einkommen   EUR     Personalaufwendungen Löhne und Gehälte (2)   EUR 13 31 0   Kalkulatorischer Wert unbezahlter Arbeit (3)   EUR     Energiekosten Energiekosten   EUR 20 11 0   Rohstoffkosten Kosten für den Tierbestand   EUR   SBS (13 11 0) Futterkosten   EUR   SBS (13 11 0) Reparatur- und Wartungskosten Reparatur und Wartung   EUR   SBS (13 11 0) Sonstige Betriebskosten Sonstige Betriebskosten (4)   EUR   SBS (13 11 0) Kapitalkosten (5) Abschreibung   EUR   ESVG (6) 6.02. bis 6.05. Finanzkosten, netto (7)   EUR     Außerordentliche Kosten, netto Außerordentliche Kosten, netto   EUR     Kapitalwert (8) Gesamtwert der Vermögenswerte   EUR EUR 43 30 0 ESVG 7.09 bis 7.24. Investitionen Nettoinvestitionen (9)   EUR EUR 15 11 0 15 21 0 ESVG 3.102 bis 3.111. Schulden (10) Schulden   EUR     Rohstoffe Menge (11) Tierbestand   Tonne     Fischfutter   Tonne     Verkaufte Menge (12) Verkaufte Menge Nach Arten Tonne (13)     Beschäftigung Zahl der Beschäftigten Nach Geschlecht Anzahl 16 11 0   VZÄ national (14) Nach Geschlecht (15) Anzahl 16 14 0   Zahl der Unternehmen Zahl der Unternehmen Nach Größenklassen, mit einer Beschäftigtenzahl (SBS 16.11.0) von 1. ≤ 5 2. 6—10 3. > 10 Anzahl 11 11 0   (1)  Umfasst Direktzahlungen, z. B. Ausgleichszahlungen für die Einstellung der Fangtätigkeit, Erstattungen für Treibstoffabgaben oder ähnliche Pauschalausgleichszahlungen. Umfasst nicht Sozialabgaben und indirekte Subventionen wie z. B. verringerte Abgaben auf Betriebsstoffe wie Treibstoff oder Investitionsbeihilfen. (2)  Einschließlich Sozialabgaben. (3)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern. (4)  Verpackungskosten zählen zu den sonstigen Betriebskosten. (5)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern. (6)  ESVG steht für Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (Verordnungen (EG) Nrn. 2223/96 und 1267/2003; Eurostat-Handbuch zum ESVG 1995). (7)  Zinsaufwendungen für Kapital; Zinsen auf staatliche Rentenpapiere mit fünfjähriger Laufzeit können für die Ermittlung der Finanzkosten verwendet werden. (8)  Am Jahresende. (9)  Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten während des Jahres. (10)  Am Ende des Wirtschaftsjahres. (11)  Die Variable für die Rohstoffmenge sollte mit derjenigen für die Rohstoffkosten in Einklang stehen. (12)  Die Variable für die produzierte Menge sollte mit derjenigen für den Umsatz in Einklang stehen. (13)  Im nationalen Programm sind die Faktoren für die Umrechnung von Anzahl in Tonnen anzugeben. (14)   „VZÄ National“ ist die Zahl der anhand eines nationalen Schwellenwerts geschätzten Vollzeitäquivalente. (15)  Fakultativ. Anlage XI Sektorale Segmentierung für die Erhebung von Daten zur Aquakultur   Fischzuchttechniken (1) Techniken für die Zucht von Schalentieren (1) Betriebe an Land Netzkäfige Brutanlagen und Aufzuchtanlagen (2) Aufzucht Kombiniert (3) Netzkäfige (4) Flöße Hängeleinen Meeresboden (5) Sonstige Lachs                 Forelle                 Wolfsbarsch und Brassen                 Karpfen                 Sonstige Süßwasserfische                 Sonstige Seefische                 Miesmuscheln                 Austern                 Venusmuscheln                 Sonstige Schalentiere                 (1)  Unternehmen sollten anhand ihrer wichtigsten Zuchttechnik einem Segment zugeordnet werden. (2)  Brutanlagen und Aufzuchtanlagen sind Anlagen für die künstliche Vermehrung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die weiteren Entwicklungsstadien von Wassertieren werden in Aufzuchtanlagen durchlaufen. Wenn Brutanlagen und Aufzuchtanlagen eng miteinander verbunden sind, beziehen sich die Statistiken nur auf das letzte Jungtierstadium (KOM(2006) 864). (3)  Als Kombination gelten Betriebe, die Brutanlagen und Aufzuchtanlagen haben und Aufzuchttechniken anwenden. (4)  Netzkäfige sind offene oder bedeckte umbaute Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können an der Oberfläche schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu (KOM(2006) 864). (5)   „Meeresboden“-Techniken betreffen den Anbau von Schalentieren in Gezeitenbereichen (unmittelbar auf dem Meeresboden oder ohne Bodenberührung). Anlage XII Liste der ökonomischen Variablen für den Sektor Verarbeitungsindustrie Variablengruppe Variable Spezifikation Einheit Definition Strukturelle Unternehmensstatistik (SBS) Verordnung (EG) Nr. 2700/98 Leitlinien Einkommen Umsatz   EUR 12 11 0   Subventionen (1)   EUR     Sonstige Einkommen   EUR     Personalaufwendungen Löhne und Gehälter der Mannschaft (2)   EUR 13 31 0   Kalkulatorischer Wert unbezahlter Arbeit (3)   EUR     Energiekosten Energiekosten   EUR 20 11 0 SBS 13 11 0 Rohstoffkosten Kauf von Fischen und anderen Rostoffen für die Produktion   EUR   SBS 13 11 0 Sonstige Betriebskosten Sonstige Betriebskosten (4)   EUR   SBS 13 11 0 Kapitalkosten (5) Abschreibung   EUR   ESVG (6) 6.02. bis 6.05. Finanzkosten, netto (7)   EUR     Außerordentliche Kosten, netto Außerordentliche Kosten, netto   EUR     Kapitalwert (8) Gesamtwert der Vermögenswerte   EUR 43 30 0 ESVG 7.09 bis 7.24. Netto-Investitionen Nettoinvestitionen (9)   EUR 15 11 0 15 21 0 ESVG 3.102 bis 3.111. Schulden (10) Schulden   EUR     Beschäftigung Zahl der Beschäftigten Nach Geschlecht Anzahl 16 11 0   VZÄ national (11) Nach Geschlecht (12) Anzahl 16 14 0   Zahl der Unternehmen Zahl der Unternehmen Nach Größenklassen, mit einer Beschäftigtenzahl (16.11.0) von 1. ≤ 10 2. 11—49 3. 50—249 4. > 250 Anzahl 11 11 0   (1)  Umfasst Direktzahlungen. Sozialabgaben und indirekte Subventionen sind ausgeschlossen. (2)  Einschließlich Sozialabgaben. (3)  Die gewählte Methode ist vom Mitgliedstaat in seinem nationalen Programm zu erläutern. (4)  Verpackungskosten zählen zu den sonstigen Betriebskosten. (5)  Die gewählte Methode ist im nationalen Programm zu erläutern. (6)  ESVG steht für Europäisches System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 und (EU) Nr. 1267/2003; Eurostat-Handbuch zum ESVG 1995). (7)  Zinsaufwendungen für Kapital; Zinsen auf staatliche Rentenpapiere mit fünfjähriger Laufzeit können für die Ermittlung der Finanzkosten verwendet werden. (8)  Kumulierter Wert aller Netto-Investitionen im Unternehmen am Jahresende. (9)  Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten während des Jahres. (10)  Am Jahresende. (11)  Die Methode sollte der in dem Bericht zur Studie FISH/2005/14, „LEI WAGENINGENUR Co-ordinator, 2006. Calculation of labour including full-time equivalent (FTE) in fisheries Study No FISH/2005/14, 142 p“ entsprechen. (12)  Fakultativ. Anlage XIII Definition von Umweltindikatoren zur Messung der Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem Code Spezifikation Indikator (1) Definition Erforderliche Daten Präzisionsniveau 1 Erhaltungszustand von Fischarten Biodiversitätsindikator für die Zusammenfassung, Bewertung und Vorlage von Tendenzen bei der Biodiversität potenziell bedrohter Fischarten Arten, Länge und Abundanz aus fischereiunabhängigen Forschungsreisen für die betreffende Meeresregion. Für eine möglichst hohe Genauigkeit dieser Indikatoren ist es erforderlich, dass alle Arten, die in den Indikator eingehen, konsequent und zuverlässig identifiziert werden. Die Fänge der Forschungsreisen sind vollständig zu sortieren (keine Unterprobenentnahme), damit gewährleistet ist, dass alle Tiere jeder Art, die in den Indikator eingeht, erfasst werden; bei Längenmessungen sind in ausreichend begründeten Fällen Unterprobenentnahmen zulässig. Die Forschungsreisen auf See sollten den größten Teil der Meeresregion über den längsten verfügbaren Zeitraum abdecken. Der Indikator ist spezifisch für die Forschungsreisen. Bei der Methode ist es erforderlich, dass die Forschungsreisen jährlich im gleichen Gebiet mit einem Standardfanggerät durchgeführt werden. 2 Anteil großer Fische Indikator für den Anteil großer Fische (nach Gewicht) an der Artengruppe; gibt die Größenstruktur und die Zusammensetzung der Lebensstadien der Fische wieder. 3 Mittlere Maximallänge von Fischen Indikator für die Alterszusammensetzung der Fische. 4 Größe befischter Tierarten bei Geschlechtsreife Indikator für die potenziellen genetischen Effekte auf eine Population. Individuelle Messungen von Alter, Länge, Geschlecht und Reifegrad aus fischereiunabhängigen Forschungsreisen für die betreffende Meeresregion. Mindestens 100 Tiere pro Altersklasse, doch gewinnt dieser Indikator an Gewicht, wenn mehr Tiere erfasst werden. 5 Verteilung der Fangtätigkeiten Indikator für die räumliche Ausdehnung von Fangtätigkeiten. Ist zusammen mit dem Indikator „Aggregierung der Fangtätigkeiten“ vorzulegen Daten über die Position und die Registrierung des Fischereifahrzeugs aus dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem VMS. Liegen binnen zwei Monaten nach Eingang der Positionsmeldungen vor, und zwar mit allen Positionen verknüpft mit Ebene 6 für die Klassifizierung der Metiers (siehe Anlage IV (1-5)). Nicht betroffen sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m. Halbstündige Positionsmeldungen werden bevorzugt. 6 Aggregierung der Fangtätigkeiten Indikator für die räumliche Ausdehnung von Fangtätigkeiten. Ist zusammen mit dem Indikator „Verteilung der Fangtätigkeiten“ vorzulegen. 7 Gebiete, die nicht von Grundfanggerät geschädigt wurden Indikator für die Bereiche des Meeresgrunds, die im abgelaufenen Jahr keine Auswirkungen mobiler Fanggeräte auf dem Meeresboden erfahren haben. Er zeigt Veränderungen in der Verteilung der Meeresbodenfischerei aufgrund von Fang- und Aufwandsbeschränkungen oder technischen Maßnahmen (einschließlich der Meeresschutzgebiete, die gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung eingerichtet wurden) sowie sonstige Tätigkeiten des Menschen, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.