Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. März 2012 über den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

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Quellenkennung: 32012D1020(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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20.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 317/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. März 2012 über den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino 2012/C 317/04 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/904/EG des Rates vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. November 2000 hat die Italienische Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (2) geschlossen. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 forderte der Rat die Kommission auf, die Funktionsweise der bestehenden Währungsvereinbarungen zu überprüfen und eine mögliche Anhebung der Obergrenzen für die Münzausgabe ins Auge zu fassen. (3) In der Mitteilung über die Funktionsweise der Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt (3) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Währungsvereinbarung geändert werden sollte, um die Beziehungen zwischen der Union und den Ländern, die eine Währungsvereinbarung unterzeichnet haben, einheitlicher zu gestalten. (4) Gemäß der Entscheidung des Rates vom 26. November 2009 wurde die Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino von der Kommission und der Italienischen Republik im Namen der Union neu verhandelt. Die Europäische Zentralbank (EZB) war an den Verhandlungen voll beteiligt. Sie stimmte den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu. (5) Weder die Europäische Zentralbank noch der Wirtschafts- und Finanzausschuss sind der Auffassung, dass die Vereinbarung dem Rat übermittelt werden sollte — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (nachfolgend „die Vereinbarung“) wird hiermit angenommen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist Gegenstand des Anhangs. Artikel 2 Der für Wirtschaft, Währung und den Euro zuständige Vizepräsident wird hiermit befugt, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen und die im Anhang niedergelegte Erklärung im Namen der Europäischen Union abzugeben. Artikel 3 Nach Unterzeichnung der Vereinbarung wird das Generalsekretariat die in Artikel 13 der Vereinbarung (4) vorgesehene Mitteilung vornehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 23. März 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 12. (2)  ABl. C 209 vom 27.7.2001, S. 1. (3)  KOM(2009) 359 endgültig. Mitteilung der Kommission an den Rat: Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt. (4)  Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG WÄHRUNGSVEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE REPUBLIK SAN MARINO — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (1) vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Italien. (2) Italien und die Republik San Marino waren vor der Einführung des Euro durch bilaterale Währungsvereinbarungen miteinander verbunden, insbesondere durch die Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e la Repubblica di San Marino vom 21. Dezember 1991. (3) Gemäß der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union sollte die Gemeinschaft die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit der Republik San Marino, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden könnte, erleichtern. (4) Am 29. November 2000 hat die Italienische Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (2) geschlossen. (5) Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet die Republik San Marino den Euro als offizielle Währung und erkennt den Euro-Banknoten und - Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Sie sollte sicherstellen, dass die Vorschriften der Europäischen Union (EU-Vorschriften) für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind. Die Republik San Marino wird alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen ergreifen und mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol zusammenarbeiten. Bis zur Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Europol und der Republik San Marino arbeitet die Republik San Marino mit Europol über die auf diesem Gebiet zuständigen italienischen Behörden zusammen. (6) Die Republik San Marino sollte insbesondere den Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FATF) Rechnung tragen. Die FATF fordert ihre Mitglieder und die Mitglieder von der FATF gleichenden regionalen Einrichtungen insbesondere auf, die erforderlichen Maßnahmen gegen von bekannten Risikogebieten ausgehende Bedrohungen zu ergreifen. Die Republik San Marino, die im Expertenausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertreten ist, trägt den abgegebenen oder noch abzugebenden Empfehlungen in den gegenseitigen Bewertungsberichten der Republik San Marino angemessen Rechnung, um ihre Reaktion auf Bedrohungen durch die Geldwäsche zu verbessern. (7) Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente der Republik San Marino in das/die Verzeichnis(se) der Vermögenswerte aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Zentralbanksystems in Frage kommen. (8) Die Republik San Marino hat einen Bankensektor, der enger mit dem Bankensektor des Eurogebiets zusammenzuarbeiten gedenkt. Deshalb sollten relevante Bank- und Finanzvorschriften der EU, die Vorschriften zur Vorbeugung von Geldwäsche und von Betrug und Fälschung bargeldloser Zahlungsmittel sowie die Anforderungen an die statistische Berichterstattung in der Republik San Marino schrittweise anwendbar gemacht werden, um die Rahmenbedingungen anzugleichen. (9) Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Republik San Marino, der Italienischen Republik, der Europäischen Kommission und der EZB eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt und die Maßnahmen bewertet, die von der Republik San Marino zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. (10) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik San Marino ist berechtigt, den Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (3) und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als offizielle Währung zu verwenden. Die Republik San Marino erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Artikel 2 Die Republik San Marino gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art aus, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Europäischen Union vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind in den folgenden Artikeln niedergelegt. Artikel 3 Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch die Republik San Marino wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus — einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf 2 600 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; — einem variablen Anteil, der der in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen, in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino, entspricht. Artikel 4 1.   Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein. 2.   Die Republik San Marino notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite ihrer Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft. Artikel 5 1.   Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt. 2.   Abweichend von Absatz 1 kann die Republik San Marino ihre Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen. 3.   Zumindest 70 % der Euro-Umlaufmünzen werden im Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum Nennwert in Umlauf gebracht. Dieser Anteil steigt nach drei Jahren auf 80 %. Danach prüft der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Angemessenheit dieses Anteils. 4.   Die Republik San Marino kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch die Republik San Marino wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind. Artikel 6 1.   Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet. 2.   Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die sie im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission zudem mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen. 3.   Die Republik San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Artikel 7 1.   Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht der Republik San Marino, weiterhin auf Scudi lautende Goldmünzen auszugeben. 2.   Die von der Republik San Marino ausgegebenen auf Scudi lautenden Sammler- und Goldmünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel. Artikel 8 1.   Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden: a) Euro-Banknoten und -Münzen; b) Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute; c) Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status der Republik San Marino) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der Europäischen Zentralbank vereinbart; d) für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Maßnahmen. 2.   Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden von der Republik San Marino innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt, die ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten. 3.   Die in Artikel 3 genannte Obergrenze: a) wird automatisch und vorübergehend um ⅓ gesenkt, sofern und wenn eine im Anhang genannte Frist nicht eingehalten wird, solange die betreffenden EU-Rechtsakte und -vorschriften nicht angenommen wurden; b) wird vorübergehend um die Hälfte gesenkt, sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt und Vertreter der Republik San Marino gehört wurden und sofern und wenn die Republik San Marino mehr als zwei Jahre einem/einer oder mehreren im Anhang aufgeführten EU-Rechsakt/en bzw. -vorschrift/en nicht nachkommt, die innerhalb der vereinbarten Frist angenommen wurden. Sobald die Republik San Marino die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung des Ursprungs der vorübergehenden Senkung angenommen hat, wird die Obergrenze mit demselben Verfahren auf ihr übliches Niveau zurückgeführt. 4.   Die Republik San Marino kann bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen, um die Umsetzung einschlägiger EU-Vorschriften zu vereinfachen. 5.   Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch die Republik San Marino fest. 6.   Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern. 7.   Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 9 Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Republik San Marino zugelassen sind, kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d'Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Abrechnungs- und Zahlungsverkehrssystemen sowie zu den Wertpapierabwicklungssystemen im Eurogebiet gewährt werden. Artikel 10 1.   Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. 2.   Gelangen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss oder die Republik San Marino zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Artikel 11 1.   Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino und der Europäischen Union an. Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an. 2.   Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Republik San Marino. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. 3.   Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 5 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die von der Republik San Marino getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten. 4.   Die Europäische Union übernimmt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 als erste den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. Artikel 12 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Artikel 13 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungs- Abschluss- oder Annahmeverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind, in Kraft. Artikel 14 Die Währungsvereinbarung vom 29. November 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. November 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2012 in zwei Originalen in englischer Sprache. Für die Europäische Union Olli REHN Für Wirtschaft und Währung und den Euro zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission Für die Republik San Marino Antonella MULARONI Ministerin für auswärtige Angelegenheiten ANHANG UMZUSETZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN UMSETZUNGSFRIST (AB DATUM DES INKRAFTTRETENS DER VEREINBARUNG) Verhinderung der Geldwäsche Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) Geändert durch:   Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1)   Richtlinie 2008/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 46)   Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)   Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) Ergänzt durch:   Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103)   Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29)   Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)   Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, (ABl. L 345 vom 8.12.2006) (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 59)   Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9)   Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1) 1 Jahr Beschluss des Rates 2000/642/JI vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4) 1 Jahr Verhinderung von Betrug und Fälschung Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) 1 Jahr Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44) 1 Jahr Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5) 1 Jahr Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1) Geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3) 1 Jahr Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1) 1 Jahr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.