Europäische Union

Beschluss 2012/152/GASP des Rates vom 15. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 77/18 BESCHLUSS 2012/152/GASP DES RATES vom 15. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) erlassen. (2) Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (2) erlassen, da er ernste und wachsende Bedenken hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms hegt. (3) Vor diesem Hintergrund sollte — übereinstimmend mit dem Beschluss 2010/413/GASP — die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste weiterentwickelt werden. (4) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 20 des Beschlusses 2010/413/GASP wird folgender Absatz angefügt: „(12)   Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. März 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN (1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. (2)   ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.