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89/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend die Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Automobilunternehmens Peugeot SA (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0305 89/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend die Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Automobilunternehmens Peugeot SA (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 123 vom 04/05/1989 S. 0052 - 0058 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 betreffend die Beihilfen der französischen Regierung zugunsten des Automobilunternehmens Peugeot SA (Nur der französische Text ist verbindlich) (89/305/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung an die Beteiligten, ihre Stellungnahmen gemäß dem genannten Artikel 93 abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit zwei Schreiben vom 30. April 1985 (am selben Tag eingetragen) hat die französische Regierung der Kommission Informationen über die Gewährung von Beihilfen zugunsten der Gruppe Peugeot SA/Citroën vorgelegt. Diese Beihilfen wurden in Form folgender drei Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds (FIM) gewährt: - Darlehen von 200 Millionen ffrs zu einem Zinssatz von 9,75 % vom 5. Juli 1984 zugunsten der Société Mécanique Automobile de l'Est (S.M.A.E.) für die Entwicklung und Fertigung eines vollständig neuartigen Getriebes mit einem gegenüber den herkömmlichen Getrieben um 20 % verringerten Gewicht in dem Werk Cän; der Umfang der mit diesem Darlehen finanzierten Investitionen beläuft sich auf 1,016 Milliarden ffrs. - Darlehen von 500 Millionen ffrs zu einem Zinssatz von 9,75 % vom 30. Mai 1984 zugunsten der Société Automobiles Peugeot für die Errichtung eines vollständig automatisierten, »polyvalenten" Karosseriewerks und automatisierter Montagebänder in Poissy und für die Einführung fortgeschrittener Verfahrenstechniken für die Herstellung von Vorder- und Hinterachsen; der Umfang der mit diesem Darlehen finanzierten Investitionen beläuft sich auf 1,167 Milliarden ffrs. - Darlehen von 500 Millionen ffrs zu einem Zinssatz von 8,75 % vom 12. Juli 1985 zugunsten der Société Automobiles Citroën für die Errichtung moderner Fertigungsanlagen anläßlich der Entwicklung eines besonders verbrauchsarmen Kleinwagenmodells, wobei zu mehr als 60 % Ausrüstungen der Spitzentechnik eingesetzt, rechnergestützte Fertigungsüberwachungstechniken verwendet und eine Produktivitätssteigerungen ermöglichende flexible Fertigungstechnik eingeführt werden; der Umfang der mit diesem Darlehen finanzierten Investitionen beläuft sich auf 1,15 Milliarden ffrs. Mit der Entscheidung 85/378/EWG (1) hatte die Kommission festgestellt, daß es sich bei diesen FIM-Darlehen um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt und daß ihre Zustimmung zu deren Gewährung von der vorherigen Anmeldung aller wichtigen Einzelfälle abhängig gemacht würde. Diese Darlehen wurden ursprünglich mit unterschiedlichen Zinssätzen für eine Hoechstdauer von zehn Jahren und einem Tilgungsaufschub von bis zu zwei Jahren gewährt. Sie sind zur Förderung von Innovationsinvestitionen und dabei insbesondere für die Anschaffung von Maschinen und Ausrüstungen der Spitzentechnik und die Entwicklung der Büroautomatisierung und der Biotechnologie bestimmt. Nach den Ermittlungen der Kommission enthalten die drei Darlehen von insgesamt 1,2 Milliarden ffrs Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, die für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels nicht in Betracht kommen. Sie hat deshalb ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber dieser Beihilfe eröffnet. Der Hauptgrund für die Eröffnung des Verfahrens war das Fehlen von Angaben darüber, in welchem Masse die FIM-Darlehen zur Entwicklung tatsächlich neuartiger Erzeugnisse beitragen. Mit Schreiben vom 29. Januar 1986 wurde die französische Regierung aufgefordert, der Kommission ihre Stellungnahme vorzulegen; die übrigen Mitgliedstaaten wurden von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und mit Schreiben vom 15. Mai 1986 aufgefordert, ihre diesbezueglichen Stellungnahmen vorzulegen; die anderen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) ebenfalls zur Vorlage ihrer Stellungnahmen aufgefordert. Auf Ersuchen der Kommission hat die französische Regierung mit Schreiben vom 9. September 1987 die Gewährung eines FIM-Darlehens in Höhe von 500 Millionen ffrs an die Société Automobiles Citroën vom 12. März 1986 angemeldet. Dieses Darlehen wurde für die gleichen Zwecke gewährt wie das FIM-Darlehen von 500 Millionen ffrs, das dieses Unternehmen im Jahr 1985 erhalten hat. Da es sich um das gleiche Programm handelt, wurde das Darlehen zu dem gleichen Zinssatz (8,75 %) und für die gleiche Laufzeit für einen Investitionsumfang von 1,136 Milliarden ffrs gewährt. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß dieses Darlehen von 500 Millionen ffrs Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthielt und für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels nicht in Betracht kommt. Sie hat somit auch gegenüber dieser Beihilfe ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet. Der Hauptgrund für die Eröffnung des Verfahrens war das Fehlen von Angaben darüber, in welchem Masse das FIM-Darlehen zur Entwicklung tatsächlich neuartiger Erzeugnisse beiträgt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 wurde die französische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme vorzulegen; die übrigen Mitgliedstaaten wurden von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und mit Schreiben vom 29. Februar 1988 zur Vorlage ihrer Stellungnahme aufgefordert; die anderen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) ebenfalls zur Vorlage ihrer Stellungnahmen aufgefordert. Mit Schreiben vom 31. März 1987 hat die Kommission die französischen Behörden ersucht, die zur Beurteilung der technischen Aspekte der geförderten Investitionen erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. II Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 12. August 1986, 14. August 1987, 9. September 1987, 2. März 1988, 4. Juli 1988 und 1. Dezember 1988 vorgelegt. Nach den Darstellungen der französischen Behörden sind die von der Gruppe PSA vorgenommenen Investitionen im Gesamtzusammenhang der Umorganisierung und Umstrukturierung ihrer Produktionsmittel zu sehen. Nach der Übernahme von Chrysler Europe im Jahr 1978, die vor dem Hintergrund der sich seit 1979 abzeichnenden Absatzschwierigkeiten der Automobilindustrie zu sehen ist, war die PSA-Gruppe darum bemüht, ihre überschüssigen Kapazitäten abzubauen, um sie der Nachfrage nach ihren Erzeugnissen anzupassen. Die dafür erforderlichen Werksschließungen haben zu Beschäftigungsverlusten geführt, die zu schweren sozialen Konflikten in den Jahren 1982 und 1983 vor allem in den Werken Poissy und Aulnay Anlaß gegeben haben. Die Gruppe konnte nur durch Investitionen in neue Ausrüstungen und Verfahren ihre Produktivität verbessern, um im Jahr 1985 die Gewinnschwelle zu überschreiten und daraufhin geringe Gewinne zu erzielen. Die FIM-Darlehen sind nach Aussage der französischen Behörden für Investitionen bestimmt, welche die Einführung innovativer Fertigungsverfahren ermöglichen, mit denen neuartige Erzeugnisse hergestellt werden können. Hinsichtlich des Darlehens an S.M.A.E. werde der innovative Charakter der Investitionen aus dem bei der Entwicklung und Fertigung des MA-Getriebes erzielten bedeutsamen technologischen Fortschritt und durch die Tatsache ersichtlich, daß dieses Getriebe von einem anderen Automobilhersteller unter Lizenz hergestellt wird. Die von dem FIM in den Jahren 1985 und 1986 geförderten Investitionen von Peugeot und Citroën für die Entwicklung der beiden neuen Modelle Peugeot 309 und Citroën AX sollen in innovativer Hinsicht gegenwärtig weltweit zur Spitzentechnik zählen. Die mit diesen Investitionen verbundene Einführung zahlreicher innovativer Verfahren und Techniken auf verschiedenen Stufen des Fertigungszyklus stelle ein erhebliches Risiko dar, daß das Unternehmen in der Absicht eingegangen sei, spürbare Fortschritte in den Bereichen Qualität, Sicherheit und Fertigungstechnik zu erzielen. Die französischen Behörden sind der Auffassung, daß mit diesen Investitionen, die zu keinen Kapazitätserhöhungen geführt haben, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie auf wirksame Weise gesteigert werden konnte. Sie gehen deshalb davon aus, daß die der Peugeot-Gruppe gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und den Wettbewerb mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten nicht verfälschen. Die Peugeot-Gruppe hat in den Jahren 1984 und 1985 Investitionen von insgesamt 9,3 Milliarden ffrs getätigt. Somit entsprechen die drei vom FIM in diesen beiden Jahren gewährten Darlehen einem Anteil von 13 % an diesen Investitionen, die überwiegend aus eigenen Mitteln des Unternehmens getätigt worden sein sollen. Hierzu habe die Gruppe sowohl auf Beiträge der Anteilseigner als auch auf verschiedene mittel- und langfristige Darlehen der französischen Kreditinstitute sowie auf Anleihen auf dem Kapitalmarkt zu sehr unterschiedlichen Zinssätzen je nach Finanzierungsart zurückgreifen können. Nach Ansicht der französischen Behörden ist für eine objektive Ermittlung des Vorliegens eines Kostenunterschiedes zwischen einer zu Marktbedingungen finanzierten und einer vom FIM finanzierten Investition die Gesamtheit der von der Gruppe zumindest in einem Geschäftsjahr aufgenommenen Fremdmittel zu berücksichtigen. So bestehe bei den Zinssätzen der in den Jahren 1984, 1985 und 1986 der PSA-Gruppe gewährten FIM-Darlehen nur eine unerhebliche Abweichung gegenüber dem Durchschnittssatz für Darlehen, die die Gruppe in diesen Jahren auf dem französischen und dem internationalen Markt aufgenommen hat bzw. hätte aufnehmen können. PSA hatte zum Beispiel im Juni 1986 eine internationale Anleihe in Höhe von 1 Milliarde ffrs zu einem Zinssatz von 8 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren begeben und im gleichen Jahr ein FIM-Darlehen zu einem höheren Zinssatz aufgenommen. Im Herbst dieses Jahres hatte die Gruppe ferner die Begebung einer Anleihe zu variablen Zinssätzen mit einer Laufzeit von sieben Jahren aktuarischen Kosten von weniger als 9 % jährlich ins Auge gefasst. Die Regierungen von zwei anderen Mitgliedstaaten haben im Rahmen dieser Verfahren ihre Stellungnahmen vorgelegt. III Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 stellen alle FIM-Darlehen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen und Wirtschaftszweige den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Bei den von der französischen Regierung der Gruppe PSA gewährten vier FIM-Darlehen in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden ffrs handelt es sich somit um Beihilfen, die es dem Begünstigten ermöglicht haben, eine Reihe von Investitionen vorzunehmen, ohne alle damit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Diese Beihilfen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die von der Gruppe PSA hergestellten Erzeugnisse in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft gehandelt werden. So belief sich im Jahr 1986 der Handel mit Personenkraftwagen innerhalb der Gemeinschaft auf 5 030 402 Fahrzeuge, hiervon entfielen 17,4 % entsprechend 878 927 Kraftfahrzeuge auf die Ausfuhren von Frankreich nach den übrigen Mitgliedstaaten. Im gleichen Jahr haben Peugeot und Citroën 688 996 Kraftfahrzeuge entsprechend 45 % ihrer Gesamtfertigung von Personenkraftwagen in Frankreich nach den übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt. Das Beihilfeelement der FIM-Darlehen besteht aus dem zweijährigen Tilgungsaufschub und der Zinsdifferenz zu dem französischen Bezugszinssatz, der dem vom Crédit National für Ausrüstungsdarlehen zugrundegelegten Satz entspricht. Dieser Zinssatz des Crédit National wurde auch von der französischen Regierung zur Ermittlung des Beihilfeelements von zinsverbilligten Darlehen bei der Erstellung der Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilferegelungen herangezogen. Die Zinssätze der vier in Frage stehenden FIM-Darlehen betrugen 9,75 % für den Kredit von 200 Millionen ffrs an die S.M.A.E. und den Kredit von 500 Millionen ffrs an Peugeot sowie 8,75 % für die beiden Darlehen von 500 Millionen ffrs, die Citroën in den Jahren 1985 und 1986 gewährt wurden. Zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Darlehen beliefen sich die erwähnten Bezugszinssätze auf 14,75 % für die Darlehen an S.M.A.E. und an Peugeot, auf 13 % für das Darlehen an Citroën im Jahr 1985 und auf 11 % für das Citroën im Jahr 1986 gewährte Darlehen. Die Zinsermässigung beläuft sich somit auf 5 % für die Darlehen an S.M.A.E. und an Peugeot, auf 4,25 % für das Darlehen an Citroën aus dem Jahr 1985 und auf 2,25 % für das Citroën im Jahr 1986 gewährte Darlehen. Hinsichtlich des Jahres 1986, für das die französischen Behörden Beispiele zum Nachweis des Fehlens eines Beihilfeelements vorgelegt haben, ist zu bedenken, daß der zum 1. Januar diesen Jahres bestehende Bezugszinssatz von 13 % bereits am 27. Mai auf lediglich 9,25 % gesunken war. Es ist somit nicht angezeigt, die nach dem 27. Mai 1986 gewährten Darlehen mit dem FIM-Darlehen vom 12. März 1986 zu vergleichen. IV Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag müssen Beihilfen bereits im Entwurfsstadium angemeldet und dürfen erst nach Genehmigung der Kommission gewährt werden (aufschiebende Wirkung). Indem die betreffenden Beihilfen bereits gewährt worden sind, liegt ein Verfahrensverstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor. Es handelt sich somit um unrechtmässig gewährte Beihilfen. Angesichts der Verbindlichkeit der Vorschriften für die Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag (siehe Urteil des Gerichtshof vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 - Lorenz sowie vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 - Steinike) kann eine unrechtmässig gewährte Beihilfe nicht im Nachhinein für rechtmässig erklärt werden. Ferner kann die Kommission die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, durch Rückforderung der Beihilfe deren Gewährung rückgängig zu machen (siehe Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 - Kohlegesetz). (1) ABl. Nr. L 216 vom 13. 8. 1985, S. 12. (1) ABl. Nr. C 144 vom 11. 6. 1986, S. 3. (2) ABl. Nr. C 60 vom 4. 3. 1988, S. 2. V Die Gruppe PSA entstand im Jahr 1980 mit der Übernahme von Citroën und der Kfz-Tätigkeiten von Chrysler Europe durch Peugeot. Die neuen Divisionen der Gruppe waren in unterschiedlichem Masse von einem Investitionsrückstand und einer teilweise veralteten Produktpalette betroffen. Der Wiederbelebungsversuch der Marke Chrysler durch die Wiedereinführung der von Simca übernommenen Marke »Talbot" hatte nicht den gewünschten Erfolg und wurde nach der vollständigen Eingliederung der Marke von Peugeot aufgegeben. Trotz der Eingliederung hat die Gruppe PSA drei verschiedene Produktionsbereiche aufrechterhalten, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Organisation der Produktion geführt hat. Es ist der Gruppe jedoch gelungen, diese Schwierigkeiten zu überwinden. Ihre erfolgreiche finanzielle Sanierung kommt in der seit 1985 zunehmenden Ertragsverbesserung zum Ausdruck. So übertraf im Jahr 1987 zum erstenmal seit langen Jahren der Cash-flow der Gruppe ihre Investitionen. Neben der in diesem Jahr vorgenommenen Kapitalerhöhung und den Auswirkungen des ständig abnehmenden Bedarfs an Betriebskapital erklärt dieser Sachverhalt den bemerkenswerten Rückgang der Verschuldung der Gruppe um ein Drittel entsprechend 11 Milliarden ffrs, so daß die Nettoverschuldung in diesem Jahr mit 19 Milliarden ffrs nur geringfügig niedriger war als das Eigenkapital. Diese Ertragsverbesserung war das Ergebnis der Anstrengungen sowohl von Peugeot als auch von Citroën. Der Reingewinn der Gruppe belief sich im Jahr 1987 nach Abzug von (ermässigten) Steuern auf 4,2 % des Umsatzes. Damit war er höher als der Gewinn der japanischen und der deutschen Kfz-Hersteller, jedoch unterhalb des entsprechenden Wertes anderer europäischer und amerikanischer Unternehmen. Die Wiedererstarkung der Gruppe ist auch an der seit 1985 zu verzeichnenden ständigen Zunahme des Absatzes von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf dem europäischen Markt abzulesen, die ausgeprägter als bei den übrigen Kfz-Herstellern war. Dadurch konnte PSA seinen Anteil an dem europäischen Kfz-Markt im Jahr 1987 und den ersten Monaten des Jahres 1988 auf 12,2 % bzw. 12,7 % gegenüber ihrem Anteil von 11,4 % im Jahr 1986 steigern. Im Jahr 1981, als die geschilderten Umstrukturierungs- und Integrationsmaßnahmen noch nicht durchgeführt waren, belief sich der Anteil von PSA an dem europäischen Kfz-Markt auf 13,1 %. Die Gruppe nimmt gegenwärtig den dritten Rang unter den europäischen Kfz-Herstellern ein und nähert sich beständig ihrem Ziel, in Europa an die erste Stelle zu gelangen. VI Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt alle Beihilfen unvereinbar, welche die darin erwähnten Merkmale aufweisen. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels kommt wegen der Art und Zielsetzung der vorgesehenen Beihilfen nicht in Betracht. Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten könnten, müssen auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaates auf ihre Vereinbarkeit mit Absatz 3 des genannten Artikels untersucht werden. Die Anwendung der Grundsätze von Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes erfordern bei der Prüfung aller Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen eine enge Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen kommt somit erst in Betracht, nachdem sich die Kommission davon vergewissert hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein die Begünstigten nicht dazu veranlassen würde, unternehmerisch tätig zu werden, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die zur Verwirklichung eines solchen Zieles nicht beitragen, würde auf die Verleihung von Vorteilen an Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten hinauslaufen und könnte zur Beeinträchtigung der Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse führen. Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Regionen ist festzustellen, daß in den von den Investitionen der Gruppe PSA betroffenen Gebieten weder die Lebenshaltung ungewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne dieses Artikels vorherrscht. Die betreffenden Regionen kommen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung somit nicht in Betracht. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag lässt kein Gesichtspunkt der Beihilfen darauf schließen, daß sie zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (siehe Urteil vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 62/87 und 72/87) oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben bestimmt sind. Die französische Regierung hat auch Zielsetzungen dieser Art zur Rechtfertigung der Beihilfen nicht geltend gemacht. Die Beihilfen erfuellen ferner nicht die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe c) dieses Artikels für die Genehmigung von Regionalbeihilfen. Die FIM-Darlehen werden grundsätzlich nicht Unternehmen mit Tätigkeiten in zuvor bereits festgelegten Regionen gewährt. Sie bezwecken somit nicht die Entwicklung bestimmter Gebiete, weshalb die französische Regierung auch nicht die Regionalförderung zur Rechtfertigung der Darlehen an die PSA-Gruppe geltend gemacht hat. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zur Förderung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten ist festzustellen, daß gemäß der Entscheidung vom 16. Dezember 1984 die vom FIM geförderten Investitionen auf Gemeinschaftsebene einen innovativen Charakter aufweisen müssen. In ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 1984 über die FIM-Beihilferegelung hat die Kommission befunden, daß weder die vorrangigen industriepolitischen Interessen Frankreichs noch die Modernisierung der Industrieunternehmen auf Gemeinschaftsebene eine Nutzwirkung erbringen, die die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtfertigen würde, zumal sie dazu geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen, indem sie in bedeutsamen Einzelfällen die Stellung der begünstigten Unternehmen gegenüber konkurrierenden Unternehmen im gemeinschaftlichen Handel auf besondere Weise stärken. Der Gerichtshof hat diese Auslegung der Kommission in dem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 - Französische Republik gegen Kommission - bestätigt. Die französische Regierung hat ihren Schreiben vom 16. Juni 1987, 2. März 1988, 4. Juli 1988 und 1. Dezember 1988 technische Erläuterungen zu den vom FIM geförderten Investitionen beigefügt. Die Kommission hat diese Unterlagen im Hinblick auf die Frage eingehend untersucht, in welchem Masse die geförderten Investitionen auf Gemeinschaftsebene zu tatsächlichen Innovationen führen; hinsichtlich des Darlehens von 1 Milliarde ffrs an Citroën und des Darlehens von 200 Millionen ffrs an S.M.A.E. ist sie zu folgenden Schlußfolgerungen gelangt: Im Bereich der Karosseriefertigung wurde das herkömmliche Konzept der einem bestimmten Modell zugeordneten Anlage zugunsten der gleichzeitigen Fertigung von drei Modellreihen unterschiedlicher Marktsegmente, wie Citroën AX, Peugeot 205, Peugeot 309, Citroën BX und Peugeot 405, in einer einzigen Karosseriefertigungsanlage aufgegeben. Das in dem Werk Poissy im Jahr 1985 eingeführte »polyvalente" System wurde in dem Werk Aulnay in den Jahren 1986 und 1987 spürbar verbessert. In dem Werk Poissy bestand dieses System aus der Einschaltung eines manuellen Nachbesserungsplatzes, an dem Automatisierungs- und Roboterfehler behoben werden konnten. Dieses nur zum Teil erfolgreiche System war bereits von einem anderen europäischen Automobilhersteller vor 1985 eingeführt worden. In dem Werk Aulnay hingegen wurden die manuellen Nachbesserungsplätze zugunsten des neuartigen »flux rapide" genannten Systems aufgegeben. Bei diesem System wird die Roboterschweissung ohne Möglichkeit der Unterbrechung des Zyklus durchgeführt, was zu einer erheblichen Qualitätsverbesserung und einer spürbaren Verkürzung der Durchlaufzeiten sowie zum Abbau von Vorratsbeständen an allen Stellen des Bandes geführt hat. Citroën musste jedoch in Rennes ein zusätzliches manuelles Karosseriewerk errichten, da selbst ein kurzer Stillstand auch am Anfang der Fertigungskette erhebliche Produktionsausfälle bewirkt hatte. Die Errichtung dieses neuartigen Karosseriewerks mit schnellem Durchfluß hat Investitionen in Höhe von 747,8 Millionen ffrs erfordert. Hinzuzuzählen sind umfangreiche Anlaufkosten und Aufwendungen für die Ausbildung des Personals. Die mit der Einführung dieses neuartigen Systems verbundenen Mehrkosten wurden mit 150 Millionen ffrs angegeben. Die Einführung dieser neuartigen, auf dem Toyota-System beruhenden Karosserie-Fertigungstechnik war für die PSA-Gruppe eine kostspielige Erfahrung. Sie stellt auf europäischer Ebene zweifellos eine neuartige Fertigungstechnik dar, auch wenn in dem Werk Aulnay vorerst nur ein Modell hergestellt wird. Für die Montage des Modells AX

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.