Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-04

Quellenkennung: 32023D1599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02023D1599 — DE — 04.12.2025 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L 196 vom 4.8.2023, S. 25) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2023/2066 DES RATES  vom 25. September 2023   L 238 141 27.9.2023 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2023/2786 DES RATES  vom 11. Dezember 2023   L 2786 1 12.12.2023 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2025/2472 DES RATES  vom 4. Dezember 2025   L 2472 1 5.12.2025 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen ▼M1 Artikel 1 Einrichtung (1)   Die Union führt eine Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit dem strategischen Ziel durch, die westafrikanischen Länder im Golf von Guinea, in denen diese Mission eingerichtet wird, bei der Entwicklung angemessener Fähigkeiten innerhalb ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte zu unterstützen, um den von terroristischen bewaffneten Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und darauf zu reagieren. (2)   Die in Absatz 1 genannte Mission wird „Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea“ (im Folgenden „Initiative“) genannt. (3)   Die Initiative wird in Benin, Côte d’Ivoire, Ghana und Togo eingerichtet. ▼B Artikel 2 Mandat (1)   Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten strategischen Ziels hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern wird die Initiative a)  zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen, b)  operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen, c)  die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen, d)  die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen. (2)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Initiative einbezogen. (3)   Im Rahmen eines flexiblen und modularen Ansatzes und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, entsendet die Initiative insbesondere mobile Ausbildungsteams, Gastexperten und Krisenreaktionsteams in die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder. Zur Verwirklichung ihres strategischen Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 1 und der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden mit der Initiative zivile und militärische Projekte in diesen Ländern durchgeführt. (4)   Zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder erleichtert die Initiative die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, die vom Rat beschlossen werden können. Artikel 3 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der Initiative wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans für die zivile Säule der Initiative und des Missionsplans für die militärische Säule der Initiative, sowie der Anordnungskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse über die Ernennung der Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszellen zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Initiative verbleibt beim Rat. (2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht. (3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der militärischen Säule der Initiative. Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Säule der Initiative. Das PSK kann den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 4 Anordnungskette und Struktur (1)   Als Krisenmanagementoperation hat die Initiative eine einheitliche Anordnungskette. (2)   Die Initiative hat ihr Hauptquartier in Brüssel. (3)   Die Initiative verfügt über eine zivile Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht (im Folgenden „zivile Säule“), sowie über eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht (im Folgenden „militärische Säule“). (4)   Die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle unter der gemeinsamen Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs für die Initiative gewährleistet die Kohärenz der Anordnungskette. Abschnitt II Zivile Säule Artikel 5 Ziviler Operationskommandeur (1)   Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die zivile Säule. (2)   Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der zivilen Säule zur Verfügung gestellt. (3)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die zivile Säule auf der strategischen Ebene aus. (4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher und erteilt erforderlichenfalls den Angehörigen des Personals der zivilen Säule Weisungen auf strategischer Ebene, berät sie und leistet ihnen technische Unterstützung. (5)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht. (6)   Das zur zivilen Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder gegebenenfalls dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Die nationale Behörde, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal. (7)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der zivilen Säule einwandfrei ausgeübt wird. (8)   Der Zivile Operationskommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf. Artikel 6 Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle (1)   Der CPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine zivile Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt. (2)   Der Leiter dieser zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die zivile Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge. (3)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle ist der Vertreter der zivilen Säule in ihrem Zuständigkeitsbereich. (4)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die administrative und logistische Verantwortung für die zivile Säule, einschließlich der Verantwortung für die der zivilen Säule zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der zivilen Säule delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei dem Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle verbleibt. (5)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übt die Disziplinargewalt über das Personal der zivilen Säule aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates gemäß den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder gegebenenfalls beim EAD. (6)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle sorgt für eine angemessene Außenwirkung der zivilen Säule. Artikel 7 Personal (1)   Das Personal der zivilen Säule wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Mitglied des Personals, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder. (2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen zur zivilen Säule abgeordnete Mitglieder des Personals im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben. (3)   Im Rahmen der zivilen Säule kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt. (4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal der zivilen Säule sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der zivilen Säule und dem betreffenden Personalmitglied geregelt. Artikel 8 Sicherheit (1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die Planung der Sicherheitsmaßnahmen für die zivile Säule und stellt sicher, dass die Initiative diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv durchführt. (2)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Rahmen der zivilen Säule und die Einhaltung der für die Initiative geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten. (3)   Gemäß dem Operationsplan absolviert das Personal der zivilen Säule vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden. (4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) sicher. Artikel 9 Rechtliche Bestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses verfügt die zivile Säule über die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein. Artikel 10 Finanzregelung ▼M2 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der zivilen Säule für den Zeitraum vom 3. August 2023 bis zum 10. Dezember 2025 beläuft sich auf 7 299 839,82  EUR. ▼M3 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der zivilen Säule für den Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 beläuft sich auf 9 676 375,90  EUR. ▼B (2)   Alle Ausgaben für die zivile Säule werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die zivile Säule teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die im Rahmen der zivilen Säule erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können durch die zivile Säule mit den Mitgliedstaaten, den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstung, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die zivile Säule geschlossen werden. (3)   Die zivile Säule trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die zivile Säule eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 sowie den operativen Erfordernissen der Initiative Rechnung. (4)   Die zivile Säule erstattet der Kommission in vollem Umfang im Hinblick auf die im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 3 unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht. (5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der zivilen Säule können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden. Artikel 11 Zivile Projektzelle (1)   Die zivile Säule verfügt über eine zivile Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung ziviler Projekte zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1. (2)   Die zivile Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die zivile Säule relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Initiative förderlich sind. (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die zivile Säule befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a)  im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b)  im Verlauf des Mandats der Initiative durch eine vom Zivilen Operationskommandeur beantragte Änderung dieses Finanzbogens aufgenommen wird. (4)   Mit den einschlägigen Behörden der in Absatz 3 genannten Staaten wird durch die zivile Säule eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. (5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur zivilen Projektzelle angenommen wird. Abschnitt III Militärische Säule Artikel 12 Militärischer Kommandeur (1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) ist der Militärische Kommandeur für die militärische Säule. (2)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets und ist für die operative Planung und Durchführung der militärischen Säule verantwortlich. (3)   Der Militärische Kommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die militärische Säule auf der strategischen Ebene aus. (4)   Der Militärische Kommandeur gewährleistet die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des PSK in Bezug auf die Durchführung von Operationen im Rahmen der militärischen Säule, unter anderem durch Weisungen an dessen Personal. (5)   Der Militärische Kommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht. (6)   Das für die militärische Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem EAD. Die nationalen Behörden, Unionsorgane oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Militärischen Kommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal. (7)   Der Militärische Kommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der militärischen Säule einwandfrei ausgeübt wird. Artikel 13 Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle (1)   Der MPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine militärische Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt. (2)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die militärische Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus. (3)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Militärischen Kommandeur und leistet den Weisungen des Militärischen Kommandeurs Folge. Artikel 14 Militärische Leitung (1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der militärischen Säule unter der Verantwortung des Militärischen Kommandeurs. (2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Militärischen Kommandeur Berichte. Der EUMC kann den Militärischen Kommandeur und den Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. (3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Militärischen Kommandeur. Artikel 15 Finanzregelung (1)   Die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet. (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses beläuft sich auf 179 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt. ▼M2 (3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum vom 11. Dezember 2023 bis zum 10. Dezember 2025 beläuft sich auf 787 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen. ▼M3 (4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 beläuft sich auf 10 589 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen. ▼B Artikel 16 Militärische Projektzelle (1)   Die militärische Säule verfügt über eine militärische Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung von Projekten mit militärischen Bezügen zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1. (2)   Die militärische Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwort

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.