Europäische Union

2010/93/: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10121)

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Quellenkennung: 32010D0093. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, und auf regionaler Ebene der Metiers für Daten, die über regional koordinierte Beprobungsprogramme erhoben werden. d) Die Beprobungsintensität hat im Verhältnis zum relativen Aufwand und/oder zur Variabilität der Fänge des betreffenden Metiers zu stehen. Pro Quartal müssen mindestens zwei Fangeinsätze beprobt werden. e) Rückwürfe werden für die Arten der Gruppen 1, 2 und 3 überwacht, wie sie in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 3 Buchstabe f definiert sind, um das Durchschnittsgewicht der Rückwürfe pro Quartal zu schätzen. Ferner gilt: — Bei den Rückwürfen ist vierteljährlich eine Schätzung der Längenverteilungen vorzunehmen, wenn sie jährlich entweder mehr als 10 % der Gesamtfänge nach Gewicht oder mehr als 15 % der Fänge in Zahlen bei den Arten der Gruppen 1 und 2 ausmachen; — erfolgen Rückwürfe bei Längenspannen einzelner Arten, die in den Anlandungen nicht vertreten sind, ist eine Altersbestimmung nach den Regeln in Anlage VII vorzunehmen. f) Bei Bedarf sind die in Kapitel II Abschnitt B Ziffer 1 erwähnten Piloterhebungen durchzuführen; g) Dem STECF ist für jedes beprobte Metier eine Zusammenfassung der Probenahmeprotokolle der Mitgliedstaaten über die nationalen Programme vorzulegen. 3. Bei der Freizeitfischerei: a) Bei der Freizeitfischerei auf die entsprechenden Arten, die in Anlage IV (1-5) aufgeführt sind, bewerten die Mitgliedstaaten vierteljährlich die Gewichtszusammensetzung der Fänge; b) bei Bedarf sind die in Kapitel II Abschnitt B Ziffer 1 erwähnten Piloterhebungen durchzuführen, um die Bedeutung der in Ziffer 3 Nummer 3 Buchstabe a genannten Freizeitfischerei abzuschätzen. 4.   Präzisionsniveaus 1. Bei Anlandungen: a) Für Arten sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 ist auf Bestandsebene das Präzisionsniveau 2 anzustreben. Bei Bedarf werden bestandsbezogene Stichproben zusätzlich genommen, falls die auf den Metiers beruhenden Beprobungen nicht die erforderliche Präzision bei den Längenverteilungen auf Bestandsebene erbringen. 2. Bei Rückwürfen: a) Die Daten aus den vierteljährlichen Schätzungen der Längen- und Alterszusammensetzung von Rückwürfen von Arten der Gruppen 1 und 2 müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen. b) Die Schätzungen des Gewichts von Arten der Gruppen 1, 2 und 3 müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen. 3. Bei der Freizeitfischerei: a) Die Daten aus den jährlichen Schätzungen der Fangmengen müssen zu einem Präzisionsniveau 1 führen. 5.   Ausnahmeregeln 1. Erreichen Mitgliedstaaten die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 4 Nummer 2 Buchstaben a und b sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Präzisionsniveaus nicht oder nur zu übermäßigen Kosten, kann ihnen die Kommission auf Empfehlung des STECF mit einer Ausnahmeregelung gestatten, das Präzisionsniveau zu senken, seltener Beprobungen vorzunehmen oder eine Piloterhebung durchzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass dies Ersuchen angemessen belegt und wissenschaftlich begründet ist. B2.   Bestandsbezogene Variable 1.   Variable 1. Für alle in Anlage VII aufgelisteten Bestände sind folgende Variablen zu erheben: a) individuelle Angaben zum Alter; b) individuelle Angaben zur Länge; c) individuelle Angaben zum Gewicht; d) individuelle Angaben zum Geschlecht; e) individuelle Angaben zum Reifegrad; f) individuelle Angaben zur Fruchtbarkeit; g) unter Verwendung der in dieser Anlage VII vorgegebenen Beprobungspläne. 2. Gleichzeitig mit der Erhebung der in Absatz 1 genannten Angaben sind die entsprechenden Informationen zu den Raum- und Zeitschichten zu erfassen. 3. Für Wildlachsbestände in den vom ICES festgelegten Referenzflüssen, die in die Ostseegebiete III b-d fließen, werden folgende Variablen gesammelt: a) Angaben zur Abundanz von Salmlingen, b) Angaben zur Abundanz von Vorsteckbrut, c) Angaben zur Zahl flussaufwärts wandernder Individuen. 2.   Disaggregationsebene 1. Nähere Angaben zu den erforderlichen Disaggregationsebenen sowie zur Häufigkeit der Erhebung aller Variablen und zu den Beprobungsintensitäten für das Alter finden sich in Anlage VII. Bezüglich der Beprobungsstrategien und der Beprobungsintensitäten gelten die in Kapitel II Abschnitt B aufgestellten Regeln (Präzisionsniveaus und Beprobungsintensitäten). 3.   Beprobungsstrategie 1. Nach Möglichkeit ist zur Schätzung der Alterszusammensetzung nach Arten und bei Bedarf auch der Wachstumsparameter bei gewerblichen Fängen eine Altersbestimmung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, geben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen eine Begründung an. 2. Durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden, dass die Gesamtschätzung der in Anlage VII aufgelisteten Variablen das erforderliche Präzisionsniveau erreicht, doch müssen auch die einzelnen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre eigenen Beiträge zum gemeinsamen Datensatz ebenfalls dieses Präzisionsniveau erreichen. 4.   Präzisionsniveaus 1. Bei Beständen von Arten, deren Alter bestimmt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Alter auf dem Präzisionsniveau 3 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen. 2. Bei Beständen, bei denen eine Bestimmung des Alters nicht möglich ist, bei denen aber eine Wachstumskurve geschätzt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Pseudo-Alter (z. B. aus der Wachstumskurve abgeleitet) auf dem Präzisionsniveau 2 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen. 3. Bei Reifegrad, Fruchtbarkeit und Geschlechtsverhältnis kann zwischen einem Bezug auf das Alter oder auf die Länge gewählt werden, sofern die Mitgliedstaaten, die die entsprechende biologische Beprobung durchführen müssen, Folgendes vereinbart haben: a) Bei Reifegrad und Fruchtbarkeit, berechnet als Anteil reifer Fische, ist innerhalb der Alters- oder Längenspanne, die zwischen 20 % bzw. 90 % der reifen Fische liegt, das Präzisionsniveau 3 zu erreichen; b) beim Geschlechtsverhältnis, berechnet als Anteil weiblicher Tiere, ist das Präzisionsniveau 3 zu erreichen, und zwar bis zu einem Alter bzw. einer Länge, bei dem/der die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Alters- oder Längengruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für diesen Bestand ausmachen. 5.   Ausnahmeregeln 1. Das nationale Programm eines Mitgliedstaats kann unter folgenden Voraussetzungen die Schätzung der bestandsbezogenen Variablen für Bestände ausschließen, für die TAC und Quoten festgelegt wurden: a) Die betreffenden Quoten müssen in den drei vorangegangenen Jahren im Durchschnitt weniger als 10 % des Gemeinschaftsanteils an der TAC oder weniger als 200 Tonnen ausgemacht haben; b) die Summe aller einschlägigen Quoten von Mitgliedstaaten, deren Zuteilung weniger als 10 % beträgt, muss sich auf weniger als 25 % des Gemeinschaftsanteils an der TAC belaufen. 2. Ist zwar die Voraussetzung unter der vorstehenden Nummer 1 Buchstabe a erfüllt, nicht jedoch die unter Nummer 1 Buchstaben b genannte, können die betreffenden Mitgliedstaaten mit einem koordinierten Programm für ihre gemeinsamen Anlandungen einen gemeinsamen Stichprobenplan erstellen bzw. kann jeder Mitgliedstaat für sich einen weiteren nationalen Stichprobenplan aufstellen, der zur gleichen Präzision führt. 3. Gegebenenfalls können die nationalen Programme bis jeweils zum 1. Februar eines Jahres angepasst werden, um dem Quotenhandel zwischen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. 4. Bei Beständen, für die keine TAC und Quoten festgelegt wurden und die außerhalb des Mittelmeers vorkommen, gelten die gleichen, unter Ziffer 5 Nummer 1 genannten Regeln auf der Grundlage der durchschnittlichen Anlandungen in den vorangegangenen drei Jahren und mit Bezugnahme auf die gesamten Anlandungen der Gemeinschaft aus einem Bestand. 5. Bei Beständen im Mittelmeer gelten diese Regeln auf der Grundlage der Anlandungen nach Gewicht eines Mittelmeermitgliedstaats für eine Art, die weniger als 10 % der Gesamtanlandungen der Gemeinschaft aus dem Mittelmeer entsprechen oder weniger als 200 Tonnen betragen; ausgenommen davon ist Roter Thun. C.   ERHEBUNG ÜBERGREIFENDER VARIABLEN 1.   Variablen 1. Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VIII aufgeführt. Die Daten sind in den in dieser Anlage angegebenen zeitlichen Abständen zu erheben. 2. Es kann zu Verzögerungen zwischen der Bereitstellung von Informationen über die Flottensegmentierung und über den Fischereiaufwand kommen. 2.   Disaggregationsebene 1. Die Disaggregationsebene ist in Anlage VIII in Einklang mit den Kriterien in Anlage V angegeben. 2. Der Aggregationsgrad entspricht der geforderten höchsten Disaggregationsebene. Bei dieser Regelung darf eine Zusammenfassung von Zellen unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass mit einer angemessenen statistischen Analyse ihre Machbarkeit nachgewiesen wird. Derartige Zusammenschlüsse müssen von der entsprechenden regionalen Koordinierungssitzung gebilligt werden. 3.   Beprobungsstrategie 1. Nach Möglichkeit sind übergreifende Daten umfassend zu erheben. Ist dies nicht möglich, haben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen ihre Beprobungsverfahren zu erläutern. 4.   Präzisionsniveaus 1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf. D.   WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNGSREISEN AUF SEE 1. Es müssen alle in Anlage IX aufgeführten Forschungsreisen abgedeckt sein. 2. Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Programmen für Kontinuität mit früheren Surveykonzepten zu sorgen. 3. Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 können Mitgliedstaaten eine Änderung des Aufwands der Forschungsreisen oder des Beprobungsdesigns vorschlagen, sofern dadurch die Qualität der Ergebnisse nicht nachteilig beeinflusst wird. Etwaige Änderungen kann die Kommission nur nach Billigung durch den STECF akzeptieren. KAPITEL IV Teilbereich Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Sektoren Aquakultur und Verarbeitungsindustrie A.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER DATEN ZUM AQUAKULTURSEKTOR 1.   Variablen 1. Alle in Anlage X aufgeführten Variablen sind jährlich nach Segmenten gemäß der Segmentierung in Anlage XI zu erheben. 2. Statistische Einheit ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke. 3. Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 05.02 definiert ist: „Teichwirtschaft und Fischzucht“. 4. Landeswährungen sind unter Verwendung des bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurses in Euro umzurechnen. 2.   Disaggregationsebene 1. Die Daten sind nach den in Anlage XI genannten Arten und Produktionsverfahren zu segmentieren. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf weiter nach Unternehmensgröße oder anderen sachdienlichen Kriterien segmentieren. 2. Die Erhebung von Daten über Süßwasserarten ist nicht obligatorisch. Werden diese Daten jedoch erhoben, haben sich die Mitgliedstaaten an die Segmentierung in Anlage XI zu halten. 3.   Beprobungsstrategie 1. In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. 2. Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. 4.   Präzisionsniveaus 1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf. B.   ERHEBUNG ÖKONOMISCHER DATEN ZUR VERARBEITUNGSINDUSTRIE 1.   Variablen 1. Alle in Anlage XII aufgeführten Variablen sind jährlich für die Grundgesamtheit zu erheben. 2. Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 15.20 definiert ist: „Fischverarbeitung“. 3. Es sei darauf hingewiesen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (4) und (EG) Nr. 853/2004 des Rates (5) sowie (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verwendeten Codes zusätzlich für die Gegenprüfung und Ermittlung von Unternehmen verwendet werden können, die unter NACE-Code 15.20 eingereiht sind. 4. Landeswährungen sind unter Verwendung des bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurses in Euro umzurechnen. 2.   Disaggregationsebene 1. Statistische Einheit für die Datenerhebung ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke. 2. Bei Unternehmen, die zwar Fischverarbeitung betreiben, allerdings nicht als Haupttätigkeit, ist die Erhebung folgender Daten im ersten Jahr jedes Programmplanungszeitraums zwingend vorgeschrieben: (a) Zahl der Unternehmen (b) mit der Fischverarbeitung erzielter Umsatz. 3.   Beprobungsstrategie 1. In ihren nationalen Programmen beschreiben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. 2. Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z.B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. 4.   Präzisionsniveaus 1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Präzision) auf. KAPITEL V Teilbereich Bewertung der Auswirkungen des Fischereisektors auf das marine Ökosystem 1.   Variable 1. Zur Berechnung der in Anlage XIII aufgeführten Indikatoren sind die in jener Anlage genannten Daten jährlich zu erheben, mit Ausnahme von Daten, die auf stärker disaggregierten Ebenen zu erheben sind. 2. Die in Anlage XIII aufgeführten Daten sind auf nationaler Ebene zu erheben, damit die Endnutzer die Indikatoren wie in Anlage II aufgeführt im passenden geografischen Maßstab berechnen können. 2.   Disaggregationsebene 1. Es ist die Disaggregationsebene zu verwenden, die in den Spezifikationen in Anlage XIII beschrieben ist. 3.   Beprobungsstrategie 1. Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an. 4.   Präzisionsniveaus 1. Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an. KAPITEL VI Teilbereich Verwaltung und Nutzung der unter die Rahmenregelung für die Datenerhebung fallenden Daten A.   DATENVERWALTUNG 1. Im Hinblick auf die unter dieses Gemeinschaftsprogramm fallenden Daten umfasst dieser Abschnitt Folgendes: den Aufbau von Datenbanken, die Dateneingabe (Speicherung), die Qualitätskontrolle und Validierung von Daten sowie die Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Datensätzen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008. 2. Er umfasst ferner die Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten gemäß Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Angaben zum Verarbeitungsprozess auf Ersuchen der Kommission vorgelegt werden können. B.   DATENNUTZUNG 1. Dieser Abschnitt umfasst die Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates. 2. Er enthält Schätzungen biologischer Variablen (Alter, Gewicht, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit) für die in Anlage VII genannten Bestände, die Vorbereitung von Datensätzen für Bestandsbewertungen sowie die bioökonomische Modellbildung und die entsprechenden wissenschaftlichen Analysen. (1)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. (2)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3. (3)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (4)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. (5)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (6)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Anlage I Gebietsunterteilung nach regionalen Fischereiorganisationen   ICES NAFO ICCAT GFCM CCAMLR IOTC Sonstige Ebene 1 Gebiet Gebiet FAO-Gebiet Gebiet z. B. 37 Mittelmeer und Schwarzes Meer Gebiet z. B. 48 FAO-Gebiet FAO-Gebiet Ebene 2 Untergebiet z. B. 27.IV Nordsee Untergebiet z. B. 21.2 Labrador FAO-Untergebiet Untergebiet z. B. 37.1 Westen Untergebiet z. B. 48.1 Antarktische Halbinsel FAO-Untergebiet FAO-Untergebiet Ebene 3 Division z. B. 27.IV c Division z. B. 21.2 H Division 5° × 5° Division z. B. 37.1.2 Golfe du Lion Division z. B. 58.5.1 Kerguelen-Inseln Division 5° × 5° Division 5° × 5° Ebene 4 Unterdivision z. B. 27.III.c.22     GSA z. B. GSA 1       Ebene 5 Rechteck 30′ × 1° Rechteck Rechteck 1° × 1°   Rechteck 30′ × 1° Rechteck 1° × 1° Rechteck 1° × 1° Anlage II Gebietsunterteilung nach Regionen   Subregion/Fanggrund (1) Region Supraregion Ebene 1 2 3   Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Anlage I (ICES-Unterdivision) Ostsee (ICES-Gebiete III b-d) Ostsee (ICES-Gebiete III b-d), Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II) sowie Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)   Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Anlage I (ICES-Unterdivision) Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II)   Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 3 gemäß Anlage I (ICES-(NAFO-Division) Nordatlantik (ICES-Gebiete V-XIV und NAFO-Gebiete)   Gruppierung räumlicher Einheiten der Ebene 4 gemäß Anlage I (GSA) Mittelmeer und Schwarzes Meer Mittelmeer und Schwarzes Meer   Beprobungsuntergebiete der RFO (ohne GFCM) Sonstige Regionen, in denen EU-Fischereifahrzeuge fischen und die von einer RFO verwaltet werden, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist oder bei der sie Beobachterstatus hat (z. B. ICCAT, IOTC, CECAF usw.) Sonstige Regionen (1)  Die Subregionen oder Fanggründe werden von den Mitgliedstaaten für den ersten Programmplanungszeitraum (2009-2010) festgelegt; danach können sie von den regionalen Koordinierungssitzungen neu festgelegt werden und erforderlichenfalls vom STECF gebilligt werden. Diese Ebene sollte zu den bestehenden geografischen Unterteilungen passen. Anlage III Flottensegmentierung nach Regionen   Längenklassen (Lüa) (1)   0-< 10 m 0-< 6 m 10-< 12 m 6-< 12 m 12-< 18 m 18-< 24 m 24-< 40 m 40 m oder länger Aktive Fischereifahrzeuge Einsatz „beweglicher“ Fanggeräte Baumkurrenfänger             Grundschleppnetzfischer und/oder Grund-Wadenfischer             Pelagischer Schleppnetzfänger             Pelagischer Wadenfänger             Dredgenfischer             Fischereifahrzeuge mit anderem beweglichem Fanggerät             Fischereifahrzeuge, die ausschließlich unterschiedliche bewegliche Fanggeräte einsetzen             Einsatz „stationärer“ Fanggeräte Fischereifahrzeuge, die Haken einsetzen  (2)  (2)         Treibnetz- oder Stellnetzfischer         Fischereifahrzeuge, die Reusen und/oder Fallen einsetzen         Fischereifahrzeuge mit anderem stationärem Fanggerät         Fischereifahrzeuge, die ausschließlich unterschiedliche stationäre Fanggeräte einsetzen         Einsatz von unterschiedlichen Fanggeräten Fischereifahrzeuge, die bewegliches und stationäres Fanggerät einsetzen             Inaktive Fischereifahrzeuge             (1)  Für Fischereifahrzeuge im Mittelmeer und im Schwarzen Meer mit einer Länge von weniger als 12 Metern lauten die Längenklassen 0-< 6, 6-< 12 Meter. Für alle anderen Regionen gelten die Längenklassen 0-< 10 und 10-< 12 Meter. (2)  Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stationäres Fanggerät einsetzen, können nach Fanggerätetyp disaggregiert werden Anlage IV Fangtätigkeit (Metier) je Region 1)   Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22-32) Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5 Ebene 6 Längenklassen (Lüa) in m Tätigkeit Fanggeräteklassen Fanggerätegruppen Art des Fanggeräts Zielartengruppe (1) Maschenöffnung und sonstige Selektiervorrichtungen <10 10-<12 12-<18 18-<24 24-<40 40 &+ Fangtätigkeit Schleppnetze Grundschleppnetze Grundschleppnetz [OTB] Krebstiere  (2)             Grundfische  (2)             Kleine pelagische Fische  (2)             Süßwasserarten  (2)             Mehrfachgrundschleppnetz [OTT] Krebstiere  (2)             Grundfische  (2)             Kleine pelagische Fische  (2)             Zweischiffgrundschleppnetz [PTB] Grundfische  (2)             Kleine pelagische Fische  (2)             Süßwasserarten  (2)             Pelagische Schleppnetze Schwimmschleppnetz [OTM] Grundfische  (2)             Kleine pelagische Fische  (2)             Süßwasserarten  (2)             Zweischiffschwimmschleppnetz [PTM] Grundfische  (2)             Kleine pelagische Fische  (2)             Süßwasserarten  (2)             Haken und Leinen Angeln und Leinen Handleinen [LHP] und mechanisierte Angelleinen [LHM] Alle Fische  (2)             Langleinen Treiblangleinen [LLD] Kleine pelagische Fische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.