Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9935)

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18.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 336/42 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9935) (nur der dänische, deutsche, englische, griechische, italienische, lettische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (2009/977/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage der Anträge auf eine gemeinschaftliche Kofinanzierung, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Fischereikontrollprogramme für 2009 eingereicht haben, hat die Kommission die Entscheidung 2009/746/EG (2) erlassen, wobei ein Teil der für Fischereikontrolle verfügbaren Haushaltsmittel von 2009 nicht in Anspruch genommen wurde. (2) Dieser nicht in Anspruch genommene Teil der Haushaltsmittel von 2009 sollte nun mit einem neuen Beschluss zugewiesen werden. (3) Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Anträge auf zusätzliche Finanzierungsmittel für die von der Kommission festgelegten prioritären Bereiche (Automatisierung und Datenverwaltung, neue Technologien, Seminare im Bereich der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)) zu stellen. (4) Auf dieser Grundlage und angesichts der Haushaltszwänge wurden Anträge auf eine gemeinschaftliche Finanzierung für Tätigkeiten wie z. B. Pilotprojekte sowie für den Bau von Patrouillenfahrzeugen und -flugzeugen abgelehnt, da sie nicht die oben genannten prioritären Bereiche betrafen. (5) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (6) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) entsprechen. (7) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (8) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (9) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen. (10) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen. (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1 500 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt. Artikel 7 Schulungs- und Austauschprogramme (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Für Ausgaben gemäß Anhang V, die Seminare über IUU-Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt. Artikel 8 Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in Euro) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Dänemark 3 638 843 1 143 733 1 057 867 Deutschland 2 426 282 1 017 000 828 400 Irland 1 143 000 800 000 300 000 Griechenland 2 500 000 907 895 525 000 Spanien 10 695 000 3 783 000 2 526 000 Italien 4 990 000 3 140 000 2 897 500 Lettland 15 652 15 652 14 869 Niederlande 1 910 000 450 000 427 500 Portugal 7 439 055 4 171 655 2 635 194 Rumänien 15 600 15 600 7 800 Schweden 1 550 000 700 000 600 000 Vereinigtes Königreich 1 153 763 911 161 779 870 Gesamt 37 477 195 17 055 696 12 600 000 Artikel 9 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2009 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 20. (3)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (4)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (5)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in Euro) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Dänemark DK/09/08 44 000 0 0 DK/09/09 1 333 333 0 0 Teilsumme 1 377 333 0 0 Deutschland DE/09/12 3 782 0 0 DE/09/15 20 000 0 0 DE/09/16 9 000 0 0 DE/09/25 12 000 0 0 DE/09/26 112 500 0 0 DE/09/27 465 000 0 0 Teilsumme 622 282 0 0 Irland IE/09/03 63 000 0 0 Teilsumme 63 000 0 0 Griechenland EL/09/06 1 500 000 750 000 375 000 EL/09/07 1 000 000 157 895 150 000 Teilsumme 2 500 000 907 895 525 000 Niederlande NL/09/18 585 000 0 0 NL/09/19 875 000 0 0 Teilsumme 1 460 000 0 0 Portugal PT/09/07 1 500 000 0 0 PT/09/08 1 500 800 0 0 PT/09/09 46 600 0 0 PT/09/10 220 000 0 0 Teilsumme 3 267 400 0 0 Rumänien RO/09/04 15 600 15 600 7 800 Teilsumme 15 600 15 600 7 800 Schweden SE/09/15 100 000 0 0 SE/09/16 500 000 0 0 SE/09/18 250 000 0 0 Teilsumme 850 000 0 0 Vereinigtes Königreich UK/09/69 9 879 0 0 UK/09/71 1 395 0 0 UK/09/73 5 811 0 0 UK/09/74 6 973 0 0 UK/09/75 51 578 0 0 UK/09/76 5 811 0 0 UK/09/77 814 0 0 UK/09/78 2 529 0 0 UK/09/79 465 0 0 UK/09/80 5 113 0 0 UK/09/81 5 100 0 0 UK/09/83 7 670 0 0 UK/09/86 11 622 0 0 Teilsumme 114 760 0 0 Gesamt 10 270 375 923 495 532 800 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in Euro) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Deutschland DE/09/17 48 000 48 000 24 000 DE/09/18 12 000 0 0 DE/09/19 45 000 0 0 DE/09/20 20 000 0 0 DE/09/28 258 000 258 000 129 000 Teilsumme 383 000 306 000 153 000 Vereinigtes Königreich UK/09/72 197 573 197 573 102 000 Teilsumme 197 573 197 573 102 000 Gesamt 580 573 503 573 255 000 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in Euro) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Dänemark DK/09/11 100 000 0 0 DK/09/12 100 000 0 0 DK/09/13 133 333 0 0 DK/09/14 200 000 0 0 DK/09/15 166 667 0 0 DK/09/16 133 333 0 0 DK/09/17 284 444 0 0 Teilsumme 1 117 777 0 0 Deutschland DE/09/06 350 000 0 0 DE/09/07 50 000 0 0 DE/09/08 60 000 0 0 DE/09/09 30 000 0 0 DE/09/10 100 000 0 0 DE/09/11 120 000 0 0 Teilsumme 710 000 0 0 Irland IE/09/04 80 000 0 0 IE/09/05 200 000 0 0 Teilsumme 280 000 0 0 Lettland LV/09/01 15 652 15 652 14 869 Teilsumme 15 652 15 652 14 869 Niederlande NL/09/20 450 000 450 000 427 500 Teilsumme 450 000 450 000 427 500 Vereinigtes Königreich UK/09/68 116 220 0 0 UK/09/84 11 622 0 0 Teilsumme 127 842 0 0 Gesamt 2 701 271 465 652 442 369 ANHANG IV ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE (in Euro) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Dänemark DK/09/10 1 080 000 1 080 000 1 026 000 Teilsumme 1 080 000 1 080 000 1 026 000 Deutschland DE/09/13 84 000 84 000 79 800 DE/09/21 105 000 105 000 99 700 DE/09/29 522 000 522 000 495 900 Teilsumme 711 000 711 000 675 400 Irland IE/09/06 800 000 800 000 300 000 Teilsumme 800 000 800 000 300 000 Spanien ES/09/36 3 753 000 3 753 000 2 502 000 ES/09/37 6 912 000 0 0 Teilsumme 10 665 000 3 753 000 2 502 000 Italien ITA/09/14 4 800 000 2 950 000 2 802 500 Teilsumme 4 800 000 2 950 000 2 802 500 Portugal PT/09/11 2 091 635 2 091 635 1 224 000 PT/09/12 1 993 500 1 993 500 1 329 000 Teilsumme 4 085 135 4 085 135 2 553 000 Schweden SWE/09/17 700 000 700 000 600 000 Teilsumme 700 000 700 000 600 000 Vereinigtes Königreich UK/09/70 232 439 232 439 220 800 UK/09/82 453 256 453 256 430 572 UK/09/85 27 893 27 893 26 498 Teilsumme 713 588 713 588 677 870 Gesamt 23 554 723 14 792 723 11 136 770 ANHANG V SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME (in Euro) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Gemeinschaftsbeteiligung Dänemark DK/09/19 63 733 63 733 31 867 Teilsumme 63 733 63 733 31 867 Spanien ES/09/38 10 000 10 000 5 000 ES/09/39 20 000 20 000 19 000 Teilsumme 30 000 30 000 24 000 Italien IT/09/16 100 000 100 000 50 000 IT/09/17 90 000 90 000 45 000 Teilsumme 190 000 190 000 95 000 Portugal PT/09/13 86 520 86 520 82 194 Teilsumme 86 520 86 520 82 194 Gesamt 370 253 370 253 233 061

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.