Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1736 des Rates vom 25. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1736. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eschlossen. Abweichend von dieser Auflage darf eine Vertragspartei die zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände, die dringendes Eingreifen erfordern, die vorherige Prüfung des Sachverhalts ausschließen. (4)   Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Schutzmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. (5)   Eine Schutzmaßnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt hatten. (6)   Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. (7)   Kann unbeschadet des Absatzes 6 innerhalb von 6 Monaten keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden und entsteht durch die Schutzmaßnahme in der betroffenen Branche ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, kann die betroffene Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens und dieses Beschlusses so wenig wie möglich stören. (8)   Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Eine Ausgleichsmaßnahme wird unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt haben. (9)   Die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Artikel 8 Werden die regulierten Entgelte, die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegt sind, nach Inkrafttreten dieses Beschlusses geändert, so sind beide Vertragsparteien ab demselben Datum verpflichtet, sie für die Zwecke dieses Beschlusses anzuwenden. Dabei handelt es sich entweder um den Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings oder um den Tag des Inkrafttretens der vollständig konformen moldauischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings im Anschluss an ihre Bestätigung durch die Begutachtung nach Artikel 409 des Abkommens, je nachdem, was später eintritt, oder um einen anderen Tag des Inkrafttretens, der von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, um eine rückwirkende Anwendung zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen regulierten Entgelte für die Zwecke dieses Beschlusses weiter. Artikel 9 Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 10 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 11 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitzende/Die Vorsitzende Die Sekretäre (1)   ABl. EU L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj. (2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 6. Oktober 2023 zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2023/2434] (ABl. EU L, 2023/2434, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2434/oj). (3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). (4)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj). (5)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2286/oj). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/654/oj). ANHANG Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird geändert, indem der Wortlaut, der mit dem die Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffenden Absatz beginnt und mit dem die Verordnung (EU) 2018/1971 betreffenden Absatz endet, folgende Fassung erhält: „Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden ‚EKEK‘) Unbeschadet der Verpflichtung Moldaus, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 beschließen kann, eine weitere Marktöffnung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, sind für die Zwecke eines etwaigen Beschlusses des Assoziationsrates zur Gewährung einer weiteren Marktöffnung für Roaming gemäß Artikel 452 Absatz 2 folgende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen: — Artikel 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel — Artikel 2 – Begriffsbestimmungen, Nummern 1 und 2, 4 bis 11, 13 bis 16, 22, 27 bis 34, 36 und 38 bis 40 — Artikel 3 – Allgemeine Ziele — Artikel 5 – Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden — Artikel 6 – Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden — Artikel 7 – Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden — Artikel 8 – Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden — Artikel 9 – Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden — Artikel 10 – Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK — Artikel 11 – Zusammenarbeit mit nationalen Behörden — Artikel 12 – Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Artikel 13 – Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf die Artikel 45, 51, 62, 68, 83 und 94 — Artikel 14 – Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten — Artikel 15 – Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung — Artikel 16 – Verwaltungsabgaben — Artikel 17 – Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte — Artikel 18 – Änderung von Rechten und Pflichten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen — Artikel 19 – Beschränkung oder Entzug von Rechten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen — Artikel 20 – Auskunftsverlangen an Unternehmen — Artikel 21 – Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen sowie der Querverweise auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 22 und Anhang I Teile D und E — Artikel 23 – Konsultation und Transparenz, ausgenommen Absatz 2 und die Querverweise auf Artikel 32 Absatz 10 und Artikel 45 Absätze 4 und 5 — Artikel 24 – Anhörung interessierter Kreise — Artikel 25 – Außergerichtliche Streitbeilegung — Artikel 26 – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen — Artikel 27 – Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 6 — Artikel 29 – Sanktionen, Absatz 1 — Artikel 30 – Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf Artikel 4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 67 und Artikel 69 — Artikel 31 – Rechtsbehelf — Artikel 59 – Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung — Artikel 60 – Rechte und Pflichten der Unternehmen, Absätze 1 und 2 — Artikel 61 – Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis c sowie Absätze 3, 5 und 6 — Artikel 75 – Zustellungsentgelte, Absätze 2 und 3 — Artikel 93 – Nummerierungsressourcen, Absatz 5 Unterabsatz 1 — Artikel 97 – Zugang zu Rufnummern und Diensten — Artikel 99 – Nichtdiskriminierung — Artikel 100 – Grundrechtsschutz — Artikel 108 – Verfügbarkeit von Diensten — Artikel 111 – Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen — Artikel 120 – Informationsveröffentlichung — Artikel 122 – Überprüfungsverfahren, Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 — Anhang I – Liste der Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen und an Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können, Teile A bis C — Anhang III – Kriterien für die Bestimmung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) Die Verordnung (EU) Nr. 2022/612 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert. Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von: — Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich, Absatz 5 — Artikel 3 – Roamingvorleistungszugang, Absatz 8 — Artikel 4 – Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste, Absatz 3 — Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3 und 5. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung Moldaus, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen — Artikel 8 – Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote, Absatz 6 — Artikel 16 Unterabsätze 1 und 3 – Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten — Artikel 20 – Ausschussverfahren — Artikel 21 – Überprüfung — Artikel 23 – Aufhebung Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von: — Artikel 12 – Überprüfung Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 3 Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Bezugszeitraum wird in das letzte relevante Quartal geändert, für das Informationen vorliegen. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bleiben unverändert. Moldau setzt Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 um, indem es seinen Betreibern vorschreibt, das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt bzw. das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt nicht zu überschreiten. Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von: — Artikel 1 Absatz 2 — Artikel 4 Absätze 2 bis 5 — Artikel 5 Absatz 2 Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor der Roamingverordnung und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 Umsetzung folgender Bestimmungen: — Artikel 3 – Ziele des GEREK, Absatz 5 — Artikel 4 – Regulierungsaufgaben des GEREK, Absatz 4 — Artikel 7 – Zusammensetzung des Regulierungsrats, Absätze 1 bis 3 — Artikel 8 – Unabhängigkeit des Regulierungsrats — Artikel 11 – Sitzungen des Regulierungsrats, Absatz 5 — Artikel 12 – Abstimmungsregeln des Regulierungsrats, Absatz 2 — Artikel 15 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Absätze 1 bis 3 — Artikel 18 – Sitzungen des Verwaltungsrats, Absatz 5 — Artikel 38 – Vertraulichkeit, Absatz 2 — Artikel 40 – Informationsaustausch, Absätze 1, 2, 4 und 5 — Artikel 42 – Interessenerklärung, Absätze 1 und 2 Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Union, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat. In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde Moldaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 auf einer angemessenen Ebene vertreten. Gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1971 unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde Moldaus bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren in höchstem Maße Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Für die Zwecke der Marktöffnung für Roaming gemäß Artikel 452 Absatz 2 trägt die nationale Regulierungsbehörde Moldaus allen Leitlinien weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel angenommen wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für das Roaming zu gewährleisten, und begründet Abweichungen von einer solchen Leitlinie. Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt.“ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1736/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.