Europäische Union

2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0372. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0372 2003/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 132 vom 28/05/2003 S. 0001 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4831) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/372/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem die Beteiligten gemäß den oben genannten Bestimmungen zur Stellungnahme aufgefordert wurden(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Am 12. Oktober 2000 legte die Hellenic Air Carrier Association (im Folgenden "HACA") Beschwerde gegen den griechischen Staat ein (registriert unter TREN(2000) A/69305), da er Olympic Airways SA (im Folgenden "OA") weiterhin Beihilfen gewähre und daher gegen die Entscheidungen der Kommission 94/696/EG(2) und 1999/332/EG(3) über Beihilfen zugunsten von OA verstoße. Die Beschwerde wurde den griechischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 (registriert unter TREN(2000) D/17807) zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 (TREN(2001) A/53318) nahmen die griechischen Behörden Stellung. Am 24. Juli 2001 legte HACA aus denselben Gründen im Lichte neuer Entwicklungen im Jahr 2001 eine weitere Beschwerde (TREN(2001) A/63511) gegen den griechischen Staat ein. Die zusätzliche Beschwerde wurde Griechenland mit Schreiben vom 22. August 2001 (TREN(2001) D/11863) und 6. Dezember 2001 (TREN(2001) D/18948) zur Stellungnahme übermittelt und von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 7. November 2001 (TREN(2001) A/70124), 11. Dezember 2001 (TREN(2001) A/72694) und 12. März 2002 (TREN(2002) A/55191) beantwortet. (2) Mit Beschluss vom 6. März 2002, der der Hellenischen Republik mit Schreiben vom 11. März 2002 (SG(2002) D/228848) übermittelt wurde, eröffnete die Kommission das Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 19/2002 registriert. (3) Der Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. (4) Griechenland übermittelte der Kommission Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. April 2002 (TREN(2002) A/57066). (5) Bis zu dem in der Bekanntmachung genannten Termin (23. Mai 2002) gingen der Kommission keine Stellungnahmen weiterer Beteiligter zu. (6) Da nicht alle einschlägigen Informationen von den griechischen Behörden vorgelegt wurden, die bei Einleitung des Verfahrens angefordert worden waren, nahm die Kommission am 9. August 2002 eine Anordnung zur Auskunftserteilung an, die Griechenland mit Schreiben vom 12. August 2002 bekannt gemacht wurde (SG(2002) D/231156). Mit Schreiben vom 13. September 2002 (TREN(2002) A/66323) teilte Griechenland der Kommission mit, dass eine Antwort bis zum 25. September 2002 erfolgen würde. Die Antwort der griechischen Behörden wurde am 1. Oktober übermittelt (TREN(2002) A/67131). (7) Am 16. Oktober 2002 fand eine Sitzung mit den griechischen Behörden zum Sachstand der finanziellen Entwicklung von OA und den bislang erzielten Fortschritten statt. Auf dieser Sitzung legten die Vertreter Griechenlands ein Dokument mit dem Titel "Bericht an die Kommission" vor, das unter dem Zeichen TREN(2002) A/69882 registriert wurde. Dieses Dokument wurde zusammen mit anderen Informationen und mit einem Bericht über eine begrenzte Überprüfung der "Entwicklung von Olympic Airways im Vergleich zum Finanzplan" für das Jahr 2002, die von Deloitte & Touche vorgenommen wurde, von Griechenland am 14. November 2002 übermittelt und unter dem Zeichen TREN(2002) A/70592 registriert. (8) Am 21. November 2002 übermittelte Herr Verelis, Verkehrsminister der Griechischen Republik, Frau Loyola de Palacio, Vizepräsidentin der Kommission, einen neuen Bericht mit einer "Synopse des Standpunkts der Griechischen Republik zu wichtigen Fragen bezüglich Olympic Airways". Diese zusätzlichen Informationen wurden unter dem Zeichen TREN(2002) A/70782 registriert. (9) Herr Verelis setzte Frau Loyola de Palacio mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 (TREN(2002) A/71671) außerdem davon in Kenntnis, dass die Privatisierung von Olympic Airways in die Wege geleitet sei und Griechenland sechs Interessensbekundungen für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen vorlägen. 2. SACHLAGE 2.1. Vorangegangene Entscheidungen der Kommission zu OA und OA-Tochtergesellschaften 2.1.1. Die Entscheidung von 1994 (10) Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG (im Folgenden "die Entscheidung von 1994"), mit der Beihilfen, die OA von Griechenland gewährt wurden oder gewährt werden sollten, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (ex-Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "das EWR-Übereinkommen") mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wurden, sofern Griechenland eine Reihe in der Entscheidung aufgeführter Zusagen erfuellte. Das Beihilfepaket umfasste folgende Maßnahmen: - OA bis 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975, - neue Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 1997 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden sollten, - eine Verringerung der Schuldenlast von OA um 427 Mrd. GRD, - die Umwandlung von OA-Schulden in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital, - eine Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 23 Mrd. und 12 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1996 und 1997. Die vier letztgenannten der fünf Beihilfemaßnahmen waren Teil eines Plans zur Umstrukturierung und Rekapitalisierung von OA, der ursprünglich der Kommission vorgelegt worden war. Auf der Grundlage dieses Plans war die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe die Entwicklung des Luftverkehrs durch die Umstrukturierung des größten Luftfahrtunternehmens in einer fragmentierten Randregion der Gemeinschaft, in der Griechenland zu den am schwächsten entwickelten Teilen gehört, fördern würde. (11) Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe war jedoch die Einhaltung von 21 Zusagen durch Griechenland, die sicherstellen sollten, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigte. Zu den 21 Zusagen, die sowohl OA als auch das Tochterunternehmen Olympic Aviation betrafen und die von Griechenland zu erfuellen waren, gehörten folgende: a) bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975 aufzuheben, der dem griechischen Staat die Verlängerung der Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen von OA ermöglichte; b) sich nicht in die Betriebsführung von OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen der Eigenschaft des griechischen Staats als Anteilseigner; c) OA bis zum 31. Dezember 1994 den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, zu übertragen, abgesehen von der Befreiung von OA von eventuellen Steuern, die einen Einfluss auf die Kapitalerhöhung nach dem Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsplan, der der Kommission übermittelt wurde, haben könnten; d) OA im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer geartete Beihilfe mehr zu gewähren; e) unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans zu erlassen; f) der Kommission jedes Jahr mindestens vier Wochen vor der Zahlung der einzelnen Tranchen der für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorzulegen, um der Kommission die Stellungnahme und einen Aufschub der Zahlung dieser Tranchen um vier Wochen zu ermöglichen, falls die Kommission den fraglichen Bericht einem unabhängigen Berater zur Prüfung vorlegen will; g) die für 1995, 1996 und 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen, falls die in der Entscheidung von 1994 dargelegten Ziele des Umstrukturierungsplans in den Vorjahren nicht erreicht wurden; h) zu gewährleisten, dass OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1994 bis einschließlich 1997 keine Preisführerschaft ausübt; i) sicherzustellen, dass während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans die Zahl der von OA im Linienverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angebotenen Sitzplätze, einschließlich Zusatz- und Saisonfluegen, jedoch ausschließlich Inlandsfluegen nach den griechischen Inseln, das Sitzplatzangebot von OA im EWR-Markt 1993 nicht übersteigt; j) zu gewährleisten, dass die restlichen Darlehensbürgschaften zugunsten von OA und die neuen vor dem 31. Dezember 1997 einzugehenden Bürgschaften, die im Umstrukturierungsplan ausdrücklich vorgesehen sind und sich auf USD 378 Mio. belaufen, den Bedingungen entsprechen, die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 genannt sind. 2.1.2. Die Entscheidung von 1998 (12) Aufgrund der Tatsache, dass mehrere der an diese Entscheidung geknüpften Bindungen nicht erfuellt wurden, beschloss die Kommission am 30. April 1996(4), das Verfahren nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag wieder zu eröffnen und ein Prüfverfahren hinsichtlich neuer und nicht notifizierter Beihilfen, von denen sie Kenntnis erlangt hatte, einzuleiten. (13) Insbesondere hatte die Kommission Bedenken zu Folgendem: 1. Die Zusage der griechischen Regierung, sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen ihrer Eigenschaft als Anteilseigner. Es gab seinerzeit Anzeichen, dass sich die griechische Regierung sehr wohl in die Betriebsführung der OA einmischte, entweder unmittelbar oder über den Vorstand. 2. Zusage der griechischen Regierung, keine weiteren Beihilfen zu gewähren, da OA von Steuern und öffentlichen Abgaben für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie von allen Steuern und sonstigen Entgelten bezüglich der Darlehensbürgschaften und von allen Kosten im Zusammenhang mit dem Militärdienst von OA-Beschäftigten ausgenommen wurde. Diese Vorteile belaufen sich GRD 11 Mrd. Anscheinend zahlte OA auch keine Lande- und Abstellgebühren, seit Griechenland die Entscheidung von 1994 notifiziert worden war. 3. Die Zusage der griechischen Regierung, die Vereinbarungen mit OA mit den Vorschriften des dritten Liberalisierungspakets in Übereinstimmung zu bringen, schien nicht erfuellt worden zu sein, da Griechenland die Aufhebung der ausschließlichen Rechte von OA, Inlandsfluege zwischen Orten auf dem griechischen Festland durchzuführen, unnötig verzögerte. 4. Die Zusage der griechischen Regierung, OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen (Gesellschafts-)Rechts, zu übertragen, schien nicht erfuellt zu sein, da verschiedene Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2271/94 OA allgemein von der Besteuerung ausnahmen, insofern diese mit der Reorganisation der Bilanzstruktur von OA verbunden war. 5. Die Zusage der griechischen Regierung zu akzeptieren, dass anderen Luftfahrtunternehmen als OA die Durchführung von Flügen außerhalb des EWR genehmigt wird, schien nicht erfuellt zu sein, da immer noch keine Rechtsvorschriften in Kraft waren, mit denen die ausschließlichen Rechte der OA auf solchen Strecken beendet wurden. (14) Am 14. August 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/332/EG (im Folgenden "die Entscheidung von 1998"), mit der Beihilfen, die OA von Griechenland gewährt wurden oder gewährt werden sollten, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (ex-Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Übereinkommens mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt wurden. Die Beihilfen umfassten: a) dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975; b) neue Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 1997 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden sollten; c) eine Verringerung der Schuldenlast der OA um 427 Mrd. GRD; d) eine Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital; e) eine reduzierte Kapitalzuführung von 40,8 Mrd. GRD statt der ursprünglich vorgesehenen 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999. (15) Die durch die Entscheidung von 1998 genehmigten Beihilfemaßnahmen wurden durch einen geänderten Umstrukturierungsplan (im Folgenden "der Plan") flankiert. Dieser Plan(5) bezog sich auf den Zeitraum 1998 bis 2002. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah die Verbesserung der Ertragssteuerung, eine Verringerung der Betriebskosten auf der Grundlage einer umstrukturierten Organisation und Änderungen der Arbeitsbedingungen (Gehaltsstopp, Abbau von Zuschlägen, weniger Überstunden im Verhältnis zum ständigen Personalstamm, Verringerung des Saisonpersonals) sowie Änderungen im Management vor. Im Plan von 1998 wurden die ursprünglichen Maßnahmen bestätigt und weitere Maßnahmen vorgesehen, um den Umbau der Kostenstruktur des Unternehmens zu erreichen (Gehaltsstopp, Personalabbau usw.) und eine Verbesserung der Durchschnittserträge durch die Einführung der Ertragssteuerung herbeizuführen. Er sah auch die Neudimensionierung des Streckennetzes, eine Umorganisation der internen Struktur des gesamten Unternehmens und Maßnahmen bezüglich Investitionen für die Beschaffung von Flugzeugen vor. Andere Maßnahmen bezogen sich auf den Umzug der OA zum internationalen Athener Flughafen Spata (im Folgenden "AIA") und zusätzliche Infrastrukturinvestitionen, die ohne neue Kapitalzufluesse des Anteilseigners erfolgen sollten. (16) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Diesem Szenario liegt die Annahme zugrunde, dass die Erträge der OA aus dem Luftverkehrsgeschäft während der Laufzeit des Plans um 25,5 % steigen (von 269 Mrd. GRD 1998 auf 337,6 Mrd. GRD 2002), während die Erträge aus der Bodenabfertigung aufgrund der Liberalisierung dieses Sektors im gleichen Zeitraum um 28,2 % zurückgehen (von 46,5 Mrd. GRD 1998 auf 33,3 Mrd. GRD 2002). (18) Die mit der Entscheidung von 1998 genehmigte Beihilfe war mit vier Bedingungen verknüpft, die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannt waren. Es handelte sich dabei um folgende: a) Die Aufnahme in die Entscheidung von 1998 von einundzwanzig Zusagen, die die griechischen Behörden anlässlich der Entscheidung von 1994 gemacht hatten. b) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2002 keine Preisführerschaft ausübt. c) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass bis 31. Dezember 2002 die Zahl der von OA auf Linienfluegen im EWR, einschließlich zusätzlicher und saisonaler Flüge und einschließlich der Dienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, angebotenen Sitze nicht über der Zahl der im Jahr 1997 von OA im EWR-Markt angebotenen Sitze (7792243 Sitze) liegt, wobei jedoch eine eventuelle Erhöhung berücksichtigt werden kann, die dem Wachstum des betreffenden Marktes entspricht. d) Es wurde die Zusage Griechenlands angemerkt zu gewährleisten, dass OA bis zum 1. Dezember 1998 ein vollkommen funktionsfähiges und ausreichendes Managementinformationssystem einführt. Griechenland wurde aufgefordert, der Kommission bis zum 1. Dezember 1998 einen Bericht in dieser Angelegenheit vorzulegen. (19) In der Entscheidung wurde außerdem festgelegt, dass die Zahlung der Tranche von 7,8 Mrd. GRD vorbehaltlich der Einhaltung aller Bedingungen erfolgt, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt werden, sowie der Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich der in der Entscheidung dargelegten Kosten- und Produktivitätskennzahlen. (20) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der ursprüngliche Plan durch den Umstrukturierungsplan von 1998 über 1997 hinaus verlängert wurde und OA die Erreichung der Bestandsfähigkeit bis 2000 erlauben sollte, verlangte die Kommission weitere Zusagen, um die Wirksamkeit der Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen. (21) Dementsprechend sah die Entscheidung von 1998 vor, dass Griechenland verpflichtet war, der Kommission in folgenden Fällen einen Bericht vorzulegen: a) mindestens zehn Wochen vor Zahlung der obengenannten zweiten Tranche, die für den 15. Juni 1999 vorgesehen war, sowie b) bis Ende der Monate Oktober 1999, März 2000 und Oktober 2000. (22) Die Berichte sollten der Bestätigung dienen, dass alle auferlegten Bedingungen vollständig eingehalten wurden, um die Vereinbarkeit der Beihilfe und die Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplan und somit letztlich die Erreichung der erwarteten Ergebnisse zu gewährleisten. Die Zahlung dieser Tranche sollte daher nicht freigegeben werden, wenn nicht alle Bedingungen erfuellt und/oder die Ziele des geänderten Umstrukturierungsplan nicht erreicht wurden. In der Entscheidung war weder ein Alternativplan noch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen. 2.1.3. Die Entscheidung von 2000 (23) Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte Griechenland der Kommission seine Absicht mit, den Rest der genehmigten Beihilfe für Darlehensbürgschaften zu verwenden, die vor Ende 2000 für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von OA vom Flughafen Hellinikon an den neuen internationalen Athener Flughafen Spata getätigt werden sollten, und die Laufzeit der Darlehensbürgschaften bis zum 31. März 2001 zu verlängern. Bis dahin hatte der griechische Staat Darlehensbürgschaften in einer Gesamthöhe von 201,6 Mio. USD für den Kauf von vier Flugzeugen vom Typ Airbus 340 erteilt. Mit Schreiben vom 10. November 2000 (SG(2000) D/108307) teilte die Kommission den griechischen Behörden ihre Entscheidung mit, Artikel 1 Absatz 1 Nummer ii) der Entscheidung von 1998 hinsichtlich der Beihilfemaßnahme für Darlehensbürgschaften in Höhe von 378 Mio. USD zu ändern. Nach dieser Änderung umfasste die in Frage stehende Beihilfe neue Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. Dezember 2000 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata. Diese Darlehensbürgschaften konnten bis zum 31. März 2001 eingegangen werden. (24) Im Februar 2001 nahm OA ein diesbezügliches Darlehen über rund 62 Mrd. GRD von ABN-AMRO auf. 2.2. Die wirtschaftliche und betriebliche Entwicklung von OA zwischen 1998 und 2002 (25) Nach der Annahme der Entscheidung von 1998 gab die griechische Regierung im September 1998 die zweite Tranche der Kapitalzuführung von 15 Mrd. GRD an OA frei und gab einen Teil der staatlichen Bürgschaften aus, die in Höhe von 378 Mio. USD für die Erneuerung der OA-Flotte, insbesondere vier neue Flugzeuge vom Typ Airbus 340-400, genehmigt wurden. (26) Im Mai 1999 legte Griechenland der Kommission einen Bericht über die Umsetzung des OA-Umstrukturierungsplans 1998 vor und ergänzte diesen im Juni 1999 durch eine Mitteilung. Dieser Bericht wurde von einem unabhängigen Sachverständigen (Deloitte & Touche) gemäß den Bestimmungen der Entscheidung von 1998 (Artikel 1 Buchstabe a) dieser Entscheidung und Artikel 1 Zusage h) der Entscheidung von 1994) geprüft. (27) Der Bericht beruhte auf dem von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss 1997, auf Schätzungen der Geschäftsleitung des Jahres 1998 sowie Planungsbudgets für 1999. Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, dass OA die Planziele bei weitem nicht erreicht hat. So wurde eine Reihe der mit der Entscheidung von 1998 angestrebten Ziele nicht rechtzeitig erreicht, mit den Worten der griechischen Behörden: "Die tatsächlichen Ergebnisse für 1997 fielen noch schlechter als die pessimistischsten Schätzungen von Ende Februar 1998 aus." Als tatsächliches Betriebsergebnis nach Zinsen wurde 1997 ein Verlust von 28 Mrd. GRD (rund 82 Mio. [fmxeuro]) erzielt, wohingegen zuvor mit einem Gewinn von rund 1,7 Mrd. GRD (rund 5 Mio. [fmxeuro]) gerechnet worden war. Dieses schlechte Abschneiden war durch einen Ertragsrückgang aufgrund einer verminderten betrieblichen Tätigkeit verursacht, die zum Teil durch Arbeitskämpfe bedingt war. Die Ladefaktoren lagen zwar im Plan, doch zeigte der Bericht, dass dies auf Kosten der Durchschnittserträge erreicht wurde. Hauptgrund für diesen Ertragsverfall waren höhere als erwartete Provisionsrabatte für Reisebüros. Die Geschäftsleitung hatte keine ausreichende Kontrolle über das Gebaren bezüglich Umsatzanreizen für Reisebüros, und es war zweifelhaft, ob Instrumente zur Ausübung einer solchen Kontrolle zu der Zeit eingerichtet wurden. Außerdem wurden die Ergebnisse durch mangelnde Pünktlichkeit, alternde Flugzeuge, Streiks und dadurch verursachte Flugannullierungen beeinträchtigt. (28) Zum Ausgleich dieser schlechten Leistung hat das Unternehmen nach eigener Aussage Sparmaßnahmen ergriffen und von Februar 1998 bis August 1999 ein striktes Finanzgebaren praktiziert. Im Zusammenhang mit diesen Bemühungen und den Arbeitskämpfen, die in dieser Zeit stattfanden, ist darauf hinzuweisen, dass im Umstrukturierungsplan Kosten von 15 Mrd. GRD für derartige Beeinträchtigungen eingeplant waren. Tatsächlich beliefen sich die verursachten Kosten auf 12 Mrd. GRD, lagen also um 3 Mrd. GRD unter den Schätzungen (Bericht Deloitte & Touche, 21. Juli 1999, S. 22). Trotz aller Bemühungen konnten die im Plan für 1998 festgelegten Ziele nicht erreicht werden, sodass sich ein Betriebsverlust nach Zinsen von 10,4 Mrd. GRD (30,4 Mio. [fmxeuro]) statt eines erwarteten Gewinns von 14,6 Mio. GRD (42,3 Mio. [fmxeuro]) ergab. Dennoch bestätigte Griechenland das Festhalten der Geschäftsleitung an dem Umstrukturierungsplan und den darin niedergelegten Zielen. (29) Aufgrund der im Bericht von Deloitte & Touche dargelegten Analyse der Mängel bei der Umsetzung des Plans von 1998 konnte die Kommission keine positive Entscheidung bezüglich der Freigabe der letzten Beihilfetranche treffen. Die Kommission übermittelte diese Analyse den griechischen Behörden mit Schreiben vom 12. und 19. Mai sowie 27. Juli 1999. Die Kommission ersuchte Griechenland auch, einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für OA vorzulegen, der dann von der Kommission im Hinblick auf die Kapitalzuführung von 7,8 Mrd. GRD (22,8 Mio. [fmxeuro]) geprüft würde. In seiner Antwort an die Kommission vom 26. August 1999 räumte Griechenland ein, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans 1998-2002 weiter revidiert werden muss, um die angestrebten Ergebnisse zu erzielen und der Kommission die Genehmigung der Zahlung der letzten Tranche zu ermöglichen. (30) Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und "keine Zeit für die Umstrukturierung mehr zu verlieren" (Mitteilung der griechischen Behörden vom 11. April 2002) hatten die griechischen Behörden bereits beschlossen und der Kommission mit Schreiben vom 7. Juli 1999 mitgeteilt, im Rahmen einer offenen internationalen Ausschreibung ein erfahrenes internationales Manageme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.