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Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

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Konsolidierungsdatum: 2025-03-26

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02013D0798 — DE — 26.03.2025 — 031.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M31 BESCHLUSS 2013/798/GASP DES RATES vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik ▼B (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS 2014/125/GASP DES RATES  vom 10. März 2014   L 70 22 11.3.2014  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/382/GASP DES RATES  vom 23. Juni 2014   L 183 57 24.6.2014 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/863/GASP DES RATES  vom 1. Dezember 2014   L 346 52 2.12.2014 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/336 DES RATES  vom 2. März 2015   L 58 79 3.3.2015 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2015/739 DES RATES  vom 7. Mai 2015   L 117 49 8.5.2015  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1488 DES RATES  vom 2. September 2015   L 229 12 3.9.2015  M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2459 DES RATES  vom 23. Dezember 2015   L 339 48 24.12.2015  M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/360 DES RATES  vom 11. März 2016   L 67 53 12.3.2016  M9 BESCHLUSS (GASP) 2016/564 DES RATES  vom 11. April 2016   L 96 38 12.4.2016  M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1446 DES RATES  vom 31. August 2016   L 235 13 1.9.2016 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2017/412 DES RATES  vom 7. März 2017   L 63 102 9.3.2017  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/901 DES RATES  vom 24. Mai 2017   L 138 140 25.5.2017 ►M13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/916 DES RATES  vom 29. Mai 2017   L 139 49 30.5.2017  M14 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1103 DES RATES  vom 20. Juni 2017   L 158 46 21.6.2017  M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/332 DES RATES  vom 5. März 2018   L 63 46 6.3.2018 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2018/391 DES RATES  vom 12. März 2018   L 69 46 13.3.2018 ►M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/699 DES RATES  vom 8. Mai 2018   L 117I 3 8.5.2018  M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/763 DES RATES  vom 13. Mai 2019   L 125 21 14.5.2019 ►M19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/1576 DES RATES  vom 20. September 2019   L 243 6 23.9.2019 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2019/1737 DES RATES  vom 17. Oktober 2019   L 265 7 18.10.2019  M21 BESCHLUSS (GASP) 2020/408 DES RATES  vom 17. März 2020   L 80I 1 17.3.2020  M22 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/584 DES RATES  vom 28. April 2020   L 137 5 29.4.2020  M23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/720 DES RATES  vom 28. Mai 2020   L 168 126 29.5.2020 ►M24 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1172 DES RATES  vom 7. August 2020   L 260 8 10.8.2020  M25 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1195 DES RATES  vom 12. August 2020   L 266I 4 13.8.2020  M26 BESCHLUSS (GASP) 2020/1312 DES RATES  vom 21. September 2020   L 308 3 22.9.2020 ►M27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/636 DES RATES  vom 16. April 2021   L 132 194 19.4.2021 ►M28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/712 DES RATES  vom 29. April 2021   L 147 19 30.4.2021 ►M29 BESCHLUSS (GASP) 2021/1823 DES RATES  vom 18. Oktober 2021   L 369 11 19.10.2021 ►M30 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/23 DES RATES  vom 10. Januar 2022   L 5I 10 10.1.2022 ►M31 BESCHLUSS (GASP) 2022/1626 DES RATES  vom 20. September 2022   L 244 17 21.9.2022 ►M32 BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES  vom 14. Februar 2023   L 47 50 15.2.2023  M33 BESCHLUSS (GASP) 2023/2487 DES RATES  vom 9. November 2023   L 2487 1 10.11.2023 ►M34 BESCHLUSS (GASP) 2025/604 DES RATES  vom 24. März 2025   L 604 1 25.3.2025 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.  80 (2020/1312) ▼B ▼M31 BESCHLUSS 2013/798/GASP DES RATES vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik ▼M34 Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar, an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. (2)   Es ist verboten, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen bereitzustellen; c)  wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. ▼M5 Artikel 1a Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist. ▼M34 Mitgliedstaaten, die Artikel gemäß Absatz 1 beschlagnahmen, registrieren und entsorgen, unterrichten den gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) binnen 30 Tagen von dieser Entsorgung, wobei sie genaue Angaben zu sämtlichen entsorgten Artikeln und zur Art und Weise, wie diese genau entsorgt wurden, beibringen. ▼M34 ————— ▼M1 Artikel 2a ▼M11 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die von dem Ausschuss) benannt werden als Personen die a)  Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren; b)  gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben; ▼M16 c)  an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen; ▼M11 d)  an der Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind; e)  unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen; f)  durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen; g)  die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern; ▼M16 h)  an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind; ▼M11 i)  eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben; ▼M16 j)  handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben; ▼M29 k)  an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal; ▼M11 und die im Anhang aufgeführt sind. ▼M1 (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist (4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass a)  die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, b)  eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik und der Stabilität in der Region fördern würde. (5)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person. Artikel 2b ▼M11 (1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die a)  Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren; b)  gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben; ▼M16 c)  an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen; ▼M11 d)  an der Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind; e)  unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen; f)  durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen; g)  die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern; ▼M16 h)  an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind; ▼M11 i)  eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben; ▼M16 j)  handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben; ▼M29 k)  an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal; ▼M11 und die im Anhang aufgeführt sind. ▼M1 (2)   Keiner Person oder Einrichtung nach Absatz 1 dürfen unmittelbar oder mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3)   Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a)  für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. ▼M11 (4)   Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a)  für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und vom Ausschuss gebilligt wurde; b)  Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht entstand oder die Entscheidung erging vor dem 27. Januar 2017, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. ▼M1 (5)   Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat. (6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a)  Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. ▼M32 (7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder andere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.