Europäische Union

2012/706/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.28903 (C 12/10) (ex N 389/09) Bulgariens an „Ruse Industry“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4903) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0706. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Bulgarien muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern. (2)   Auf die zurückzufordernden Beträge werden Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und ihrer vollständigen Rückerstattung erhoben. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe ist sofort und tatsächlich rückzuerstatten. (2)   Bulgarien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Bulgarien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde. (2)   Bulgarien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Bulgarien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Bulgarien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an Bulgarien gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 7. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Am 4. April 2009 wurde die Änderung des Firmennamens „Rusenska korabostroitelnica“ in „Ruse Industry“ in das bulgarische Handelsregister eingetragen. (5)  Diese Angaben stammen aus der Anmeldung. Es sei angemerkt, dass Bulgarien später angab, das Unternehmen baue keine Schiffe, sondern stelle nur Metallteile her. (6)  Der Wechselkurs EUR/BGN wurde am 5. Juli 1999 im Rahmen einer Currency-Board-Regelung für Bulgarien auf 1.9558 festgesetzt. (7)  Darlehensvertrag vom 15. November 1996 im Umfang von 1 402 341,08 USD, Darlehensvertrag vom 22. November 1996 im Umfang von 450 131,17 USD und Vertrag vom 27. Januar 1997 zur Begleichung der vorherigen Schulden des Unternehmens in Höhe von 6 597 658,92 USD (Hauptforderung) und 365 575,86 USD (Zinsen, zahlbar am 1. November 1996). Alle diese Schulden wurden von der Wirtschaftsbank (insolvente staatliche Bank) an den Staatlichen Fonds für Wiederaufbau und Entwicklung abgetreten. (8)  Den Wechselkurs für diese Transaktion hat Bulgarien nicht angegeben. (9)  Also die gesamten Schulden, die sich zunächst auf 8 450 131,17 USD beliefen und von denen bereits am 8. April 1999 8 Mio. USD gestundet worden waren. (10)   „Ruse Industry“ hat 2008 nur einen Teil der ersten Tranche beglichen, die 2006 geschuldet war (245 000 EUR). Die übrigen Tranchen wurden überhaupt nicht gezahlt. (11)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (12)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (13)   ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 93. (14)  Ca. 565 000 EUR. (15)  Im Jahr 2001 beliefen sich die verpfändeten Aktiva auf 1,18 Mio. BGN (ca. 590 000 EUR). (16)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (17)  Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13. (18)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75. (19)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 64-65. (20)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.