Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

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rozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt. Artikel 16 Militärische Projektzelle (1)   Die militärische Säule verfügt über eine militärische Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung von Projekten mit militärischen Bezügen zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1. (2)   Die militärische Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die militärische Säule der Initiative relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen förderlich sind. (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist der Militärische Kommandeur befugt, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte durchzuführen, die die sonstigen Maßnahmen der militärischen Säule in kohärenter Weise ergänzen. (4)   Die Europäische Friedensfazilität kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge im Einklang mit Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 verwalten. (5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der militärischen Säule bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten. (6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur militärischen Projektzelle angenommen wird. Abschnitt IV Schlussbestimmungen Artikel 17 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich des Entwicklungsprogramms der Union und ihrer Programme für humanitären Hilfe. (2)   Der Zivile Operationskommandeur, der Militärische Kommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf. (3)   Die Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle erhalten unbeschadet der Anordnungskette von den Leitern der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern vor Ort politische Handlungsempfehlungen. (4)   Das in eine Delegation der Union in einem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder entsandte Personal erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter dieser Delegation der Union auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen. (5)   Die Initiative stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern und gegebenenfalls mit gleichgesinnten Partnern und regionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Accra-Initiative, ab. Artikel 18 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Initiative zu beteiligen. (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Militärischen Kommandeurs und des EUMC bzw. des Zivilen Operationskommandeurs die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen. (3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die Initiative. (4)   Drittstaaten, die Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten, haben bei der laufenden Verwaltung der Initiative dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Initiative teilnehmenden Mitgliedstaaten. (5)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines zivilen Ausschusses oder eines Militärausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten. Artikel 19 Status der Initiative und ihres Personals Die Rechtsstellung der Initiative und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die von der Union mit jedem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wird. Artikel 20 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Initiative an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder b) bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen. (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an das betreffende in Artikel 1 Absatz 3 genannte Land weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden dieses Landes getroffen. (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die Initiative relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen. (4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des EAD, den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur delegieren. Artikel 21 Planung und Einleitung der Initiative Der Beschluss über die Einleitung der Initiative wird vom Rat nach Billigung des Operationsplans für die zivile Säule und des Missionsplans, einschließlich der Einsatzregeln, für die militärische Säule angenommen. Artikel 22 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der Initiative gemäß Artikel 21. (3)   Der vorliegende Beschluss wird gemäß den genehmigten Plänen für die Beendigung der Initiative und unbeschadet der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der militärischen Säule aufgehoben. Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. NAVARRO RÍOS (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). (3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.