Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3106 des Rates vom 26. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 109. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses in Bezug auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3106 10.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3106 DES RATES vom 26. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 109. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses in Bezug auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. (2) Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) wird voraussichtlich auf seiner 109. Tagung vom 2. bis 6. Dezember 2024 (im Folgenden „MSC 109“) Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), annehmen. (3) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 109 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Änderungen des IGF-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen — nämlich der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). (4) Die Änderungen betreffen eine Vielzahl von Themen wie mit Saugpumpen ausgestattete Brunnen, das Ablassen bei Sicherheitsventilen, Brennstoff-Aufbereitungsräume, den baulichen Brandschutz und gefährliche Bereiche. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da sie die Sicherheit von Schiffen, einschließlich Fahrgastschiffen, die Erdgas als Brennstoff verwenden, erhöhen werden. Diese Änderungen gewährleisten einen gleichwertigen Schutz des Rohrleitungssystems und der Tankeinlässe von den Ablassleitungen der Sicherheitsventile während des Normalbetriebs und in Notfällen. Darüber hinaus sollte auch in diesen Änderungen, das Vorhandensein von kleinen Brunnen in Kraftstofftanks von Flüssigerdgas (LNG) anerkannt werden. (5) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des IGF-Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der MSC 109 zu vertreten. (6) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 109. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme der Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code), gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 109/3 (im Folgenden „Änderungen“) zuzustimmen. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, gilt für die Änderungen, soweit die Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Dieser Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln. (2)   Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident HANKÓ B. (1)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/45/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3106/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.