Europäische Union

2010/93/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121)

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16.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 41/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121) (2010/93/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor mit einer Laufzeit von drei Jahren zu erstellen. Daher sollte das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2011-2013 erstellt werden. (2) In ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2009 über einen Aktionsplan der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (2) empfiehlt die Kommission, zuverlässige und detaillierte artspezifische, quantitative und biologische Daten über kommerzielle Fischereien zu erheben, die Fänge von Chondrichthyes (im Folgenden „Haie“ genannt) einschließen. Außerdem wird eine regelmäßige Fangüberwachung der in der Freizeitfischerei gefangenen Haie vorgeschlagen. (3) Auf der Grundlage dieser Mitteilung empfahl der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF), in die Liste der Fangtätigkeiten je Region und in die Liste der biologischen Variablen, für die Daten zu erheben sind, die Daten über derartige kommerzielle Fischereien und Freizeitfischereien aufzunehmen. (4) Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2011-2013 sollte daher zusätzlich zu den Daten, die gemäß dem Beschluss 2008/949/EG der Kommission (3) im Programmzeitraum 2009-2010 zu erheben waren, die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten über Haie vorsehen. (5) Der Rechtssicherheit wegen sollte der Beschluss 2008/949/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannte mehrjährige Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung für Daten im Fischereisektor ist im Anhang enthalten. Artikel 2 Der Beschluss 2008/949/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 2009 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1. (2)  KOM(2009) 40 endg. (3)   ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37. ANHANG MEHRJÄHRIGES GEMEINSCHAFTSPROGRAMM KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen 1. Für den Zweck dieses Gemeinschaftsprogramms gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   Aktive Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres (mehr als 0 Tage) einer Fangtätigkeit nachgegangen sind. Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr keiner Fangtätigkeit nachgegangen ist, gilt als „inaktiv“. b)   Gleichzeitige Probennahme: gleichzeitige Beprobung aller Arten oder einer vorab festgelegten Gruppe von Arten in den Fängen oder Anlandungen eines Fischereifahrzeugs. c)   Tag auf See: ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden (oder einem Teil von 24 Stunden), während dessen ein Fischereifahrzeug in einem Gebiet anwesend ist und sich nicht in einem Hafen befindet. d)   Flottensegment: eine Gruppe von Fischereifahrzeugen der gleichen Längenklasse (Lüa) mit im Jahresverlauf gleichem vorherrschenden Fanggerät gemäß Anlage III. Fischereifahrzeuge können im Referenzzeitraum durchaus unterschiedlichen Fangtätigkeiten nachgehen, können jedoch nur in ein Flottensegment eingeordnet werden. e)   Fangtage: Jeder Tag wird dem Gebiet zugerechnet, in dem während der betreffenden Tage auf See der Großteil der Fangzeit verbracht wurde. Hat jedoch bei stationärem Fanggerät das betreffende Fischereifahrzeug während eines Tages keine Fangtätigkeit ausgeübt und ist mindestens ein (stationäres) Fanggerät auf See geblieben, wird dieser Tag dem Gebiet zugerechnet, in dem während dieser Fangfahrt das letzte Fischereigerät ausgesetzt wurde. f)   Fangfahrt: jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs zwischen einem Ort an Land und einer Anlandungsstelle; ausgenommen sind fangfremde Fahrten (Fahrten eines Fischereifahrzeugs von einem Ort zu einer Anlandungsstelle, während deren es keiner Fangtätigkeit nachgeht und während deren alle an Bord befindlichen Fanggeräte sicher befestigt und verstaut sowie nicht für den sofortigen Einsatz bereit sind). g)   Metier: eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist. h)   Grundgesamtheit von Fischereifahrzeugen: alle Fischereifahrzeuge, die im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (1) eingetragen sind. i)   Ausgewählte Arten: Arten, die für Bewirtschaftungszwecke von Bedeutung sind und für die ein Ersuchen seitens einer internationalen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer regionalen Fischereiorganisation vorliegt. j)   Stellzeit: Zeit, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem jedes einzelne Fanggerät ausgesetzt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder eingeholt wird. 2. Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (www.fao.org/fi/glossary/default.asp) und des STECF: anadrome Arten, katadrome Arten, Fänge, Kopffüßer, Krebstiere, Tiefseearten, Grundfische, bodenlebende Arten, Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands, Fische, Süßwasserarten, Fanggeräte, Anlandungen, Rückwürfe, große pelagische Fische, Weichtiere, fangfremde Tätigkeiten, pelagische Fische, kleine pelagische Fische, Zielarten. KAPITEL II Inhalt und Methode A.   INHALT DES GEMEINSCHAFTSPROGRAMMS Das Gemeinschaftsprogramm umfasst folgende Teilbereiche: 1. Teilbereich Bewertung des Fischereisektors: Das Programm für die Datenerhebung über den Fischereisektor enthält folgende Abschnitte: a) Abschnitt Erhebung ökonomischer Variablen b) Abschnitt Erhebung biologischer Variablen c) Abschnitt Erhebung übergreifender Variablen d) Abschnitt Forschungsreisen auf See 2. Teilbereich Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Sektoren Aquakultur und Verarbeitungsindustrie: a) Abschnitt Erhebung ökonomischer Daten zum Sektor Aquakultur b) Abschnitt Erhebung ökonomischer Daten zur Verarbeitungsindustrie 3. Teilbereich Bewertung der Auswirkungen des Fischereisektors auf das marine Ökosystem 4. Teilbereich Verwaltung und Nutzung der unter die Rahmenregelung für die Datenerhebung fallenden Daten B.   PRÄZISIONSNIVEAUS UND BEPROBUNGSINTENSITÄTEN 1. Falls es nicht möglich ist, für Beprobungsprogramme quantitative Ziele in Form von Präzisionsniveaus oder Stichprobengröße festzulegen, sind statistische Piloterhebungen durchzuführen. Im Rahmen solcher Piloterhebungen ist das Ausmaß des Problems zu bewerten und auf den Nutzen späterer detaillierter Erhebungen sowie auf deren Kosteneffizienz einzugehen. 2. Können hingegen quantitative Ziele festgelegt werden, kann dies entweder direkt in Form von Stichprobengrößen oder Stichprobenhäufigkeit oder über die Festlegung von Präzisions- und Vertrauensniveaus erfolgen. 3. Wird in einer statistischen Grundgesamtheit auf eine Stichprobengröße oder eine Stichprobenhäufigkeit Bezug genommen, müssen die Beprobungsstrategien mindestens so effizient wie eine einfache Zufallsstichprobe sein. Solche Beprobungsstrategien sind in den entsprechenden nationalen Programmen zu beschreiben. 4. Wird auf ein Präzisions- bzw. Vertrauensniveau verwiesen, gilt folgende Unterscheidung: a)   Niveau 1: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 40 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 20 % ausdrücken. b)   Niveau 2: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 25 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 12,5 % ausdrücken. c)   Niveau 3: Auf diesem Niveau lässt sich ein Parameter entweder mit einer Präzision von plus/minus 5 % bei einem Vertrauensniveau von 95 % schätzen oder näherungsweise durch einen Variationskoeffizienten (VK) von 2,5 % ausdrücken. KAPITEL III Teilbereich Bewertung des Fischereisektors A.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER VARIABLEN 1.   Variablen 1. Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VI aufgeführt. Alle ökonomischen Variablen sind jährlich zu erheben; ausgenommen hiervon sind die in Anlage VIII definierten übergreifenden Variablen sowie die in Anlage XIII aufgeführten Variablen zur Messung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf das marine Ökosystem, die stärker disaggregiert zu erheben sind. Die Grundgesamtheit besteht aus allen am 1. Januar im gemeinschaftlichen Fischereiflottenregister eingetragenen Fischereifahrzeugen. Alle ökonomischen Variablen sind für aktive Fischereifahrzeuge zu erheben. Für jedes Fischereifahrzeug, für das ökonomische Variablen gemäß Anlage VI erhoben werden, sind auch die entsprechenden übergreifenden Variablen gemäß Anlage VIII zu erheben. 2. Für inaktive Fischereifahrzeuge werden lediglich der Kapitalwert (Anlage VI), die Flotte (Anlage VI) und die Kapazität (Anlage VIII) erhoben. 3. Landeswährungen sind unter Verwendung der bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurse in Euro umzurechnen. 2.   Disaggregationsebenen 1. Die ökonomischen Variablen sind für alle Flottensegmente (Anlage III) und supraregional (Anlage II) zu erfassen. Es sind sechs Längenklassen (unter Verwendung der Messung der Gesamtlänge (Lüa)) festgelegt worden. Falls es die Mitgliedstaaten für angebracht halten, können sie die Längenklassen jedoch noch weiter unterteilen. 2. Für die Zuordnung der einzelnen Fischereifahrzeuge zu einem Segment wird das Kriterium herangezogen, wie viele Fangtage sie vorwiegend mit einem speziellen Fanggerät tätig waren. Wird ein Fanggerät für eine Anzahl von Tagen verwendet, die die Summe der Tage mit allen anderen Fanggeräten übersteigt (nutzt also das Fischereifahrzeug dieses Gerät an mehr als 50 % seiner Fangtage), wird das Fischereifahrzeug diesem Segment zugeordnet. Anderenfalls wird das Fischereifahrzeug einem der folgenden Segmente zugeordnet: a) „Fischereifahrzeuge, die unterschiedliche bewegliche Fanggeräte einsetzen“, wenn sie nur bewegliche Fanggeräte benutzen; b) „Fischereifahrzeuge, die unterschiedliche stationäre Fanggeräte einsetzen“, wenn sie nur stationäre Fanggeräte benutzen; c) „Fischereifahrzeuge, die bewegliches und stationäres Fanggerät einsetzen“. 3. Ist ein Fischereifahrzeug in mehr als einer der in Anlage II definierten Supraregionen tätig, erläutern die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen, welcher Supraregion das Fischereifahrzeug zugeordnet wird. 4. Falls ein Flottensegment weniger als zehn Fischereifahrzeuge umfasst, a) kann für den Entwurf des Beprobungsplans und zur Meldung der ökonomischen Variablen eine Clusterbildung erforderlich sein; b) geben die Mitgliedstaaten an, welche Flottensegmente auf nationaler Ebene zusammengefasst wurden, und begründen die Clusterbildung auf der Grundlage statistischer Analysen; c) gibt jeder Mitgliedstaat in seinem Jahresbericht die Zahl der in der Stichprobe für die einzelnen Flottensegmente erfassten Fischereifahrzeuge unabhängig davon an, ob für die Erhebung oder Bereitstellung der Daten eine Clusterbildung vorgenommen wurde; d) ist auf regionalen Koordinierungssitzungen auf Ebene der Supraregionen eine einheitliche Methode für die Clusterbildung festzulegen, so dass die ökonomischen Variablen vergleichbar sind. 3.   Beprobungsstrategie 1. In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten einschließlich qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. 2. Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Forschungsreisen, Flottenregister, Logbüchern, Verkaufsbelegen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Kohärenz und Vergleichbarkeit. 4.   Präzisionsniveaus 1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf. B.   ERHEBUNG BIOLOGISCHER VARIABLEN B1.   Metierbezogene Variable 1.   Variablen 1. Anhand der Stichprobe müssen die Längenverteilung der Arten in den Fängen und der Umfang der Rückwürfe pro Quartal bewertet werden. Die Daten sind nach Metier auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) sowie für die in Anlage VII aufgeführten Bestände zu erheben. 2. Bei Bedarf sind zusätzliche biologische Probenahmeprogramme für unsortierte Anlandungen zur Schätzung folgender Variablen durchzuführen: a) Anteil der verschiedenen Bestände an diesen Anlandungen jeweils für Hering im Skagerrak IIIa-N, im Kattegat IIIa-S und in der Östlichen Nordsee getrennt und für Lachs in der Ostsee; b) Anteil der einzelnen Arten bei der Artengruppe, die einer internationalen Bewertung unterliegt, wie z. B. Flügelbutte, Anglerfische sowie Haie und Rochen. 2.   Disaggregationsebene 1. Zur Optimierung der Beprobungsprogramme können die in Anlage IV (1-5) definierten Metiers zusammengelegt werden. Werden Metiers zusammengefasst (vertikale Zusammenfassung), ist die Homogenität der kombinierten Metiers statistisch nachzuweisen. Die Zusammenlegung benachbarter Zellen, die Flottensegmenten der Fischereifahrzeuge entsprechen (horizontale Zusammenfassung) ist statistisch abzusichern. Solche horizontalen Zusammenfassungen sollten hauptsächlich durch die Bildung von Clustern benachbarter Schiffslängenklassen von Fischereifahrzeugen erfolgen, unabhängig von den vorherrschenden Fangtechniken, wenn dies für die Unterscheidung verschiedener Arten der fischereilichen Nutzung bestimmter Bestände von Belang ist. Auf den einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen sollten regionale Vereinbarungen über Zusammenfassungen angestrebt und vom STECF unterstützt werden. 2. Auf nationaler Ebene kann ein auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) definiertes Metier in mehrere präzisere Schichten disaggregiert werden, wobei dann nach verschiedenen Zielarten unterschieden wird. Bei einer solchen weiteren Schichtung sind die beiden folgenden Grundsätze zu beachten: a) Die auf nationaler Ebene festgelegten Schichten dürfen sich nicht mit den in Anlage IV (1-5) definierten Metiers überschneiden; b) zusammen müssen die auf nationaler Ebene definierten Schichten alle Fangeinsätze des auf Ebene 6 definierten Metiers umfassen. 3. Die räumlichen Einheiten zur Metier-Beprobung sind durch Ebene 3 der Anlage I für alle Regionen mit folgenden Ausnahmen festgelegt: a) Ostsee (ICES-Gebiete III b-d), Mittelmeer und Schwarzes Meer, wo die Auflösung Ebene 4 erreichen muss; b) Einheiten regionaler Fischereiorganisationen, falls diese nach Metiers organisiert sind (liegen derartige Definitionen nicht vor, nehmen die regionalen Fischereiorganisationen die angemessenen Zusammenfassungen vor). 4. Zum Zweck der Datenerhebung und -aggregierung können nach Zustimmung der einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen räumliche Beprobungseinheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (2) nach Regionen zu Clustern zusammengefasst werden. 5. Für die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 1 Nummer 2 aufgeführten Variablen werden die Daten vierteljährlich vorgelegt und entsprechen der in der Anlage IV (1-5) beschriebenen Matrix mit den Fangtätigkeiten der Flotte. 3.   Beprobungsstrategie 1. Bei Anlandungen: a) Die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, sorgen dafür, dass die biologische Beprobung nach den in diesem Gemeinschaftsprogramm festgelegten Standards vorgenommen wird. Bei Bedarf arbeiten die Mitgliedstaaten mit den Behörden von Drittstaaten bei der Erstellung von Programmen für die biologische Beprobung bei Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge des Drittstaats fahren, zusammen. b) Für die Beprobung sind nur die wichtigsten Metiers heranzuziehen. Zur Ermittlung der von der Beprobung zu erfassenden Metiers verwenden die Mitgliedstaaten das folgende Rangfolgesystem auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) auf nationaler Grundlage, wobei sie als Referenzwert die Durchschnittswerte der beiden Vorjahre zugrunde legen und Folgendes beachten: — Die Metierzellen sind zunächst nach ihrem Anteil an den gewerblichen Gesamtanlandungen zu sortieren. Beginnend mit dem größten Anteil werden die Anteile dann so lange kumuliert, bis ein Grenzwert von 90 % erreicht ist. Für die Beprobung ausgewählt werden alle zu den obersten 90 % gehörenden Metiers. — Dieser Vorgang wird dann ein zweites Mal für den Gesamtwert der gewerblichen Anlandungen und ein drittes Mal für den Gesamtaufwand an Fangtagen wiederholt. Der Auswahl hinzugefügt werden die zu den obersten 90 % gehörenden Metiers, die in den ersten 90 % noch nicht enthalten waren. — Der STECF kann der Auswahl der Metiers noch diejenigen hinzufügen, die in die Rangfolge nicht aufgenommen wurden, für die Bewirtschaftung jedoch von besonderer Bedeutung sind. c) Stichprobeneinheit ist die Fangfahrt, und die Zahl der zu beprobenden Fangfahrten muss das Metier hinreichend repräsentieren. d) Präzisionswerte und Rangfolge werden auf dem gleichen Niveau wie die Beprobungsprogramme referenziert, also auf der nationalen Ebene der Metiers für Daten, die über die nationalen Programme erhoben werden, und auf regionaler Ebene der Metiers für Daten, die über regional koordinierte Beprobungsprogramme erhoben werden. e) Die Beprobungsintensität hat im Verhältnis zum relativen Aufwand und zur Variabilität der Fänge des betreffenden Metiers zu stehen. Bei Fangeinsätzen, die weniger als zwei Wochen dauern, ist immer mindestens eine Fahrt pro Monat während der Fangsaison in die Beprobung einzubeziehen; ansonsten ist es ein Fangeinsatz pro Vierteljahr. f) Bei der Beprobung einer Fangfahrt sind die Arten gleichzeitig folgendermaßen zu beproben: Jede Art in einer in Anlage II definierten Region ist nach den folgenden Regeln in eine Gruppe einzuordnen: —   Gruppe 1: Arten, die die internationale Bewirtschaftung maßgeblich tragen, einschließlich der Arten, die unter Bewirtschaftungspläne der EU oder Wiederauffüllungspläne der EU oder langfristige mehrjährige Pläne der EU oder Aktionspläne der EU für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) fallen; —   Gruppe 2: andere international geregelte Arten und größere wichtige international nicht geregelte Beifangarten; —   Gruppe 3: alle anderen Beifangarten (Fisch und Schalentiere). Die Artenliste für die Gruppe 3 wird auf regionaler Ebene von der zuständigen regionalen Koordinierungssitzung aufgestellt und vom STECF gebilligt. g) Die Zuordnung der Arten zu den Gruppen 1 und 2 ist in Anlage VII dargestellt. Die Wahl des Beprobungsplans hängt von der mit der Stichprobe zu erfassenden Vielfalt der Arten sowie von den operationellen Bedingungen ab, unter denen die Beprobung durchgeführt wird. Das Beprobungsdesign pro Metier hat sowohl der Periodizität der Beprobungsereignisse als auch dem jeweiligen Beprobungsplan Rechnung zu tragen. Zu den denkbaren Beprobungsplänen, wie sie in der folgenden Tabelle beschrieben werden, gehören: —   Plan 1: umfassende Beprobung aller Arten. —   Plan 2: Innerhalb der einzelnen Zeitschichten sind zwei Beprobungsereignisse zu unterscheiden. Ein Teil der Beprobungsereignisse (x %) umfasst die Beprobung aller Arten an Land, während beim anderen Teil der Beprobungsereignisse (100 – x %) nur alle Arten der Gruppe 1 erfasst werden. —   Plan 3: Innerhalb der einzelnen Zeitschichten sind zwei Beprobungsereignisse zu unterscheiden. Ein Teil der Beprobungsereignisse (x %) umfasst die Beprobung aller Arten der Gruppen 1 und 2 an Land, während beim anderen Teil der Beprobungsereignisse (100 – x %) nur Arten der Gruppe 1 erfasst werden. In diesem Plan sind die Arten der Gruppe 3 auf See zu beproben. Tabelle 1 Zusammenfassung der Pläne für die gleichzeitige Beprobung Beprobungsplan Häufigkeit Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Plan 1 Jedes Beprobungsereignis Plan 2 in % der Beprobungsereignisse   (100 – x) % der Beprobungsereignisse     Plan 3 in % der Beprobungsereignisse Beprobung auf See   (100 – x) % der Beprobungsereignisse     h) Bei jeder Stichprobe ist der Beprobungsplan zusammen mit Angaben zur Vollständigkeit der Probenahme aufzuzeichnen (Tabelle 1). Bei der Beprobung einer Art muss anhand der Zahl der gemessenen Individuen die Qualität und Genauigkeit der sich ergebenden Längenhäufigkeit gewährleistet sein. Die Zahl der Längenklassen innerhalb einer Stichprobe kann anhand der angenäherten Längenspanne innerhalb dieser Stichprobe geschätzt werden, und danach sollte die Zahl der gemessenen Fische in einer ersten Annäherung zwischen dem Drei- und dem Fünffachen der Zahl der Längenklassen liegen, sofern das Beprobungsdesign statistisch nicht optimiert wurde. i) Andere Verfahren der Beprobung sind unter der Bedingungen zulässig, dass wissenschaftlich bewiesen wurde, dass diese Verfahren denselben Zweck wie die in Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe g beschriebenen Verfahren erfüllen. j) Dem STECF ist für jedes beprobte Metier eine Zusammenfassung der Probenahmeprotokolle der Mitgliedstaaten über die nationalen Programme vorzulegen. 2. Bei Rückwürfen: a) Die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Nummer 1 Buchstabe b genannte Rangfolge wird bei der Auswahl der Metiers zur Schätzung der Rückwürfe verwendet. Übersteigen die geschätzten Rückwürfe eines bestimmten Metiers 10 % der Gesamtfänge und wird dieses Metier im Rangfolgesystem nicht berücksichtigt, so wird es auf jeden Fall in die Stichprobe einbezogen. b) Stichprobeneinheit ist die Fangfahrt, und die Zahl der zu beprobenden Fangfahrten muss das Metier hinreichend repräsentieren. c) Präzisionswerte und die Rangfolge werden auf dem gleichen Niveau wie die Beprobungsprogramme referenziert, also auf der nationalen Ebene der Metiers für Daten, die über die nationalen Programme erhoben werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.