Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2388 der Kommission vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2388 10.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2388 DER KOMMISSION vom 10. August 2022 zu der von Dänemark durchgeführten Staatlichen Beihilfe SA.57991 – 2021/C (ex 2021/NN) zum Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark A/S im Jahr 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5706) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Inhalt 1. Verfahren 3 2. Beschreibung der Beihilfe 4 2.1. Begünstigter 4 2.2. Die Universaldienstverpflichtung 5 2.3. Frühere Beschlüsse über Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark 6 2.4. Mittelausstattung 6 2.5. Rechtsgrundlage 6 2.6. Dauer 7 2.7. Begründung für die Einleitung des Verfahrens 7 3. Stellungnahmen der Beteiligten 7 3.1. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 8 3.2. Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 9 3.2.1. Eingangsdaten zur Berechnung der NAC 9 3.2.2. Zugang zu den vollständigen Zahlen, die in die Berechnung der NAC eingeflossen sind 9 3.2.3. Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode 9 3.2.4. Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil 10 3.2.5. Immaterielle Vorteile 10 3.2.6. Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil 13 3.2.7. Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen 13 3.2.8. Mutmaßliche Doppelerfassung 14 3.2.9. Benchmarking 14 3.2.10. Sortierte Zeitschriftensendungen 15 3.3. Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte 15 4. Stellungnahmen Dänemarks zum Einleitungsbeschluss 15 4.1. Rechtmäßigkeit der Beihilfe 15 4.2. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 16 4.2.1. Beschreibung der Kostenzuweisung durch Post Danmark 16 4.2.2. Beschreibung der Einnahmenzuweisung durch Post Danmark 21 4.2.3. Beschreibung der buchmäßigen Trennung durch Post Danmark 21 4.2.4. Beschreibung der Aufsicht über die Rechnungslegungsverfahren von Post Danmark 22 4.2.5. Dänemarks Schlussfolgerung zur Kostenrechnung 24 4.3. Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 25 4.3.1. Eingangsdaten zur Berechnung der NAC 25 4.3.2. Annahmen im kontrafaktischen Szenario der NAC-Methode 25 4.3.3. Dänemarks Schlussfolgerung zur NAC-Methode 29 5. Stellungnahmen Dänemarks zu den Stellungnahmen der Beteiligten 29 5.1. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 29 5.2. Ordnungsgemäße Anwendung der NAC-Methode 29 5.2.1. Annahmen im kontrafaktischen Szenario 30 5.2.2. Auswirkungen der Verkleinerung auf den Marktanteil 30 5.2.3. Immaterielle Vorteile 31 5.2.4. Die Universaldienstverpflichtung ist ein Vorteil 35 5.2.5. Einnahmen aus dem Verkauf von Postwertzeichen 35 5.2.6. Mutmaßliche Doppelerfassung 37 5.2.7. Benchmarking 37 5.2.8. Sortierte Zeitschriftensendungen 38 5.3. Einhaltung der Richtlinie 97/67/EG – Ausschließliche Rechte 38 6. Würdigung der Beihilfe 38 6.1. Rechtmäßigkeit 38 6.2. Vorliegen einer Beihilfe 39 6.2.1. Dem Staat zurechenbare und aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme 40 6.2.2. Maßnahme, die einem Unternehmen gewährt wird 40 6.2.3. Vorteil 40 6.2.4. Selektivität 41 6.2.5. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs 41 6.2.6. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe 42 6.3. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 42 6.3.1. Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem DAWI-Rahmen von 2012 42 6.3.2. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit 67 6.4. Fazit 67 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (1), gestützt auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 setzte die Kommission Dänemark über ihren Beschluss in Kenntnis, aufgrund der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark im Jahr 2020 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einzuleiten. (2) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (3) Am 3. August 2021 übermittelte Dänemark eine vorläufige Stellungnahme zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die endgültige Stellungnahme Dänemarks ging am 1. Oktober 2021 ein. Am 25. Oktober 2021 ergänzte Dänemark seine endgültige Stellungnahme mit einer zusätzlichen Eingabe. (4) Am 15. Oktober 2021 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass seine unter dem Aktenzeichen SA.55918(2020/FC) registrierte Beschwerde abgeschlossen und die Untersuchung unter dem Aktenzeichen SA.57991(2021/C) fortgesetzt wird. Mit demselben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die nichtvertrauliche Fassung des Schreibens vom 23. Juli 2021 übermittelt. (5) Nach einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gingen bei der Kommission am 15. und 17. Dezember 2021 Stellungnahmen von insgesamt fünf Beteiligten ein (siehe Erwägungsgrund 26). Die Kommission übermittelte die Stellungnahmen Dritter am 22. Dezember 2021 und am 3. Januar 2022 an Dänemark, nachdem sie die vertraulichen Informationen auf Antrag dieser Beteiligten entfernt hatte. Dänemark wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Stellungnamen zu äußern. Nach einem Antrag auf Fristverlängerung ging die Stellungnahme Dänemarks zu den Eingaben der Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 2022 ein. (6) Dänemark erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (5) sowie der Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Begünstigter (7) Die Erbringung von Postdiensten als integraler Bestandteil der dänischen Regierung geht auf das Jahr 1711 zurück. Der landesweite Verkehr von Postsendungen wurde 1865 eingeführt. Bis 1995 unterlag die Erbringung von Postdiensten in Dänemark der Verantwortung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten. (8) Mit dem Gesetz Nr. 88 vom 8. Februar 1995 (6) übertrug Dänemark sämtliche Tätigkeiten des Postdienstes auf das unabhängige öffentliche Unternehmen Post Danmark. Nach dem dänischen Postdienstgesetz (7) verfügte Post Danmark über ein gesetzliches Monopol für inländische und grenzüberschreitende Briefsendungen. (9) Der dänische Verkehrsminister hat Post Danmark A/S gemäß dem Gesetz Nr. 409 vom 6. Juni 2002 (8) als staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes konnte der Staat bis zu 25 % der Anteile von Post Danmark veräußern. Im Jahr 2005 erwarb Post Invest S.A. (unter Verwaltung von CVC Capital Partners) 22 % der Anteile an Post Danmark, und 3 % der Anteile wurden den Beschäftigten angeboten. Im Jahr 2009 veräußerte Post Invest S.A. (9) kurz vor dem Zusammenschluss (10) von Post Danmark mit dem schwedischen Postbetreiber Posten AB (11) seinen Anteil an Post Danmark wieder an Dänemark. Infolge des Zusammenschlusses wurde das Unternehmen PostNord AB gegründet. (10) Hinter dem Zusammenschluss stand die Absicht, ein robusteres Unternehmen zu gründen und dem zunehmenden Druck auf eines der Kernprodukte des Unternehmens, d. h. die Briefzustellung, zu begegnen. PostNord AB ist zu 40 % im Besitz Dänemarks und zu 60 % im Besitz Schwedens, wobei die Stimmrechte zu 50 % geteilt werden, und ist zu 100 % Eigentümer der PostNord Group AB (im Folgenden „PostNord Group“). Die Struktur des Unternehmens ist in Abbildung 1 dargestellt. (11) Die PostNord Group ist hauptsächlich auf dem schwedischen, dänischen, norwegischen und finnischen Markt für Postdienste tätig und bietet Kurier-, Fracht- und Logistiklösungen in der nordischen Region und in Europa an. (12) Post Danmark ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der PostNord Group, die auf dem dänischen Markt für Postdienste tätig ist, wo sie eine Vielzahl von Postdiensten wie die Zustellung von Briefen und Paketen anbietet und für den Betrieb eines landesweiten Netzes von Postfilialen sorgt. (13) Seit der Liberalisierung des dänischen Postmarktes im Jahr 2011 steht Post Danmark im Einklang mit der Richtlinie 97/67/EG in uneingeschränktem Wettbewerb mit anderen Postbetreibern. Dänemark hat Post Danmark gemäß dem dänischen Postgesetz (13) mit der Universaldienstverpflichtung betraut. Post Danmark ist in allen Geschäftsbereichen dem Wettbewerb ausgesetzt, unter anderem auf dem Markt für Paketzustellung und dem Markt für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. 2.2.   Die Universaldienstverpflichtung (14) Post Danmark wurde durch zwei Einzelgenehmigungen als Universaldiensteanbieter für das Jahr 2020 benannt. Die erste Genehmigung galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 und wurde am 20. Dezember 2019 erteilt. Die zweite Genehmigung, die am 25. Juni 2020 erteilt wurde, galt für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (14). (15) Die Bedingungen der Universaldienstverpflichtung sind in der Einzelgenehmigung festgelegt, die dem Unternehmen am 30. Mai 2016 erteilt wurde (15), am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte und durch die beiden Genehmigungen verlängert wurde. (16) Die Einzelgenehmigung von 2016 enthält Bestimmungen zu Dienstleistungsniveau, Qualität und Preisen und legt beispielsweise fest, dass Post Danmark verpflichtet ist, die unter die Universaldienstverpflichtung fallenden Produkte an mindestens fünf Werktagen pro Woche zuzustellen: 1. Die Produkte, die unter die Zustellverpflichtung fallen, sind: adressierte Briefe; adressierte Zeitungen und Zeitschriften (täglich, wöchentlich und monatlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften) und andere adressierte Sendungen mit standardisiertem gedruckten Inhalt (z. B. Kataloge) mit einem Gewicht von bis zu zwei Kilogramm; adressierte Pakete mit einem Gewicht von bis zu 20 Kilogramm (mit Ausnahme von BtB (16)-Paketen, deren Versand vertraglich geregelt ist); Blindensendungen mit einem Gewicht von bis zu sieben Kilogramm (portofreie Zustellung). 2. Die Preise für die im Rahmen der Zustellverpflichtung erbrachten Leistungen müssen kostenorientiert, transparent und diskriminierungsfrei sein. Nur Einzelsendungen müssen zu landesweit einheitlichen Preisen angeboten werden. Zu den Einzelsendungen gehören frankierte Briefe und Pakete, die nicht durch einen Vertrag mit Post Danmark geregelt sind. Die dänische Zivilluftfahrt- und Eisenbahnbehörde genehmigt den Preis für gewöhnliche Inlandsbriefe mit einem Gewicht von bis zu 50 Gramm, die als Einzelsendungen versendet werden. Post Danmark legt den Preis für die übrigen Sendungen fest. 3. Darüber hinaus hat sich Dänemark dafür entschieden, gemäß Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG einheitliche Tarife für Einzelsendungen einzuführen. 4. Die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Universaldienstverpflichtung unterliegt den Qualitätsnormen, die in der Post Danmark erteilten Einzelgenehmigung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt sind. Diese Qualitätsnormen erfordern, dass 93 % aller gewöhnlichen Inlandsbriefe innerhalb von fünf Werktagen und Pakete innerhalb von einem Werktag zugestellt werden müssen. Die Qualitätsnorm für innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Expresssendungen besagt, dass 85 % dieser Sendungen innerhalb von drei Werktagen nach Aufgabe und 97 % innerhalb von fünf Werktagen nach Aufgabe zugestellt werden müssen. Die Qualitätsnorm für adressierte Sendungen von Zeitschriften, Magazinen, Journalen, Katalogen usw. wird von Post Danmark selbst festgelegt. 5. Post Danmark muss ein landesweites Netz von Poststellen unterhalten, um ihren Verpflichtungen aus der Universaldienstverpflichtung nachzukommen. (17) Für die Erbringung der Universaldienstleistung im Jahr 2020 gelten die unter Erwägungsgrund 16 genannten Anforderungen. 2.3.   Frühere Beschlüsse über Ausgleichsleistungen für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark (18) Dänemark gewährte Post Danmark eine Ausgleichsleistung für die Erbringung der Universaldienstleistung im Zeitraum 2017-2019. (19) Diese Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707 (im Folgenden „Beschluss von 2018“) genehmigt (17). (20) Gegen den Beschluss von 2018 wurde von ITD, einem dänischen Fachverband für Transport- und Logistikunternehmen, Rechtsmittel eingelegt, und am 5. Mai 2021 bestätigte das Gericht den Beschluss der Kommission in Bezug auf die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung (18). 2.4.   Mittelausstattung (21) Die Mittelausstattung der Beihilfemaßnahme beträgt maximal 225 Mio. DKK (etwa 30 Mio. EUR (19)). Im Januar 2020 hat Dänemark aus diesem Haushalt bereits rund 112 Mio. DKK gezahlt, was genau 15 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2020 entspricht (20) und aus dem dänischen Staatshaushalt finanziert wird. 2.5.   Rechtsgrundlage (22) Die Rechtsgrundlage der Maßnahme setzt sich aus den folgenden Rechtstexten zusammen: 1. den beiden Post Danmark erteilten Einzelgenehmigungen (Erwägungsgrund 14), mit denen Post Danmark mit der Erbringung der Universaldienstleistung für das gesamte Jahr 2020 betraut wurde, und zwar gemäß dem dänischen Postgesetz (im Folgenden „Postgesetz“) und gemäß den Bedingungen der Einzelgenehmigung vom 30. Mai 2016, die am 31. Dezember 2019 auslaufen sollte, jedoch verlängert wurde. 2. einer Anordnung („Aktstykke“), mit der der Verkehrsminister den Finanzausschuss des dänischen Parlaments ersuchte, der Zahlung des angemeldeten Betrags als Ausgleichleistung für die Universaldienstverpflichtung, mit der Post Danmark für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 betraut wurde, zuzustimmen (21). 3. einer Anordnung, mit der der Verkehrsminister den Finanzausschuss des dänischen Parlaments ersucht, der Zahlung des angemeldeten Betrags als Ausgleichleistung für die Universaldienstverpflichtung, mit der Post Danmark für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 betraut wurde, zuzustimmen (22). 4. einer ersten Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark (23), die am 20. Dezember 2019 unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung sieht detaillierte Grundsätze für die Überwachung, Berechnung und Berichterstattung vor, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 im Rahmen des DAWI-Beschlusses gewährt wird, sich auf 15 Mio. EUR beläuft und bis zum 9. Januar 2020 unter Verwendung des Wechselkurses des betreffenden Tages zu zahlen ist. 5. einer zweiten Vereinbarung zwischen Dänemark und Post Danmark vom 25. Juni 2020 (24). Die Vereinbarung sieht detaillierte Grundsätze für die Überwachung, Berechnung und Berichterstattung vor, einschließlich eines Mechanismus der nachträglichen Kontrolle zur Überprüfung, dass Post Danmark nicht überkompensiert wurde. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf 112 Mio. DKK beläuft, und enthält eine Bestimmung, nach der die Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das zweite Halbjahr 2020 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt wird. 2.6.   Dauer (23) Die Beihilfemaßnahme betrifft das Jahr 2020. 2.7.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens (24) Die Kommission beschloss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung von Post Danmark für das Jahr 2020 mit dem Binnenmarkt hatte. Der vorliegende Beschluss beschränkt sich auf die Bewertung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 und erstreckt sich nicht auf andere gesonderte Maßnahmen (25), die von den Beteiligten in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgebracht wurden. Einige Stellungnahmen der Beteiligten zu solchen Maßnahmen werden jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses behandelt, soweit sie auch für die Bewertung der Ausgleichsleistung für die Universaldienstverpflichtung für das Jahr 2020 von Bedeutung sind. (25) Die Kommission äußerte Zweifel, insbesondere betreffend: 1. die Methode der Kostenzuweisung und insbesondere die getrennte Buchführung, die im Anschluss an den Bericht von Rigsrevisionen vom 15. Januar 2021 vorgenommen wurde (Erwägungsgründe 101 bis 105 des Einleitungsbeschlusses); 2. die Eingangsdaten für die Net-avoided-cost-Methode (im Folgenden „NAC-Methode“), da diese Daten mit der Methode der Kostenzuweisung verknüpft sind, an der die Kommission ebenfalls Zweifel geäußert hat (siehe Erwägungsgründe 146 und 147 des Einleitungsbeschlusses); 3. die Auswirkungen bestimmter Annahmen auf die Kosten und Einkünfte von Post Danmark im kontrafaktischen Szenario, d. h. die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen der Verkleinerung des Unternehmens (geringere Mengen im Zusammenhang mit der Einstellung bestimmter Dienste im kontrafaktischen Szenario) und die Schließung eines Sortierzentrums und von [5-10] Verteilzentren auf die Stückkosten der Zustellung von Postsendungen (Erwägungsgründe 148 bis 151 des Einleitungsbeschlusses). 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (26) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von fünf Beteiligten ein. Die Beteiligten sind: 1. Brancheorganisationen for den danske vejgodstransport (im Folgenden „ITD“), ein privater dänischer Fachverband für Transport- und Logistikunternehmen (26). 2. Jørgen Jensen Distribution A/S (im Folgenden „JJD“), ein dänisches Unternehmen, das Frachttransporte mit Lastkraftwagen und Anhängern, einschließlich der Beförderung von Paketen, anbietet. Das Unternehmen bietet auch Speditionsdienste mit Abholung und Zustellung an. 3. Specialforeningen for Logistik og Distribution (im Folgenden „SLD“), ein dänischer Handelsverband, dessen Mitglieder alle im Bereich der Güterbeförderung und des Transports von Paletten tätig sind. Zwei Mitglieder sind speziell im Bereich der Paketbeförderung tätig. Die Hälfte der Mitglieder des SLD bietet internationale Gütertransport- und Logistikdienstleistungen an. 4. Danske Medier, eine Organisation, die etwa 300 private Medienunternehmen in Dänemark vertritt. Die Mitglieder von Danske Medier sind Versender von Briefen/Paketen, und einige von ihnen sind bei bestimmten Zustelldiensten auf Post Danmark angewiesen. 5. Eine anonyme Partei, die als „Unternehmen 1“ bezeichnet wird. 3.1.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (27) Zu den im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifeln der Kommission an der Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (27) gemäß den Anforderungen des DAWI-Rahmens haben die Beteiligten mehrere Stellungnahmen abgegeben. (28) ITD, Unternehmen 1, JJD und SLD sind der Ansicht, dass die Aufsicht des Verkehrsministeriums über Post Danmark unzureichend gewesen sei, was zu Unsicherheiten hinsichtlich der Korrektheit der Rechnungslegungspraxis von Post Danmark führe. (29) Dieselben Beteiligten sind der Auffassung, dass die Jahresabschlussprüfungen von Post Danmark durch externe Rechnungsprüfer nicht zuverlässig seien, insbesondere weil die „Verkehrsbehörde nicht sichergestellt hat, dass der Prüfer untersucht, ob Post Danmark die Daten hinreichend detailliert erfasst hat, obgleich dies in den Rechnungslegungsvorschriften vorgeschrieben ist [ (28)]“ (Hervorhebung durch die Beteiligten) (29). (30) ITD, Unternehmen 1 und SLD bringen vor, dass die Kostenrechnung von Post Danmark zu einer Überkompensation führe, weil Post Danmark aufgrund seiner eigenen internen Rechnungslegungspraxis fast alle Gemeinkosten dem Konto der Universaldienstverpflichtung zuweise, anstatt sie angemessen zwischen den Konten der Universaldienstverpflichtung und den anderen Konten aufzuteilen. (31) ITD, Unternehmen 1, SLD und JJD sind der Ansicht, dass angesichts dessen, dass der Kostenrechnung von Post Danmark nicht vertraut werden könne, die Gefahr einer Überkompensierung Post Danmarks bestehe. (32) ITD und Unternehmen 1 sind der Auffassung, es reiche nicht aus, dass Dänemark neue Informationen vorlegt, um die Zweifel der Kommission zu zerstreuen, sondern dass Dänemark gewährleisten müsse, dass Post Danmark die „Erforderlichkeitsregel“ (30) in ihren „Grundsätzen und Methoden“ (d. h. ihren internen Rechnungslegungsvorschriften) abschafft oder durch eine Zuweisungsregel ersetzt, die auf einer angemessenen Aufteilung der Kosten zwischen den Konten der Universald

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.