Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1736 des Rates vom 25. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1736 14.8.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1736 DES RATES vom 25. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens beschließt der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) für den Fall, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, eine weitere Marktöffnung für die von der Annäherung der Rechtsvorschriften betroffene Branche. (3) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (4) Im Laufe des Jahres 2025 fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die weitere gegenseitige Marktöffnung seitens der Union und der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und über die Änderung des Anhangs XXVIII-B des Abkommens. (5) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der Union führen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. (6) Wie in der Präambel des Abkommens dargelegt, erkennen die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 448 des Abkommens die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften Moldaus an das Unionsrecht zukommt, was bedeutet, dass Moldau gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar werden. (7) Moldau hat eine weitere Integration hinsichtlich des Roamings in der Union beantragt, insbesondere durch die Binnenmarktbehandlung bei Roamingdiensten. (8) Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ (2) wurde Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens um die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt. (9) Am 9. Mai 2025 unterrichtete Moldau die Union gemäß Artikel 407 Absatz 3 des Abkommens darüber, dass nach seiner Ansicht die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen vollzogen ist. Am 3. Juni 2025 und am 20. Juni 2025 ergänzte Moldau seine ursprüngliche Mitteilung, nachdem es die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen angenommen hatte. (10) Gemäß den Artikeln 409 und 451 des Abkommens hat die Union eine Begutachtung vorgenommen und aufgrund dieser Begutachtung befunden, dass Moldau die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings vollzogen hat. (11) Daher sollte der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über die gegenseitige Gewährung einer weiteren Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau fassen. (12) Um Rechtssicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings zu gewährleisten, sollte in Anhang XXVIII-B des Abkommens präzisiert werden, welche Bestimmungen für diesen Zweck relevant sind. (13) Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsrates zur gegenseitigen Gewährung einer weiteren Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B für die Union bindend sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichteten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj. (2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung Handel vom 6. Oktober 2023 zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2023/2434] (ABl. L, 2023/2434, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2434/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU vom … in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER ASSOZIATIONSRAT — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 436 Absatz 1, Artikel 449 und Artikel 452 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) in den Binnenmarkt der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) führen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. (3) In Artikel 102 und Artikel 240 des Abkommens ist vorgesehen, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den in Anhang XXVIII-B des Abkommens genannten Besitzstand der Union gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt; Moldau bekräftigt, seinen Verpflichtungen nach diesen Artikeln nachzukommen. (4) Moldau hat eine weitere Integration in den Binnenmarkt der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt. Als ersten Schritt zur weiteren Integration in diesem Bereich wurde Anhang XXVIII-B des Abkommens durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ (2) geändert, um den einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des Roamings aufzunehmen. (5) Gemäß Artikel 407 Absatz 3 des Abkommens unterrichtete Moldau die Union am 9. Mai 2025 darüber, dass es die Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) für vollzogen erachte. Am 3. Juni 2025 und am 20. Juni 2025 ergänzte Moldau seine ursprüngliche Mitteilung, nachdem es die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen angenommen hatte. (6) Die Union hat eine Begutachtung nach Artikel 409 des Abkommens durchgeführt. Gemäß Artikel 452 Absatz 1 des Abkommens wurde diese Bewertung im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) erörtert. (7) Auf dieser Grundlage sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, weshalb der Assoziationsrat gemäß Artikel 452 Absatz 2 des Abkommens einen Beschluss über eine weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau und die dafür geltenden Bedingungen beschließen sollte. (8) Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (7) sind für die Verpflichtungen Moldaus zur Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich des Roamings nicht relevant. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang XXVIII-B des Abkommens festgelegt werden, welche Bestimmungen diesbezüglich relevant sind. Die Verpflichtung Moldaus, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig im Einklang mit seiner Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens umzusetzen, um das Ziel einer weiteren Integration in den Binnenmarkt der Union zu verwirklichen, bleibt davon unberührt. (9) Sobald sich die Union und Moldau gegenseitig die Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gewährt haben, können die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegten regulierten Entgelte, insbesondere die in der Verordnung (EU) 2022/612 festgelegten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgelegten Zustellungsentgelte, geändert werden. Um die Gegenseitigkeit bei der Höhe der regulierten Entgelte zwischen Unternehmen in dem Zeitraum sicherzustellen, den Moldau benötigt, um Änderungen in seine interne Rechtsordnung umzusetzen und diese anzuwenden, müssen spezifische Vorschriften für den Geltungsbeginn der Vorschriften für die geänderten regulierten Entgelte vorgesehen werden. (10) Um Unternehmen, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union und in Moldau Roaming anbieten, ausreichend Zeit einzuräumen, alle sich aus diesen Beschlüssen ergebenden technischen und rechtlichen Anforderungen umzusetzen, sollte ein Geltungsbeginn festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau wird gemäß den Bedingungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) und dieses Beschlusses gewährt. Artikel 2 (1)   Moldau bekräftigt seine Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens, seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens anzunähern. (2)   Die anwendbaren Bestimmungen der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) bilden, sind für die Union und Moldau (im Folgenden „Vertragsparteien“) bindend, und zwar im Einklang mit den horizontalen Anpassungen nach Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses und den Sonderregelungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass diese Bestimmungen vollumfänglich und uneingeschränkt angewendet werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt der Besitzstand der Union in vollem Umfang, einschließlich der den Mitgliedstaaten der Union während des Beitrittsprozesses gewährten Ausnahmen. (3)   Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens bilden, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen; insbesondere gilt Folgendes: a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung oder einem Beschluss der Union entspricht, ist unverändert in die innerstaatliche Rechtsordnung Moldaus zu überführen; b) ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Union entspricht, lässt den Behörden Moldaus die Wahl der Form und Methode der Umsetzung. (4)   Bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Besitzstands der Union und Rechtsakten zu seiner Aufnahme in das innerstaatliche Recht Moldaus ist der Wortlaut des Rechtsakts der Union maßgebend. (5)   Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützen sich die Vertragsparteien in vollem gegenseitigen Respekt bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Beschluss ergeben. Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus diesem Beschluss oder aus Rechtsakten der Organe der Union ergeben. Artikel 3 (1)   Zur Durchführung dieses Beschlusses gelten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings gemäß den folgenden horizontalen Anpassungen: a) Die Präambeln der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, werden für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses nicht angepasst. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens und dieses Beschlusses für die ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung; b) die folgenden Ausdrücke, die in den Rechtsakten genannt sind, welche den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, sind wie folgt zu verstehen: i) Der Ausdruck „Gemeinschaft“ oder „Europäische Union“ ist zu verstehen als „EU-Moldau“; ii) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht oder Recht der Europäischen Union“ oder „EU-Recht“, „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ und „Gemeinschaftsinstrumente oder Instrumente der Europäischen Union oder EU-Instrumente“ sowie „EG-Vertrag“ oder „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ sind zu verstehen als „Freihandelsabkommen zwischen der EU und Moldau“; iii) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ ist zu verstehen als „Amtsblätter der Vertragsparteien“; c) unbeschadet des Buchstabens e sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings so zu verstehen, dass sie außer den Mitgliedstaaten der Union auch Moldau umfassen; d) enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“, der „Europäischen Union“ oder des „gemeinsamen Marktes“, so sind die Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses als Bezugnahmen auf die Gebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 462 Absätze 1 und 2 des Abkommens zu verstehen; e) enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf Organe der Union, Ausschüsse oder andere Gremien, so wird davon ausgegangen, dass Moldau kein Mitglied dieser Organe, Ausschüsse oder Gremien wird; f) die den Mitgliedstaaten der Union oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen; g) enthalten die Rechtsakte, die den Besitzstand im Bereich des Roamings bilden, Bestimmungen über das Inkrafttreten oder die Anwendung der anwendbaren Bestimmungen, so sind diese Bestimmungen für die Zwecke dieses Beschlusses nicht von Bedeutung. Die Fristen und Termine, zu denen Moldau die anwendbaren Bestimmungen zu erlassen und ihre uneingeschränkte und vollumfängliche Anwendung zu gewährleisten hat, werden in den Vereinbarungen festgesetzt, die in Anhang XXVIII-B des Abkommens und in diesem Beschluss aufgeführt sind. (2)   Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den in diesem Beschluss durchgeführten Verfahren jede Amtssprache der Organe der Union oder Moldaus zu verwenden. Wird in einem Dokument eine Sprache verwendet, die keine Amtssprache der Organe der Union ist, wird zusammen mit dem Dokument eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Union übermittelt. (3)   Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen diese auf Antrag alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind. Artikel 4 (1)   Die Union behält sich das Recht vor, neue Rechtsakte zu erlassen oder bestehende Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu ändern. Die Union notifiziert Moldau und den Handelsausschuss frühzeitig und schriftlich, sobald sie neue verbindliche Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erlassen hat. (2)   Der Handelsausschuss beschließt innerhalb von drei Monaten, ob ein bestimmter neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen werden soll. (3)   Sobald ein neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen wurde, sorgt Moldau für die Überführung des Rechtsakts in ihr innerstaatliches Recht und für dessen Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der in Anhang XXVIII-B des Abkommens genannten Rechtsakte werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 und im Einklang mit den folgenden Fristen in das innerstaatliche Recht Moldaus überführt: a) Eine Verordnung oder ein Beschluss der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem in jener Verordnung oder jenem Beschluss genannten Datum des Inkrafttretens anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschuss beschließt etwas anderes; b) eine Richtlinie der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der in jener Richtlinie genannten Umsetzungsfrist anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschluss beschließt etwas anderes. Moldau sorgt dafür, dass ihre Rechtsordnung am Ende der jeweiligen Frist vollumfänglich mit dem anzuwendenden Rechtsakt der Union vereinbar ist. (4)   Die Union begutachtet die Anwendung in Zusammenarbeit mit Moldau, und zwar nach den in Artikel 409 des Abkommens aufgeführten Grundsätzen. (5)   Falls Moldau besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines neuen oder geänderten Rechtsakts der Union in ihr innerstaatliches Recht erwartet, setzt sie die Union und den Handelsausschuss unverzüglich davon in Kenntnis. Der Handelsausschuss kann entscheiden, ob Moldau aufgrund außergewöhnlicher Umstände zeit- und teilweise von ihrer Pflicht nach Absatz 3 zur Umsetzung neuer oder geänderter Rechtsakte der Union entbunden werden kann. Sollte der Handelsausschuss eine solche Ausnahme gewähren, so berichtet Moldau regelmäßig über die Fortschritte, die sie bei der Umsetzung der betreffenden Rechtsvorschrift der Union erzielt hat. (6)   Wenn Moldau ungeachtet der Anwendung des Absatzes 5 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht annähert, um Änderungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens Rechnung zu tragen, oder wenn die Bewertung nach Artikel 410 Absatz 6 des Abkommens ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Moldaus an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B des Abkommens nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst, können die von der Union im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Vorteile gemäß Artikel 410 Absätze 7 und 8 des Abkommens ausgesetzt werden. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Handelsausschuss zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt. (7)   Beabsichtigt Moldau, neue Rechtsvorschriften im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu erlassen oder bestehende Vorschriften in diesem Bereich zu ändern, so gelten die Berichts- und Begutachtungsauflagen von Artikel 407 Absatz 3 und Artikel 409 des Abkommens. Artikel 5 Soweit die Bestimmungen des Abkommens, dieses Beschlusses oder die in Anhang XXVIII-B des Abkommens aufgeführten anwendbaren Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den gemäß ihnen erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit der vor oder nach der Annahme dieses Beschlusses ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Artikel 6 (1)   Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten in einer Branche oder Region einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 1 gewährten Behandlung auf oder drohen solche aufzutreten und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so kann die betroffene Vertragspartei im Hinblick auf die nach Artikel 1 gewährte Behandlung geeignete Schutzmaßnahmen nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 ergreifen. (2)   Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten in der betreffenden Branche oder Region unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dabei ist Maßnahmen der Vorzug zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Artikel 7 (1)   Erwägt eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei über den Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. (2)   Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Handelsausschuss auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien verzichten so lange auf die Ergreifung von Schutzmaßnahmen, bis Versuche unternommen wurden, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. (3)   Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Notifizierung nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.