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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/27 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2011
über die staatlichen Beihilfen SA.28903 (C 12/10) (ex N 389/09) Bulgariens an „Ruse Industry“
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4903)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/706/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I VERFAHREN
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(1) |
Am 30. Juni 2009 meldete Bulgarien bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme zur Umstrukturierung von „Ruse Industry“ AD (im Folgenden „Ruse Industry“ oder das „Unternehmen“) in Form eines Rückzahlungsaufschubs und einer Umschuldung für dessen Schulden beim Staat in Höhe von 9,85 Mio. EUR an. |
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(2) |
Am 28. Juli 2009 wurde Bulgarien ein ausführlicher Fragenkatalog übermittelt. Am 24. August 2009 beantwortete Bulgarien einen Teil der Fragen und ersuchte mit demselben Schreiben um eine Verlängerung des Termins, die mit Schreiben vom 28. August 2009 gewährt wurde. Am 30. September 2009 legte Bulgarien weitere Auskünfte vor. Am 27. November 2009 erbat die Kommission weitere Erläuterungen, die Bulgarien am 15. Dezember 2009 übermittelte. Am 20. Dezember 2009 wurde der Termin für die Übermittlung der noch fehlenden Auskünfte ein weiteres Mal verlängert. Am 17. Februar 2010 übermittelte Bulgarien weitere Auskünfte. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 14. April 2010 setzte die Kommission Bulgarien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (AEUV) zu eröffnen. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
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(5) |
Die Beteiligten übermittelten jedoch keinerlei Stellungnahmen. |
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(6) |
Bulgarien übermittelte mit Schreiben vom 10. Mai 2010, das bei der Kommission am 17. Juni 2010 registriert wurde, Anmerkungen zum Beschluss der Kommission über die Verfahrenseröffnung. Am 7. Juni 2010 legte Bulgarien weitere Auskünfte vor. |
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(7) |
Am 29. Oktober 2010 übersandte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen; Bulgarien antwortete mit einem Schreiben vom 12. November 2010, das bei der Kommission am 23. November 2010 registriert wurde, und einem Schreiben vom 3. Dezember 2010, das bei der Kommission am 6. Dezember 2010 registriert wurde. |
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(8) |
Am 11. November 2010 leitete Bulgarien das Insolvenzverfahren für das Unternehmen ein. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010, das der Kommission am 23. November 2010 zuging, nahm Bulgarien seine Anmeldung zum 30. Juni 2009 zurück. |
II BESCHREIBUNG
Begünstigter der Beihilfe
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(10) |
Der Begünstigte der Beihilfemaßnahme ist „Ruse Industry“. Das Unternehmen (vormals „Rusenska korabostroitelnica“ — Werft Ruse (4)) besteht seit 1991 und hat seinen Sitz in Ruse, Bulgarien, einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähigen Gebiet. Das Unternehmen wurde im April 1999 privatisiert, als 80 % seiner Anteile an das deutsche Unternehmen Rousse Beteiligungsgesellschaft mbH verkauft wurden. |
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(11) |
„Ruse Industry“ ist tätig in den Bereichen Herstellung und Reparatur von Metallstrukturen, Kran- und Schiffbau und Herstellung von Seeschiffsausrüstung (5). 2009 hatte das Unternehmen 196 Beschäftigte. |
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(12) |
In finanzieller Hinsicht sind ein stetiger Rückgang der Umsatzzahlen des Unternehmens und in den Jahren vor der Anmeldung immer höhere Verluste festzustellen (siehe untenstehende Tabelle). 2008 verzeichnete das Unternehmen einen negativen operativen Gewinn und einen negativen Geldstrom. Tabelle 1 Jahresumsatz und -gewinn von „Ruse Industry“
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Verbindlichkeiten von „Ruse Industry“ gegenüber dem Staat
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(13) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatte „Ruse Industry“ beim Staat Bulgarien 9,85 Mio. EUR Schulden. |
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(14) |
Die Schulden stammen, was die Hauptforderung von seinerzeit 8,45 Mio. USD betrifft, aus Darlehensverträgen (7) aus den Jahren 1996 und 1997 zwischen dem Staatlichen Fonds für Wiederaufbau und Entwicklung und dem Unternehmen „Rusenska korabostroitelnica“. |
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(15) |
Im April 1999 wurde eine Vereinbarung („Umschuldungsvereinbarung von 1999“) mit dem Ministerium der Finanzen (im Folgenden „Finanzministerium“) geschlossen, das die Forderungen des Staatlichen Fonds für Wiederaufbau und Entwicklung übernahm; danach wurden 8 Mio. USD aus der oben genannten Schuld sowie die angefallenen Zinsen auf EUR umgestellt (8), und die Rousse Beteiligungsgesellschaft mbH verpflichtete sich, diese Summe zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 30. Juni 2006 nach den Rückzahlungsbedingungen zu begleichen. |
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(16) |
Am 21. Mai 2001 schlossen das Finanzministerium und „Ruse Industry“ eine weitere Vereinbarung, mit der die vollständige Rückzahlung der Schulden des Unternehmens an den Staat (9) sowie der angefallenen Zinsen bis zum 30. September 2015 gestundet wurde; dabei sollte der Zeitraum bis zum 31. März 2006 tilgungsfrei sein (d. h. es sollten nur Zinsen abgezahlt werden, nicht aber die Hauptforderung) („Umschuldung von 2001“). |
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(17) |
Nach der Umschuldung von 2001 ergab sich folgende Schuldensituation: Die Hauptforderung betrug 7,97 Mio. EUR und die (bis zum 1. April 1999 angefallenen) Zinsen 2 Mio. EUR. Dieser Vereinbarung zufolge wurde auf die Hauptforderung ein jährlicher Zins von 1 % berechnet, und für rückständige Beträge (im Falle eines Zahlungsverzugs des Unternehmens) wurde ein jährlicher Strafzins in Höhe von 3 % festgesetzt. |
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(18) |
Im September 2005 ersuchte der Begünstigte unmittelbar vor Auslaufen des tilgungsfreien Zeitraums (aus der Vereinbarung von 2001) um eine Neuaushandlung seiner Schulden. Im Dezember 2006 erklärte die bulgarische Kommission für Wettbewerbsschutz das Ersuchen für unzulässig im Sinne des bulgarischen Gesetzes über staatliche Beihilfen. „Ruse Industry“ focht den Beschluss der Kommission für Wettbewerbsschutz vor dem Obersten Verwaltungsgericht an, das die Klage im Juli 2007 abwies. Die anschließende Berufungsklage wurde ebenfalls abgewiesen. Trotzdem unternahm der Staat nichts, um die überfällige Summe im Einklang mit der Umschuldungsvereinbarung von 2001 einzufordern. |
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(19) |
Im Juli 2008 schlug der Begünstigte vor, freiwillig 1 Mio. EUR auf die ausstehenden Summen zurückzuzahlen, und zwar in zwei gleichen Tranchen. Nach diesem Vorschlag war die erste Tranche bis zum Oktober 2008 zu zahlen und die zweite bis zum Februar 2009. Als „Ruse Industry“ keine der beiden Tranchen zahlte, verlängerte der Staat auf Ersuchen des Unternehmens zweimal den Termin für die Zahlung der ersten Tranche, und zwar zuerst auf Dezember 2008 und dann auf Januar 2009. |
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(20) |
Da die von „Ruse Industry“ zugesagten Zahlungen nicht erfolgt waren, übermittelten die bulgarischen Behörden dem Unternehmen im Februar 2009 eine Zahlungserinnerung. Weitere Zahlungserinnerungen für die ausstehenden Summen wurden im April und zweimal im Juni 2010 übersandt. Dennoch forderte der Staat effektiv nicht die Bedienung der Schulden ein, die nach der Umschuldung von 2001 nicht beglichen worden waren. |
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(21) |
Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 ersuchte „Ruse Industry“ die bulgarischen Behörden erneut, seine Schulden beim bulgarischen Staat bis 2019 zu stunden und einen tilgungsfreien Zeitraum bis 2012 einzuräumen. Im Anschluss an dieses Ersuchen meldete Bulgarien auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 3 AEUV die geplante Umschuldung als Umstrukturierungsbeihilfe an. |
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(22) |
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 schlug „Ruse Industry“ dem Staat erneut vor, die verbleibenden Schulden nach den Zahlungsvereinbarungen der Umschuldung von 2001 zu zahlen. Im Juli 2010 verpflichtete sich das Unternehmen, alle fälligen nicht gezahlten Beträge in zwei gleichen Tranchen zu zahlen, und zwar die erste bis Ende Juli 2010 und die zweite bis Ende August 2010. Es gelang dem Unternehmen jedoch nicht, diese Vereinbarung einzuhalten. |
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(23) |
Auskünften Bulgariens zufolge zahlte der Begünstigte bis Ende 2010 gemäß der Umschuldung von 2001 1 Mio. EUR auf die insgesamt geschuldeten Beträge zurück. Ende 2010 betrug der nicht zurückgezahlte fällige Teil der Gesamtschuld 3,7 Mio. EUR. |
Mangelnde Beitreibung der Schulden durch den Staat
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(24) |
Aus dem Briefwechsel zwischen „Ruse Industry“ und den bulgarischen Behörden geht hervor, dass letztere im Zusammenhang mit der Zahlung der geschuldeten und nicht zurückgezahlten Beträge eine Reihe von Zahlungserinnerungen übersandt hatten. Obwohl der Begünstigte seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht bzw. freiwillig eine Zahlung vorgeschlagen hatte, hat er de facto niemals — wie bei der Umschuldung von 2001 vereinbart — den gesamten noch verbleibenden Betrag zurückgezahlt. Abgesehen von den Zahlungserinnerungen gibt es keinen Beweis dafür, dass die bulgarischen Behörden Schritte zur tatsächlichen Beitreibung ihrer Forderungen eingeleitet hätten. |
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(25) |
Was die Hauptforderung betrifft, so hat „Ruse Industry“ die angegebenen Beträge nicht gezahlt (10) und damit auch nicht die mit der Umschuldung verbundene Sechsmonatsregelung eingehalten. Zudem wurden nur bis Juli 2008 Darlehenszinsen gezahlt. |
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(26) |
Was die Strafzinsen betrifft, so hat Bulgarien erklärt, die vertraglich festgesetzen 3 % (siehe Erwägungsgrund 17) auf die geschuldeten Tranchen seien ab 2006 berechnet worden, als das Unternehmen mit der Zahlung der Tranchen beginnen sollte. Diese Strafzinsen wurden von „Ruse Industry“ nur von August 2006 bis Juli 2008 gezahlt. Ab Juli 2008 zahlte das Unternehmen die errechneten Strafzinsen nicht mehr. |
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(27) |
Am 3. November 2010 forderten die bulgarischen Behörden das Unternehmen offiziell zur Zahlung auf. Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung beliefen sich die Zahlungsverpflichtungen auf 3,7 Mio. EUR (3,4 Mio. EUR Hauptforderung, 151 000 EUR Zinsen und 140 000 EUR Strafzinsen). |
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(28) |
Zum Zeitpunkt der Aufforderung hatte der Begünstigte insgesamt 1 Mio. EUR, die nach der Umschuldung von 2001 geschuldet wurde (245 000 EUR Hauptforderung, 705 000 EUR Zinsen und 50 000 EUR Strafzinsen), gezahlt. Die letzte tatsächliche Zahlung, die „Ruse Industry“ leistete, erfolgte am 11. Juli 2008. |
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(29) |
Nach der Aufforderung und nachdem das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht erfüllt hatte, leiteten die einzelstaatlichen Stellen gegen den Begünstigten am 11. November 2010 ein Insolvenzverfahren ein (also neun Jahre nach der Umschuldung von 2001, mehr als vier Jahre nach dem Auslaufen des tilgungsfreien Zeitraums und mehr als zwei Jahre nach der letzten von „Ruse Industry“ geleisteten Zahlung). |
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(30) |
Am 11. November 2010 eröffnete Bulgarien das Insolvenzverfahren gegen den Begünstigten. |
III BESCHLUSS ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS
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(31) |
Wir vorstehend erwähnt (siehe Erwägungsgrund 21), ersuchte der Begünstigte im Juni 2009 erneut um eine Umschuldung seiner Verbindlichkeiten nach dem Vorbild der Umschuldung von 2001. Diese geplante Umschuldung war die Maßnahme, die am 30. Juni 2009 als Umstrukturierungsbeihilfe bei der Kommission angemeldet wurde. |
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(32) |
Der Anmeldung zufolge sollte der Plan zur Begleichung der Schulden in Höhe von 9,85 Mio. EUR in einem Zehnjahreszeitraum (d. h. bis 2019) beitragen, wobei die Zeit bis zum 30. Juni 2012 tilgungsfrei sein sollte. |
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(33) |
Bulgarien betrachtete die geplante Maßnahme als eine auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe. |
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(34) |
Die Kommission hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Daher eröffnete sie am 14. April 2010 das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV. |
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(35) |
Zudem führte der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens zu der Frage, ob die Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nach der Umschuldungsvereinbarung von 2001 in der Vergangenheit nicht eingefordert wurden, möglicherweise eine weitere staatliche Beihilfe darstellt. |
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(36) |
Bulgarien nahm diese Anmeldung am 23. November 2010 zurück, so dass das förmliche Prüfverfahren zur Untersuchung der Maßnahme gegenstandslos wurde. |
IV STELLUNGNAHME BULGARIENS ZUM BESCHLUSS ÜBER DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS
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(37) |
Was die mangelnde Beitreibung der Schulden betrifft, so machte Bulgarien nur geltend, dass der Staat sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe, was die Aussichten auf Einziehung der ihm geschuldeten Beträge wesentlich erhöht habe, da er eine freiwillige Rückzahlung ermöglicht habe. Bulgarien legte zu diesem Punkt keine ausführliche Argumentation vor. |
V BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
Angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe
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(38) |
Bulgarien nahm die Anmeldung der Umschuldung der Verbindlichkeiten von „Ruse Industry“ beim Staat im November 2010 zurück. Infolgedessen wurde das förmliche Prüfverfahren zur Untersuchung der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) gegenstandslos. |
Mangelnde Beitreibung der vorangegangenen Schulden
Vorliegen staatlicher Beihilfen
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(39) |
Die geprüfte Maßnahme ist die mangelnde Beitreibung der nach der Umschuldungsvereinbarung von 2001 bestehenden Schulden. |
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(40) |
Was den Beitritt Bulgariens zur EU und infolgedessen die Frage betrifft, ob die mangelnde Beitreibung der Schulden ab dem 1. Januar 2007 möglicherweise eine neue Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellt, so merkt die Kommission an, dass die Nichtzahlung durch den Begünstigten derjenigen Beträge, die nach der Umschuldungsvereinbarung von 2001 zu zahlen waren, und das Fehlen staatlicher Maßnahmen zu Änderungen des Gesamtrisikos des Staates gemäß der Umschuldungsvereinbarung von 2001 geführt hat. Diese Erhöhung der Staatsschuld (d. h. die Zurückhaltung der Erfüllung) zeitigte Folgen nach dem Beitrittszeitpunkt; folglich ist die Maßnahme als nach dem Beitritt anwendbar zu betrachten, was bedeutet, dass sie eine neue staatliche Beihilfe darstellt. |
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(41) |
Ferner sei angemerkt, dass diese nicht angemeldete Maßnahme nicht in Anhang V des Protokolls über die Aufnahme Bulgariens in die Europäische Union enthalten ist (13). Genauer gesagt wurde sie weder a) vor dem 31. Dezember 1994 umgesetzt noch b) in der Ergänzung von Anhang V erfasst noch c) in den befristeten Mechanismus im Zusammenhang mit dem Beitritt aufgenommen. |
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(42) |
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission zusätzlich prüfen, ob die mangelnde Beitreibung der Schulden ab dem 1. Januar 2007 eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
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(43) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(44) |
Die Maßnahme wird mit staatlichen Mitteln finanziert — weil sie zu Mindereinnahmen des Staates führt — und die Beschlüsse des Finanzministeriums sind als Beschlüsse des Staates zu betrachten. |
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(45) |
Die mangelnde Beitreibung der Schulden betrifft allein „Ruse Industry“ und ist daher selektiv. |
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(46) |
Zudem ist „Ruse Industry“ ein Unternehmen, das Waren herstellt, die in der Europäischen Union frei gehandelt werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels in der Union erfüllt ist. |
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(47) |
Die Kommission hat ferner zu prüfen, ob die Maßnahme in Form der mangelnden Beitreibung der Schulden für das Unternehmen einen Vorteil darstellt, den es auf dem Markt sonst nicht gehabt hätte. |
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(48) |
Wie vorstehend erläutert, stammen die Schulden aus den Jahren 1996-1997, und es gab bereits zwei Umschuldungen (1999 und 2001). In Bezug auf die mangelnde Beitreibung der nach der Umschuldungsvereinbarung von 2001 bestehenden Schulden sowie die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens hätte kein privater Kapitalgeber sich so verhalten wie der bulgarische Staat. Aus den vorliegenden Informationen folgt, dass ab dem 30. März 2006, als der tilgungsfreie Zeitraum auslief und die ersten Tranchen der Hauptforderung fällig wurden, jedoch nicht gezahlt wurden, keine konkreten Schritte zur Beitreibung der Schulden unternommen wurden. Außerdem war das Unternehmen finanziell schlecht aufgestellt (siehe Tabelle 1), weil es einen Umsatzrückgang und zunehmende Verluste aufwies und weil es keine Aussicht mehr darauf gab, dass es wieder rentabel werden würde. Ferner sei darauf hingewiesen, dass zwar ein Teil der Schulden (1,13 Mio. BGN (14)) durch eine Sicherheitsleistung abgesichert wurde (15), die bulgarischen Behörden jedoch keinerlei Schritte zur Beitreibung dieses Teils der Schulden unternahmen. |
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(49) |
Bulgarien legte de facto keinerlei Erläuterungen zu der Frage vor, warum die Umschuldungsregelung nicht umgesetzt wurde; ebensowenig erläuterte es seine Behauptung, das Warten auf freiwillige Zahlungen (vor dem Hintergrund der negativen Kreditgeschichte des Unternehmens) habe seine Aussichten auf Einziehung der Schulden wesentlich erhöht. |
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(50) |
Ein privater Kapitalgeber hätte unter ähnlichen Bedingungen die Erfüllung der Vereinbarung verlangt. Daher stellen die Nichterfüllung der Umschuldungsvereinbarung von 2001 und die mangelnde Beitreibung der Schulden durch Bulgarien einen Vorteil für „Ruse Industry“ dar. |
Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(51) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die mangelnde Beitreibung der Schulden durch den Staat zugunsten von „Ruse Industry“ ab dem 1. Januar 2007 eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
Vereinbarkeit mit dem binnenmarkt
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(52) |
Was die mögliche Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt betrifft, so sei angemerkt, dass Bulgarien dazu keinerlei Argumente vorgelegt hat. |
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(53) |
Selbst wenn „Ruse Industry“ förmlich als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet würde, wären die Kriterien für eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt. Was insbesondere Rettungsbeihilfen betrifft, so ist nicht erwiesen, dass die Maßnahme auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist, sie aufgrund ernster sozialer Probleme bereitgestellt wird und keine unerwünschten Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten hat. Außerdem läuft sie länger als 6 Monate. Was Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, so ist der Beweis für die Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens aufgrund des Nichtvorliegens eines Umstrukturierungsplans nicht erbracht. Darüber hinaus ist nicht bewiesen, dass die Beihilfe auf ein Mindestmaß begrenzt und eine unnötige Wettbewerbsverzerrung vermieden wird. |
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(54) |
Das Unternehmen befindet sich in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und kommt als solches für Regionalbeihilfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (16) in Frage. Die Maßnahme entspricht diesen Leitlinien jedoch nicht. Was insbesondere eine mögliche Betriebsbeihilfe betrifft, so erleichtert diese Beihilfe nicht die Entwicklung von Tätigkeiten oder Wirtschaftszweigen und ist weder zeitlich begrenzt noch degressiv noch von der Höhe her den auszugleichenden Nachteilen angemessen. |
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(55) |
Andere Gründe für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt liegen nicht vor. Folglich ist die Beihilfe rechtswidrig und unvereinbar mit dem AEUV. |
Rückforderung
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(56) |
Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der fragliche Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt (17). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (18). Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Begünstigte den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (19). |
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(57) |
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern.“ |
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(58) |
Folglich ist der Beihilfebetrag angesichts der Tatsache, dass die fragliche Maßnahme als rechtswidrig und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, zurückzuzahlen, damit die Marktsituation von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Daher muss die Rückforderung ab dem Zeitpunkt erfolgen, als dem Begünstigten der Vorteil entstanden ist, d. h. als die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiedereinziehung sind Rückforderungszinsen zu erheben. |
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(59) |
Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der Maßnahme wird auf der Grundlage der Umschuldungsvereinbarung von 2001 als fälliger nicht gezahlter Betrag vom 1. Januar 2007 bis zum 11. November 2010, als Bulgarien das Insolvenzverfahren eröffnete, errechnet. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der geschuldete Betrag auf 3,7 Mio. EUR. Der genaue Rückforderungsbetrag zuzüglich der auf diesen Betrag zu erhebenden Zinsen ist von Bulgarien zu errechnen. Die geleisteten Zahlungen, die sich nicht mit den auf der Grundlage der Umschuldungsvereinbarung gezahlten Beträgen decken, können von dem Rückforderungsbetrag für die rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe abgezogen werden. |
VI SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(60) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass Bulgarien die Anmeldung der Umschuldung einer Schuld von 9,85 Mio. EUR zurückgenommen hat, so dass das förmliche Prüfverfahren gegenstandslos wurde. |
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(61) |
Zweitens gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die mangelnde Beitreibung der Schulden durch den Staat ab dem 1. Januar 2007 eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von „Ruse Industry“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
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(62) |
Da diese staatliche Beihilfe rechtswidrig und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist sie vom Begünstigten zurückzuzahlen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV betreffend die angemeldete Umschuldung der Schuld von 9,85 Mio. EUR wird eingestellt, da Bulgarien seine Anmeldung zurückgenommen hat.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, die Bulgarien „Ruse industry“ ab dem 1. Januar 2007 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Nichtbeitreibung der dem Staat geschuldeten Beträge gewährt hatte, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 3
(1) Bulgarien muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.
(2) Auf die zurückzufordernden Beträge werden Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und ihrer vollständigen Rückerstattung erhoben.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20) nach der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 genannte Beihilfe ist sofort und tatsächlich rückzuerstatten.
(2) Bulgarien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Bulgarien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, |
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b) |
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, |
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c) |
Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde. |
(2) Bulgarien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Bulgarien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Bulgarien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 13. Juli 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 7.
(2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(3) Siehe Fußnote 2.
(4) Am 4. April 2009 wurde die Änderung des Firmennamens „Rusenska korabostroitelnica“ in „Ruse Industry“ in das bulgarische Handelsregister eingetragen.
(5) Diese Angaben stammen aus der Anmeldung. Es sei angemerkt, dass Bulgarien später angab, das Unternehmen baue keine Schiffe, sondern stelle nur Metallteile her.
(6) Der Wechselkurs EUR/BGN wurde am 5. Juli 1999 im Rahmen einer Currency-Board-Regelung für Bulgarien auf 1.9558 festgesetzt.
(7) Darlehensvertrag vom 15. November 1996 im Umfang von 1 402 341,08 USD, Darlehensvertrag vom 22. November 1996 im Umfang von 450 131,17 USD und Vertrag vom 27. Januar 1997 zur Begleichung der vorherigen Schulden des Unternehmens in Höhe von 6 597 658,92 USD (Hauptforderung) und 365 575,86 USD (Zinsen, zahlbar am 1. November 1996). Alle diese Schulden wurden von der Wirtschaftsbank (insolvente staatliche Bank) an den Staatlichen Fonds für Wiederaufbau und Entwicklung abgetreten.
(8) Den Wechselkurs für diese Transaktion hat Bulgarien nicht angegeben.
(9) Also die gesamten Schulden, die sich zunächst auf 8 450 131,17 USD beliefen und von denen bereits am 8. April 1999 8 Mio. USD gestundet worden waren.
(10) „Ruse Industry“ hat 2008 nur einen Teil der ersten Tranche beglichen, die 2006 geschuldet war (245 000 EUR). Die übrigen Tranchen wurden überhaupt nicht gezahlt.
(11) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(12) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(13) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 93.
(14) Ca. 565 000 EUR.
(15) Im Jahr 2001 beliefen sich die verpfändeten Aktiva auf 1,18 Mio. BGN (ca. 590 000 EUR).
(16) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(17) Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.
(18) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75.
(19) Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 64-65.