Europäische Union

89/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend die Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Automobilunternehmens Peugeot SA (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Aulnay hat sich PSA für eine weniger automatisierte Lösung als einige andere europäische Wettbewerber wie z. B. Volkswagen in der Halle 54 angesichts des damit verbundenen Kostenaufwands zugunsten eines grösseren Einsatzes von Arbeitskräften mit dem Ziel entschieden, auch mit einem geringeren Investitionsaufwand von 82,6 Millionen ffrs entsprechend 2,5 % des Gesamtbetrages die erwünschte Flexibilität zu erzielen. Diese Flexibilität war erforderlich, da bei dem Modell AX wenigstens 15 000 Kombinationsmöglichkeiten vorgesehen sind. Neuartige Verfahren für den Einsatz von Handhabungstechniken wurden vor allem bei der Montage der Dachfuellungen und der Windschutzscheiben eingeführt. Das Abwechseln von manuellen Arbeitszonen, in denen der Wagen mit gleichbleibender Geschwindigkeit an den Monteuren vorbeifährt, mit automatischen Einbauzonen, wo der Wagen angehalten und auch ausgehängt wird, um in eine geometrisch gleichbleibende Stellung gebracht zu werden, hat die Entwicklung eines neuartigen Konzepts für vorprogrammierte, selbststeuernde Gehänge erforderlich gemacht. Dieses mit einem Kleinrechner ausgestattete Gehänge ist in der Lage, Anhaltezeiten an den automatischen Montagestellen auszugleichen, da es über mehrere Geschwindigkeitsstufen sowie über einen Rückwärtsgang verfügt, mit dem der Zugang zu einem Wagen an bestimmten Posten freigemacht werden kann. Die Entwicklung und der Einbau dieses Selbststeuerungssystems wurde an einen externen Zulieferanten für Gesamtkosten in Höhe von 150,4 Millionen ffrs übertragen. Dieses grundlegend neuartige System wurde seither in seiner bestehenden Form sowie mit einigen Neuerungen von anderen europäischen Automobilherstellern übernommen. Die Einführung dieser neuartigen verfahrenstechnischen Konzepte durch PSA hat einen Finanzaufwand an immateriellen Investitionen in Höhe von 268 Millionen ffrs erfordert. Das Werk Cän liefert an das Montagewerk Aulnay für die Vorderachse zwei vorbereitete Querlenkerarme und zwei zusammengebaute Radaufhängungen sowie eine vollständige Hinterachse. Die technischen Besonderheiten des Modells AX haben die Neugestaltung der Fertigungsketten für die Vorder- und Hinterradaufhängung in Richtung einer weitgehenden Automatisierung erforderlich gemacht. Der systematische Einsatz von Handhabungs- und Automatisierungstechniken ermöglicht zum Beispiel die automatische Bereitstellung, Kennzeichnung und Bestückung von Bauteilen sowie die elektronische Normprüfung mit Laser und Video vor der Zuweisung der Baugruppen. Mit der Automatisierung einher ging die Einführung der rechtzeitigen Bandbelieferung, mit der der Durchfluß beschleunigt, die Fertigung verbessert und die Verfügbarkeit der Produktionsmittel gesteigert werden konnten. Für die Einführung dieser Fertigungs- und Montageketten war ein Investitionsaufwand von 435 Millionen ffrs erforderlich. Rund die Hälfte dieser Investitionen entfällt auf die Einführung von gemeinschaftsweit neuartigen Verfahrenstechniken und Ausrüstungen. Somit entfielen rund zwei Drittel der Gesamtinvestitionen (1,47 Milliarden ffrs von 2,228 Milliarden ffrs ) auf die von Citroën mit Hilfe der beiden FIM-Darlehen finanzierten Innovationen. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß der überwiegende Teil dieser vom FIM geförderten Investitionen nicht zur einfachen Modernisierung bestehender Ausrüstungen, sondern zur Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren getätigt wurden, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung auf Gemeinschaftsebene Innovationen darstellten. Die Investitionen von 895,3 Millionen ffrs in dem S.M.A.E.-Werk Borny (Citroën-Tochtergesellschaft) waren gemäß einer von der Kommission vorgenommenen technischen Überprüfung für die Einführung neuartiger Erzeugnisse und Verfahrenstechniken auf Gemeinschaftsebene bestimmt. Das Investitionsprogramm in dem S.M.A.E.-Werk hat die Einführung eines neuartigen Getriebes ermöglicht, dessen Gewicht um rund 20 % gegenüber den herkömmlichen Getrieben verringert werden konnte. Die gesamten Vorgänge der Bearbeitung der Getriebeteile (Kurbelwelle, Zahnstangen, Zahnscheiben), d. h. Drehen, Schneiden, Treiben, Schleifen und Fräsen, wurden so automatisiert, daß die Teile auf einer mechanisierten Förderanlage von einem Bearbeitungszentrum zum nächsten weitergereicht werden. Auch die Montage wurde vollständig automatisiert, wodurch eine Produktivität erreicht werden konnte, die an die Ergebnisse der japanischen Werke heranreicht. Die Bedeutung des von S.M.A.E. bei der Einführung des MA-Getriebes erzielten technologischen Sprungs spiegelt sich auch in dem Erwerb einer Fertigungslizenz durch einen anderen europäischen Automobilhersteller wider. Die mit FIM-Darlehen an Citroën in Höhe von 1 Milliarde ffrs und seine Tochtergesellschaft S.M.A.E. in Höhe von 200 Millionen ffrs gewährten Beihilfen haben die Einführung der beschriebenen Innovationen ermöglicht und sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, indem sie die Voraussetzungen der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1984 erfuellen. Unter diesen Voraussetzungen sind die Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag in Form von Zinsvergünstigungen und einem zweijährigen Tilgungsaufschub für die drei FIM-Darlehen in Höhe von 1,2 Milliarden ffrs dazu geeignet, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen, und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, obwohl sie in Verletzung der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag unrechtmässig gewährt worden sind. VII Die mit dem FIM-Darlehen an Peugeot in Höhe von 500 Millionen ffrs finanzierten Investitionen, die zur Modernisierung der Ausrüstungen und zur Verjüngung seiner Modellpalette beigetragen haben, können jedoch nicht als Neuerungsinvestitionen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung angesehen werden. Es handelt sich hierbei um folgende Investitionen: - Taufziehpresse in Poissy (280,2 Millionen ffrs) - Karosseriewerk in Poissy (505,7 Millionen ffrs) - Polsterei/Lackiererei in Poissy (55,3 Millionen ffrs) - Bearbeitung der Vorder- und Hinterachsen und Stoßdämpfer in Mülhausen und Bart und ihr Zusammenbau in Poissy (317,2 Millionen ffrs) - Lenkung und Motorenänderungen in Dijon (8,7 Millionen ffrs) Diese Investitionen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 1,167 Milliarden ffrs. Die Automatisierung und Motorisierung der Ausrüstungen der Taufzieherei, des Karosseriewerks, der Polsterei/Lackiererei und der Vorder- und Hinterachsenmontage haben lediglich ein in diesem Sektor mittleres technisches Niveau erreicht, wobei die Anlagen für Taufzieherei und Montage eher als herkömmlich und der alte Maschinenpark als teilweise veraltet einzustufen sind. Wie bereits erwähnt, war eine dem Karosseriewerk Poissy gleichzusetzende Anlage bereits vor 1985 bei einem anderen Kfz-Hersteller in der Gemeinschaft im Einsatz und weist deshalb nicht den für FIM-Darlehen erforderlichen innovativen Charakter auf. Hinsichtlich der Investitionen für die Lenkung und die Motorenänderungen und die Bearbeitung der Vorder- und Hinterachsen haben die französischen Behörden die von der Kommission mit Schreiben vom 31. März 1987 erbetenen zusätzlichen Auskünfte über deren innovativen Charakter nicht erteilt. Bei den mit FIM-Darlehen geförderten Investitionen von Peugeot handelt es sich demnach lediglich um einfache Modernisierungsinvestitionen. Die Wettbewerber dieses Unternehmens mussten sich in gleichem Masse den technischen Herausforderungen stellen und haben ihre Modernisierungsinvestitionen ohne staatliche Förderung durchgeführt. Es liegt im begründeten Interesse des Herstellers selbst, die leistungsfähigsten Techniken und Materialien zu verwenden, die eine Verringerung der Produktions- und Betriebskosten bei gleichzeitiger Modernisierung der Modellpalette ermöglichen (siehe auch Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 102/87 (SEB) vom 13. Juli 1988 und in den Rechtssachen 62/87 und 72/87 (Glaverbel) vom 8. März 1988 sowie die Entscheidungen der Kommission zu den FIM-Darlehen an Renault vom 29. März 1988 und an Valeo vom 23. November 1988). Die mit dem FIM-Darlehen an Peugeot gewährte Beihilfe zugunsten der Investitionen in den genannten Bereichen ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, da sie die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag und der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1984 nicht erfuellt. Das FIM-Darlehen von 500 Millionen ffrs an das Unternehmen Peugeot SA ist eine gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilfe, die auf dem Wege der Erstattung rückgängig zu machen ist. Dies wäre entweder auf dem Wege der Rückzahlung des Darlehens oder der Anwendung marktüblicher Konditionen möglich, die aus der Erstattung der mit dem Vertrag unvereinbaren und Peugeot bis zu der erwähnten Änderung der Gewährungsmodalitäten unrechtmässig gewährten Zinsvergünstigung bestehen würde. Zur Ermittlung des Beihilfeelements des fraglichen FIM-Darlehens hat die Kommission den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezugszinssatz zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens (14,75 % zum 30. Mai 1984) und dem Zinssatz des gewährten Darlehens (9,75 %) entsprechend einer Zinsvergünstigung von 5 %-Punkten errechnet. Diese sich aus dem FIM-Darlehen ergebende und mit dem Vertrag unvereinbare Zinsvergünstigung entspricht zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung einem Betrag von 107,81 Millionen ffrs. Zu diesem Betrag hinzuzuzählen wäre der Zinsgewinn für die PSA-Gruppe im Falle des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidung in dem Zeitraum zwischen dem in Artikel 3 dieser Entscheidung gesetzten Datum und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung oder der Anpassung der Gewährungsmodalitäten des Darlehens - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung für das dem Unternehmen Peugeot SA gewährte und der Kommission am 30. April 1985 gemeldete Darlehen des FIM in Höhe von 500 Millionen ffrs zur Förderung von Investitionen in Höhe von 1,167 Milliarden ffrs wurde in Verletzung der Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unrechtmässig gewährt. Die Beihilfe ist im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 Die französische Regierung wird das in dem FIM-Darlehen enthaltene Beihilfeelement entweder auf dem Wege der Rückforderung des Darlehens oder der Anwendung eines marktüblichen Zinssatzes rückgängig machen; als marktüblicher Zinssatz gilt der vom Crédit National zum Zeitpunkt der Gewährung des FIM-Darlehens für Ausrüstungsdarlehen angewandte Zinssatz von 14,75 %. Die französische Regierung wird ferner von der Gruppe PSA die Erstattung des sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung aus der Zinsvergünstigung des FIM-Darlehens ergebenden Betrages von 107,81 Millionen ffrs verlangen. Artikel 3 Die französische Regierung ist gehalten, der Kommission binnen zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.