Europäische Union

Beschluss 2013/178/GASP des Rates vom 25. Februar 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali

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16.4.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS 2013/178/GASP DES RATES vom 25. Februar 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (5) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefüg­ ten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks be­ gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbeson­ teiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und dere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Däne­ Union, mark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Beschlusses und beteiligt sich daher auch nicht an der Sicherheitspolitik, Finanzierung dieser Mission. in Erwägung nachstehender Gründe: (6) Das Abkommen sollte genehmigt werden — (1) Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 hat der Präsident HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: der Republik Mali ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Artikel 1 (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) gerichtet und darin den Einsatz einer militärischen Ausbildungsmission der Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der EU in Mali begrüßt. Republik Mali über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen (2) Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss Streitkräfte (EUTM Mali) in der Republik Mali wird im Namen 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäi­ der Union genehmigt. schen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1) erlassen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. (3) Nach Artikel 9 des Beschlusses 2013/34/GASP wird die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und des Per­ Artikel 2 sonals der EUTM Mali, einschließlich der Vorrechte, Im­ Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu be­ munitäten und weiterer für die Durchführung und das stellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher für die Union zu unterzeichnen. Garantien, in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Ar­ tikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Artikel 3 und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schlie­ Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ßen ist. (4) Nachdem der Rat am 17. Januar 2013 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2013. erlassen hat, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der Mi­ Im Namen des Rates litärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Aus­ bildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) in der Der Präsident Republik Mali (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. S. COVENEY (1) ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.